Entscheidungsgründe:
Die Klägerin war bei der Gemeinschuldnerin, über deren Vermögen am 11.10.1983 das Konkursverfahren eröffnet wurde - der Beklagte wurde zum Masseverwalter bestellt -, vom 5.10.1964 bis 31.10.1983 als Arbeiterin beschäftigt. Dieses Arbeitsverhältnis endete durch den von der Klägerin am 31.10.1983 nach dem § 25 Abs.1 KO erklärten vorzeitigen Austritt. Die Klägerin war Mitglied des Betriebsrates im Betrieb der Gemeinschuldnerin; die Tätigkeitsperiode des Betriebsrates hätte am 10.11.1984 geendet. Die Klägerin meldete ihre sich aus dem Austritt ergebenden Ansprüche auf Kündigungsentschädigung, Abfertigung, anteilige Sonderzahlungen und Urlaubsentschädigung als Masseforderungen im Konkurs an. Außer Streit steht ferner die Höhe des von der Klägerin seinerzeit bei der Gemeinschuldnerin und nunmehr bei der E AG bezogenen Arbeitsentgelts sowie die rechnerische Richtigkeit der vom Erstgericht für die Zeit vom 1.11.1983 bis 31.8.1984 (auf S.57) näher festgestellten Beträge. Die Parteien stellten ferner außer Streit, daß die Gemeinschuldnerin in den Betriebsräumlichkeiten in Innsbruck, Hallerstraße 41, eine Spinnerei und Färberei betrieb und daß die E AG in diesen Betriebsräumlichkeiten unter anderem eine Spinnerei und Färberei mit den von der Gemeinschuldnerin erworbenen Maschinen betreibt. Schließlich stellten die Parteien außer Streit 'die rechnerische Richtigkeit und Fälligkeit (unter Berücksichtigung des nunmehrigen Einkommens der Klägerin)' eines Betrages von S 39.838,73 netto sA, dessen Zahlung von der Klägerin in der Berufungsverhandlung in Abänderung eines diesbezüglichen Feststellungsbegehrens für die Zeit vom 1.9.1984 bis 24.2.1985 begehrt wurde.Die Klägerin war bei der Gemeinschuldnerin, über deren Vermögen am 11.10.1983 das Konkursverfahren eröffnet wurde - der Beklagte wurde zum Masseverwalter bestellt -, vom 5.10.1964 bis 31.10.1983 als Arbeiterin beschäftigt. Dieses Arbeitsverhältnis endete durch den von der Klägerin am 31.10.1983 nach dem Paragraph 25, Absatz eins, KO erklärten vorzeitigen Austritt. Die Klägerin war Mitglied des Betriebsrates im Betrieb der Gemeinschuldnerin; die Tätigkeitsperiode des Betriebsrates hätte am 10.11.1984 geendet. Die Klägerin meldete ihre sich aus dem Austritt ergebenden Ansprüche auf Kündigungsentschädigung, Abfertigung, anteilige Sonderzahlungen und Urlaubsentschädigung als Masseforderungen im Konkurs an. Außer Streit steht ferner die Höhe des von der Klägerin seinerzeit bei der Gemeinschuldnerin und nunmehr bei der E AG bezogenen Arbeitsentgelts sowie die rechnerische Richtigkeit der vom Erstgericht für die Zeit vom 1.11.1983 bis 31.8.1984 (auf S.57) näher festgestellten Beträge. Die Parteien stellten ferner außer Streit, daß die Gemeinschuldnerin in den Betriebsräumlichkeiten in Innsbruck, Hallerstraße 41, eine Spinnerei und Färberei betrieb und daß die E AG in diesen Betriebsräumlichkeiten unter anderem eine Spinnerei und Färberei mit den von der Gemeinschuldnerin erworbenen Maschinen betreibt. Schließlich stellten die Parteien außer Streit 'die rechnerische Richtigkeit und Fälligkeit (unter Berücksichtigung des nunmehrigen Einkommens der Klägerin)' eines Betrages von S 39.838,73 netto sA, dessen Zahlung von der Klägerin in der Berufungsverhandlung in Abänderung eines diesbezüglichen Feststellungsbegehrens für die Zeit vom 1.9.1984 bis 24.2.1985 begehrt wurde.
