Rechtssatz RS0050993
Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)
Rechtssatznummer
RS0050993
Entscheidungsdatum
17.01.2025
Rechtssatz
Der Begriff der Einstellung ist im objektiven Sinn zu verstehen; daher liegt im Wechsel des Betriebsinhabers (Wechsel der Rechtsform des Unternehmens) keine Einstellung des Betriebes.
Entscheidungstexte
- 4 Ob 152/80
Entscheidungstext OGH 16.12.1980 4 Ob 152/80
Veröff: SZ 53/171 = Arb 9927 = ZAS 1982,144
- 4 Ob 184/82
Entscheidungstext OGH 11.01.1983 4 Ob 184/82
nur: Liegt im Wechsel des Betriebsinhabers (Wechsel der Rechtsform des Unternehmens) keine Einstellung des Betriebes. (T1) Veröff: SZ 56/1 = Arb 10211 = ZAS 1984,26 (Aichinger) = DRdA 1984,445 (Runggaldier)
- 4 Ob 89/85
Entscheidungstext OGH 09.07.1985 4 Ob 89/85
nur T1; Veröff: JBl 1986,267 = Arb 10473
- 8 Ob 2092/96x
Entscheidungstext OGH 12.09.1996 8 Ob 2092/96x
nur: Der Begriff der Einstellung ist im objektiven Sinn zu verstehen. (T2); Beisatz: Von einer Stillegung kann nur dann die Rede sein, wenn die Betriebseigenschaft aufweisende Organisationseinheit als solche nicht mehr fortbesteht und ihre Stillegung auf Dauer gerichtet ist. (T3) Veröff: SZ 69/207
- 8 ObS 53/97w
Entscheidungstext OGH 27.03.1997 8 ObS 53/97w
nur T1; Beis wie T3
- 8 ObS 7/03t
Entscheidungstext OGH 16.10.2003 8 ObS 7/03t
Vgl auch; Beisatz: Hier: Betrieb wurde im Konkurs nachdem er monatelang stillstand zerschlagen: Kein Betriebsübergang sondern Betriebsstilllegung. (T4)
- 8 ObA 7/05w
Entscheidungstext OGH 26.01.2006 8 ObA 7/05w
Beisatz: Daher liegt auch dann keine „dauernde Einstellung" des Betriebs vor, wenn der bisherige Inhaber die Betriebstätigkeit beendet, der Betrieb aber kurze Zeit später im Gefolge eines Verkaufs oder von Umstrukturierungen von einem neuen Inhaber den Betrieb weitergeführt wird. (T5); Beisatz: Der konkursgerichtliche Beschluss auf Schließung des Unternehmens kann daher für sich allein nicht als „dauernde Einstellung" des Betriebs gewertet werden.(T6); Veröff: SZ 2006/12
- 9 ObA 40/23g
Entscheidungstext OGH Ordentliche Erledigung (Sachentscheidung) 18.03.2024 9 ObA 40/23g
nur T1: Diesfalls kommt es nämlich zu keinem Verlust der Betriebsidentität, sondern es ändert sich bloß eines der Hauptelemente des Betriebs. (T7)
- 6 ObA 2/23x
Entscheidungstext OGH Ordentliche Erledigung (Sachentscheidung) 17.01.2025 6 ObA 2/23x
Beisatz nur wie T1; Beisatz wie T7
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:OGH0002:1980:RS0050993
Zuletzt aktualisiert am
11.02.2025
Dokumentnummer
JJR_19801216_OGH0002_0040OB00152_8000000_001