Der Revision des Beklagten kommt Berechtigung zu.
Vorweg ist darauf einzugehen, daß in Anbetracht des vor dem 31.12.1994 liegenden Datums der Klagseinbringung die Zuständigkeitsnorm des § 111 Abs 1 KO in der Fassung vor der ASGG-Novelle 1994 BGBl Nr 624 Anwendung zu finden hat. Danach war auch für Prüfungsprozesse über arbeitsrechtliche Ansprüche das Konkursgericht ausschließlich zuständig. Die besonderen Vorschriften des ASGG über die Besetzung und das Verfahren im Arbeitsrechtssachen waren für solche Prüfungsprozesse nicht anwendbar (SZ 61/249). Der erkennende Senat hat daher in seiner Fachzuständigkeit für Konkurssachen ohne die sonst in Arbeitsrechtssachen gemäß § 11 Abs 1 ASGG vorgeschriebene Beiziehung fachkundiger Laienrichter zu entscheiden.Vorweg ist darauf einzugehen, daß in Anbetracht des vor dem 31.12.1994 liegenden Datums der Klagseinbringung die Zuständigkeitsnorm des Paragraph 111, Absatz eins, KO in der Fassung vor der ASGG-Novelle 1994 BGBl Nr 624 Anwendung zu finden hat. Danach war auch für Prüfungsprozesse über arbeitsrechtliche Ansprüche das Konkursgericht ausschließlich zuständig. Die besonderen Vorschriften des ASGG über die Besetzung und das Verfahren im Arbeitsrechtssachen waren für solche Prüfungsprozesse nicht anwendbar (SZ 61/249). Der erkennende Senat hat daher in seiner Fachzuständigkeit für Konkurssachen ohne die sonst in Arbeitsrechtssachen gemäß Paragraph 11, Absatz eins, ASGG vorgeschriebene Beiziehung fachkundiger Laienrichter zu entscheiden.
Gemäß § 10 Abs 1 MSchG können Dienstnehmerinnen während der Schwangerschaft und bis zum Ablauf von vier Monaten nach der Entbindung nicht rechtswirksam gekündigt werden. Gemäß § 10 Abs 6 MSchG ist eine entgegen Abs 1 ausgesprochene Kündigung rechtsunwirksam. Gemäß § 15 Abs 4 MSchG erstreckt sich der Kündigungsschutz des § 10 MSchG bis zum Ablauf von vier Wochen nach Beendigung des Karenzurlaubes, wenn ein solcher gewährt wird (vgl SZ 64/115). Gemäß § 10 Abs 3 MSchG kann abweichend von den dargestellten Bestimmungen eine Kündigung rechtswirksam ausgesprochen werden, wenn vorher die Zustimmung des Gerichtes eingeholt wurde. Dieser bedarf es gemäß dem letzten Satz des Abs 3 zur Bewirkung der Rechtswirksamkeit dann nicht, wenn die Kündigung nach Stillegung des Betriebes erfolgte.Gemäß Paragraph 10, Absatz eins, MSchG können Dienstnehmerinnen während der Schwangerschaft und bis zum Ablauf von vier Monaten nach der Entbindung nicht rechtswirksam gekündigt werden. Gemäß Paragraph 10, Absatz 6, MSchG ist eine entgegen Absatz eins, ausgesprochene Kündigung rechtsunwirksam. Gemäß Paragraph 15, Absatz 4, MSchG erstreckt sich der Kündigungsschutz des Paragraph 10, MSchG bis zum Ablauf von vier Wochen nach Beendigung des Karenzurlaubes, wenn ein solcher gewährt wird vergleiche SZ 64/115). Gemäß Paragraph 10, Absatz 3, MSchG kann abweichend von den dargestellten Bestimmungen eine Kündigung rechtswirksam ausgesprochen werden, wenn vorher die Zustimmung des Gerichtes eingeholt wurde. Dieser bedarf es gemäß dem letzten Satz des Absatz 3, zur Bewirkung der Rechtswirksamkeit dann nicht, wenn die Kündigung nach Stillegung des Betriebes erfolgte.