Die Klägerin verlangte vor dem Erstgericht letztlich die Zahlung eines Betrages von S 72.686,92 an Kündigungsentschädigung für die Zeit vom 15.11.1983 bis 31.8.1984 unter (teilweiser) Anrechnung ihres in dieser Zeit erzielten Arbeitseinkommens, ferner an Urlaubsentschädigung und Abfertigung. Für die Zeit vom 1.9.1984 bis 24.2.1985, dem Zeitpunkt der ehestmöglichen arbeitgeberseitigen Beendigung ihres Arbeitsverhältnisses durch Kündigung, begehrte sie die Feststellung eines Anspruchs auf Kündigungsentschädigung in der Höhe von S 39.838,73, 'wobei das durch anderweitige Verwendung Erworbene oder zu erwerben absichtlich Versäumte einzurechnen sei'. In einem Eventualbegehren begehrte sie die Zahlung des vorgenannten Betrages. Eine Aufschlüsselung dieses Betrages ist weder in erster noch in zweiter Instanz erfolgt.
Zur Begründung führt die Klägerin aus, sie hätte als Mitglied des Betriebsrates unter Berücksichtigung des drei Monate nach dem Erlöschen des Betriebsratsmandates endenden besonderen Kündigungsschutzes sowie einer Kündigungsfrist von 14 Tagen frühestens zum 24.2.1985 gekündigt werden können. Infolge ihres auf den § 25 Abs.1 KO gestützten vorzeitigen Austritts stünden ihr nach dem § 1162 b ABGB ein Anspruch auf Kündigungsentschädigung bis zu diesem Zeitpunkt unter Einrechnung jenes Einkommens, das sie ab 2.11.1983 in einem neuen Arbeitsverhältnis bezogen habe, sowie Ansprüche auf Abfertigung, Sonderzahlungen und Urlaubsentschädigung nach Maßgabe der eintretenden Fälligkeiten zu. Der Betrieb der Gemeinschuldnerin sei von der E AG übernommen worden, doch habe sie im selben Betrieb weitergearbeitet, sodaß ihr Betriebsratsmandat nicht erloschen sei.Zur Begründung führt die Klägerin aus, sie hätte als Mitglied des Betriebsrates unter Berücksichtigung des drei Monate nach dem Erlöschen des Betriebsratsmandates endenden besonderen Kündigungsschutzes sowie einer Kündigungsfrist von 14 Tagen frühestens zum 24.2.1985 gekündigt werden können. Infolge ihres auf den Paragraph 25, Absatz eins, KO gestützten vorzeitigen Austritts stünden ihr nach dem Paragraph 1162, b ABGB ein Anspruch auf Kündigungsentschädigung bis zu diesem Zeitpunkt unter Einrechnung jenes Einkommens, das sie ab 2.11.1983 in einem neuen Arbeitsverhältnis bezogen habe, sowie Ansprüche auf Abfertigung, Sonderzahlungen und Urlaubsentschädigung nach Maßgabe der eintretenden Fälligkeiten zu. Der Betrieb der Gemeinschuldnerin sei von der E AG übernommen worden, doch habe sie im selben Betrieb weitergearbeitet, sodaß ihr Betriebsratsmandat nicht erloschen sei.
