Obzwar eine Auseinandersetzung mit der vom Berufungsgericht als erheblich erachteten Rechtsfrage entbehrlich ist, ist die Revision zulässig, weil zu den hier maßgebenden Rechtsfragen aktuelle Rechtsprechung des Obersten Gerichtshofs fehlt.
Die Revision ist aber nicht berechtigt.
Gemäß § 120 Abs 1 ArbVG darf ein Mitglied des Betriebsrats bei sonstiger Rechtsunwirksamkeit nur nach vorheriger Zustimmung des Gerichts gekündigt oder entlassen werden. Unter welchen Voraussetzungen das Gericht einer Kündigung oder Entlassung zuzustimmen hat, regeln die §§ 121 und 122 ArbVG. Der sich aus den §§ 120 bis 122 ArbVG ergebende Schutz des Betriebsratsmitglieds endet gemäß § 120 Abs 3 ArbVG drei Monate nach Erlöschen der Mitgliedschaft zum Betriebsrat, im Falle der dauernden Einstellung des Betriebes mit Ablauf der Tätigkeit des Betriebsrats.Gemäß Paragraph 120, Absatz eins, ArbVG darf ein Mitglied des Betriebsrats bei sonstiger Rechtsunwirksamkeit nur nach vorheriger Zustimmung des Gerichts gekündigt oder entlassen werden. Unter welchen Voraussetzungen das Gericht einer Kündigung oder Entlassung zuzustimmen hat, regeln die Paragraphen 121 und 122 ArbVG. Der sich aus den Paragraphen 120 bis 122 ArbVG ergebende Schutz des Betriebsratsmitglieds endet gemäß Paragraph 120, Absatz 3, ArbVG drei Monate nach Erlöschen der Mitgliedschaft zum Betriebsrat, im Falle der dauernden Einstellung des Betriebes mit Ablauf der Tätigkeit des Betriebsrats.
Bei der dauernden Einstellung des Betriebes, der damit verbundenen vorzeitigen Beendigung der Tätigkeitsdauer des Betriebsrats (§ 62 Z 1 ArbVG) und dem daraus resultierenden Erlöschen aller Betriebsrats-Mitgliedschaften (§ 64 Abs 1 Z 1 ArbVG) entfällt somit die sonst gegebene Nachwirkung des Bestandschutzes, weil der Gesetzgeber in diesem Fall eine „Abkühlphase" nicht als erforderlich erachtete (Trost in ArbVG-Kommentar, § 120 Rz 53; Schneller in Cerny ua, ArbVG, § 120 Erl 13).Bei der dauernden Einstellung des Betriebes, der damit verbundenen vorzeitigen Beendigung der Tätigkeitsdauer des Betriebsrats (Paragraph 62, Ziffer eins, ArbVG) und dem daraus resultierenden Erlöschen aller Betriebsrats-Mitgliedschaften (Paragraph 64, Absatz eins, Ziffer eins, ArbVG) entfällt somit die sonst gegebene Nachwirkung des Bestandschutzes, weil der Gesetzgeber in diesem Fall eine „Abkühlphase" nicht als erforderlich erachtete (Trost in ArbVG-Kommentar, Paragraph 120, Rz 53; Schneller in Cerny ua, ArbVG, Paragraph 120, Erl 13).
Die bloß vorübergehende Einstellung des Betriebes erfüllt die Voraussetzungen des Begriffs der „dauernden Einstellung" nicht (Trost, aaO Rz 55 mwN). Da im Wechsel des Betriebsinhabers (ebenso wie im Wechsel der Rechtsform des Betriebs) keine Einstellung des Betriebs liegt (RIS-Justiz RS0050993; SZ 53/171), liegt demgemäß auch dann keine „dauernde Einstellung" des Betriebs vor, wenn der bisherige Inhaber die Betriebstätigkeit beendet, der Betrieb aber kurze Zeit später im Gefolge eines Verkaufs oder von Umstrukturierungen von einem neuen Inhaber den Betrieb weitergeführt wird (Schneller, aaO Erl 13). Schon deshalb kann der konkursgerichtliche Beschluss auf Schließung des Unternehmens für sich allein nicht als „dauernde Einstellung" des Betriebs gewertet werden. Abgesehen davon, dass durch den Beschluss selbst der Betrieb nicht stillgelegt wird, sondern erst durch seine Umsetzung, schließt er - wie der hier zu beurteilende Fall zeigt - nicht aus, dass der (vorübergehend) eingestellte Betrieb nach Veräußerung vom Erwerber weitergeführt wird.
