Die Revision ist nicht berechtigt.
Es trifft zwar zu, daß der Oberste Gerichtshof ua in zwei zeitlich unmittelbar aufeinanderfolgenden Entscheidungen (Arb 10.407 und Arb 10.473) ausgesprochen hat, daß bei der Bemessung der Ansprüche eines gem § 25 Abs 1 KO ausgetretenen Betriebsratsmitgliedes im Hinblick auf § 29 AngG und § 1162 ABGB die gesamte (fiktive) Zeit des besonderen Kündigungsschutzes nach § 120 ArbVG einschließlich der dreimonatigen "Abkühlungsfrist" nach dem Ende der Funktionsperiode zu berücksichtigen sei. Dabei blieben aber die von der Lehre erhobenen Bedenken (vgl Tomandl,Es trifft zwar zu, daß der Oberste Gerichtshof ua in zwei zeitlich unmittelbar aufeinanderfolgenden Entscheidungen (Arb 10.407 und Arb 10.473) ausgesprochen hat, daß bei der Bemessung der Ansprüche eines gem Paragraph 25, Absatz eins, KO ausgetretenen Betriebsratsmitgliedes im Hinblick auf Paragraph 29, AngG und Paragraph 1162, ABGB die gesamte (fiktive) Zeit des besonderen Kündigungsschutzes nach Paragraph 120, ArbVG einschließlich der dreimonatigen "Abkühlungsfrist" nach dem Ende der Funktionsperiode zu berücksichtigen sei. Dabei blieben aber die von der Lehre erhobenen Bedenken vergleiche Tomandl,
Die Kündigungsentschädigung besonders kündigungsgeschützter Arbeitnehmer, ZAS 1986, 109 ff; Spielbüchler, ZAS 1986, 128 ff; Migsch, DRdA 1987, 307 ff; Mayer-Maly, Probleme aus der neueren Rechtsprechung zum besonderen Kündigungsschutz, DRdA 1989, 353 ff, 360 ff) ungeprüft, ob die bei Berücksichtigung des besonderen Bestandschutzes erhebliche finanzielle Besserstellung der Betriebsratsmitglieder gegenüber der übrigen Belegschaft im Falle eines Austritts nach § 25 Abs 1 KO mit dem Schutzzweck des § 120 ArbVG sachlich gerechtfertigt werden kann (zuletzt eingehend Kuderna, Einige Probleme des besonderen Kündigungsschutzes, DRdA 1990, 1 ff, 16 ff mwH). Der Oberste Gerichtshof hat sich diesen Bedenken nicht verschlossen, sondern bereits in einer Vorentscheidung erkannt, daß die Bestimmung des § 120 ArbVG es den Betriebsratsmitgliedern im wesentlichen ermöglichen soll, die Interessen der Belegschaft zu vertreten, ohne deshalb eine individuelle Diskriminierung durch den Arbeitgeber befürchten zu müssen. Hingegen ist die vorzeitige Beendigung des Arbeitsverhältnisses und somit auch der zu schützenden Funktion aus Anlaß eines die ganze Belegschaft treffenden Ereignisses, wie einer Insolvenz, nicht vom Schutzzweck der §§ 120 ff ArbVG umfaßt. Eine finanzielle Besserstellung von gem § 25 KO austretenden Betriebsratsmitgliedern ist sohin nicht gerechtfertigt (vgl 9 Ob S 8/91 mwH aus Lehre und Judikatur; Runggaldier in RdW 1991, 294). Auf die in der Revision aufgeworfene Frage eines Verschuldensnachweises kommt es in diesem Zusammenhang nicht an (vgl Kuderna, Das Verschulden des Arbeitgebers am vorzeitigen Austritt des Arbeitnehmers, DRdA 1984, 8 ff, 14 f mwH; RdW 1988, 137 ua).Die Kündigungsentschädigung besonders kündigungsgeschützter Arbeitnehmer, ZAS 1986, 109 ff; Spielbüchler, ZAS 1986, 128 ff; Migsch, DRdA 1987, 307 ff; Mayer-Maly, Probleme aus der neueren Rechtsprechung zum besonderen Kündigungsschutz, DRdA 1989, 353 ff, 360 ff) ungeprüft, ob die bei Berücksichtigung des besonderen Bestandschutzes erhebliche finanzielle Besserstellung der Betriebsratsmitglieder gegenüber der übrigen Belegschaft im Falle eines Austritts nach Paragraph 25, Absatz eins, KO mit dem Schutzzweck des Paragraph 120, ArbVG sachlich gerechtfertigt werden kann (zuletzt eingehend Kuderna, Einige Probleme des besonderen Kündigungsschutzes, DRdA 1990, 1 ff, 16 ff mwH). Der Oberste Gerichtshof hat sich diesen Bedenken nicht verschlossen, sondern bereits in einer Vorentscheidung erkannt, daß die Bestimmung des Paragraph 120, ArbVG es den Betriebsratsmitgliedern im wesentlichen ermöglichen soll, die Interessen der Belegschaft zu vertreten, ohne deshalb eine individuelle Diskriminierung durch den Arbeitgeber befürchten zu müssen. Hingegen ist die vorzeitige Beendigung des Arbeitsverhältnisses und somit auch der zu schützenden Funktion aus Anlaß eines die ganze Belegschaft treffenden Ereignisses, wie einer Insolvenz, nicht vom Schutzzweck der Paragraphen 120, ff ArbVG umfaßt. Eine finanzielle Besserstellung von gem Paragraph 25, KO austretenden Betriebsratsmitgliedern ist sohin nicht gerechtfertigt vergleiche 9 Ob S 8/91 mwH aus Lehre und Judikatur; Runggaldier in RdW 1991, 294). Auf die in der Revision aufgeworfene Frage eines Verschuldensnachweises kommt es in diesem Zusammenhang nicht an vergleiche Kuderna, Das Verschulden des Arbeitgebers am vorzeitigen Austritt des Arbeitnehmers, DRdA 1984, 8 ff, 14 f mwH; RdW 1988, 137 ua).
Die Kostenentscheidung ist in den §§ 41 und 50 ZPO begründet.Die Kostenentscheidung ist in den Paragraphen 41 und 50 ZPO begründet.