Der Beklagte beantragte Klagsabweisung. Er habe das Unternehmen der Gemeinschuldnerin nur vom 11.10. bis 20.10.1983 weitergeführt. Mit dem letztgenannten Zeitpunkt habe er auf Grund einer mit der E AG abgeschlossenen Punktation einen Großteil der Betriebsmittel an diese Firma verkauft und Teile von Liegenschaften an sie vermietet. Diese Firma habe in der Folge in den ehemaligen Betriebräumlichkeiten der Gemeinschuldnerin eine wirtschaftliche Tätigkeit aufgenommen und den Großteil der Arbeitnehmer der Gemeinschuldnerin neu eingestellt. Die Führung des Betriebes der Gemeinschuldnerin sei am 20.10.1983 beendet und der Betrieb dauernd eingestellt worden. Die Klägerin habe aus diesem Grund ihren Kündigungsschutz als Betriebsratmitglied verloren, sodaß sie im Zeitpunkt ihrer Austrittserklärung einen solchen Schutz nicht mehr genossen habe. Im übrigen sei bei der Beurteilung der einem Betriebsratsmitglied im Falle eines auf den § 25 Abs.1 KO gestützten Austritts nach dem § 1162 b ABGB zustehenden Ansprüche auf den 'fiktiven Verlauf' des Arbeitsverhältnisses Bedacht zu nehmen. Da im Zeitpunkt des vorzeitigen Austritts der Klägerin der Konkurs bereits eröffnet gewesen sei, hätte ihr (fiktives) Arbeitsverhältnis nicht bis zum 24.2.1985 gedauert; der Masseverwalter hätte nämlich das Arbeitsverhältnis, wäre die Klägerin nicht ausgetreten, selbst auflösen müssen. Die Klägerin müsse sich ihr bei der E AG bezogenes Arbeitsentgelt auf die Kündigungsentschädigung anrechnen lassen.Der Beklagte beantragte Klagsabweisung. Er habe das Unternehmen der Gemeinschuldnerin nur vom 11.10. bis 20.10.1983 weitergeführt. Mit dem letztgenannten Zeitpunkt habe er auf Grund einer mit der E AG abgeschlossenen Punktation einen Großteil der Betriebsmittel an diese Firma verkauft und Teile von Liegenschaften an sie vermietet. Diese Firma habe in der Folge in den ehemaligen Betriebräumlichkeiten der Gemeinschuldnerin eine wirtschaftliche Tätigkeit aufgenommen und den Großteil der Arbeitnehmer der Gemeinschuldnerin neu eingestellt. Die Führung des Betriebes der Gemeinschuldnerin sei am 20.10.1983 beendet und der Betrieb dauernd eingestellt worden. Die Klägerin habe aus diesem Grund ihren Kündigungsschutz als Betriebsratmitglied verloren, sodaß sie im Zeitpunkt ihrer Austrittserklärung einen solchen Schutz nicht mehr genossen habe. Im übrigen sei bei der Beurteilung der einem Betriebsratsmitglied im Falle eines auf den Paragraph 25, Absatz eins, KO gestützten Austritts nach dem Paragraph 1162, b ABGB zustehenden Ansprüche auf den 'fiktiven Verlauf' des Arbeitsverhältnisses Bedacht zu nehmen. Da im Zeitpunkt des vorzeitigen Austritts der Klägerin der Konkurs bereits eröffnet gewesen sei, hätte ihr (fiktives) Arbeitsverhältnis nicht bis zum 24.2.1985 gedauert; der Masseverwalter hätte nämlich das Arbeitsverhältnis, wäre die Klägerin nicht ausgetreten, selbst auflösen müssen. Die Klägerin müsse sich ihr bei der E AG bezogenes Arbeitsentgelt auf die Kündigungsentschädigung anrechnen lassen.
Die Klägerin bestritt eine dauernde Betriebseinstellung. Die Betriebsidentität sei weder durch den Wechsel des Betriebsinhabers noch durch die neuen Arbeitsverträge beeinflußt worden. Sie sei nach wie vor im selben Betrieb beschäftigt.
Das Erstgericht gab dem Zahlungshauptbegehren sowie dem Feststellungsbegehren statt und wies das Eventualbegehren ab. Es traf folgende noch wesentliche Feststellungen:
Bei der im Betrieb der Gemeinschuldnerin am 11.11.1981 durchgeführten Betriebsratswahl wurde die Klägerin als Mitglied des Arbeiterbetriebsrats gewählt. Nach der am 11.10.1983 über das Vermögen der Gemeinschuldnerin erfolgten Eröffnung des Konkursverfahrens wurde der Betrieb vom Beklagten fortgeführt. Der Beklagte nahm mit der Tiroler Tuchfabrik E AG