Eine dauernde Betriebsstillegung ist ein äußerst komplexer Vorgang, der sich auch zeitlich meist länger hinzieht. Maßnahmen, die die Betriebsstillegung indizieren, sind in der Regel die Auflösung der Arbeitsverhältnisse, die Zurücklegung der Gewerbeberechtigung, die Veräußerung der sachlichen Betriebsmittel, der Abverkauf der Produkte und der Verkauf der Rohstoffe sowie der Abbruch der Beziehungen zu Kunden und Lieferanten, also die Liquidierung der Betriebsmittel. In der Regel werden mehrere dieser Maßnahmen mit der Einstellungsabsicht zusammentreffen müssen, um den Tatbestand der dauernden Betriebsstillegung zu erfüllen. Es ist allein auf die faktische Betriebseinstellung abzustellen, die meistens nach Beginn des Liquidierungsprozesses, jedoch unter Umständen vor seinem Ende liegen kann (Floretta/Strasser ArbVG 349; SZ 56/1; SZ 59/97). Der Begriff der Betriebseinstellung ist im objektiven Sinn zu verstehen. Von einer Stillegung kann nur dann die Rede sein, wenn die Betriebseigenschaft aufweisende Organisationseinheit als solche nicht mehr fortbesteht und ihre Stillegung auf Dauer gerichtet ist (ArbSlg 9927, 10.099).
Den Vorinstanzen ist darin beizupflichten, daß die Stillegung des Betriebes der nunmehrigen Gemeinschuldnerin weder mit dem Zeitpunkt der Konkurseröffnung noch jenem der konkursgerichtlichen Bewilligung der Unternehmensschließung angenommen werden kann. Vielmehr wurde nach den Feststellungen der Betrieb, wenngleich im eingeschränkten Umfang, fortgeführt, um die Lagerbestände abverkaufen zu können. Die vom Beklagten mit Schreiben vom 22.4.1994 ausgesprochene Kündigung des Dienstverhältnisses der Klägerin ist daher gemäß §§ 15 Abs 4, 10 Abs 6 MSchG rechtsunwirksam gewesen.Den Vorinstanzen ist darin beizupflichten, daß die Stillegung des Betriebes der nunmehrigen Gemeinschuldnerin weder mit dem Zeitpunkt der Konkurseröffnung noch jenem der konkursgerichtlichen Bewilligung der Unternehmensschließung angenommen werden kann. Vielmehr wurde nach den Feststellungen der Betrieb, wenngleich im eingeschränkten Umfang, fortgeführt, um die Lagerbestände abverkaufen zu können. Die vom Beklagten mit Schreiben vom 22.4.1994 ausgesprochene Kündigung des Dienstverhältnisses der Klägerin ist daher gemäß Paragraphen 15, Absatz 4, 10, Absatz 6, MSchG rechtsunwirksam gewesen.
Die Klägerin hat mit Schreiben vom 10.5.1994 ihren vorzeitigen Austritt gemäß § 25 KO erklärt. Der nach § 25 Abs 1 KO vorzeitig austretende Arbeitnehmer leitet seine Ansprüche aus § 29 AngG (§ 1162b ABGB) ab. Er ist daher auf den dort genannten Zeitraum, nämlich jenen, der bis zur Beendigung des Dienstverhältnisses durch "ordnungsgemäße Kündigung" des Arbeitsverhältnisses hätte verstreichen müssen, beschränkt. Ob und in welchem Umfang der Dienstnehmer Anspruch auf "Kündigungsentschädigung" hat, hängt daher davon ab, inwieweit ihm bei ordnungsgemäßer Beendigung des Dienstverhältnisses vertragsmäßige Ansprüche auf das Entgelt zugestanden wären. Der Arbeitnehmer soll das bekommen, was ihm ohne seine berechtigte Auflösungserklärung zugekommen wäre. Die Klägerin ist daher so zu stellen, als ob ihr Arbeitsverhältnis durch Kündigung durch den Beklagten beendet worden wäre (ArbSlg 10.041; WBl 1993, 155; RdW 1994, 153; 8 ObS 4/96). Der Oberste Gerichtshof hat bereits ausgesprochen, daß der im § 29 Abs 1 erster Satz AngG enthaltene Verweis "unbeschadet weitergehenden Schadenersatzes" das Verlangen nach höherer "Kündigungsentschädigung" nicht begründen kann (RdW 1993, 115; 8 ObS 4/96).Die Klägerin hat mit Schreiben vom 10.5.1994 ihren vorzeitigen Austritt gemäß Paragraph 25, KO erklärt. Der nach Paragraph 25, Absatz eins, KO vorzeitig austretende Arbeitnehmer leitet seine Ansprüche aus Paragraph 29, AngG (Paragraph 1162 b, ABGB) ab. Er ist daher auf den dort genannten Zeitraum, nämlich jenen, der bis zur Beendigung des Dienstverhältnisses durch "ordnungsgemäße Kündigung" des Arbeitsverhältnisses hätte verstreichen müssen, beschränkt. Ob und in welchem Umfang der Dienstnehmer Anspruch auf "Kündigungsentschädigung" hat, hängt daher davon ab, inwieweit ihm bei ordnungsgemäßer Beendigung des Dienstverhältnisses vertragsmäßige Ansprüche auf das Entgelt zugestanden wären. Der Arbeitnehmer soll das bekommen, was ihm ohne seine berechtigte Auflösungserklärung zugekommen wäre. Die Klägerin ist daher so zu stellen, als ob ihr Arbeitsverhältnis durch Kündigung durch den Beklagten beendet worden wäre (ArbSlg 10.041; WBl 1993, 155; RdW 1994, 153; 8 ObS 4/96). Der Oberste Gerichtshof hat bereits ausgesprochen, daß der im Paragraph 29, Absatz eins, erster Satz AngG enthaltene Verweis "unbeschadet weitergehenden Schadenersatzes" das Verlangen nach höherer "Kündigungsentschädigung" nicht begründen kann (RdW 1993, 115; 8 ObS 4/96).
