Rechtssatz RS0028361
Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)
Rechtssatznummer
RS0028361
Entscheidungsdatum
11.01.2001
Norm
AngG §23 IA
AngG §23a
AngG §29
Rechtssatz
Da der Anspruch auf Abfertigung in den §§ 23 und 23 a AngG geregelt ist und nicht den Charakter eines Entgelts besitzt, das für einen bestimmten, der vorzeitigen Vertragsauflösung nachfolgenden und bis zum fiktiven Endzeitpunkt eines ordnungsgemäß aufgelösten Arbeitsverhältnisses - ganz oder anteilsmäßig - gebührt, hat er kein Entgelt im Sinne des § 29 AngG zum Gegenstand, sodaß diese Bestimmung auf die Abfertigung nicht anzuwenden ist.Da der Anspruch auf Abfertigung in den Paragraphen 23 und 23 a AngG geregelt ist und nicht den Charakter eines Entgelts besitzt, das für einen bestimmten, der vorzeitigen Vertragsauflösung nachfolgenden und bis zum fiktiven Endzeitpunkt eines ordnungsgemäß aufgelösten Arbeitsverhältnisses - ganz oder anteilsmäßig - gebührt, hat er kein Entgelt im Sinne des Paragraph 29, AngG zum Gegenstand, sodaß diese Bestimmung auf die Abfertigung nicht anzuwenden ist.
Entscheidungstexte
- 4 Ob 13/85
Entscheidungstext OGH 05.02.1985 4 Ob 13/85
Veröff: RdW 1985,317 = Arb 10407
- 9 ObA 306/88
Entscheidungstext OGH 11.01.1989 9 ObA 306/88
Vgl auch
- 9 ObA 1023/95
Entscheidungstext OGH 13.09.1995 9 ObA 1023/95
Auch
- 8 ObS 250/98t
Entscheidungstext OGH 24.06.1999 8 ObS 250/98t
Auch; Veröff: SZ 72/107
- 8 ObA 172/00b
Entscheidungstext OGH 11.01.2001 8 ObA 172/00b
Vgl; Beisatz: Erst nach Beendigung des Arbeitsverhältnisses neu geschaffene Arbeitnehmeransprüche fallen schon nach dem klaren Wortlaut des § 29 AngG (ebenso des § 1162b ABGB) nicht unter diese Gesetzesstelle (Hier: Freiwillige Abfertigung aufgrund Sozialplan). (T1)
Schlagworte
SW: Zweck, Angestellte, Auflösung, Ende, Beendigung, Lohn, Gehalt,
Überbrückung
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:OGH0002:1985:RS0028361
Dokumentnummer
JJR_19850205_OGH0002_0040OB00013_8500000_003