Aus dem Umstand, dass der Betriebsinhaberwechsel, der die Betriebsidentität nicht berührt, nach dem Gesetz nicht als Grund für die Beendigung der Mitgliedschaft zum Betriebsrat vorgesehen ist, hat die Rechtsprechung geschlossen, dass der Gesetzgeber mit dem Sonderrechtsschutz der §§ 120 ff ArbVG auch bewirken wollte, dass der neue Betriebsinhaber ex lege in die Arbeitsverhältnisse der Betriebsratsmitglieder eintritt. Andernfalls könnte der Betriebsinhaber durch die Herbeiführung eines Betriebsinhaberwechsels (etwa durch bloße Änderung der Rechtsform des Betriebs) eine Ausübung der Mandate der vom neuen Betriebsinhaber nicht als Arbeitnehmer übernommenen Betriebsratsmitglieder praktisch unmöglich machen (so bereits zum Betriebsrätegesetz: Arb 5568; 4 Ob 32/53; 4 Ob 6/64; zum ArbVG: SZ 53/171 = ZAS 1982, 144 (zust Thaller); 9 ObA 168/89; RdW 1994, 183). Von diesem Grundsatz für den Erwerb im Konkursverfahren eine Ausnahme zu machen, wurde keine Veranlassung gefunden (Grillberger, Betriebsübergang und Belegschaftsvertretung 28, in Tomandl, Der Betriebs(teil)übergang im Arbeitsrecht; ders, Betriebsübergang und Arbeitsverhältnis - Neuregelung durch das AVRAG, WBl 1993, 305 [307]; Holzner/Reissner, AVRAG, 118; für die Zeit vor Inkrafttreten des AVRAG offenbar auch Konecny, Unternehmenserwerb im Insolvenzverfahren und Arbeitsverhältnisse, ecolex 1993, 836 [837] ff sowie Nadler, Unternehmensverkauf durch den Masseverwalter 179 ff).Aus dem Umstand, dass der Betriebsinhaberwechsel, der die Betriebsidentität nicht berührt, nach dem Gesetz nicht als Grund für die Beendigung der Mitgliedschaft zum Betriebsrat vorgesehen ist, hat die Rechtsprechung geschlossen, dass der Gesetzgeber mit dem Sonderrechtsschutz der Paragraphen 120, ff ArbVG auch bewirken wollte, dass der neue Betriebsinhaber ex lege in die Arbeitsverhältnisse der Betriebsratsmitglieder eintritt. Andernfalls könnte der Betriebsinhaber durch die Herbeiführung eines Betriebsinhaberwechsels (etwa durch bloße Änderung der Rechtsform des Betriebs) eine Ausübung der Mandate der vom neuen Betriebsinhaber nicht als Arbeitnehmer übernommenen Betriebsratsmitglieder praktisch unmöglich machen (so bereits zum Betriebsrätegesetz: Arb 5568; 4 Ob 32/53; 4 Ob 6/64; zum ArbVG: SZ 53/171 = ZAS 1982, 144 (zust Thaller); 9 ObA 168/89; RdW 1994, 183). Von diesem Grundsatz für den Erwerb im Konkursverfahren eine Ausnahme zu machen, wurde keine Veranlassung gefunden (Grillberger, Betriebsübergang und Belegschaftsvertretung 28, in Tomandl, Der Betriebs(teil)übergang im Arbeitsrecht; ders, Betriebsübergang und Arbeitsverhältnis - Neuregelung durch das AVRAG, WBl 1993, 305 [307]; Holzner/Reissner, AVRAG, 118; für die Zeit vor Inkrafttreten des AVRAG offenbar auch Konecny, Unternehmenserwerb im Insolvenzverfahren und Arbeitsverhältnisse, ecolex 1993, 836 [837] ff sowie Nadler, Unternehmensverkauf durch den Masseverwalter 179 ff).
Das 1993 in Kraft getretene AVRAG hat nun in seinem § 3 generell - also für alle Arbeitnehmer - für den Fall des Betriebsübergangs den automatischen Übergang der Arbeitsverhältnisse auf den Betriebserwerber angeordnet, allerdings mit der in § 3 Abs 2 normierten Ausnahme des Betriebserwerbs im Konkursverfahren des Veräußerers.Das 1993 in Kraft getretene AVRAG hat nun in seinem Paragraph 3, generell - also für alle Arbeitnehmer - für den Fall des Betriebsübergangs den automatischen Übergang der Arbeitsverhältnisse auf den Betriebserwerber angeordnet, allerdings mit der in Paragraph 3, Absatz 2, normierten Ausnahme des Betriebserwerbs im Konkursverfahren des Veräußerers.
