Der Oberste Gerichtshof hat jedoch gegen § 25 KO aus dem Grund der
Verfassungswidrigkeit keine Bedenken. Schon in der Entscheidung vom
16.2.1982 (EvBl 1982/107 = Arb 10.093 = ZAS 1983, 107 [Spielbüchler])
hat sich der Oberste Gerichtshof mit dieser Frage auseinandergesetzt
und darauf verwiesen, daß § 25 Abs 1 KO bei einer Gesamtbetrachtung
den Arbeitnehmer gegenüber anderen Gläubigern der Konkursmasse
erheblich besserstelle. Damals waren allerdings Ansprüche der
Arbeitnehmer, die sich aus der Beendigung des Arbeitsverhältnisses
ergaben, soweit sie nach Konkurseröffnung fällig wurden, noch
Masseforderungen nach § 46 Abs 1 Z 4 KO aF, wogegen jetzt die
Forderungen der Arbeitnehmer für die Zeit nach der Konkurseröffnung
nicht mehr Masseforderungen sind, wenn das Beschäftigungsverhältnis
innerhalb eines Monats nach der Konkurseröffnung wegen dieser
(insbesondere § 25 KO) durch den Arbeitnehmer (die
arbeitnehmerähnliche Person) oder durch den Masseverwalter gelöst
wird (§ 46 Abs 1 Z 3 lit a KO). Eine vorzeitige Lösung des
Arbeitsvertrages durch den Arbeitnehmer nach Konkurseröffnung bewirkt
nunmehr, daß seine Forderungen unabhängig vom Entstehen oder der
Fälligkeit zur Gänze Konkursforderungen sind (1147 BlgNR 15.GP, 20).
Aufrecht geblieben ist jedoch die Besserstellung der Arbeitnehmer (und auch der arbeitnehmerähnlichen Personen im Sinne des § 2 Z 3 IESG) dadurch, daß aufrechte Ansprüche aus dem Arbeitsverhältnis gemäß § 1 Abs 1 IESG gesichert sind. Diese Sicherung betrifft insbesondere Ansprüche auf laufendes Entgelt und aus der Beendigung des Arbeitsverhältnisses, ferner Schadenersatzansprüche und sonstige Ansprüche gegen den Arbeitgeber. Die Ausschließung bestimmter Ansprüche sowie der Ansprüche bestimmter Personengruppen (§ 1 Abs 3 und Abs 6 IESG) beruht auf eigenständigen Erwägungen des Insolvenz-Sicherungsgesetzes. Die ratio dieser Bestimmungen liegt im wesentlichen darin, daß diese Personengruppen trotz teilweiser Anwendung des Arbeitsvertragsrechtes auf ihr Rechtsverhältnis keine Arbeitnehmer im vollen Sinne dieses Begriffes sind, daß sie zum Teil Arbeitgeberfunktionen ausüben, für den Eintritt der Insolvenz mitverantwortlich bzw Teilhaber des Unternehmens sind. Die betraglichen Anspruchsbeschränkungen dienen vorwiegend dem Schutz vor mißbräuchlicher Inanspruchnahme von IESG-Leistungen. Auf freie Dienstverhältnisse ist das IESG ohnehin anzuwenden, sofern die betreffenden Personen arbeitnehmerähnlich im Sinne des § 2 Z 3 IESG sind.Aufrecht geblieben ist jedoch die Besserstellung der Arbeitnehmer (und auch der arbeitnehmerähnlichen Personen im Sinne des Paragraph 2, Ziffer 3, IESG) dadurch, daß aufrechte Ansprüche aus dem Arbeitsverhältnis gemäß Paragraph eins, Absatz eins, IESG gesichert sind. Diese Sicherung betrifft insbesondere Ansprüche auf laufendes Entgelt und aus der Beendigung des Arbeitsverhältnisses, ferner Schadenersatzansprüche und sonstige Ansprüche gegen den Arbeitgeber. Die Ausschließung bestimmter Ansprüche sowie der Ansprüche bestimmter Personengruppen (Paragraph eins, Absatz 3 und Absatz 6, IESG) beruht auf eigenständigen Erwägungen des Insolvenz-Sicherungsgesetzes. Die ratio dieser Bestimmungen liegt im wesentlichen darin, daß diese Personengruppen trotz teilweiser Anwendung des Arbeitsvertragsrechtes auf ihr Rechtsverhältnis keine Arbeitnehmer im vollen Sinne dieses Begriffes sind, daß sie zum Teil Arbeitgeberfunktionen ausüben, für den Eintritt der Insolvenz mitverantwortlich bzw Teilhaber des Unternehmens sind. Die betraglichen Anspruchsbeschränkungen dienen vorwiegend dem Schutz vor mißbräuchlicher Inanspruchnahme von IESG-Leistungen. Auf freie Dienstverhältnisse ist das IESG ohnehin anzuwenden, sofern die betreffenden Personen arbeitnehmerähnlich im Sinne des Paragraph 2, Ziffer 3, IESG sind.