Verhandlungen über eine Übernahme der Gemeinschuldnerin auf. Er beabsichtigte, im Falle des Scheiterns dieser Verhandlungen den Betrieb einzustellen. Am 20.10.1983 wurde eine vom Konkursgericht genehmigte Punktation abgeschlossen. Nach dem Inhalt dieser Vereinbarung vermietete die Gemeinschuldnerin an die Übernehmerin einige näher bezeichnete Grundstücke samt Betriebsräumlichkeiten für die Dauer von 6 Monaten, räumte ihr näher bezeichnete Vorkaufsrechte ein und verkaufte an sie verschiedene näher bezeichnete Vermögenswerte insbesondere Lagerbestände, Maschinen und Markenrechte. Die Parteien vereinbarten, daß die Tätigkeit im Betrieb der Gemeinschuldnerin 'ununterbrochen' fortgeführt werde, und daß die Übernehmerin die unmittelbar für die Betriebstätigkeit von der Gemeinschuldnerin mit Dritten abgeschlossenen Verträge übernehmen oder neue Verträge begründen werde. über die Arbeitnehmer wurde im Punkt XI folgende Vereinbarung getroffen:Verhandlungen über eine Übernahme der Gemeinschuldnerin auf. Er beabsichtigte, im Falle des Scheiterns dieser Verhandlungen den Betrieb einzustellen. Am 20.10.1983 wurde eine vom Konkursgericht genehmigte Punktation abgeschlossen. Nach dem Inhalt dieser Vereinbarung vermietete die Gemeinschuldnerin an die Übernehmerin einige näher bezeichnete Grundstücke samt Betriebsräumlichkeiten für die Dauer von 6 Monaten, räumte ihr näher bezeichnete Vorkaufsrechte ein und verkaufte an sie verschiedene näher bezeichnete Vermögenswerte insbesondere Lagerbestände, Maschinen und Markenrechte. Die Parteien vereinbarten, daß die Tätigkeit im Betrieb der Gemeinschuldnerin 'ununterbrochen' fortgeführt werde, und daß die Übernehmerin die unmittelbar für die Betriebstätigkeit von der Gemeinschuldnerin mit Dritten abgeschlossenen Verträge übernehmen oder neue Verträge begründen werde. über die Arbeitnehmer wurde im Punkt römisch elf folgende Vereinbarung getroffen:
'Die Vertragsteile halten fest, daß nach Tunlichkeit sämtliche Dienstnehmer in den Betriebsstätten Innsbruck und Sinnersdorf eine Weiterbeschäftigung finden sollen. Vorgesehen ist, daß nach Abschluß der Punktation und Genehmigung derselben durch den Gläubigerausschuß die Dienstnehmer nach § 25 KO ihren Austritt erklären und tunlichst bei der Übernehmerin in ein neues Dienstverhältnis treten. Im einzelnen ist hier das Einvernehmen mit den gesetzlichen Interessenvertretungen herzustellen..........''Die Vertragsteile halten fest, daß nach Tunlichkeit sämtliche Dienstnehmer in den Betriebsstätten Innsbruck und Sinnersdorf eine Weiterbeschäftigung finden sollen. Vorgesehen ist, daß nach Abschluß der Punktation und Genehmigung derselben durch den Gläubigerausschuß die Dienstnehmer nach Paragraph 25, KO ihren Austritt erklären und tunlichst bei der Übernehmerin in ein neues Dienstverhältnis treten. Im einzelnen ist hier das Einvernehmen mit den gesetzlichen Interessenvertretungen herzustellen..........'
Ein Teil der Arbeitnehmer der Gemeinschuldnerin erklärte den vorzeitigen Austritt am 23.10.1983, ein anderer Teil, darunter auch die Klägerin, am 31.10.1983. Die Klägerin hielt sich in der Zwischenzeit arbeitsbereit und sprach im Betrieb regelmäßig vor. Die Maschinen standen in dieser Zeit still. Ab 2.11.1983 wurde zwischen der Klägerin und der E AG ein neues Arbeitsverhältnis begründet. Dieses Unternehmen betreibt seine eigene Spinnerei nunmehr ausschließlich in den Betriebsräumlichkeiten der Gemeinschuldnerin. Der Betrieb wurde am 2.11.1983 dort wieder voll aufgenommen. Nach diesem Zeitpunkt beschloß eine Betriebsgruppenversammlung der Arbeiter der Gemeinschuldnerin, daß der Arbeiterbetriebsrat seine Funktion bis zum Auslaufen der ursprünglichen Tätigkeitsperiode ausüben solle. Die genannte Aktiengesellschaft übernahm insgesamt ca. 2/3 der Belegschaft der Gemeinschuldnerin.
