Die Revision ist berechtigt.
Bei der rechtlichen Beurteilung ist davon auszugehen, daß gemäß dem § 23 Abs 1 AngG dem Angestellten bei Auflösung des Arbeitsverhältnisses eine Abfertigung gebührt, wenn das Arbeitsverhältnis ununterbrochen drei Jahre gedauert hat. Die Abfertigung beträgt das Zweifache des dem Angestellten in für letzten Monat des Arbeitsverhältnisses gebührenden Entgelts und erhöht sich nach den im Gesetz jeweils genannten Dienstjahren auf das dort ebenfalls genannte Vielfache des monatlichen Entgelts. Gemäß dem § 2 Abs 1 ArbAbfG gebührt auch den Arbeitern bei Auflösung des Arbeitsverhältnisses eine Abfertigung, wobei die Bestimmungen der §§ 23 und 23 a AngG sinngemäß anzuwenden sind. Die folgenden auf den Bestimmungen des Angestelltengesetzes beruhenden Ausführungen gelten daher für alle 6 Kläger in gleicher Weise.Bei der rechtlichen Beurteilung ist davon auszugehen, daß gemäß dem Paragraph 23, Absatz eins, AngG dem Angestellten bei Auflösung des Arbeitsverhältnisses eine Abfertigung gebührt, wenn das Arbeitsverhältnis ununterbrochen drei Jahre gedauert hat. Die Abfertigung beträgt das Zweifache des dem Angestellten in für letzten Monat des Arbeitsverhältnisses gebührenden Entgelts und erhöht sich nach den im Gesetz jeweils genannten Dienstjahren auf das dort ebenfalls genannte Vielfache des monatlichen Entgelts. Gemäß dem Paragraph 2, Absatz eins, ArbAbfG gebührt auch den Arbeitern bei Auflösung des Arbeitsverhältnisses eine Abfertigung, wobei die Bestimmungen der Paragraphen 23 und 23 a AngG sinngemäß anzuwenden sind. Die folgenden auf den Bestimmungen des Angestelltengesetzes beruhenden Ausführungen gelten daher für alle 6 Kläger in gleicher Weise.
Für den Erwerb des Anspruches auf Abfertigung und deren Bemessung ist nach dem § 23 Abs 1 AngG die im Zeitpunkt des rechtlichen Endes des Arbeitsverhältnisses zurückgelegte Dienstzeit maßgebend (Martinek - Schwarz, Angestelltengesetz+6, 452, § 23 FN 3). Wurde das Arbeitsverhältnis durch eine ungerechtfertigte Entlassung oder durch einen auf Verschulden des Arbeitgebers beruhenden vorzeitigen Austritt des Arbeitnehmers beendet, stehen diesem die im § 29 Abs 1 AngG genannten Entgeltansprüche als Ersatzansprüche zu. Diese Ansprüche umfassen, unbeschadet eines Anspruches auf weitergehenden Schadenersatz, die vertragsmäßigen Ansprüche des Arbeitnehmers auf das Entgelt für den Zeitraum, der bis zur Beendigung des Arbeitsverhältnisses durch Ablauf der bestimmten Vertragszeit oder durch ordnungsgemäße Kündigung durch den Arbeitgeber hätte verstreichen müssen. (Die Einrechnungsbestimmungen sind für den vorliegenden Fall ohne Bedeutung und können daher hier unerwähnt bleiben.) Da der Anspruch auf Abfertigung in den §§ 23 und 23 a AngG geregelt ist und nicht den Charakter eines Entgelts besitzt, das für einen bestimmten, der vorzeitigen Vertragsauflösung nachfolgenden und bis zum fiktiven Endzeitpunkt eines ordnungsgemäß aufgelösten Arbeitsverhältnisses - ganz oder anteilsmäßig - gebührt, hat er kein Entgelt im Sinne des § 29 AngG zum Gegenstand, sodaß diese Bestimmung auf die Abfertigung nicht anzuwenden ist. Aus dieser Bestimmung ist jedoch ebenso wie aus dem inhaltsgleichen § 1162 b ABGB der allgemeine Grundsatz abzuleiten, daß ein Arbeitnehmer, der ungerechtfertigt entlassen worden oder der aus einem vom Arbeitgeber verschuldeten Grund vorzeitig ausgetreten ist, finanziell so zu stellen ist, als wäre sein Arbeitsverhältnis ordnungsgemäß aufgelöst worden. Wendet man diesen Grundsatz auf die für den Erwerb und die Bemessung der Abfertigung maßgebliche Dienstzeit des Arbeitnehmers an, so ist der zwischen dem tatsächlichen und rechtlichen Zeitpunkt der Beendigung des Arbeitsverhältnisses einerseits und dem fiktiven Endzeitpunkt andererseits liegende Zeitraum in die zurückgelegte