Der Verfassungsgerichtshof hat in seinem Erkenntnis vom 15.3.1985, B
645/83 (vgl DRdA 1986, 64) im übrigen bereits ausgesprochen, daß es
verfassungsrechtlich unbedenklich ist, daß dem Arbeitnehmer, der
gemäß § 25 KO ohne Verschuldensnachweis vorzeitig austritt,
Kündigungsentschädigung nur für den Zeitraum der gesetzlichen
Kündigungsfrist zusteht, wogegen ein Arbeitnehmer, dessen
Arbeitsverhältnis durch Austritt aus Verschulden des Arbeitgebers
oder durch Rücktritt des Masseverwalters vom Vertrag endet, Anspruch
auf das vertragsgemäße Entgelt für den Zeitraum hat, der bis zur
Beendigung des Arbeitsverhältnisses durch den Ablauf der bestimmten
Vertragszeit oder durch ordnungsgemäße Kündigung durch den
Arbeitgeber hätte verstreichen müssen.
Der Oberste Gerichtshof hat zwar ausgesprochen, daß dem vom Masseverwalter gemäß § 25 Abs 1 KO vorzeitig gekündigten Arbeitnehmer kein Schadenersatzanspruch zusteht, weil der Masseverwalter bei Ausübung seines Kündigungsrechtes nach § 25 Abs 1 KO rechtmäßig handle und seit der ersatzlosen Aufhebung des § 25 Abs 2 KO aF durch die KONov 1959 ein solcher Anspruch im Gesetz keine Deckung mehr findet (SZ 53/34 = EvBl 1980/127 = Arb 9857 = ZAS 1991, 49 [Rechberger]). In keiner seiner Entwicklungsphasen hat aber § 25 KO das Problem des Schadenersatzanspruches des austretenden Arbeitnehmers geregelt (Fenyves in FS Strasser 362; 9 Ob 901/90).Der Oberste Gerichtshof hat zwar ausgesprochen, daß dem vom Masseverwalter gemäß Paragraph 25, Absatz eins, KO vorzeitig gekündigten Arbeitnehmer kein Schadenersatzanspruch zusteht, weil der Masseverwalter bei Ausübung seines Kündigungsrechtes nach Paragraph 25, Absatz eins, KO rechtmäßig handle und seit der ersatzlosen Aufhebung des Paragraph 25, Absatz 2, KO aF durch die KONov 1959 ein solcher Anspruch im Gesetz keine Deckung mehr findet (SZ 53/34 = EvBl 1980/127 = Arb 9857 = ZAS 1991, 49 [Rechberger]). In keiner seiner Entwicklungsphasen hat aber Paragraph 25, KO das Problem des Schadenersatzanspruches des austretenden Arbeitnehmers geregelt (Fenyves in FS Strasser 362; 9 Ob 901/90).
Der Umstand, daß der nach § 25 Abs 1 KO vorzeitig austretende
Arbeitnehmer Ansprüche nach § 29 AngG (§ 1162 b ABGB) lediglich für
einen kürzeren Zeitraum als bei Inanspruchnahme eines anderen
Austrittsgrundes hat, ist nur eine notwendige Folge der im § 29 AngG
vorgesehenen Bedachtnahme auf die Möglichkeit einer "ordnungsgemäßen
Kündigung" des Arbeitsverhältnisses durch den Masseverwalter. Daher
müssen sonstige Schadenersatzansprüche im Sinne des § 29 Abs 1 erster
Satz AngG ("unbeschadet weitergehenden Schadenersatzes") durchaus
nicht ausgeschlossen sein. Das Verlangen nach höherer
"Kündigungsentschädigung" kann allerdings auf diese Vorschrift
nicht gestützt werden. Der Oberste Gerichtshof sieht sich daher
nicht veranlaßt, auf die Anregung des Revisionswerbers, einen
Antrag auf Aufhebung des § 25 KO beim Verfassungsgerichtshof zu stellen, einzugehen (9 Ob S 20/92).Antrag auf Aufhebung des Paragraph 25, KO beim Verfassungsgerichtshof zu stellen, einzugehen (9 Ob S 20/92).