Das Erstgericht vertrat die Rechtsauffassung, das Betriebsratsmandat der Klägerin sei nicht erloschen, weil der Betrieb der Gemeinschuldnerin ungeachtet des Betriebsinhaberwechsels nicht eingestellt, sondern fortgeführt worden sei. Infolge des Konkurses sei der Austritt der Klägerin nach dem § 25 Abs.1 KO gerechtfertigt, so daß ihr gemäß dem § 1162 b ABGB eine Kündigungsentschädigung bis zu jenem Zeitpunkt zustehe, zu dem der Masseverwalter frühestens hätte kündigen können. Dieser Zeitpunkt sei unter Berücksichtigung der dreimonatigen Verlängerung des Kündigungsschutzes nach dem § 120 Abs.3 ArbVG und einer Kündigungsfrist von 14 Tagen der 24.2.1985. Die Klägerin müsse sich allerdings ab dem vierten Monat nach ihrem Austritt das bei der E AG erzielte Arbeitsentgelt auf die Kündigungsentschädigung anrechnen lassen. Das Feststellungsbegehren sei, soweit die Teilansprüche auf Kündigungsentschädigung noch nicht fällig seien, berechtigt.Das Erstgericht vertrat die Rechtsauffassung, das Betriebsratsmandat der Klägerin sei nicht erloschen, weil der Betrieb der Gemeinschuldnerin ungeachtet des Betriebsinhaberwechsels nicht eingestellt, sondern fortgeführt worden sei. Infolge des Konkurses sei der Austritt der Klägerin nach dem Paragraph 25, Absatz eins, KO gerechtfertigt, so daß ihr gemäß dem Paragraph 1162, b ABGB eine Kündigungsentschädigung bis zu jenem Zeitpunkt zustehe, zu dem der Masseverwalter frühestens hätte kündigen können. Dieser Zeitpunkt sei unter Berücksichtigung der dreimonatigen Verlängerung des Kündigungsschutzes nach dem Paragraph 120, Absatz 3, ArbVG und einer Kündigungsfrist von 14 Tagen der 24.2.1985. Die Klägerin müsse sich allerdings ab dem vierten Monat nach ihrem Austritt das bei der E AG erzielte Arbeitsentgelt auf die Kündigungsentschädigung anrechnen lassen. Das Feststellungsbegehren sei, soweit die Teilansprüche auf Kündigungsentschädigung noch nicht fällig seien, berechtigt.
Im Berufungsverfahren wendete die beklagte Partei Verfall des dem Feststellungsbegehren zu Grunde liegenden Anspruchs auf Kündigungsentschädigung infolge Ablaufs der Sechsmonatsfrist des § 1162 d ABGB ein. Das Feststellungsbegehren sei erst mit der Geltendmachung in der Tagsatzung zur mündlichen Streitverhandlung am 11.9.1984 wirksam geworden. Die Klägerin ließ in der Berufungsverhandlung infolge zwischenzeitig eingetretener Fälligkeit der gesamten Kündigungsentschädigung ihr Feststellungsbegehren fallen und erhob ihr Eventualbegehren zum (insoweit ergänzten) Hauptbegehren.Im Berufungsverfahren wendete die beklagte Partei Verfall des dem Feststellungsbegehren zu Grunde liegenden Anspruchs auf Kündigungsentschädigung infolge Ablaufs der Sechsmonatsfrist des Paragraph 1162, d ABGB ein. Das Feststellungsbegehren sei erst mit der Geltendmachung in der Tagsatzung zur mündlichen Streitverhandlung am 11.9.1984 wirksam geworden. Die Klägerin ließ in der Berufungsverhandlung infolge zwischenzeitig eingetretener Fälligkeit der gesamten Kündigungsentschädigung ihr Feststellungsbegehren fallen und erhob ihr Eventualbegehren zum (insoweit ergänzten) Hauptbegehren.