Durch das IRÄG 1994 ist an der bisherigen ständigen Rechtsprechung (SZ 46/73; SZ 53/34; SZ 57/145; SZ 59/97; SZ 62/83; ArbSlg 10.093, 10.328, 10.944), daß der Masseverwalter bei Ausübung seines außerordentlichen Kündigungsrechtes nach § 25 Abs 1 KO an längere vertragliche Kündigungsfristen sowie an Kündigungstermine nicht gebunden ist, keine Änderung eingetreten (RdW 1996, 217).Durch das IRÄG 1994 ist an der bisherigen ständigen Rechtsprechung (SZ 46/73; SZ 53/34; SZ 57/145; SZ 59/97; SZ 62/83; ArbSlg 10.093, 10.328, 10.944), daß der Masseverwalter bei Ausübung seines außerordentlichen Kündigungsrechtes nach Paragraph 25, Absatz eins, KO an längere vertragliche Kündigungsfristen sowie an Kündigungstermine nicht gebunden ist, keine Änderung eingetreten (RdW 1996, 217).
Beide Vorinstanzen haben unberücksichtigt gelassen, daß nach den Feststellungen und den eingangs dargestellten rechtlichen Überlegungen zur Betriebsstillegung davon auszugehen ist, daß der Betrieb der Gemeinschuldnerin zumindest Ende Mai 1994 zu bestehen aufgehört hat, weil zu diesem Zeitpunkt die Gewerbeberechtigung zurückgelegt, das Lager offenkundig weitestgehend abverkauft war und die noch bestehenden Dienstverträge aufgelöst worden sind. Nach dieser Betriebsstillegung wäre aber gemäß § 10 Abs 3 letzter Satz MSchG die Kündigung der Klägerin durch den Masseverwalter ohne Zustimmung des Gerichtes möglich gewesen. Da die Klägerin unbestrittenermaßen sich bis März 1996 in Karenzurlaub befunden hat, wäre - selbst wenn man die Vermutung des Berufungsgerichtes übernehmen wollte, daß sich der Abverkauf bis 2.1.1995 erstreckt habeBeide Vorinstanzen haben unberücksichtigt gelassen, daß nach den Feststellungen und den eingangs dargestellten rechtlichen Überlegungen zur Betriebsstillegung davon auszugehen ist, daß der Betrieb der Gemeinschuldnerin zumindest Ende Mai 1994 zu bestehen aufgehört hat, weil zu diesem Zeitpunkt die Gewerbeberechtigung zurückgelegt, das Lager offenkundig weitestgehend abverkauft war und die noch bestehenden Dienstverträge aufgelöst worden sind. Nach dieser Betriebsstillegung wäre aber gemäß Paragraph 10, Absatz 3, letzter Satz MSchG die Kündigung der Klägerin durch den Masseverwalter ohne Zustimmung des Gerichtes möglich gewesen. Da die Klägerin unbestrittenermaßen sich bis März 1996 in Karenzurlaub befunden hat, wäre - selbst wenn man die Vermutung des Berufungsgerichtes übernehmen wollte, daß sich der Abverkauf bis 2.1.1995 erstreckt habe
- jedenfalls die zweimonatige Kündigungsfrist der Klägerin in einen Zeitraum gefallen, in welchem gemäß § 15 Abs 1 MSchG kein Arbeitsentgelt und gemäß § 15 Abs 3 MSchG keine Urlaubsentschädigung zustand. Wie bereits dargelegt, hängt die Beantwortung der Frage, ob und in welchem Umfang der Dienstnehmer Anspruch auf Kündigungsentschädigung hat, davon ab, inwieweit ihm bei ordnungsgemäßer Beendigung des Dienstverhältnisses vertragsmäßige Ansprüche auf das Entgelt zugestanden wären. Ein Schadenersatzanspruch der vom hypothetischen Verlauf des weiteren - durch den Austritt ja tatsächlich aufgelösten - Dienstverhältnisses völlig unabhängig ist, liegt nicht vor. Eine "Pauschalierung" des Schadenersatzes ist durch das Gesetz nur insofern vorgesehen, als es die Einrechnung dessen, was der Angestellte infolge Unterbleibens der Dienstleistung erspart oder durch anderweitige Verwendung erworben oder zu erwerben absichtlich versäumt hat, ausschließt, soweit