In der Sache selbst ist davon auszugehen, daß die zu den Ansprüchen eines Betriebsratsmitgliedes, das nach Eröffnung des Konkursverfahrens gemäß § 25 KO den vorzeitigen Austritt erklärt, entwickelte Rechtsprechung auf den vorliegenden Fall nicht übertragen werden kann. Im Gegensatz zu anderen, einen besonderen Bestandschutz genießenden Arbeitnehmergruppen fallen der für den Bestandschutz der Betriebsratsmitglieder maßgebliche Schutzzweck und das geschützte Gut - die Sicherung der ihnen vom Gesetzgeber im Interesse des Betriebes und der Belegschaft übertragenen Aufgaben - als Folge des Erlöschens des Mandates mit der Beendigung des Arbeitsverhältnisses weg. Im Fall der Austrittserklärung eines Betriebsratsmitgliedes gemäß § 25 KO ist daher der besondere Kündigungsschutz nicht zu berücksichtigen (EvBl 1992/37 = JBl 1991, 809). Im Falle des besonderen Kündigungsschutzes nach dem BEinstG bleiben hingegen ungeachtet des vorzeitigen Austrittes Schutzzweck und geschütztes Gut weiterhin bestehen, so daß eine Vernachlässigung des Bestandschutzes bei Berechnung der Ersatzansprüche auf der Grundlage des geschützten Zeitraumes mit dem Schutzzweck der Norm nicht vereinbart werden könnte.In der Sache selbst ist davon auszugehen, daß die zu den Ansprüchen eines Betriebsratsmitgliedes, das nach Eröffnung des Konkursverfahrens gemäß Paragraph 25, KO den vorzeitigen Austritt erklärt, entwickelte Rechtsprechung auf den vorliegenden Fall nicht übertragen werden kann. Im Gegensatz zu anderen, einen besonderen Bestandschutz genießenden Arbeitnehmergruppen fallen der für den Bestandschutz der Betriebsratsmitglieder maßgebliche Schutzzweck und das geschützte Gut - die Sicherung der ihnen vom Gesetzgeber im Interesse des Betriebes und der Belegschaft übertragenen Aufgaben - als Folge des Erlöschens des Mandates mit der Beendigung des Arbeitsverhältnisses weg. Im Fall der Austrittserklärung eines Betriebsratsmitgliedes gemäß Paragraph 25, KO ist daher der besondere Kündigungsschutz nicht zu berücksichtigen (EvBl 1992/37 = JBl 1991, 809). Im Falle des besonderen Kündigungsschutzes nach dem BEinstG bleiben hingegen ungeachtet des vorzeitigen Austrittes Schutzzweck und geschütztes Gut weiterhin bestehen, so daß eine Vernachlässigung des Bestandschutzes bei Berechnung der Ersatzansprüche auf der Grundlage des geschützten Zeitraumes mit dem Schutzzweck der Norm nicht vereinbart werden könnte.
Bei der Berechnung der Ansprüche eines (berechtigt) vorzeitig ausgetretenen Arbeitnehmers, der in den persönlichen Geltungsbereich des BEinstG fällt, kann der Zeitpunkt, zu dem eine ordnungsgemäße Kündigung möglich gewesen wäre, nicht festgestellt werden. Eine rechtswirksame Kündigung ist nämlich nur mit Zustimmung des Behindertenausschusses möglich. Anders als etwa im Falle des besonderen Kündigungsschutzes nach dem Mutterschutzgesetz (§ 3 Abs 3 letzter Satz MSchG) fällt nach dem BEinstG der besondere Kündigungsschutz auch bei Stillegung des Betriebes nicht weg; auch in diesem Fall ist hier die Zustimmung des Behindertenausschusses für eine rechtswirksame Kündigung des Arbeitsverhältnisses erforderlich. Es besteht hier eine stark ausgeprägte Ähnlichkeit zu einem auf Lebenszeit oder für länger als fünf Jahre abgeschlossenen Arbeitsverhältnis, so daß eine gleichartige Behandlung zu rechtfertigen ist (Kuderna, RdA 1990, 1 ff [18] mwN). Gemäß §§ 1158 Abs 3 ABGB, 21 AngG kann ein solche Arbeitsverhältnis vom Arbeitnehmer nach Ablauf von fünf Jahren unter Einhaltung einer Kündigungsfrist von sechs Monaten aufgelöst werden. Wenn auch den §§ 1162 b ABGB und 29 AngG die Kündigungsfrist des Arbeitgebers zugrunde liegt, den beiden analogiefähigen Vorschriften aber eine vom Arbeitnehmer einzuhaltende Kündigungsfrist, erscheint es doch mangels jeglichen anderen gesetzlichen Anhaltspunktes für eine für ein