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Rechtssatz RS0112132×

Rechtssatz RS0112132

Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)

Gericht

OGH

Dokumenttyp

Rechtssatz

Rechtsgebiet

Zivilrecht

Rechtssatznummer

RS0112132

Geschäftszahl

8ObS250/98t

Entscheidungsdatum

24.06.1999

Norm

AngG §23
AngG §23a
AO §20c Abs3
AO §20d
KO idF IRÄG 1994 §25 Abs1
KO idF IRÄG 1994 §25 Abs2

Rechtssatz

Wäre dem Arbeitnehmer bei einer Kündigung des Arbeitsverhältnisses nach Paragraph 20 c, Absatz 3, AO (beziehungsweise Paragraph 25, Absatz eins, KO) ein erhöhter Abfertigungsanspruch in der Zeit, die zwischen dem tatsächlichen Ende des Arbeitsverhältnisses aufgrund der privilegierten Kündigung durch den Ausgleichsschuldner (beziehungsweise dem Masseverwalter) und dem Zeitpunkt der bis zur ordentlichen Kündigung hätte verstreichen müssen, entstanden, so gebührt er dem Arbeitnehmer gemäß Paragraph 20 d, AO (beziehungsweise Paragraph 25, Absatz 2, KO) ungekürzt, unabhängig davon, ob er im übrigen in dieser Zeit etwas ins Verdienen gebracht oder absichtlich zu verdienen versäumt hat, was er sich anrechnen lassen muss, weil diesem Ersatzanspruch im deckungsgleichen Zeitraum - anders als beim laufenden Entgelt oder beim Urlaubsanspruch - kein anrechenbarer gleichartiger Vorteil gegenübersteht.

Entscheidungstexte

  • 8 ObS 250/98t
    Entscheidungstext OGH 24.06.1999 8 ObS 250/98t
    Veröff: SZ 72/107

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:OGH0002:1999:RS0112132

Dokumentnummer

JJR_19990624_OGH0002_008OBS00250_98T0000_001