Der Oberste Gerichtshof hat in ZIK 1997, 222 klargestellt, daß gemessen an den von den Vorinstanzen bereits dargestellten Zielen des IRÄG 1994 (vgl RV 1384 BlgNR 18.GP, 8), die Qualifikation beendigungsabhängiger Ansprüche als Konkursforderung nicht nur auf die begünstigte Lösung von Arbeitsverhältnissen nach § 25 KO zu beschränken, sondern auch auf den Austritt des Arbeitnehmers aus anderen Gründen anzuwenden sei, sofern nicht die Ausnahmstatbestände des § 46 Abs 1 Z 4 und Z 5 KO gegeben seien. Anderenfalls würde es infolge des Erfordernisses eines Gerichtsbeschlusses auf Bewilligung der Schließung des Unternehmens für die begünstigte Kündigung innerhalb der ersten zwei Monate nach Konkurseröffnung unter Umständen zu einem Wettlauf zwischen dem Gericht und dem austrittswilligen Arbeitnehmer kommen, von dessen Ausgang es abhängig wäre, ob § 25 KO Anwendung finde. Dies würde darauf hinauslaufen, daß die ihr Austrittsrecht rascher wahrnehmenden Arbeiter gegenüber jenen, die durch einen Verbleib beim Unternehmen größere Betriebstreue beweisen, in sachlich nicht gerechtfertigter Weise bevorzugt würden. Dieser Grundsatz läßt sich zwanglos auch auf den hier zu entscheidenden Fall übertragen. Der - aus welchem Grunde immer - das Arbeitsverhältnis auflösende Arbeitnehmer soll unter dem Gesichtspunkt des § 25 KO nicht dadurch besser gestellt werden, daß er seinen Austritt möglichst frühzeitig erklärt und so einem meist schon vorhersehbaren Beschluß auf Unternehmensschließung zuvorkommt. Dadurch würde nämlich das Hauptziel des IRÄG 1994, die Unternehmensfortführung zu erleichtern und dem Massevewalter eine angemessene Überlegungsfrist einzuräumen, unterlaufen.Der Oberste Gerichtshof hat in ZIK 1997, 222 klargestellt, daß gemessen an den von den Vorinstanzen bereits dargestellten Zielen des IRÄG 1994 vergleiche Regierungsvorlage 1384 BlgNR 18.GP, 8), die Qualifikation beendigungsabhängiger Ansprüche als Konkursforderung nicht nur auf die begünstigte Lösung von Arbeitsverhältnissen nach Paragraph 25, KO zu beschränken, sondern auch auf den Austritt des Arbeitnehmers aus anderen Gründen anzuwenden sei, sofern nicht die Ausnahmstatbestände des Paragraph 46, Absatz eins, Ziffer 4 und Ziffer 5, KO gegeben seien. Anderenfalls würde es infolge des Erfordernisses eines Gerichtsbeschlusses auf Bewilligung der Schließung des Unternehmens für die begünstigte Kündigung innerhalb der ersten zwei Monate nach Konkurseröffnung unter Umständen zu einem Wettlauf zwischen dem Gericht und dem austrittswilligen Arbeitnehmer kommen, von dessen Ausgang es abhängig wäre, ob Paragraph 25, KO Anwendung finde. Dies würde darauf hinauslaufen, daß die ihr Austrittsrecht rascher wahrnehmenden Arbeiter gegenüber jenen, die durch einen Verbleib beim Unternehmen größere Betriebstreue beweisen, in sachlich nicht gerechtfertigter Weise bevorzugt würden. Dieser Grundsatz läßt sich zwanglos auch auf den hier zu entscheidenden Fall übertragen. Der - aus welchem Grunde immer - das Arbeitsverhältnis auflösende Arbeitnehmer soll unter dem Gesichtspunkt des Paragraph 25, KO nicht dadurch besser gestellt werden, daß er seinen Austritt möglichst frühzeitig erklärt und so einem meist schon vorhersehbaren Beschluß auf Unternehmensschließung zuvorkommt. Dadurch würde nämlich das Hauptziel des IRÄG 1994, die Unternehmensfortführung zu erleichtern und dem Massevewalter eine angemessene Überlegungsfrist einzuräumen, unterlaufen.
