Rechtssatz RS0078001
Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)
Rechtssatznummer
RS0078001
Entscheidungsdatum
13.06.2002
Norm
KO idF IRÄG 1994 §25 Abs1
Rechtssatz
Die Bestimmung des § 25 Abs 1 KO, wonach Ansprüche aus der Beendigung des Arbeitsverhältnisses Konkursforderungen sind, gilt nur für Ansprüche aus einer Beendigung nach dieser Bestimmung.Die Bestimmung des Paragraph 25, Absatz eins, KO, wonach Ansprüche aus der Beendigung des Arbeitsverhältnisses Konkursforderungen sind, gilt nur für Ansprüche aus einer Beendigung nach dieser Bestimmung.
Entscheidungstexte
- 9 ObA 134/95
Entscheidungstext OGH 08.11.1995 9 ObA 134/95
Veröff: SZ 68/211
- 9 ObA 2014/96h
Entscheidungstext OGH 14.02.1996 9 ObA 2014/96h
- 8 ObS 3/98v
Entscheidungstext OGH 18.05.1998 8 ObS 3/98v
Gegenteilig; Beisatz: Die Qualifikation beendigungsabhängiger Ansprüche als Konkursforderung ist nicht nur auf die begünstigte Lösung von Arbeitsverhältnissen nach § 25 KO zu beschränken, sondern auch auf den Austritt des Arbeitnehmers aus anderen Gründen anzuwenden, sofern nicht die Ausnahmstatbestände des § 46 Abs 1 Z 4 und Z 5 KO gegeben sind. Anderenfalls käme es infolge des Erfordernisses eines Gerichtsbeschlusses auf Bewilligung der Schließung des Unternehmens für die begünstigte Kündigung innerhalb der ersten zwei Monate nach Konkurseröffnung unter Umständen zu einem Wettlauf zwischen dem Gericht und dem austrittswilligen Arbeitnehmer, von dessen Ausgang es abhängig wäre, ob § 25 KO Anwendung finde. (T1)
- 8 ObA 298/98a
Entscheidungstext OGH 24.06.1999 8 ObA 298/98a
Gegenteilig; Beis wie T1
- 8 ObS 291/00b
Entscheidungstext OGH 29.03.2001 8 ObS 291/00b
Vgl auch; Veröff: SZ 74/60
- 8 ObA 126/02s
Entscheidungstext OGH 13.06.2002 8 ObA 126/02s
Auch; Beisatz: Dabei müssen auch die formellen Voraussetzungen- hier die Bekanntmachung des Beschlusses, mit dem die Schließung des Unternehmens angeordnet oder bewilligt wurde - vorhanden sein. Die Verantwortung für die rechtzeitige Einbringung eines dahingehenden Antrages liegt beim Masseverwalter. (T2)
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:OGH0002:1995:RS0078001
Dokumentnummer
JJR_19951108_OGH0002_009OBA00134_9500000_004