Die Revision ist zwar mangels oberstgerichtlicher Rechtsprechung zur streiterheblichen Frage zulässig, aber im Ergebnis nicht gerechtfertigt.
Auf den zugrundeliegenden Rechtsstreit sind die insolvenzrechtlichen und - soweit hier erheblich - die insolvenzentgeltsichernden Bestimmungen des IESG idF IRÄG 1994 anzuwenden.Auf den zugrundeliegenden Rechtsstreit sind die insolvenzrechtlichen und - soweit hier erheblich - die insolvenzentgeltsichernden Bestimmungen des IESG in der Fassung IRÄG 1994 anzuwenden.
Das beklagte Bundessozialamt gesteht zu, daß die Klägerin grundsätzlich einen erhöhten Abfertigungsanspruch hätte, weil die Zeit, die zwischen dem tatsächlichen Ende des Arbeitsverhältnisses aufgrund der privilegierten Kündigung durch den Ausgleichsschuldner (bzw dem Masseverwalter) und dem Zeitpunkt, der bis zur ordentlichen Kündigung hätte verstreichen müssen, in die Zeit, die der Berechnung der Abfertigung zugrundezulegen ist, einzurechnen ist, und daß in concreto bei fünfjähriger Beschäftigung am 2. 9. 1996 ein erhöhter Abfertigungsanspruch entstanden wäre. Sie meint aber, daß solche weitergehenden Ansprüche, nämlich solche, die im Zeitraum vom Ende der gesetzlichen, kollektivvertraglichen oder zulässigerweise vereinbarten kürzeren Kündigungsfrist bis zum fiktiven Kündigungstermin entstanden seien, vom Arbeitnehmer nicht aus dem Titel der Kündigungsentschädigung (§ 29 Abs 1 AngG), sondern nur aus dem Titel des Schadenersatzes nach § 20d AO (bzw § 25 Abs 2 KO) geltend gemacht werden könnten, bei dem - im Gegensatz zur Kündigungsentschädigung - aber von Anfang an die Anrechnungsverpflichtung Platz greife. Da die Klägerin im konkreten Fall im Zeitraum 8. 8. 1996 bis 30. 9. 1996 Beträge ins Verdienen gebracht habe, die die "fiktiven Entgeltansprüche einschließlich eines fiktiven Abfertigungsanspruches" überstiegen, sei kein Schaden entstanden, weshalb die geltend gemachten Ansprüche nicht zu Recht bestünden.Das beklagte Bundessozialamt gesteht zu, daß die Klägerin grundsätzlich einen erhöhten Abfertigungsanspruch hätte, weil die Zeit, die zwischen dem tatsächlichen Ende des Arbeitsverhältnisses aufgrund der privilegierten Kündigung durch den Ausgleichsschuldner (bzw dem Masseverwalter) und dem Zeitpunkt, der bis zur ordentlichen Kündigung hätte verstreichen müssen, in die Zeit, die der Berechnung der Abfertigung zugrundezulegen ist, einzurechnen ist, und daß in concreto bei fünfjähriger Beschäftigung am 2. 9. 1996 ein erhöhter Abfertigungsanspruch entstanden wäre. Sie meint aber, daß solche weitergehenden Ansprüche, nämlich solche, die im Zeitraum vom Ende der gesetzlichen, kollektivvertraglichen oder zulässigerweise vereinbarten kürzeren Kündigungsfrist bis zum fiktiven Kündigungstermin entstanden seien, vom Arbeitnehmer nicht aus dem Titel der Kündigungsentschädigung (Paragraph 29, Absatz eins, AngG), sondern nur aus dem Titel des Schadenersatzes nach Paragraph 20 d, AO (bzw Paragraph 25, Absatz 2, KO) geltend gemacht werden könnten, bei dem - im Gegensatz zur Kündigungsentschädigung - aber von Anfang an die Anrechnungsverpflichtung Platz greife. Da die Klägerin im konkreten Fall im Zeitraum 8. 8. 1996 bis 30. 9. 1996 Beträge ins Verdienen gebracht habe, die die "fiktiven Entgeltansprüche einschließlich eines fiktiven Abfertigungsanspruches" überstiegen, sei kein Schaden entstanden, weshalb die geltend gemachten Ansprüche nicht zu Recht bestünden.