Durch das IRÄG 1995 ist an der bisher ständigen Rechtsprechung (SZ 46/73; SZ 53/34; SZ 57/145; SZ 62/83; ArbSlg 10.944), daß der Masseverwalter an längere vertraglich vereinbarte Kündigungsfristen und Kündigungstermine nicht gebunden ist, keine Änderung eingetreten (SZ 69/106; SZ 69/163; 8 Ob 2092/96x). Der nach § 25 Abs 1 KO vorzeitig austretende Arbeitnehmer, der seine Ansprüche aus § 29 AngG (§ 1162b ABGB) ableitet, ist daher auf den dort genannten Zeitraum, nämlich jenen, der bis zur Beendigung des Dienstverhältnisses durch "ordnungsgemäße Kündigung" hätte verstreichen müssen, beschränkt. Der über diese Zeitspanne hinausgehende Differenzanspruch unter Berücksichtigung vertraglicher längerer Kündigungsfristen oder von Kündigungsterminen kann vom Arbeitnehmer auch nicht aus dem Titel des Schadenersatzes begehrt werden. Weder der im § 29 Abs 1 erster Satz AngG enthaltene Verweis "unbeschadet weitergehenden Schadenersatzes" könnte das Verlangen nach höherer "Kündigungsentschädigung" begründen (RdW 1993, 115) noch vermag die durch das IRÄG 1994 neu gefaßte Bestimmung des § 25 Abs 2 KO - ebenso wie ihre Vorgängerbestimmungen - für den austretenden Arbeitnehmer einen über den Zeitraum der privilegierten nicht an Kündigungstermine gebundenen Aufkündigung durch den Masseverwalter hinausgehenden Anspruch zu rechtfertigen (SZ 69/106; SZ 69/196).Durch das IRÄG 1995 ist an der bisher ständigen Rechtsprechung (SZ 46/73; SZ 53/34; SZ 57/145; SZ 62/83; ArbSlg 10.944), daß der Masseverwalter an längere vertraglich vereinbarte Kündigungsfristen und Kündigungstermine nicht gebunden ist, keine Änderung eingetreten (SZ 69/106; SZ 69/163; 8 Ob 2092/96x). Der nach Paragraph 25, Absatz eins, KO vorzeitig austretende Arbeitnehmer, der seine Ansprüche aus Paragraph 29, AngG (Paragraph 1162 b, ABGB) ableitet, ist daher auf den dort genannten Zeitraum, nämlich jenen, der bis zur Beendigung des Dienstverhältnisses durch "ordnungsgemäße Kündigung" hätte verstreichen müssen, beschränkt. Der über diese Zeitspanne hinausgehende Differenzanspruch unter Berücksichtigung vertraglicher längerer Kündigungsfristen oder von Kündigungsterminen kann vom Arbeitnehmer auch nicht aus dem Titel des Schadenersatzes begehrt werden. Weder der im Paragraph 29, Absatz eins, erster Satz AngG enthaltene Verweis "unbeschadet weitergehenden Schadenersatzes" könnte das Verlangen nach höherer "Kündigungsentschädigung" begründen (RdW 1993, 115) noch vermag die durch das IRÄG 1994 neu gefaßte Bestimmung des Paragraph 25, Absatz 2, KO - ebenso wie ihre Vorgängerbestimmungen - für den austretenden Arbeitnehmer einen über den Zeitraum der privilegierten nicht an Kündigungstermine gebundenen Aufkündigung durch den Masseverwalter hinausgehenden Anspruch zu rechtfertigen (SZ 69/106; SZ 69/196).
