Die Revision ist schon deshalb im Sinne des § 46 Abs 3 Z 1 ASGG zulässig, weil es sich um eine Streitigkeit handelt, bei dem der Streitgegenstand nicht nur 50.000 S übersteigt, sondern bei der auch die Beendigung des Arbeitsverhältnisses deshalb strittig ist, weil widerstreitende Behauptungen über die Art der Beendigung des Arbeitsverhältnisses vorliegen.Die Revision ist schon deshalb im Sinne des Paragraph 46, Absatz 3, Ziffer eins, ASGG zulässig, weil es sich um eine Streitigkeit handelt, bei dem der Streitgegenstand nicht nur 50.000 S übersteigt, sondern bei der auch die Beendigung des Arbeitsverhältnisses deshalb strittig ist, weil widerstreitende Behauptungen über die Art der Beendigung des Arbeitsverhältnisses vorliegen.
Die Revision ist aber nicht berechtigt.
Die Rechtswirkungen der Konkurseröffnung treten mit dem Beginn des Tages ein, an dem das Konkursedikt an der Gerichtstafel angeschlagen wird (§ 2 Abs 1 KO). Nach § 2 Abs 2 KO sind nur die nach der Konkursordnung vom Tag der Konkurseröffnung zu berechnenden Fristen vom Tag der Eröffnung des Ausgleichsverfahrens zu berechnen. Die sonstigen Rechtswirkungen des Konkurses sind nicht auf den Zeitpunkt der Ausgleichseröffnung zurückzubeziehen (EvBl 1977/30, JBl 1984, 495). Daß ein Konkurs auch als Anschlußkonkurs eröffnet werden kann, ändert nichts an seiner Eigenschaft als Konkurs. Die Übergangsbestimmung des Art VIII Abs 3 IRÄG 1994, wonach die am 1.3.1994 in Kraft getretene Bestimmung des § 25 KO in der Fassung des IRÄG 1994 (BGBl 1994/153) auf Verfahren anzuwenden ist, die nach dem 28.2.1994 eingeleitet wurden, ist nach dem klaren Aussagegehalt der Übergangsbestimmung nur auf Konkursverfahren zu beziehen (weil § 25 KO eine konkursrechtliche Regelung ist), die nach dem 28.2.1994 eingeleitet wurden, ohne daß es darauf ankommt, ob der Konkurs als Anschlußkonkurs eröffnet wird.Die Rechtswirkungen der Konkurseröffnung treten mit dem Beginn des Tages ein, an dem das Konkursedikt an der Gerichtstafel angeschlagen wird (Paragraph 2, Absatz eins, KO). Nach Paragraph 2, Absatz 2, KO sind nur die nach der Konkursordnung vom Tag der Konkurseröffnung zu berechnenden Fristen vom Tag der Eröffnung des Ausgleichsverfahrens zu berechnen. Die sonstigen Rechtswirkungen des Konkurses sind nicht auf den Zeitpunkt der Ausgleichseröffnung zurückzubeziehen (EvBl 1977/30, JBl 1984, 495). Daß ein Konkurs auch als Anschlußkonkurs eröffnet werden kann, ändert nichts an seiner Eigenschaft als Konkurs. Die Übergangsbestimmung des Artikel römisch acht, Absatz 3, IRÄG 1994, wonach die am 1.3.1994 in Kraft getretene Bestimmung des Paragraph 25, KO in der Fassung des IRÄG 1994 (BGBl 1994/153) auf Verfahren anzuwenden ist, die nach dem 28.2.1994 eingeleitet wurden, ist nach dem klaren Aussagegehalt der Übergangsbestimmung nur auf Konkursverfahren zu beziehen (weil Paragraph 25, KO eine konkursrechtliche Regelung ist), die nach dem 28.2.1994 eingeleitet wurden, ohne daß es darauf ankommt, ob der Konkurs als Anschlußkonkurs eröffnet wird.