Damit stellt sich die Frage, ob § 3 Abs 2 AVRAG - auch wenn man ihn seinem Wortlaut entsprechend auslegt und damit die Anwendbarkeit der Eintrittsautomatik im Falle des Erwerbs im Konkurs generell ausschließt - die von der Rechtsprechung aus § 120 ArbVG abgeleitete betriebsverfassungsrechtliche Eintrittsautomatik bei Betriebsratsmitgliedern verdrängt. Die Klägerin bejaht dies und beruft sich dabei auf Konecny (aaO) und auf Nadler (aaO), nach denen das AVRAG das Schicksal der Arbeitsverhältnisse beim Betriebsübergang - auch für den Fall des Konkurses - abschließend regle, sodass § 3 AVRAG als speziellere Norm dem betriebsverfassungsrechtlichen Bestandschutz vorgehe. Schließlich seien Betriebsratsmitglieder nicht schutzwürdiger als andere Arbeitnehmer. Überdies sei eine Umgehung des besonderen Bestandschutzes der Betriebsräte aus der Ausnahme im Fall des Konkurses auch gar nicht zu befürchten.Damit stellt sich die Frage, ob Paragraph 3, Absatz 2, AVRAG - auch wenn man ihn seinem Wortlaut entsprechend auslegt und damit die Anwendbarkeit der Eintrittsautomatik im Falle des Erwerbs im Konkurs generell ausschließt - die von der Rechtsprechung aus Paragraph 120, ArbVG abgeleitete betriebsverfassungsrechtliche Eintrittsautomatik bei Betriebsratsmitgliedern verdrängt. Die Klägerin bejaht dies und beruft sich dabei auf Konecny (aaO) und auf Nadler (aaO), nach denen das AVRAG das Schicksal der Arbeitsverhältnisse beim Betriebsübergang - auch für den Fall des Konkurses - abschließend regle, sodass Paragraph 3, AVRAG als speziellere Norm dem betriebsverfassungsrechtlichen Bestandschutz vorgehe. Schließlich seien Betriebsratsmitglieder nicht schutzwürdiger als andere Arbeitnehmer. Überdies sei eine Umgehung des besonderen Bestandschutzes der Betriebsräte aus der Ausnahme im Fall des Konkurses auch gar nicht zu befürchten.
Grillberger (Betriebsübergang und Belegschaftsvertretung 28, in Tomandl, Der Betriebs(teil)übergang im Arbeitsrecht; ebenso in Betriebsübergang und Arbeitsverhältnis - Neuregelung durch das AVRAG, WBl 1993, 305 [307]), Holzner/Reissner (AVRAG, 118) und Gahleitner (Betriebsübernahme in der Insolvenz, DRdA 2003, 583 [586]) haben dieser Auffassung widersprochen. Sie gehen davon aus, dass § 3 AVRAG an den Argumenten für den gesetzlichen Übergang der Arbeitsverhältnisse von Belegschaftsfunktionären nichts geändert hat. Dieser Übergang ergebe sich nach wie vor aus dem Betriebsverfassungsrecht, nach dem die Mandate der Funktionäre den Wechsel des Betriebsinhabers überdauern, wenn nur die Betriebsidentität gewahrt bleibe.Grillberger (Betriebsübergang und Belegschaftsvertretung 28, in Tomandl, Der Betriebs(teil)übergang im Arbeitsrecht; ebenso in Betriebsübergang und Arbeitsverhältnis - Neuregelung durch das AVRAG, WBl 1993, 305 [307]), Holzner/Reissner (AVRAG, 118) und Gahleitner (Betriebsübernahme in der Insolvenz, DRdA 2003, 583 [586]) haben dieser Auffassung widersprochen. Sie gehen davon aus, dass Paragraph 3, AVRAG an den Argumenten für den gesetzlichen Übergang der Arbeitsverhältnisse von Belegschaftsfunktionären nichts geändert hat. Dieser Übergang ergebe sich nach wie vor aus dem Betriebsverfassungsrecht, nach dem die Mandate der Funktionäre den Wechsel des Betriebsinhabers überdauern, wenn nur die Betriebsidentität gewahrt bleibe.
