Rechtssatz RS0028733
Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)
Rechtssatznummer
RS0028733
Geschäftszahl
4Ob13/85 (4Ob14/85 - 4Ob18/85); 4Ob89/85
Entscheidungsdatum
09.07.1985
Norm
AngG §23 VII
KO §25 Abs1
Rechtssatz
Treten die Arbeitnehmer gemäß § 25 Abs 1 KO vorzeitig aus, kommt es für das Entstehen eines Anspruches auf Abfertigung auf ein Verschulden des Arbeitgebers an dem vorzeitigen Austritt nicht an, weil bei dieser Beendigungsart der Anspruch auf Abfertigung nach § 23 Abs 7 AngG nur dann nicht entsteht, wenn der Arbeitnehmer ohne wichtigen Grund vorzeitig austritt.Treten die Arbeitnehmer gemäß Paragraph 25, Absatz eins, KO vorzeitig aus, kommt es für das Entstehen eines Anspruches auf Abfertigung auf ein Verschulden des Arbeitgebers an dem vorzeitigen Austritt nicht an, weil bei dieser Beendigungsart der Anspruch auf Abfertigung nach Paragraph 23, Absatz 7, AngG nur dann nicht entsteht, wenn der Arbeitnehmer ohne wichtigen Grund vorzeitig austritt.
Entscheidungstexte
- 4 Ob 13/85
Entscheidungstext OGH 05.02.1985 4 Ob 13/85
Veröff: Arb 10407 = RdW 1986,317
- 4 Ob 89/85
Entscheidungstext OGH 09.07.1985 4 Ob 89/85
Auch; Veröff: JBl 1986,267
Schlagworte
SW: Angestellte, Konkurs, Insolvenz, Auflösung, Ende, schuldhaft,
grundlos
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:OGH0002:1985:RS0028733
Dokumentnummer
JJR_19850205_OGH0002_0040OB00013_8500000_006