Dienstzeit einzurechnen und die Abfertigung unter Zugrundelegung dieses längeren Zeitraumes zu bemessen (Arb.9866,6778; 4 Ob 1/84; Martinek - Schwarz aaO,453).Für den Erwerb des Anspruches auf Abfertigung und deren Bemessung ist nach dem Paragraph 23, Absatz eins, AngG die im Zeitpunkt des rechtlichen Endes des Arbeitsverhältnisses zurückgelegte Dienstzeit maßgebend (Martinek - Schwarz, Angestelltengesetz+6, 452, Paragraph 23, FN 3). Wurde das Arbeitsverhältnis durch eine ungerechtfertigte Entlassung oder durch einen auf Verschulden des Arbeitgebers beruhenden vorzeitigen Austritt des Arbeitnehmers beendet, stehen diesem die im Paragraph 29, Absatz eins, AngG genannten Entgeltansprüche als Ersatzansprüche zu. Diese Ansprüche umfassen, unbeschadet eines Anspruches auf weitergehenden Schadenersatz, die vertragsmäßigen Ansprüche des Arbeitnehmers auf das Entgelt für den Zeitraum, der bis zur Beendigung des Arbeitsverhältnisses durch Ablauf der bestimmten Vertragszeit oder durch ordnungsgemäße Kündigung durch den Arbeitgeber hätte verstreichen müssen. (Die Einrechnungsbestimmungen sind für den vorliegenden Fall ohne Bedeutung und können daher hier unerwähnt bleiben.) Da der Anspruch auf Abfertigung in den Paragraphen 23 und 23 a AngG geregelt ist und nicht den Charakter eines Entgelts besitzt, das für einen bestimmten, der vorzeitigen Vertragsauflösung nachfolgenden und bis zum fiktiven Endzeitpunkt eines ordnungsgemäß aufgelösten Arbeitsverhältnisses - ganz oder anteilsmäßig - gebührt, hat er kein Entgelt im Sinne des Paragraph 29, AngG zum Gegenstand, sodaß diese Bestimmung auf die Abfertigung nicht anzuwenden ist. Aus dieser Bestimmung ist jedoch ebenso wie aus dem inhaltsgleichen Paragraph 1162, b ABGB der allgemeine Grundsatz abzuleiten, daß ein Arbeitnehmer, der ungerechtfertigt entlassen worden oder der aus einem vom Arbeitgeber verschuldeten Grund vorzeitig ausgetreten ist, finanziell so zu stellen ist, als wäre sein Arbeitsverhältnis ordnungsgemäß aufgelöst worden. Wendet man diesen Grundsatz auf die für den Erwerb und die Bemessung der Abfertigung maßgebliche Dienstzeit des Arbeitnehmers an, so ist der zwischen dem tatsächlichen und rechtlichen Zeitpunkt der Beendigung des Arbeitsverhältnisses einerseits und dem fiktiven Endzeitpunkt andererseits liegende Zeitraum in die zurückgelegte Dienstzeit einzurechnen und die Abfertigung unter Zugrundelegung dieses längeren Zeitraumes zu bemessen (Arb.9866,6778; 4 Ob 1/84; Martinek - Schwarz aaO,453).
Rechtsgrund des Anspruches auf Abfertigung sind aber auch in einem solchen Fall die §§ 23 und 23 a AngG. Der von Migsch (Abfertigung für Arbeiter und Angestellte, §§ 23,23 a, RdZ 351) vertretenen Auffassung, dem Arbeitnehmer stehe in einem derartigen Fall ein Anspruch auf 'entgangene Abfertigung' nach den Regeln des Schadenersatzes zu, ist entgegenzuhalten, daß gerade dieser Lösungsversuch mit dem System des in den §§ 23 und 23 a AngG geregelten Abfertigungsrechtes nicht in Einklang ist, zumal er zu einer Aufspaltung eines an sich einheitlichen Abfertigungsanspruches in einen Teil, dessen Rechtsgrund die §§ 23 und 23 a AngG sind, und in einem anderen Teil führen würde, der den davon abweichenden Regeln des Schadenersatzes und der auf Abfertigungsansprüche nicht anwendbaren (Arb.8900 mit weiteren Hinweisen) sechs monatigen Fallfrist des § 34 AngG unterläge. Dazu kommt, daß der Schaden zu einem späteren Zeitpunkt als dem der Beendigung des Arbeitsverhältnisses im Falle seiner Fortsetzung bis zum fiktiven Endzeitpunkt, also während eines bloß hypothetischen Verlaufes des durch den Austritt bereits aufgelösten Arbeitsverhältnisses, nur möglicherweise eintreten würde. Dem Arbeitnehmer wäre daher in dem in Rede stehenden Fall nicht die Abfertigung, sondern nur die Hoffnung auf eine Abfertigung