Dieser zuletzt wiedergegebenen Auffassung schließt sich auch der Oberste Gerichtshof an. Der automatische Übergang der Arbeitsverhältnisse der Belegschaftsvertreter im Falle der Fortführung des Betriebs durch einen neuen Betriebsinhaber resultiert aus betriebsverfassungsrechtlichen Bestandschutznormen, sodass es nicht angeht, § 3 AVRAG als speziellere Norm zu betrachten, die diese Bestandschutznormen, denen spezielle betriebsverfassungsrechtliche Wertungen des Gesetzgebers zugrunde liegen, verdrängt. Zudem kann nicht angenommen werden, dass § 3 AVRAG als Regelung, die den Arbeitnehmern beim Betriebsübergang zusätzliche Rechte eingeräumt hat, schon bestehende Rechte einer bestimmten, für die Arbeitnehmerschaft sehr wesentlichen Arbeitnehmergruppe beseitigen soll. Auch das Argument, dass bei Unternehmensveräußerungen im Konkurs eine Umgehung des Bestandschutzes nicht zu befürchten sei, ist wenig überzeugend. Auch wenn hier mangels näherer Hinweise eine Umgehung nicht unterstellt werden soll, zeigt gerade der vorliegende Fall, dass Konstellationen denkbar sind, in denen der Großteil der Arbeitnehmer vom Erwerber weiterbeschäftigt wird, aber ausgerechnet die Arbeitsverhältnisse der Belegschaftsmitglieder gekündigt werden. Im Übrigen liegt der tragende Grund für die Rechtsprechung zum Bestandschutz der Belegschaftsvertreter in der Bestrebung, der Belegschaft des Betriebes, solange dieser unverändert fortbesteht, die im ArbVG vorgesehene Vertretung zu sichern. Damit ist klar, dass Schutzobjekt dieser Regelung jedenfalls auch die Belegschaft ist, weshalb auch das Argument, dass Betriebsratsmitglieder nicht schützenswerter seien, als andere Arbeitnehmer, ins Leere geht.Dieser zuletzt wiedergegebenen Auffassung schließt sich auch der Oberste Gerichtshof an. Der automatische Übergang der Arbeitsverhältnisse der Belegschaftsvertreter im Falle der Fortführung des Betriebs durch einen neuen Betriebsinhaber resultiert aus betriebsverfassungsrechtlichen Bestandschutznormen, sodass es nicht angeht, Paragraph 3, AVRAG als speziellere Norm zu betrachten, die diese Bestandschutznormen, denen spezielle betriebsverfassungsrechtliche Wertungen des Gesetzgebers zugrunde liegen, verdrängt. Zudem kann nicht angenommen werden, dass Paragraph 3, AVRAG als Regelung, die den Arbeitnehmern beim Betriebsübergang zusätzliche Rechte eingeräumt hat, schon bestehende Rechte einer bestimmten, für die Arbeitnehmerschaft sehr wesentlichen Arbeitnehmergruppe beseitigen soll. Auch das Argument, dass bei Unternehmensveräußerungen im Konkurs eine Umgehung des Bestandschutzes nicht zu befürchten sei, ist wenig überzeugend. Auch wenn hier mangels näherer Hinweise eine Umgehung nicht unterstellt werden soll, zeigt gerade der vorliegende Fall, dass Konstellationen denkbar sind, in denen der Großteil der Arbeitnehmer vom Erwerber weiterbeschäftigt wird, aber ausgerechnet die Arbeitsverhältnisse der Belegschaftsmitglieder gekündigt werden. Im Übrigen liegt der tragende Grund für die Rechtsprechung zum Bestandschutz der Belegschaftsvertreter in der Bestrebung, der Belegschaft des Betriebes, solange dieser unverändert fortbesteht, die im ArbVG vorgesehene Vertretung zu sichern. Damit ist klar, dass Schutzobjekt dieser Regelung jedenfalls auch die Belegschaft ist, weshalb auch das Argument, dass Betriebsratsmitglieder nicht schützenswerter seien, als andere Arbeitnehmer, ins Leere geht.
