Das Berufungsgericht hat die Frage, ob der Klägerin die der Höhe nach außer Streit gestellte Abfertigung zusteht, zutreffend gelöst. Es reicht daher aus, auf die Richtigkeit der Begründung der angefochtenen Entscheidung hinzuweisen (§ 48 ASGG). Ergänzend ist auszuführen, daß es auf Grund der zwischen den Parteien ergangenen Vorentscheidungen des Obersten Gerichtshofes 4 Ob 154/82 und 9 Ob A 114/87 bereits eindeutig geklärt ist, daß die seit 1.September 1978 beim Beklagten beschäftigt gewesene Klägerin weder kündigte noch vor dem 31.März 1984 gekündigt wurde. Auch ein Austritt der Klägerin aus dem Arbeitsverhältnis (vgl. Arb.8.341) wurde nicht behauptet. Aus diesen Gründen wurde das Begehren der Klägerin auf Kündigungsentschädigung abgewiesen (4 Ob 154/82) und ihr bis Ende Juni 1981 ein Entgeltanspruch zuerkannt, der allerdings der Anrechnungspflicht nach § 1155 Abs.1 ABGB unterlag (9 Ob A 114/87). Dabei wurde ausgesprochen, daß die Weigerung des Beklagten, die Klägerin weiterzubeschäftigen, weil sie seiner - auch in diesem Verfahren noch vertretenen - Ansicht nach selbst gekündigt habe, auch nicht als (schlüssige) Auflösungserklärung hinsichtlich des Arbeitsverhältnisses aufzufassen sei (vgl. Arb.9.883). Soweit die Klägerin durch die Aufnahme einer Beschäftigung den Voraussetzungen des § 1155 Abs.1 letzter Satz ABGB entsprach, kann daraus nicht der Schluß gezogen werden, sie hätte das Arbeitsverhältnis zum Kläger dadurch beendet. Da das Arbeitsverhältnis mangels vorheriger Auflösung erst durch die "Eventualkündigung" des Beklagten aufgelöst wurde, steht der Klägerin der geltend gemachte Abfertigungsanspruch zu. Entgegen der Ansicht des Revisionswerbers kommt es dabei nicht auf die Tatsache der Beschäftigung, sondern auf den rechtlichen Bestand des Arbeitsverhältnisses an (vgl. Migsch, Abfertigung für Arbeiter und Angestellte §§ 23, 23 a AngG Erl.220; Martinek-Schwarz, AngG6 § 23 447 f mwH; Martinek-Schwarz, Abfertigung - Auflösung des Arbeitsverhältnisses 319 und 331 mwH; Arb.6.413, 10.407 ua). Die Kostenentscheidung ist in den §§ 41 und 50 ZPO begründet.Das Berufungsgericht hat die Frage, ob der Klägerin die der Höhe nach außer Streit gestellte Abfertigung zusteht, zutreffend gelöst. Es reicht daher aus, auf die Richtigkeit der Begründung der angefochtenen Entscheidung hinzuweisen (Paragraph 48, ASGG). Ergänzend ist auszuführen, daß es auf Grund der zwischen den Parteien ergangenen Vorentscheidungen des Obersten Gerichtshofes 4 Ob 154/82 und 9 Ob A 114/87 bereits eindeutig geklärt ist, daß die seit 1.September 1978 beim Beklagten beschäftigt gewesene Klägerin weder kündigte noch vor dem 31.März 1984 gekündigt wurde. Auch ein Austritt der Klägerin aus dem Arbeitsverhältnis vergleiche Arb.8.341) wurde nicht behauptet. Aus diesen Gründen wurde das Begehren der Klägerin auf Kündigungsentschädigung abgewiesen (4 Ob 154/82) und ihr bis Ende Juni 1981 ein Entgeltanspruch zuerkannt, der allerdings der Anrechnungspflicht nach Paragraph 1155, Absatz eins, ABGB unterlag (9 Ob A 114/87). Dabei wurde ausgesprochen, daß die Weigerung des Beklagten, die Klägerin weiterzubeschäftigen, weil sie seiner - auch in diesem Verfahren noch vertretenen - Ansicht nach selbst gekündigt habe, auch nicht als (schlüssige) Auflösungserklärung hinsichtlich des Arbeitsverhältnisses aufzufassen sei vergleiche Arb.9.883). Soweit die Klägerin durch die Aufnahme einer Beschäftigung den Voraussetzungen des Paragraph 1155, Absatz eins, letzter Satz ABGB entsprach, kann daraus nicht der Schluß gezogen werden, sie hätte das Arbeitsverhältnis zum Kläger dadurch beendet. Da das Arbeitsverhältnis mangels vorheriger Auflösung erst durch die "Eventualkündigung" des Beklagten aufgelöst wurde, steht der Klägerin der geltend gemachte Abfertigungsanspruch zu. Entgegen der Ansicht des Revisionswerbers kommt es dabei nicht auf die Tatsache der Beschäftigung, sondern auf den rechtlichen Bestand des Arbeitsverhältnisses an vergleiche Migsch, Abfertigung für Arbeiter und Angestellte Paragraphen 23, 23, a AngG Erl.220; Martinek-Schwarz, AngG6 Paragraph 23, 447 f mwH; Martinek-Schwarz, Abfertigung - Auflösung des Arbeitsverhältnisses 319 und 331 mwH; Arb.6.413, 10.407 ua). Die Kostenentscheidung ist in den Paragraphen 41 und 50 ZPO begründet.