entgangen.Rechtsgrund des Anspruches auf Abfertigung sind aber auch in einem solchen Fall die Paragraphen 23 und 23 a AngG. Der von Migsch (Abfertigung für Arbeiter und Angestellte, Paragraphen 23,,23 a, RdZ 351) vertretenen Auffassung, dem Arbeitnehmer stehe in einem derartigen Fall ein Anspruch auf 'entgangene Abfertigung' nach den Regeln des Schadenersatzes zu, ist entgegenzuhalten, daß gerade dieser Lösungsversuch mit dem System des in den Paragraphen 23 und 23 a AngG geregelten Abfertigungsrechtes nicht in Einklang ist, zumal er zu einer Aufspaltung eines an sich einheitlichen Abfertigungsanspruches in einen Teil, dessen Rechtsgrund die Paragraphen 23 und 23 a AngG sind, und in einem anderen Teil führen würde, der den davon abweichenden Regeln des Schadenersatzes und der auf Abfertigungsansprüche nicht anwendbaren (Arb.8900 mit weiteren Hinweisen) sechs monatigen Fallfrist des Paragraph 34, AngG unterläge. Dazu kommt, daß der Schaden zu einem späteren Zeitpunkt als dem der Beendigung des Arbeitsverhältnisses im Falle seiner Fortsetzung bis zum fiktiven Endzeitpunkt, also während eines bloß hypothetischen Verlaufes des durch den Austritt bereits aufgelösten Arbeitsverhältnisses, nur möglicherweise eintreten würde. Dem Arbeitnehmer wäre daher in dem in Rede stehenden Fall nicht die Abfertigung, sondern nur die Hoffnung auf eine Abfertigung entgangen.
Bei der weiteren rechtlichen Beurteilung ist davon auszugehen, daß die Kläger in ihrer Eigenschaft als Betriebsratsmitglieder im Zeitpunkt ihres vorzeitigen Austrittes den besonderen Kündigungsschutz der §§ 120 und 121 ArbVG genossen haben. Im Hinblick auf diese gesetzliche Kündigungsbeschränkung war dem Beklagten als Masseverwalter am Stichtag 8.7.1983 eine Auflösung des Arbeitsverhältnisses der Kläger im Sinne des § 25 Abs 1 KO verwehrt (Arb.9857 mwN). Die Kläger waren nach dieser Bestimmung aber ihrerseits berechtigt, ihr Arbeitsverhältnis durch vorzeitigen Austritt zu beenden, sodaß sie mit diesem Zeitpunkt den Anspruch auf Abfertigung erworben haben (Gegenschluß aus § 23 Abs 7 AngG). Auf ein Verschulden des Arbeitgebers an dem vorzeitigen Austritt kommt es bei der Abfertigung nicht an, weil bei dieser Beendigungsart der Anspruch auf Abfertigung nach der vorzitierten Gesetzesstelle nur dann nicht entsteht, wenn der Arbeitnehmer ohne wichtigen Grund vorzeitig austritt. Dieser Fall liegt hier aber nicht vor. Da eine ordnungsgemäße Kündigung durch den Arbeitgeber, vorbehaltlich einer etwaigen Zustimmungserklärung des Einigungsamtes im Sinne des § 121 ArbVG zu einer früheren Kündigung, nur nach dem Ablauf von 3 Monaten nach Erlöschen der Mitgliedschaft zum Betriebsrat oder im Falle der dauernden Einstellung des Betriebes mit Ablauf der Tätigkeitsdauer des Betriebsrates zulässig gewesen wäre (§ 120 Abs 3 ArbVG), ist nach dem oben entwickelten allgemeinen Grundsatz für die Bemessung der Abfertigung der zwischen dem Zeitpunkt des Austrittes bis zum fiktiven Endzeitpunkt liegende Zeitraum in die zurückgelegte Dienstzeit der Kläger einzurechnen. Auf Umstände, die sich nach dem Erwerb des somit schon in diesem Zeitpunkt auch der Höhe nach bestimmten Anspruches auf Abfertigung ereignen, kommt es nicht an. Mangels jeglicher gesetzlicher Grundlage kann der einmal entstandene Anspruch auf Abfertigung nicht durch nachträglich entstandene Umstände ganz oder auch nur teilweise wegfallen. Die nach dem Austritt der Kläger erfolgte Betriebsstillegung und die durch einen solchen Umstand bewirkte Endigung der Tätigkeitsdauer des Betriebsrates (§ 62 Z 1 ArbVG) sowie das daran geknüpfte Erlöschen der Mitgliedschaft zum Betriebsrat (§ 64 Abs 1 Z 1 ArbVG) sind daher, falls der Betriebsrat im Zeitpunkt der Betriebsstillegung noch bestanden hätte - er wurde aber durch den Austritt aller