Der erkennende Senat teilt die Ansicht der Revisionswerberin, daß die Klägerin ihren erhöhten Abfertigungsanspruch nicht auf § 29 AngG stützen kann, weil das privilegierte Lösungsrecht rechtmäßig ausgeübt worden ist. Dies tut aber auch das Berufungsgericht nicht, sondern meint zutreffend, daß in einem solchen Fall der privilegierten Kündigung nur ein auf § 20d AO (bzw § 25 Abs 2 KO) gestützter Schadenersatzanspruch in Betracht komme, bei dem im Gegensatz zur Kündigungsentschädigung das Verdiente oder Ersparte von Anfang an voll anzurechnen ist.Der erkennende Senat teilt die Ansicht der Revisionswerberin, daß die Klägerin ihren erhöhten Abfertigungsanspruch nicht auf Paragraph 29, AngG stützen kann, weil das privilegierte Lösungsrecht rechtmäßig ausgeübt worden ist. Dies tut aber auch das Berufungsgericht nicht, sondern meint zutreffend, daß in einem solchen Fall der privilegierten Kündigung nur ein auf Paragraph 20 d, AO (bzw Paragraph 25, Absatz 2, KO) gestützter Schadenersatzanspruch in Betracht komme, bei dem im Gegensatz zur Kündigungsentschädigung das Verdiente oder Ersparte von Anfang an voll anzurechnen ist.
Es kann dahingestellt bleiben, ob die in einem Kündigungsentschädigungsfall in der Entscheidung 4 Ob 13-18/85 = Arb 10.407, geäußerte Ansicht eines einheitlichen, in den §§ 23, 23a AngG seine Rechtsgrundlage findenden Abfertigungsanspruchs aufrechterhalten und mit dem Berufungsgericht auf die Behandlung der Abfertigungsansprüche in Fällen des § 20d AO (bzw § 25 Abs 2 KO) übertragen werden kann, oder ob eine andere Begründung des erhöhten Abfertigungsanspruchs der Klägerin nicht naheliegender ist, nämlich daß der Klägerin einerseits ein auf § 23 AngG gestützter Abfertigungsanspruch zusteht (der ihr auch ausbezahlt wurde), und ihr überdies ein zusätzlicher, in § 20d AO iVm § 23 AngG seine Rechtsgrundlage findender weitergehender Ersatzanspruch auf eine erhöhte Abfertigung gebührt, bei dem es grundsätzlich zur Einrechnung des Verdienten oder Ersparten käme, wenn es etwas zum Anrechnen gäbe.Es kann dahingestellt bleiben, ob die in einem Kündigungsentschädigungsfall in der Entscheidung 4 Ob 13-18/85 = Arb 10.407, geäußerte Ansicht eines einheitlichen, in den Paragraphen 23, 23 a, AngG seine Rechtsgrundlage findenden Abfertigungsanspruchs aufrechterhalten und mit dem Berufungsgericht auf die Behandlung der Abfertigungsansprüche in Fällen des Paragraph 20 d, AO (bzw Paragraph 25, Absatz 2, KO) übertragen werden kann, oder ob eine andere Begründung des erhöhten Abfertigungsanspruchs der Klägerin nicht naheliegender ist, nämlich daß der Klägerin einerseits ein auf Paragraph 23, AngG gestützter Abfertigungsanspruch zusteht (der ihr auch ausbezahlt wurde), und ihr überdies ein zusätzlicher, in Paragraph 20 d, AO in Verbindung mit Paragraph 23, AngG seine Rechtsgrundlage findender weitergehender Ersatzanspruch auf eine erhöhte Abfertigung gebührt, bei dem es grundsätzlich zur Einrechnung des Verdienten oder Ersparten käme, wenn es etwas zum Anrechnen gäbe.
Anders als bei einem anderweitig erzielten Erwerbseinkommen, welches sich die Klägerin gemäß § 20d AO (bzw § 25 Abs 2 KO) anrechnen lassen muß, und beim Naturalurlaubsanspruch, den sich die Klägerin auch anrechnen lassen muß (9 ObS 3/91 = WBl 1991, 297 = DRdA 1991, 394), und auch unbekämpft anrechnen ließ (siehe den ursprünglichen Antrag an das Bundessozialamt, in der auch diesbezügliche Ansprüche geltend gemacht wurden), ist der Klägerin hinsichtlich der Abfertigung ein Schaden entstanden, der nicht durch die Tätigkeit bei einem neuen Dienstgeber und die dort erzielten Ansprüche ausgeglichen wurde.Anders als bei einem anderweitig erzielten Erwerbseinkommen, welches sich die Klägerin gemäß Paragraph 20 d, AO (bzw Paragraph 25, Absatz 2, KO) anrechnen lassen muß, und beim Naturalurlaubsanspruch, den sich die Klägerin auch anrechnen lassen muß (9 ObS 3/91 = WBl 1991, 297 = DRdA 1991, 394), und auch unbekämpft anrechnen ließ (siehe den ursprünglichen Antrag an das Bundessozialamt, in der auch diesbezügliche Ansprüche geltend gemacht wurden), ist der Klägerin hinsichtlich der Abfertigung ein Schaden entstanden, der nicht durch die Tätigkeit bei einem neuen Dienstgeber und die dort erzielten Ansprüche ausgeglichen wurde.