Einer Ausnahme von der generellen Regelung der Art VIII Abs 3 IRÄG 1994, erster Satz, daß auf den Zeitpunkt des Einleitungsbeschlusses abzustellen ist, wie im Falle der Wiederaufnahme des Konkurses (§ 158 Abs 2 KO), bei dem der Tag des Wiederaufnahmsbeschlusses maßgeblich ist, bedurfte es deshalb, weil bereits ein Konkursverfahren einer Wiederaufnahme des Konkurses vorausgegangen ist. Ohne diese Ausnahmebestimmung könnte § 25 KO in der Fassung des IRÄG 1994 nicht angewendet werden, wenn der Einleitungsbeschluß vor dem 1.3.1994 erlassen wurde. Daraus läßt sich für den Anschlußkonkurs, dem kein Konkursverfahren vorausging, nichts gewinnen, weil hier nur der Einleitungsbeschluß maßgeblich ist. § 25 KO idF IRÄG 1994 kommt sohin zur Anwendung.Einer Ausnahme von der generellen Regelung der Artikel römisch acht, Absatz 3, IRÄG 1994, erster Satz, daß auf den Zeitpunkt des Einleitungsbeschlusses abzustellen ist, wie im Falle der Wiederaufnahme des Konkurses (Paragraph 158, Absatz 2, KO), bei dem der Tag des Wiederaufnahmsbeschlusses maßgeblich ist, bedurfte es deshalb, weil bereits ein Konkursverfahren einer Wiederaufnahme des Konkurses vorausgegangen ist. Ohne diese Ausnahmebestimmung könnte Paragraph 25, KO in der Fassung des IRÄG 1994 nicht angewendet werden, wenn der Einleitungsbeschluß vor dem 1.3.1994 erlassen wurde. Daraus läßt sich für den Anschlußkonkurs, dem kein Konkursverfahren vorausging, nichts gewinnen, weil hier nur der Einleitungsbeschluß maßgeblich ist. Paragraph 25, KO in der Fassung IRÄG 1994 kommt sohin zur Anwendung.
Im vorliegenden Fall ist die Kündigung durch den Masseverwalter nicht in § 25 Abs 1 KO in der Fassung IRÄG 1994 begründet, weil sie nicht innerhalb des in § 25 Abs 1 Z 2 leg cit angeführten dritten Monats nach Konkurseröffnung vorgenommen wurde. Sie löste aber dennoch das Arbeitsverhältnis des Klägers mit 7.5.1994, so daß ein allfälliger Austritt des Klägers mit 18.5.1994 nicht mehr von Bedeutung ist.Im vorliegenden Fall ist die Kündigung durch den Masseverwalter nicht in Paragraph 25, Absatz eins, KO in der Fassung IRÄG 1994 begründet, weil sie nicht innerhalb des in Paragraph 25, Absatz eins, Ziffer 2, leg cit angeführten dritten Monats nach Konkurseröffnung vorgenommen wurde. Sie löste aber dennoch das Arbeitsverhältnis des Klägers mit 7.5.1994, so daß ein allfälliger Austritt des Klägers mit 18.5.1994 nicht mehr von Bedeutung ist.
Während § 46 Abs 1 Z 3 KO idF IRÄG 1994 Forderungen der Arbeitnehmer auf laufendes Entgelt für die Zeit nach Konkurseröffnung als Masseforderungen ansieht, sind Ansprüche aus der Beendigung des Arbeitsverhältnisses im Zusammenhang mit § 25 Abs 1 KO Konkursforderungen. Letztere im Zusammenhang und im Rahmen der Regelung des § 25 Abs 1 KO enthaltene Bestimmung gilt nur für Ansprüche aus einer Beendigung nach § 25 Abs 1 KO (Holzer/Reissner - Neuerungen im Insolvenzrecht, DRdA 1994, 461 [472], Holzapfel in Feldbauer-Durstmüller/Stiegler, Krisenmanagement Früherkennung - Sanierung - Insolvenzrecht 229; Bauer, Arbeitnehmeransprüche:Während Paragraph 46, Absatz eins, Ziffer 3, KO in der Fassung IRÄG 1994 Forderungen der Arbeitnehmer auf laufendes Entgelt für die Zeit nach Konkurseröffnung als Masseforderungen ansieht, sind Ansprüche aus der Beendigung des Arbeitsverhältnisses im Zusammenhang mit Paragraph 25, Absatz eins, KO Konkursforderungen. Letztere im Zusammenhang und im Rahmen der Regelung des Paragraph 25, Absatz eins, KO enthaltene Bestimmung gilt nur für Ansprüche aus einer Beendigung nach Paragraph 25, Absatz eins, KO (Holzer/Reissner - Neuerungen im Insolvenzrecht, DRdA 1994, 461 [472], Holzapfel in Feldbauer-Durstmüller/Stiegler, Krisenmanagement Früherkennung - Sanierung - Insolvenzrecht 229; Bauer, Arbeitnehmeransprüche:
