Rechtssatz RS0064193
Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)
Rechtssatznummer
RS0064193
Entscheidungsdatum
11.02.1999
Rechtssatz
§ 25 KO hat in keiner seiner Entwicklungsphasen das Problem des Schadenersatzanspruches des austretenden Arbeitnehmers geregelt. Ein Ersatzanspruch des Dienstnehmers ist nur daraus abzuleiten, daß das für den Fall des Konkurses des Dienstgebers in § 25 KO normierte Austrittsrecht des Dienstnehmers einen über die Austrittsgründe des § 26 AngG hinausgehenden weiteren Austrittsgrund des Dienstnehmers schafft (bzw die Generalklausel des § 1162 ABGB konkretisiert), der infolge des bei Zahlungsunfähigkeit des Arbeitgebers zu vermutenden Verschuldens (§ 1298 ABGB) einen Ersatzanspruch des Angestellten gemäß § 29 AngG (bzw § 1162 b ABGB) auslöst. Daß dem Arbeitnehmer, der seinen vorzeitigen Austritt gemäß § 25 Abs 1 KO erklärt, Ansprüche nach § 29 AngG (§ 1162 b ABGB) lediglich für einen kürzeren Zeitraum zustehen als bei Inanspruchnahme eines anderen Austrittsgrundes, ist nur eine notwendige Folge der in § 29 AngG vorgesehenen Bedachtnahme auf die Möglichkeit einer "ordnungsgemäßen Kündigung" des Arbeitsverhältnisses durch den Masseverwalter (§ 25 Abs 1 KO).Paragraph 25, KO hat in keiner seiner Entwicklungsphasen das Problem des Schadenersatzanspruches des austretenden Arbeitnehmers geregelt. Ein Ersatzanspruch des Dienstnehmers ist nur daraus abzuleiten, daß das für den Fall des Konkurses des Dienstgebers in Paragraph 25, KO normierte Austrittsrecht des Dienstnehmers einen über die Austrittsgründe des Paragraph 26, AngG hinausgehenden weiteren Austrittsgrund des Dienstnehmers schafft (bzw die Generalklausel des Paragraph 1162, ABGB konkretisiert), der infolge des bei Zahlungsunfähigkeit des Arbeitgebers zu vermutenden Verschuldens (Paragraph 1298, ABGB) einen Ersatzanspruch des Angestellten gemäß Paragraph 29, AngG (bzw Paragraph 1162, b ABGB) auslöst. Daß dem Arbeitnehmer, der seinen vorzeitigen Austritt gemäß Paragraph 25, Absatz eins, KO erklärt, Ansprüche nach Paragraph 29, AngG (Paragraph 1162, b ABGB) lediglich für einen kürzeren Zeitraum zustehen als bei Inanspruchnahme eines anderen Austrittsgrundes, ist nur eine notwendige Folge der in Paragraph 29, AngG vorgesehenen Bedachtnahme auf die Möglichkeit einer "ordnungsgemäßen Kündigung" des Arbeitsverhältnisses durch den Masseverwalter (Paragraph 25, Absatz eins, KO).
Entscheidungstexte
- 9 Ob 901/90
Entscheidungstext OGH 25.04.1990 9 Ob 901/90
- 9 Ob 902/91
Entscheidungstext OGH 19.06.1991 9 Ob 902/91
nur: Daß dem Arbeitnehmer, der seinen vorzeitigen Austritt gemäß § 25 Abs 1 KO erklärt, Ansprüche nach § 29 AngG (§ 1162 b ABGB) lediglich für einen kürzeren Zeitraum zustehen als bei Inanspruchnahme eines anderen Austrittsgrundes, ist nur eine notwendige Folge der in § 29 AngG vorgesehenen Bedachtnahme auf die Möglichkeit einer "ordnungsgemäßen Kündigung" des Arbeitsverhältnisses durch den Masseverwalter (§ 25 Abs 1 KO). (T1) Veröff: EvBl 1991/194 S 825 = Arb 10944
- 9 Ob 902/92
Entscheidungstext OGH 16.12.1992 9 Ob 902/92
nur: § 25 KO hat in keiner seiner Entwicklungsphasen das Problem des Schadenersatzanspruches des austretenden Arbeitnehmers geregelt. (T2) nur T1; Beisatz: Sonstige Schadenersatzansprüche im Sinne des § 29 Abs 1 erster Satz AngG ("unbeschadet weitergehenden Schadenersatzes") müssen durchaus nicht ausgeschlossen sein. Das Verlangen nach höherer "Kündigungsentschädigung" kann allerdings auf diese Vorschrift nicht gestützt werden. (T3) Veröff: DRdA 1993,466 (Wachter, 469) = WBl 1993,88
- 9 ObS 20/92
Entscheidungstext OGH 16.12.1992 9 ObS 20/92
nur T2; nur T1; Beis wie T3; Veröff: WBl 1993,158
- 8 ObS 4/96
Entscheidungstext OGH 25.04.1996 8 ObS 4/96
Auch; Beis wie T3; Beisatz: Gilt auch nach der Neufassung des § 25 KO durch das IRÄG 1994. (T4) Veröff: SZ 69/106
- 8 ObA 2171/96i
Entscheidungstext OGH 29.08.1996 8 ObA 2171/96i
Vgl auch; Beis wie T3; Beis wie T4
- 9 ObA 2070/96v
Entscheidungstext OGH 10.07.1996 9 ObA 2070/96v
Vgl auch; Beis wie T3; Beis wie T4: Veröff: SZ 69/163
- 8 ObS 2072/96f
Entscheidungstext OGH 29.08.1996 8 ObS 2072/96f
nur T2; Beis wie T3; Beis wie T4
- 8 ObS 2030/96d
Entscheidungstext OGH 29.08.1996 8 ObS 2030/96d
nur T1; nur T2; Beis wie T3; Beis wie T4
- 8 Ob 2092/96x
Entscheidungstext OGH 12.09.1996 8 Ob 2092/96x
Auch; Beis wie T3; Veröff: SZ 69/207
- 9 ObA 10/98f
Entscheidungstext OGH 20.05.1998 9 ObA 10/98f
Auch; nur: Das für den Fall des Konkurses des Dienstgebers in § 25 KO normierte Austrittsrecht des Dienstnehmers einen über die Austrittsgründe des § 26 AngG hinausgehenden weiteren Austrittsgrund des Dienstnehmers schafft. (T5)
- 8 ObS 3/98v
Entscheidungstext OGH 18.05.1998 8 ObS 3/98v
Vgl auch; nur T1; Beisatz: Der über diese Zeitspanne hinausgehende Differenzanspruch unter Berücksichtigung vertraglicher längerer Kündigungsfristen oder von Kündigungsterminen kann vom Arbeitnehmer auch nicht aus dem Titel des Schadenersatzes begehrt werden. Auch der im § 29 Abs 1 erster Satz AngG enthaltene Verweis "unbeschadet weitergehenden Schadenersatzes" könnte das Verlangen nach höherer "Kündigungsentschädigung" nicht begründen. (T6)
- 8 ObS 222/98z
Entscheidungstext OGH 11.02.1999 8 ObS 222/98z
Auch; nur T1; Beis wie T4; Beis wie T6
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:OGH0002:1990:RS0064193
Zuletzt aktualisiert am
06.02.2026
Dokumentnummer
JJR_19900425_OGH0002_0090OB00901_9000000_007