Es müssen nämlich die Ersatzansprüche den gleichartigen anrechenbaren Vorteilen (Ersparnis, Verdienst) immer retrospektiv für die jeweils deckungsgleichen Zeiträume gegenübergestellt werden (in diesem Sinn bereits 9 ObS 3/91 = WBl 1991, 297 = DRdA 1991, 394). Wäre die Klägerin ordnungsgemäß gekündigt worden, hätte sie einen weiteren Abfertigungsanspruch in Höhe eines Monatsgehaltes erworben, der ihr jedenfalls ungekürzt gebührt, weil ihm auch bei Behandlung als Ersatzanspruch nach § 20d AO (bzw § 25 Abs 2 KO) im deckungsgleichen Zeitraum kein gleichartiger (sachlich kongruenter) Vorteil gegenübersteht, und es daher nichts zum Anrechnen gibt. Ihn mit anderweitigem laufenden Erwerbseinkommen aufzurechnen, wie die beklagte Partei wünscht, ist verfehlt, weil der Anrechnung nur gleichartige Vorteile unterliegen, der Abfertigungsanspruch aber nicht den Charakter eines laufenden Entgelts besitzt, das für einen bestimmten, der vorzeitigen Vertragsauflösung nachfolgenden und bis zum fiktiven Endzeitpunkt eines ordnungsgemäß aufgelösten Arbeitsverhältnisses dauernden Zeitraum gebührt (so schon 4 Ob 13-18/85 = Arb 10.407).Es müssen nämlich die Ersatzansprüche den gleichartigen anrechenbaren Vorteilen (Ersparnis, Verdienst) immer retrospektiv für die jeweils deckungsgleichen Zeiträume gegenübergestellt werden (in diesem Sinn bereits 9 ObS 3/91 = WBl 1991, 297 = DRdA 1991, 394). Wäre die Klägerin ordnungsgemäß gekündigt worden, hätte sie einen weiteren Abfertigungsanspruch in Höhe eines Monatsgehaltes erworben, der ihr jedenfalls ungekürzt gebührt, weil ihm auch bei Behandlung als Ersatzanspruch nach Paragraph 20 d, AO (bzw Paragraph 25, Absatz 2, KO) im deckungsgleichen Zeitraum kein gleichartiger (sachlich kongruenter) Vorteil gegenübersteht, und es daher nichts zum Anrechnen gibt. Ihn mit anderweitigem laufenden Erwerbseinkommen aufzurechnen, wie die beklagte Partei wünscht, ist verfehlt, weil der Anrechnung nur gleichartige Vorteile unterliegen, der Abfertigungsanspruch aber nicht den Charakter eines laufenden Entgelts besitzt, das für einen bestimmten, der vorzeitigen Vertragsauflösung nachfolgenden und bis zum fiktiven Endzeitpunkt eines ordnungsgemäß aufgelösten Arbeitsverhältnisses dauernden Zeitraum gebührt (so schon 4 Ob 13-18/85 = Arb 10.407).
Folgte man der Rechtsansicht der Revisionswerberin müßte sich konsequenter Weise auch ohne Insolvenz jeder länger dienende Arbeitnehmer mit einem entsprechend hohen Abfertigungsanspruch auf alle Abfertigungsbeträge, die den dreifachen Monatsgehalt übersteigen, ein anderweitig erzieltes Erwerbseinkommen (oder ein solches, daß er absichtlich zu erwerben versäumt hat) einrechnen lassen; solches ist aber nicht vorgesehen.
Im Ergebnis ist daher die Ansicht des Berufungsgerichtes jedenfalls zutreffend, daß die Abfertigung der Klägerin unter Zugrundelegung dieses längeren Zeitraumes zu bemessen ist und ihr daher ein weiterer Abfertigungsbetrag in Höhe eines Monatsgehalts zusteht.
Da sich aus dem IESG keine hier greifende Beschränkung (vgl § 1 Abs 4a und § 3 Abs 3 IESG) ergibt, ist das beklagte Sozialamt verpflichtet, der Klägerin auch den noch offenen Klagsbetrag zu ersetzen.Da sich aus dem IESG keine hier greifende Beschränkung vergleiche Paragraph eins, Absatz 4 a und Paragraph 3, Absatz 3, IESG) ergibt, ist das beklagte Sozialamt verpflichtet, der Klägerin auch den noch offenen Klagsbetrag zu ersetzen.
Der Klägerin wurde daher der erhöhte Abfertigungsbetrag zu Recht zugesprochen.
Die Kostenentscheidung beruht auf den §§ 41, 50 ZPO.Die Kostenentscheidung beruht auf den Paragraphen 41, 50, ZPO.