Das Berufungsgericht bestätigte den dem Zahlungsbegehren stattgebenden Teil des erstgerichtlichen Urteils und änderte es im übrigen dahin ab, daß es der Klägerin einen weiteren Betrag von S 39.838,73 netto sA (Kündigungsentschädigung für die Zeit vom 1.9.1984 bis 24.2.1985) zusprach. Es führte das Verfahren gemäß dem § 25 Abs.1 Z 3 ArbGG neu durch, traf die gleichen Feststellungen wie das Erstgericht und billigte dessen Rechtsauffassung. Ein Verfall sei, so führte das Berufungsgericht ergänzend aus, nicht eingetreten, weil der Lauf der Sechsmonatsfrist des § 1162 d ABGB erst mit dem Zeitpunkt der jeweiligen Fälligkeit der einzelnen monatlichen Teilansprüche zu laufen beginne. Alle eingeklagten, die Monate September 1984 bis Feber 1985 umfassenden, am 11.9.1984 geltend gemachten Teilansprüche lägen jedoch innerhalb der Verfallsfrist. Die Ansprüche der Klägerin wären auch bei Berücksichtigung des fiktiven Verlaufes ihres Arbeitsverhältnisses entstanden, zumal eine Betriebseinstellung nicht erfolgt sei. Der Anspruch würde nur dann nicht zu Recht bestehen, wenn man davon ausgehen könnte, daß sich aus der Punktation die Auffassung ableiten ließe, das Arbeitsverhältnis der Klägerin sei 'am 21.10.1983 bei der beabsichtigten Übernahme des Betriebes durch den neuen Betriebsinhaber auf Grund ihrer Stellung als Betriebsrat ex lege bereits mit diesem Tag auf den neuen Betriebsinhaber übergegangen'. Die spätere Austrittserklärung der Klägerin wäre dann gegenüber dem Beklagten rechtsunwirksam gewesen. Dem Berufungsgericht sei es aber verwehrt, den Sachverhalt in dieser Richtung näher zu erheben, weil die Parteien ausdrücklich den aufrechten Bestand des Arbeitsverhältnisses bis zum Austrittszeitpunkt außer Streit gestellt hätten.Das Berufungsgericht bestätigte den dem Zahlungsbegehren stattgebenden Teil des erstgerichtlichen Urteils und änderte es im übrigen dahin ab, daß es der Klägerin einen weiteren Betrag von S 39.838,73 netto sA (Kündigungsentschädigung für die Zeit vom 1.9.1984 bis 24.2.1985) zusprach. Es führte das Verfahren gemäß dem Paragraph 25, Absatz eins, Ziffer 3, ArbGG neu durch, traf die gleichen Feststellungen wie das Erstgericht und billigte dessen Rechtsauffassung. Ein Verfall sei, so führte das Berufungsgericht ergänzend aus, nicht eingetreten, weil der Lauf der Sechsmonatsfrist des Paragraph 1162, d ABGB erst mit dem Zeitpunkt der jeweiligen Fälligkeit der einzelnen monatlichen Teilansprüche zu laufen beginne. Alle eingeklagten, die Monate September 1984 bis Feber 1985 umfassenden, am 11.9.1984 geltend gemachten Teilansprüche lägen jedoch innerhalb der Verfallsfrist. Die Ansprüche der Klägerin wären auch bei Berücksichtigung des fiktiven Verlaufes ihres Arbeitsverhältnisses entstanden, zumal eine Betriebseinstellung nicht erfolgt sei. Der Anspruch würde nur dann nicht zu Recht bestehen, wenn man davon ausgehen könnte, daß sich aus der Punktation die Auffassung ableiten ließe, das Arbeitsverhältnis der Klägerin sei 'am 21.10.1983 bei der beabsichtigten Übernahme des Betriebes durch den neuen Betriebsinhaber auf Grund ihrer Stellung als Betriebsrat ex lege bereits mit diesem Tag auf den neuen Betriebsinhaber übergegangen'. Die spätere Austrittserklärung der Klägerin wäre dann gegenüber dem Beklagten rechtsunwirksam gewesen. Dem Berufungsgericht sei es aber verwehrt, den Sachverhalt in dieser Richtung näher zu erheben, weil die Parteien ausdrücklich den aufrechten Bestand des Arbeitsverhältnisses bis zum Austrittszeitpunkt außer Streit gestellt hätten.
Gegen diese Entscheidung richtet sich die aus den Gründen der Mangelhaftigkeit des Verfahrens und der unrichtigen rechtlichen Beurteilung erhobene Revision des Beklagten mit dem Antrag, das angefochtene Urteil dahin abzuändern, daß das Klagebegehren zur Gänze oder wenigstens hinsichtlich eines Teilbetrages von S 34.217,33 sA abgewiesen werde. Hilfsweise wird ein Aufhebungsantrag gestellt.
Die Klägerin beantragt, der Revision nicht Folge zu geben.