Der Oberste Gerichtshof geht daher davon aus, dass im Falle einer Veräußerung eines Unternehmens im Konkurs, die zur Weiterführung des unverändert fortbestehenden Betriebes durch den Erwerber führt, die Arbeitsverhältnisse der Betriebsratsmitglieder ex lege auf den Erwerber übergehen, und zwar unabhängig von § 3 Abs 2 AVRAG und dessen Auslegung.Der Oberste Gerichtshof geht daher davon aus, dass im Falle einer Veräußerung eines Unternehmens im Konkurs, die zur Weiterführung des unverändert fortbestehenden Betriebes durch den Erwerber führt, die Arbeitsverhältnisse der Betriebsratsmitglieder ex lege auf den Erwerber übergehen, und zwar unabhängig von Paragraph 3, Absatz 2, AVRAG und dessen Auslegung.
Auf die Ausführungen der Vorinstanzen zur Auslegung des § 3 Abs 2 AVRAG braucht daher nicht eingegangen zu werden.Auf die Ausführungen der Vorinstanzen zur Auslegung des Paragraph 3, Absatz 2, AVRAG braucht daher nicht eingegangen zu werden.
Entscheidend ist vielmehr, ob im hier zu beurteilenden Fall der Betrieb unter Wahrung seiner Identität von der Erwerberin fortgeführt wurde.
Die Vorinstanzen, die diese Frage bejaht haben, sind zu Recht davon ausgegangen, dass die Fortführung des Betriebs durch die Erwerberin in erster Instanz zwischen den Parteien gar nicht strittig war. Der klagende Masseverwalter hat dies ausdrücklich außer Streit gestellt und lediglich darauf beharrt, dass ein Betriebsstillstand erfolgt sei. Dass ein vorübergehender Betriebsstillstand bei anschließender Fortführung des Betriebs keine „dauernde Einstellung des Betriebs" iSd § 120 Abs 3 ArbVG ist, wurde aber bereits oben ausgeführt.Die Vorinstanzen, die diese Frage bejaht haben, sind zu Recht davon ausgegangen, dass die Fortführung des Betriebs durch die Erwerberin in erster Instanz zwischen den Parteien gar nicht strittig war. Der klagende Masseverwalter hat dies ausdrücklich außer Streit gestellt und lediglich darauf beharrt, dass ein Betriebsstillstand erfolgt sei. Dass ein vorübergehender Betriebsstillstand bei anschließender Fortführung des Betriebs keine „dauernde Einstellung des Betriebs" iSd Paragraph 120, Absatz 3, ArbVG ist, wurde aber bereits oben ausgeführt.
Der im Rechtsmittelverfahren erhobene Einwand der Klägerin, dass rechtliche Qualifikationen nicht Gegenstand eines „Geständnisses" sein können, vermag die Richtigkeit der Ausführungen der Vorinstanzen nicht in Frage zu stellen. Mit der eben wiedergegebenen Außerstreitstellung bezog sich der Masseverwalter auf das unmittelbar vorher erfolgte Vorbringen der Beklagten, dass der Betrieb am gleichen Standort, mit den gleichen Betriebsmitteln und mit den überwiegend übernommenen Mitarbeitern die gleichen Produkte wie bisher produziere. Es kann daher nicht zweifelhaft sein, dass der Masseverwalter mit seiner Außerstreitstellung dieses Vorbringen als richtig zugestand. Abgesehen davon bleibt jedenfalls der Umstand, dass der Masseverwalter dieses Vorbringen der Beklagten nie bestritten hat und auch in der Revision nichts vorgebracht wurde, was gegen die identitätswahrende Betriebsfortführung sprechen würde. Der einzige konkrete Umstand, auf den sich die Revisionswerberin in diesem Zusammenhang bezieht, ist der Wechsel des Betriebsinhabers. Dass dieser aber an der Identität des Betriebes nichts ändert, wurde bereits oben ausgeführt. Damit kann aber auch von Feststellungsmängeln (welche ?) oder von (nie beantragten) noch durchzuführenden Beweisaufnahmen (worüber ?) nicht die Rede sein.
Im Ergebnis ist den Vorinstanzen daher beizupflichten, dass die Arbeitsverhältnisse der Beklagten ex lege auf die Erwerberin übergegangen sind.
Damit kann aber das Klagebegehren der früheren Betriebsinhaberin, die überdies außer der (tatsächlich nicht dauerhaft erfolgten) Stilllegung des Betriebs keinen Kündigungsgrund geltend gemacht hat, keinen Erfolg haben.
Die Entscheidung über die Kosten des Revisionsverfahrens gründet sich auf die §§ 41, 50 Abs 1 ZPO.Die Entscheidung über die Kosten des Revisionsverfahrens gründet sich auf die Paragraphen 41,, 50 Absatz eins, ZPO.