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Rechtssatz RS0078001×

Rechtssatz RS0078001

Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)

Gericht

OGH

Dokumenttyp

Rechtssatz

Rechtsgebiet

Zivilrecht

Rechtssatznummer

RS0078001

Entscheidungsdatum

13.06.2002

Norm

KO idF IRÄG 1994 §25 Abs1

Rechtssatz

Die Bestimmung des Paragraph 25, Absatz eins, KO, wonach Ansprüche aus der Beendigung des Arbeitsverhältnisses Konkursforderungen sind, gilt nur für Ansprüche aus einer Beendigung nach dieser Bestimmung.

Entscheidungstexte

  • 9 ObA 134/95
    Entscheidungstext OGH 08.11.1995 9 ObA 134/95
    Veröff: SZ 68/211
  • 9 ObA 2014/96h
    Entscheidungstext OGH 14.02.1996 9 ObA 2014/96h
  • 8 ObS 3/98v
    Entscheidungstext OGH 18.05.1998 8 ObS 3/98v
    Gegenteilig; Beisatz: Die Qualifikation beendigungsabhängiger Ansprüche als Konkursforderung ist nicht nur auf die begünstigte Lösung von Arbeitsverhältnissen nach § 25 KO zu beschränken, sondern auch auf den Austritt des Arbeitnehmers aus anderen Gründen anzuwenden, sofern nicht die Ausnahmstatbestände des § 46 Abs 1 Z 4 und Z 5 KO gegeben sind. Anderenfalls käme es infolge des Erfordernisses eines Gerichtsbeschlusses auf Bewilligung der Schließung des Unternehmens für die begünstigte Kündigung innerhalb der ersten zwei Monate nach Konkurseröffnung unter Umständen zu einem Wettlauf zwischen dem Gericht und dem austrittswilligen Arbeitnehmer, von dessen Ausgang es abhängig wäre, ob § 25 KO Anwendung finde. (T1)
  • 8 ObA 298/98a
    Entscheidungstext OGH 24.06.1999 8 ObA 298/98a
    Gegenteilig; Beis wie T1
  • 8 ObS 291/00b
    Entscheidungstext OGH 29.03.2001 8 ObS 291/00b
    Vgl auch; Veröff: SZ 74/60
  • 8 ObA 126/02s
    Entscheidungstext OGH 13.06.2002 8 ObA 126/02s
    Auch; Beisatz: Dabei müssen auch die formellen Voraussetzungen- hier die Bekanntmachung des Beschlusses, mit dem die Schließung des Unternehmens angeordnet oder bewilligt wurde - vorhanden sein. Die Verantwortung für die rechtzeitige Einbringung eines dahingehenden Antrages liegt beim Masseverwalter. (T2)

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:OGH0002:1995:RS0078001

Dokumentnummer

JJR_19951108_OGH0002_009OBA00134_9500000_004