In seiner Entscheidung SZ 69/106 verwies der erkennende Senat ausdrücklich darauf, daß das IRÄG 1994 dem Arbeiter nicht das Recht des vorzeitigen Austritts wegen Vorenthaltens des Entgelts nehme. Er ließ aber ausdrücklich die Frage offen, ob in diesem Falle zumindest innerhalb der Frist des § 25 Abs 1 Z 2 KO die Kündigungsentschädigung ohne Rücksicht auf Kündigungstermine bzw vertragliche Kündigungsfristen zu berechnen wäre, weil dort das Vorenthalten eines vor Konkurseröffnung fälligen Entgeltanspruches zu entscheiden und daher der Arbeitnehmer auf seinen allgemeinen Konkursteilnahmeanspruch zu verweisen war. Entgegen der Ansicht der Vorinstanzen kann das Unterlassen der Zahlung des laufenden Entgeltes durch den Masseverwalter nach Konkurseröffnung nicht ohneweiteres mit dieser Begründung als unschädlich erachtet werden, weil in einem derartigen Falle gemäß § 46 Abs 1 Z 3 KO nunmehr seit dem IRÄG 1994 Masseforderungen vorliegen, die grundsätzlich vom Masseverwalter vorrangig (§ 47 Abs 1 KO) zu befriedigen sind.In seiner Entscheidung SZ 69/106 verwies der erkennende Senat ausdrücklich darauf, daß das IRÄG 1994 dem Arbeiter nicht das Recht des vorzeitigen Austritts wegen Vorenthaltens des Entgelts nehme. Er ließ aber ausdrücklich die Frage offen, ob in diesem Falle zumindest innerhalb der Frist des Paragraph 25, Absatz eins, Ziffer 2, KO die Kündigungsentschädigung ohne Rücksicht auf Kündigungstermine bzw vertragliche Kündigungsfristen zu berechnen wäre, weil dort das Vorenthalten eines vor Konkurseröffnung fälligen Entgeltanspruches zu entscheiden und daher der Arbeitnehmer auf seinen allgemeinen Konkursteilnahmeanspruch zu verweisen war. Entgegen der Ansicht der Vorinstanzen kann das Unterlassen der Zahlung des laufenden Entgeltes durch den Masseverwalter nach Konkurseröffnung nicht ohneweiteres mit dieser Begründung als unschädlich erachtet werden, weil in einem derartigen Falle gemäß Paragraph 46, Absatz eins, Ziffer 3, KO nunmehr seit dem IRÄG 1994 Masseforderungen vorliegen, die grundsätzlich vom Masseverwalter vorrangig (Paragraph 47, Absatz eins, KO) zu befriedigen sind.
Von einem Vorenthalten im Sinne des § 26 Abs 2 AngG kann allerdings auch bei Bestehen von Masseforderungen dann nicht gesprochen werden, wenn ein Fall des § 47 Abs 2 KO vorliegt, somit Masseforderungen nicht vollständig befriedigt werden können und die Arbeitnehmerforderungen gemäß § 46 Abs 1 Z 3 KO nach dem IESG gesichert sind. Ob diese Voraussetzungen im hier zu entscheidenden Fall gegeben sind, kann nicht beurteilt werden, weil Feststellungen über das Zureichen der Masse fehlen.Von einem Vorenthalten im Sinne des Paragraph 26, Absatz 2, AngG kann allerdings auch bei Bestehen von Masseforderungen dann nicht gesprochen werden, wenn ein Fall des Paragraph 47, Absatz 2, KO vorliegt, somit Masseforderungen nicht vollständig befriedigt werden können und die Arbeitnehmerforderungen gemäß Paragraph 46, Absatz eins, Ziffer 3, KO nach dem IESG gesichert sind. Ob diese Voraussetzungen im hier zu entscheidenden Fall gegeben sind, kann nicht beurteilt werden, weil Feststellungen über das Zureichen der Masse fehlen.
Der erkennende Senat hat jüngst in seiner Entscheidung 8 ObS 294/97m ausgesprochen, daß die Beschränkung des § 3 Abs 3 IESG idF vor der Novelle BGBl 107/1997 (§ 17a Abs 10 IESG) auch im Fall des vorzeitigen Austritts des Arbeitnehmers wegen Vorenthaltens des Entgelts gilt. Auch in diesem Fall sei es folgerichtig, daß dem vorzeitig austretenden Arbeitnehmer keine höhere Entgeltsicherung nur deshalb gebühre, weil er vertraglich längere Kündigungsfristen und spätere Kündigungstermine vereinbart habe. Dies erhelle schon daraus, daß die Kündigungsentschädigung gemäß § 1162b