Arbeitsverhältnis auf Lebenszeit geltende Kündigungsfrist und im Hinblick auf die in diesem Zusammenhang bestehende Rechtsähnlichkeit der beiden Arten von Arbeitsverhältnissen gerechtfertigt, die in den bezogenen Bestimmungen genannte Frist für die Berechnung der Kündigungsentschädigung heranzuziehen (Kuderna aaO).Bei der Berechnung der Ansprüche eines (berechtigt) vorzeitig ausgetretenen Arbeitnehmers, der in den persönlichen Geltungsbereich des BEinstG fällt, kann der Zeitpunkt, zu dem eine ordnungsgemäße Kündigung möglich gewesen wäre, nicht festgestellt werden. Eine rechtswirksame Kündigung ist nämlich nur mit Zustimmung des Behindertenausschusses möglich. Anders als etwa im Falle des besonderen Kündigungsschutzes nach dem Mutterschutzgesetz (Paragraph 3, Absatz 3, letzter Satz MSchG) fällt nach dem BEinstG der besondere Kündigungsschutz auch bei Stillegung des Betriebes nicht weg; auch in diesem Fall ist hier die Zustimmung des Behindertenausschusses für eine rechtswirksame Kündigung des Arbeitsverhältnisses erforderlich. Es besteht hier eine stark ausgeprägte Ähnlichkeit zu einem auf Lebenszeit oder für länger als fünf Jahre abgeschlossenen Arbeitsverhältnis, so daß eine gleichartige Behandlung zu rechtfertigen ist (Kuderna, RdA 1990, 1 ff [18] mwN). Gemäß Paragraphen 1158, Absatz 3, ABGB, 21 AngG kann ein solche Arbeitsverhältnis vom Arbeitnehmer nach Ablauf von fünf Jahren unter Einhaltung einer Kündigungsfrist von sechs Monaten aufgelöst werden. Wenn auch den Paragraphen 1162, b ABGB und 29 AngG die Kündigungsfrist des Arbeitgebers zugrunde liegt, den beiden analogiefähigen Vorschriften aber eine vom Arbeitnehmer einzuhaltende Kündigungsfrist, erscheint es doch mangels jeglichen anderen gesetzlichen Anhaltspunktes für eine für ein Arbeitsverhältnis auf Lebenszeit geltende Kündigungsfrist und im Hinblick auf die in diesem Zusammenhang bestehende Rechtsähnlichkeit der beiden Arten von Arbeitsverhältnissen gerechtfertigt, die in den bezogenen Bestimmungen genannte Frist für die Berechnung der Kündigungsentschädigung heranzuziehen (Kuderna aaO).
Eine analoge Anwendung dieser Normen hat zur Folge, daß ein
Behinderter im Falle des gerechtfertigten vorzeitigen Austrittes
Anspruch auf eine Kündigungsentschädigung jedenfalls unter
Bedachtnahme auf eine Kündigungsfrist von sechs Monaten hat (sofern
nicht aufgrund von Gesetz, Kollektivvertrag oder Arbeitsvertrag eine
längere Kündigungsfrist besteht). Die analoge Anwendung der §§ 21
AngG, 1158 Abs 2 ABGB ist jedoch nur auf die sechsmonatige
Kündigungsfrist beschränkt, so daß dem Umstand, daß das
Arbeitsverhältnis der Klägerinnen noch nicht fünf Jahre gedauert hat,
keine Bedeutung zukommt. Eine gegenteilige Auffassung wurde weder
von Berger (ÖJZ 1985, 22) noch von Schwarz-Löschnigg, Arbeitsrecht4,
481) noch von Kuderna (aa0) vertreten; wenngleich die Außerachtlassung der fünfjährigen Dauer in diesen Ausführungen nicht expressis verbis zum Ausdruck kam, ergibt sich dies aus dem Zusammenhang, insbesondere der fehlenden Erwähnung dieser Dauer für die Berechnung der Kündigungsentschädigung. Einer Ausdehnung der Analogie auf die fünfjährige Dauer des Arbeitsverhältnisses steht der Umstand entgegen, daß der Behinderte nicht ein auf Lebenszeit oder auf eine mehr als fünfjährige Dauer vereinbartes Arbeitsverhältnis, sondern ein solches auf unbestimmte Dauer abgeschlossen hat. Die Ähnlichkeit besteht nur darin, daß im Falle eines vorzeitigen Austrittes (einer ungerechtfertigten Entlassung bei Verzicht auf die Fortsetzung des Arbeitsverhältnisses und Geltendmachung der Ersatzansprüche) der Zeitpunkt, zu dem eine ordnungsgemäße Beendigung des Arbeitsverhältnisses durch arbeitgeberseitige Kündigung mit Rücksicht auf die erforderliche (aber nicht erteilte) Zustimmung des Behindertenausschusses nicht festgestellt werden kann.
