Rechtssatz RS0028674
Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)
Rechtssatznummer
RS0028674
Entscheidungsdatum
26.02.2019
Norm
ABGB §1162b
AngG §29 II4
UrlG §9
Rechtssatz
Der Urlaubsentschädigungsanspruch gelangt nur insoweit zur Entstehung, als Anrechnungstatbestände nicht entgegenstehen. Wird daher für einen nicht verbrauchten Urlaub eines während des Laufes der Kündigungsfrist beginnenden neuen Urlaubsjahrs gemäß § 9 UrlG in Verbindung mit § 29 Abs 1 AngG eine Urlaubsentschädigung als Teil der Kündigungsentschädigung geltend gemacht, muß sich der Dienstnehmer auf diesen Anspruch einen für dieselbe Zeit gegen den neuen Dienstnehmer gebührenden Naturalurlaub anrechnen lassen, da er sonst für dieselbe Zeit (volle) Urlaubsansprüche und Geldersatzansprüche hätte und dadurch bereichert wäre, was die §§ 1162 b ABGB und § 29 AngG gerade verhindern wollen (§ 48 ASGG).Der Urlaubsentschädigungsanspruch gelangt nur insoweit zur Entstehung, als Anrechnungstatbestände nicht entgegenstehen. Wird daher für einen nicht verbrauchten Urlaub eines während des Laufes der Kündigungsfrist beginnenden neuen Urlaubsjahrs gemäß Paragraph 9, UrlG in Verbindung mit Paragraph 29, Absatz eins, AngG eine Urlaubsentschädigung als Teil der Kündigungsentschädigung geltend gemacht, muß sich der Dienstnehmer auf diesen Anspruch einen für dieselbe Zeit gegen den neuen Dienstnehmer gebührenden Naturalurlaub anrechnen lassen, da er sonst für dieselbe Zeit (volle) Urlaubsansprüche und Geldersatzansprüche hätte und dadurch bereichert wäre, was die Paragraphen 1162, b ABGB und Paragraph 29, AngG gerade verhindern wollen (Paragraph 48, ASGG).
Entscheidungstexte
- 9 ObS 3/91
Entscheidungstext OGH 27.02.1991 9 ObS 3/91
Veröff: RdW 1991,240 = WBl 1991,297
- 8 ObS 250/98t
Entscheidungstext OGH 24.06.1999 8 ObS 250/98t
Auch; Veröff: SZ 72/107
- 8 ObS 2/18d
Entscheidungstext OGH 26.02.2019 8 ObS 2/18d
Vgl
Schlagworte
Arbeitnehmer, Entschädigung, Schadenersatz, Ersatzpflicht, Ersatzanspruch, Einrechnung, vorzeitige Auflösung, Ende, Beendigung, Austritt, Entlassung, Angestellte, Anrechnung, Berechnung, Bemessung, Höhe
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:OGH0002:1991:RS0028674
Zuletzt aktualisiert am
04.04.2019
Dokumentnummer
JJR_19910227_OGH0002_009OBS00003_9100000_002