der in § 29 Abs 1 AngG genannte Zeitraum drei Monate nicht übersteigt und die sofortige Fälligkeit des bis dahin gebührenden Entgelts normiert. Das damit gesetzlich angeordnete Verbot der Vorteilsausgleichung, dessen Anwendbarkeit im Konkursfalle hier nicht näher untersucht werden muß (vgl 8 ObS 2080/96), setzt aber voraus, daß für die maßgebende Zeit überhaupt ein vertragsmäßiger Anspruch auf Entgelt bestanden hätte. Hat der Dienstnehmer in dem Zeitraum, der vom Austritt bis zur ordnungsgemäßen Beendigung des Dienstverhältnisses verstrichen wäre, aus besonderen Gründen (hier: § 15 Abs 1 und Abs 3 MSchG) überhaupt keine vertragsmäßigen Entgeltansprüche, so ist nichts da, was er nach der Regel des § 29 Abs 1 AngG aus dem Titel des Schadenersatzes für die fragliche Zeit "behalten" (also weiter beziehen) könnte. Der Dienstnehmer soll dadurch, daß er vorzeitig ausgetreten ist, nicht bessergestellt werden als wenn das Dienstverhältnis noch bis zum Verstreichen der gesetzlichen Kündigungsfrist gedauert hätte (ArbSlg 10.041; JBl 1986, 267; RdW 1993, 285).- jedenfalls die zweimonatige Kündigungsfrist der Klägerin in einen Zeitraum gefallen, in welchem gemäß Paragraph 15, Absatz eins, MSchG kein Arbeitsentgelt und gemäß Paragraph 15, Absatz 3, MSchG keine Urlaubsentschädigung zustand. Wie bereits dargelegt, hängt die Beantwortung der Frage, ob und in welchem Umfang der Dienstnehmer Anspruch auf Kündigungsentschädigung hat, davon ab, inwieweit ihm bei ordnungsgemäßer Beendigung des Dienstverhältnisses vertragsmäßige Ansprüche auf das Entgelt zugestanden wären. Ein Schadenersatzanspruch der vom hypothetischen Verlauf des weiteren - durch den Austritt ja tatsächlich aufgelösten - Dienstverhältnisses völlig unabhängig ist, liegt nicht vor. Eine "Pauschalierung" des Schadenersatzes ist durch das Gesetz nur insofern vorgesehen, als es die Einrechnung dessen, was der Angestellte infolge Unterbleibens der Dienstleistung erspart oder durch anderweitige Verwendung erworben oder zu erwerben absichtlich versäumt hat, ausschließt, soweit der in Paragraph 29, Absatz eins, AngG genannte Zeitraum drei Monate nicht übersteigt und die sofortige Fälligkeit des bis dahin gebührenden Entgelts normiert. Das damit gesetzlich angeordnete Verbot der Vorteilsausgleichung, dessen Anwendbarkeit im Konkursfalle hier nicht näher untersucht werden muß vergleiche 8 ObS 2080/96), setzt aber voraus, daß für die maßgebende Zeit überhaupt ein vertragsmäßiger Anspruch auf Entgelt bestanden hätte. Hat der Dienstnehmer in dem Zeitraum, der vom Austritt bis zur ordnungsgemäßen Beendigung des Dienstverhältnisses verstrichen wäre, aus besonderen Gründen (hier: Paragraph 15, Absatz eins und Absatz 3, MSchG) überhaupt keine vertragsmäßigen Entgeltansprüche, so ist nichts da, was er nach der Regel des Paragraph 29, Absatz eins, AngG aus dem Titel des Schadenersatzes für die fragliche Zeit "behalten" (also weiter beziehen) könnte. Der Dienstnehmer soll dadurch, daß er vorzeitig ausgetreten ist, nicht bessergestellt werden als wenn das Dienstverhältnis noch bis zum Verstreichen der gesetzlichen Kündigungsfrist gedauert hätte (ArbSlg 10.041; JBl 1986, 267; RdW 1993, 285).
Es ist daher der Revision Folge zu geben.
Die Entscheidung über die Kosten des gesamten Verfahrens gründet sich auf §§ 50, 41 ZPO.Die Entscheidung über die Kosten des gesamten Verfahrens gründet sich auf Paragraphen 50, 41, ZPO.