ABGB und § 29 Abs 1 AngG im Ausmaß jenes Entgelts zusteht, das dem Arbeitnehmer bis zur Beendigung des Arbeitsverhältnisses durch ordnungsgemäße Arbeitgeberkündigung gebührt hätte. Damit werde der berechtigt ausgetretene oder zu Unrecht entlassene Arbeitnehmer bezüglich des Entgelts einem vom Arbeitgeber ordnungsgemäß gekündigten Arbeitnehmer gleichgestellt. Es liege daher nahe, die Kündigungsentschädigung bezüglich ihrer Sicherung nicht anders zu behandeln als das bei ordnungsgemäßer Arbeitgeberkündigung bis zur Beendigung des Arbeitsverhältnisses weiterlaufende Entgelt, zumal es sachlich nicht gerechtfertigt wäre, dem vorzeitig austretenden Arbeitnehmer weitergehenden Entgeltschutz zuzubilligen als dem nach ordnungsgemäßer Arbeitgeberkündigung bis zur Beendigung des Arbeitsverhältnisses weiterarbeitenden Arbeitnehmer. Die dargestellte Wechselwirkung zwischen dem privilegierten Kündigungsrecht des Masseverwalters und den Bestimmungen des § 1162b ABGB und § 29 Abs 1 AngG übersieht offenbar Frauenberger "Insolvenz und Arbeitsverhältnis, Neuerungen durch das IRÄG 1994" in ecolex 1994, 334, hier: 336, wenn er zwar darauf verweist, daß im Falle des Austritts nach § 26 AngG die bisherige Praxis die Kündigungsentschädigung unter Bezug auf § 25 KO berechnet habe und somit, angewendet auf die aktuelle Rechtslage bei einem Austritt nach § 26 AngG, die Berechnung der Kündigungsentschädigung ohne Rücksicht auf Kündigungstermine bzw vertragliche Kündigungsfristen vorzunehmen wäre, aber in Anbetracht des Umstandes, daß der Arbeitgeber einen Austrittsgrund gesetzt habe, es konsequenter erscheine, eine Berechnung der Kündigungsentschädigung nach einer ordentlichen Kündigung des Arbeitgebers (inclusive Berücksichtigung der Kündigungstermine) vorzunehmen. Dieser nicht weiter begründeten Ansicht kann sich der erkennende Senat nicht anschließen. Gegen diese Betrachtungsweise spricht auch nicht die im § 3 Abs 3 IESG aF enthaltene Wendung "Unter Bedachtnahme auf die Kündigungstermine", weil damit nur auf die ausdrücklich genannte Kündigung vor Konkurseröffnung sowie den Schadenersatzanspruch nach privilegierter Kündigung durch den Masseverwalter Bezug genommen wird (SZ 67/85; SZ 69/196).Der erkennende Senat hat jüngst in seiner Entscheidung 8 ObS 294/97m ausgesprochen, daß die Beschränkung des Paragraph 3, Absatz 3, IESG in der Fassung vor der Novelle Bundesgesetzblatt 107 aus 1997, (Paragraph 17 a, Absatz 10, IESG) auch im Fall des vorzeitigen Austritts des Arbeitnehmers wegen Vorenthaltens des Entgelts gilt. Auch in diesem Fall sei es folgerichtig, daß dem vorzeitig austretenden Arbeitnehmer keine höhere Entgeltsicherung nur deshalb gebühre, weil er vertraglich längere Kündigungsfristen und spätere Kündigungstermine vereinbart habe. Dies erhelle schon daraus, daß die Kündigungsentschädigung gemäß Paragraph 1162 b, ABGB und Paragraph 29, Absatz eins, AngG im Ausmaß jenes Entgelts zusteht, das dem Arbeitnehmer bis zur Beendigung des Arbeitsverhältnisses durch ordnungsgemäße Arbeitgeberkündigung gebührt hätte. Damit werde der berechtigt ausgetretene oder zu Unrecht entlassene Arbeitnehmer bezüglich des Entgelts einem vom Arbeitgeber ordnungsgemäß gekündigten Arbeitnehmer gleichgestellt. Es liege daher nahe, die Kündigungsentschädigung bezüglich ihrer Sicherung nicht anders zu behandeln als das bei ordnungsgemäßer Arbeitgeberkündigung bis zur Beendigung des Arbeitsverhältnisses weiterlaufende Entgelt, zumal es sachlich nicht gerechtfertigt wäre, dem vorzeitig austretenden Arbeitnehmer weitergehenden Entgeltschutz zuzubilligen als dem nach ordnungsgemäßer Arbeitgeberkündigung bis zur Beendigung des Arbeitsverhältnisses weiterarbeitenden Arbeitnehmer. Die dargestellte