Ein Arbeitsverhältnis auf Lebenszeit kann vom Arbeitnehmer nicht vor Ablauf von fünf Jahren, vom Arbeitgeber überhaupt nicht gekündigt werden; der Behinderte hingegen kann sein Arbeitsverhältnis aufkündigen, und mit Zustimmung des Behindertenausschusses ist dies dem Arbeitgeber auch während eines solchen Zeitraumes möglich. Der zeitbezogene Bindungswille ist im Falle eines Behinderten wesentlich weniger stark ausgeprägt als beim Arbeitsverhältnis auf Lebenszeit oder bei einem auf eine fünf Jahre übersteigende Dauer abgeschlossenen Arbeitsverhältnis. Diese Umstände rechtfertigen daher nur die Berücksichtigung einer sechsmonatigen Kündigungsfrist, wobei die Anrechnungsbestimmungen der §§ 29 AnG, 1162 b ABGB Anwendung zu finden haben. Ein Arbeitsverhältnis auf Lebenszeit kann vom Arbeitnehmer nicht vor Ablauf von fünf Jahren, vom Arbeitgeber überhaupt nicht gekündigt werden; der Behinderte hingegen kann sein Arbeitsverhältnis aufkündigen, und mit Zustimmung des Behindertenausschusses ist dies dem Arbeitgeber auch während eines solchen Zeitraumes möglich. Der zeitbezogene Bindungswille ist im Falle eines Behinderten wesentlich weniger stark ausgeprägt als beim Arbeitsverhältnis auf Lebenszeit oder bei einem auf eine fünf Jahre übersteigende Dauer abgeschlossenen Arbeitsverhältnis. Diese Umstände rechtfertigen daher nur die Berücksichtigung einer sechsmonatigen Kündigungsfrist, wobei die Anrechnungsbestimmungen der Paragraphen 29, AnG, 1162 b ABGB Anwendung zu finden haben.
Die Vorinstanzen haben, ausgehend von einer unrichtigen Rechtsansicht, die Höhe des von den Klägerinnen erhobenen Begehrens ungeprüft gelassen. In diesem Punkt erweist sich das Verfahren ergänzungsbedürftig. Es werden die Feststellungen nachzutragen sein,
die für eine Beurteilung der Ansprüche der Klägerinnen auf der Grundlage einer sechsmonatigen Kündigungsfrist erforderlich sind. Feststellungen werden auch über das Entgelt zu treffen sein, das die Klägerinnen in der drei Monate übersteigenden Frist bis zum Ablauf der sechsmonatigen Frist verdienten - zwei der Klägerinnen sind nach dem von den Vorinstanzen erhobenen Sachverhalt in dieser Zeit bereits wieder beschäftigt gewesen - oder zu verdienen absichtlich versäumt haben, um die Grundlage für eine Entscheidung über die Anrechnung nach §§ 29 AnG, 1162 b ABGB zu schaffen. die für eine Beurteilung der Ansprüche der Klägerinnen auf der Grundlage einer sechsmonatigen Kündigungsfrist erforderlich sind. Feststellungen werden auch über das Entgelt zu treffen sein, das die Klägerinnen in der drei Monate übersteigenden Frist bis zum Ablauf der sechsmonatigen Frist verdienten - zwei der Klägerinnen sind nach dem von den Vorinstanzen erhobenen Sachverhalt in dieser Zeit bereits wieder beschäftigt gewesen - oder zu verdienen absichtlich versäumt haben, um die Grundlage für eine Entscheidung über die Anrechnung nach Paragraphen 29, AnG, 1162 b ABGB zu schaffen.