Rechtssatz RS0112132
Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)
Rechtssatznummer
RS0112132
Entscheidungsdatum
24.06.1999
Norm
AngG §23
AngG §23a
AO §20c Abs3
AO §20d
KO idF IRÄG 1994 §25 Abs1
KO idF IRÄG 1994 §25 Abs2
Rechtssatz
Wäre dem Arbeitnehmer bei einer Kündigung des Arbeitsverhältnisses nach § 20c Abs 3 AO (beziehungsweise § 25 Abs 1 KO) ein erhöhter Abfertigungsanspruch in der Zeit, die zwischen dem tatsächlichen Ende des Arbeitsverhältnisses aufgrund der privilegierten Kündigung durch den Ausgleichsschuldner (beziehungsweise dem Masseverwalter) und dem Zeitpunkt der bis zur ordentlichen Kündigung hätte verstreichen müssen, entstanden, so gebührt er dem Arbeitnehmer gemäß § 20d AO (beziehungsweise § 25 Abs 2 KO) ungekürzt, unabhängig davon, ob er im übrigen in dieser Zeit etwas ins Verdienen gebracht oder absichtlich zu verdienen versäumt hat, was er sich anrechnen lassen muss, weil diesem Ersatzanspruch im deckungsgleichen Zeitraum - anders als beim laufenden Entgelt oder beim Urlaubsanspruch - kein anrechenbarer gleichartiger Vorteil gegenübersteht.Wäre dem Arbeitnehmer bei einer Kündigung des Arbeitsverhältnisses nach Paragraph 20 c, Absatz 3, AO (beziehungsweise Paragraph 25, Absatz eins, KO) ein erhöhter Abfertigungsanspruch in der Zeit, die zwischen dem tatsächlichen Ende des Arbeitsverhältnisses aufgrund der privilegierten Kündigung durch den Ausgleichsschuldner (beziehungsweise dem Masseverwalter) und dem Zeitpunkt der bis zur ordentlichen Kündigung hätte verstreichen müssen, entstanden, so gebührt er dem Arbeitnehmer gemäß Paragraph 20 d, AO (beziehungsweise Paragraph 25, Absatz 2, KO) ungekürzt, unabhängig davon, ob er im übrigen in dieser Zeit etwas ins Verdienen gebracht oder absichtlich zu verdienen versäumt hat, was er sich anrechnen lassen muss, weil diesem Ersatzanspruch im deckungsgleichen Zeitraum - anders als beim laufenden Entgelt oder beim Urlaubsanspruch - kein anrechenbarer gleichartiger Vorteil gegenübersteht.
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:OGH0002:1999:RS0112132
Dokumentnummer
JJR_19990624_OGH0002_008OBS00250_98T0000_001