Wechselwirkung zwischen dem privilegierten Kündigungsrecht des Masseverwalters und den Bestimmungen des Paragraph 1162 b, ABGB und Paragraph 29, Absatz eins, AngG übersieht offenbar Frauenberger "Insolvenz und Arbeitsverhältnis, Neuerungen durch das IRÄG 1994" in ecolex 1994, 334, hier: 336, wenn er zwar darauf verweist, daß im Falle des Austritts nach Paragraph 26, AngG die bisherige Praxis die Kündigungsentschädigung unter Bezug auf Paragraph 25, KO berechnet habe und somit, angewendet auf die aktuelle Rechtslage bei einem Austritt nach Paragraph 26, AngG, die Berechnung der Kündigungsentschädigung ohne Rücksicht auf Kündigungstermine bzw vertragliche Kündigungsfristen vorzunehmen wäre, aber in Anbetracht des Umstandes, daß der Arbeitgeber einen Austrittsgrund gesetzt habe, es konsequenter erscheine, eine Berechnung der Kündigungsentschädigung nach einer ordentlichen Kündigung des Arbeitgebers (inclusive Berücksichtigung der Kündigungstermine) vorzunehmen. Dieser nicht weiter begründeten Ansicht kann sich der erkennende Senat nicht anschließen. Gegen diese Betrachtungsweise spricht auch nicht die im Paragraph 3, Absatz 3, IESG aF enthaltene Wendung "Unter Bedachtnahme auf die Kündigungstermine", weil damit nur auf die ausdrücklich genannte Kündigung vor Konkurseröffnung sowie den Schadenersatzanspruch nach privilegierter Kündigung durch den Masseverwalter Bezug genommen wird (SZ 67/85; SZ 69/196).
Bei dieser Rechtslage bedarf es keiner weiteren Erhebungen, wann der Klägerin die Zusage der Beklagten auf Vorschußgewährung zugekommen ist. Sollte dies vor ihrer Austrittserklärung der Fall gewesen sein, wäre der Anspruch schon aus diesem Grunde zu verneinen, weil die Unzumutbarkeit der Aufrechterhaltung des Dienstverhältnisses stets nach dem Zeitpunkt des Austrittes zu beurteilen ist (9 ObA 289/97h mwH) und das vorzeitige Austrittsrecht des Arbeitnehmers nach § 26 Z 2 AngG auch dann nicht besteht, wenn das Entgelt rechtzeitig in Form von Insolvenz-Ausfallgeld bezahlt wird (SZ 54/32; SZ 59/45). Im Zusammenhalt mit der bereits zitierten Bestimmung des § 47 Abs 2 KO kann diese Rechtsprechung nur so verstanden werden, daß auch bei bescheidmäßiger Zuerkennung des Vorschusses durch die Beklagte zumindest solange kein Austrittsrecht bestehen kann, als eine zumutbare Zahlungsfrist nicht überschritten wird.Bei dieser Rechtslage bedarf es keiner weiteren Erhebungen, wann der Klägerin die Zusage der Beklagten auf Vorschußgewährung zugekommen ist. Sollte dies vor ihrer Austrittserklärung der Fall gewesen sein, wäre der Anspruch schon aus diesem Grunde zu verneinen, weil die Unzumutbarkeit der Aufrechterhaltung des Dienstverhältnisses stets nach dem Zeitpunkt des Austrittes zu beurteilen ist (9 ObA 289/97h mwH) und das vorzeitige Austrittsrecht des Arbeitnehmers nach Paragraph 26, Ziffer 2, AngG auch dann nicht besteht, wenn das Entgelt rechtzeitig in Form von Insolvenz-Ausfallgeld bezahlt wird (SZ 54/32; SZ 59/45). Im Zusammenhalt mit der bereits zitierten Bestimmung des Paragraph 47, Absatz 2, KO kann diese Rechtsprechung nur so verstanden werden, daß auch bei bescheidmäßiger Zuerkennung des Vorschusses durch die Beklagte zumindest solange kein Austrittsrecht bestehen kann, als eine zumutbare Zahlungsfrist nicht überschritten wird.
Ein Kostenzuspruch nach § 77 Abs 1 Z 2 lit b ASGG hatte nicht zu erfolgen, weil die Klägerin keine Gründe für eine Billigkeitsentscheidung vorgebracht hat und solche auch sonst nicht ersichtlich sind.Ein Kostenzuspruch nach Paragraph 77, Absatz eins, Ziffer 2, Litera b, ASGG hatte nicht zu erfolgen, weil die Klägerin keine Gründe für eine Billigkeitsentscheidung vorgebracht hat und solche auch sonst nicht ersichtlich sind.