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Rechtssatz RS0028765

Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)

Gericht

OGH

Dokumenttyp

Rechtssatz

Rechtsgebiet

Zivilrecht

Rechtssatznummer

RS0028765

Geschäftszahl

4Ob89/85

Entscheidungsdatum

09.07.1985

Norm

AngG §23 VII
KO §25

Rechtssatz

Mangels jeglicher gesetzlicher Grundlage kann der einmal entstandene Anspruch auf Kündigungsentschädigung (Abfertigung) nicht durch nachträglich entstandene Umstände ganz oder auch nur teilweise wegfallen (4 Ob 13 - 18/85). Um so weniger können Umstände den bereits im Zeitpunkt des vorzeitigen Austritts entstandenen Anspruch auf Kündigungsentschädigung nachträglich aufheben, die in Wirklichkeit gar nicht entstanden sind, sondern möglicherweise entstanden wären, wenn der Arbeitnehmer nicht ausgetreten wäre, wie etwa die Kündigung gemäß Paragraph 25, KO.

Entscheidungstexte

  • 4 Ob 89/85
    Entscheidungstext OGH 09.07.1985 4 Ob 89/85
    Veröff: JBl 1986,267 = Arb 10473

Schlagworte

SW: Konkurs, Insolvenz, Entfall, Verlust, Auflösung, Ende, Beendigung, Angestellte

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:OGH0002:1985:RS0028765

Dokumentnummer

JJR_19850709_OGH0002_0040OB00089_8500000_001