Geschäftszahl
9ObS8/91; 9Ob907/91; 9Ob902/92 (9Ob903/92, 9Ob904/92); 9ObS20/92; 9ObA59/94
Rechtssatz
Tritt ein Betriebsratsmitglied gemäß § 25 KO aus, ist bei Bemessung von Kündigungsentschädigung und Abfertigung auf den besonderen Kündigungsschutz nach § 120 ArbVG nicht Bedacht zu nehmen.Tritt ein Betriebsratsmitglied gemäß Paragraph 25, KO aus, ist bei Bemessung von Kündigungsentschädigung und Abfertigung auf den besonderen Kündigungsschutz nach Paragraph 120, ArbVG nicht Bedacht zu nehmen.
Schlagworte
SW: vorzeitige Auflösung, Austritt, Ende, Beendigung, Entschädigung,
Schadenersatz, Ersatzpflicht, Ersatzanspruch, Angestellte, Konkurs,
Insolvenz, Zahlungsunfähigkeit, Berechnung, Entgelt, Höhe
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:OGH0002:1991:RS0028654
Dokumentnummer
JJR_19910710_OGH0002_009OBS00008_9100000_002