Betriebsratsmitglieder funktionsunfähig, sodaß seine Tätigkeitsdauer schon in diesem Zeitpunkt gemäß dem § 62 Z 2 ArbVG beendet war - , für die Bemessung der Abfertigung und der hiefür zu berücksichtigenden Dienstzeit ohne Bedeutung. Für die Annahme eines Wegfalles der Geschäftsgrundlage dieses kraft Gesetzes entstandenen Anspruches fehlt daher jede Voraussetzung.Bei der weiteren rechtlichen Beurteilung ist davon auszugehen, daß die Kläger in ihrer Eigenschaft als Betriebsratsmitglieder im Zeitpunkt ihres vorzeitigen Austrittes den besonderen Kündigungsschutz der Paragraphen 120 und 121 ArbVG genossen haben. Im Hinblick auf diese gesetzliche Kündigungsbeschränkung war dem Beklagten als Masseverwalter am Stichtag 8.7.1983 eine Auflösung des Arbeitsverhältnisses der Kläger im Sinne des Paragraph 25, Absatz eins, KO verwehrt (Arb.9857 mwN). Die Kläger waren nach dieser Bestimmung aber ihrerseits berechtigt, ihr Arbeitsverhältnis durch vorzeitigen Austritt zu beenden, sodaß sie mit diesem Zeitpunkt den Anspruch auf Abfertigung erworben haben (Gegenschluß aus Paragraph 23, Absatz 7, AngG). Auf ein Verschulden des Arbeitgebers an dem vorzeitigen Austritt kommt es bei der Abfertigung nicht an, weil bei dieser Beendigungsart der Anspruch auf Abfertigung nach der vorzitierten Gesetzesstelle nur dann nicht entsteht, wenn der Arbeitnehmer ohne wichtigen Grund vorzeitig austritt. Dieser Fall liegt hier aber nicht vor. Da eine ordnungsgemäße Kündigung durch den Arbeitgeber, vorbehaltlich einer etwaigen Zustimmungserklärung des Einigungsamtes im Sinne des Paragraph 121, ArbVG zu einer früheren Kündigung, nur nach dem Ablauf von 3 Monaten nach Erlöschen der Mitgliedschaft zum Betriebsrat oder im Falle der dauernden Einstellung des Betriebes mit Ablauf der Tätigkeitsdauer des Betriebsrates zulässig gewesen wäre (Paragraph 120, Absatz 3, ArbVG), ist nach dem oben entwickelten allgemeinen Grundsatz für die Bemessung der Abfertigung der zwischen dem Zeitpunkt des Austrittes bis zum fiktiven Endzeitpunkt liegende Zeitraum in die zurückgelegte Dienstzeit der Kläger einzurechnen. Auf Umstände, die sich nach dem Erwerb des somit schon in diesem Zeitpunkt auch der Höhe nach bestimmten Anspruches auf Abfertigung ereignen, kommt es nicht an. Mangels jeglicher gesetzlicher Grundlage kann der einmal entstandene Anspruch auf Abfertigung nicht durch nachträglich entstandene Umstände ganz oder auch nur teilweise wegfallen. Die nach dem Austritt der Kläger erfolgte Betriebsstillegung und die durch einen solchen Umstand bewirkte Endigung der Tätigkeitsdauer des Betriebsrates (Paragraph 62, Ziffer eins, ArbVG) sowie das daran geknüpfte Erlöschen der Mitgliedschaft zum Betriebsrat (Paragraph 64, Absatz eins, Ziffer eins, ArbVG) sind daher, falls der Betriebsrat im Zeitpunkt der Betriebsstillegung noch bestanden hätte - er wurde aber durch den Austritt aller Betriebsratsmitglieder funktionsunfähig, sodaß seine Tätigkeitsdauer schon in diesem Zeitpunkt gemäß dem Paragraph 62, Ziffer 2, ArbVG beendet war - , für die Bemessung der Abfertigung und der hiefür zu berücksichtigenden Dienstzeit ohne Bedeutung. Für die Annahme eines Wegfalles der Geschäftsgrundlage dieses kraft Gesetzes entstandenen Anspruches fehlt daher jede Voraussetzung.
Da die Kläger somit Anspruch auf eine Abfertigung unter Zugrundelegung auch der in den fiktiven Zeitraum fallenden Dienstzeiten haben, woraus sich die Berechtigung der Ansprüche auf die eingeklagten Differenzbeträge ergibt, war das angefochtene Urteil dahin abzuändern, daß das Urteil des Erstgerichtes - unter Bedachtnahme auf die vom Fünftkläger vorgenommene Klagseinschränkung - wiederhergestellt wird.
Die Kostenentscheidung ist in den §§ 41,43 Abs 2,50 ZPO begründet.Die Kostenentscheidung ist in den Paragraphen 41,,43 Absatz 2,,50 ZPO begründet.