Konkurs- oder Masseforderungen, ZIK 1995, 42 [43]; DRdA 1995/13 [Reissner]; 9 ObA 134/95). Forderungen des Arbeitnehmers, soweit sie nicht laufendes Entgelt für die Zeit nach Konkurseröffnung oder Ansprüche aus Arbeitsverhältnissen betreffen, in die der Masseverwalter eingetreten ist (§ 46 Abs 1 Z 4 KO), können nach der in § 46 KO enthaltenen taxativen Aufzählung der Masseforderungen (Holzer/Reissner, aaO 472; Bauer aaO 45; SZ 50/82, SZ 54/100) auch solche sein, die aus Rechtshandlungen des Masseverwalters resultieren (§ 46 Abs 1 Z 5 KO). Rechtshandlungen des Masseverwalters können neben Rechtsgeschäften jeder Art und einem rechtlich relevanten Verhalten des Masseverwalters auch Unterlassungen sein, soweit sie Verbindlichkeiten hervorbringen (Bartsch/Heil, Grundriß des Insolvenzrechts4 Rz 254; Bartsch/Pollak I 3, 280 Holzapfel aaO 229, Bauer aaO 46, 9 ObA 134/95).Konkurs- oder Masseforderungen, ZIK 1995, 42 [43]; DRdA 1995/13 [Reissner]; 9 ObA 134/95). Forderungen des Arbeitnehmers, soweit sie nicht laufendes Entgelt für die Zeit nach Konkurseröffnung oder Ansprüche aus Arbeitsverhältnissen betreffen, in die der Masseverwalter eingetreten ist (Paragraph 46, Absatz eins, Ziffer 4, KO), können nach der in Paragraph 46, KO enthaltenen taxativen Aufzählung der Masseforderungen (Holzer/Reissner, aaO 472; Bauer aaO 45; SZ 50/82, SZ 54/100) auch solche sein, die aus Rechtshandlungen des Masseverwalters resultieren (Paragraph 46, Absatz eins, Ziffer 5, KO). Rechtshandlungen des Masseverwalters können neben Rechtsgeschäften jeder Art und einem rechtlich relevanten Verhalten des Masseverwalters auch Unterlassungen sein, soweit sie Verbindlichkeiten hervorbringen (Bartsch/Heil, Grundriß des Insolvenzrechts4 Rz 254; Bartsch/Pollak römisch eins 3, 280 Holzapfel aaO 229, Bauer aaO 46, 9 ObA 134/95).
Der Oberste Gerichtshof hat zu 9 ObA 134/95 (WBl 1996, 75 [Liebeg]) es dahingestellt gelassen, ob bei Beendigungsansprüchen, die nicht aus einer Beendigung nach § 25 Abs 1 KO resultieren, eine analoge Anwendung des § 25 Abs 1 letzter Satz KO dahin geboten wäre, daß diese Ansprüche auch als Konkursforderungen anzusehen sind.Der Oberste Gerichtshof hat zu 9 ObA 134/95 (WBl 1996, 75 [Liebeg]) es dahingestellt gelassen, ob bei Beendigungsansprüchen, die nicht aus einer Beendigung nach Paragraph 25, Absatz eins, KO resultieren, eine analoge Anwendung des Paragraph 25, Absatz eins, letzter Satz KO dahin geboten wäre, daß diese Ansprüche auch als Konkursforderungen anzusehen sind.
In 9 ObA 157/95 und 9 ObA 200/95 hat der Oberste Gerichtshof die analoge Anwendung des § 25 Abs 1 letzter Satz KO auf Ansprüche, die auf einen Austritt des Arbeitnehmers aus anderen Gründen als des § 25 Abs 1 KO beruhen, bejaht. Damit folgte der Oberste Gerichtshof Bauer, Arbeitnehmeransprüche: Konkurs- oder Masseforderungen? ZIK 1995, 42 [46 f], wonach nur jene Forderungen, die anläßlich einer Vertragsauflösung gemäß § 25 KO oder aufgrund eines Austrittes des Arbeitnehmers aus anderen Gründen der Konkurseröffnung entstehen als Konkursforderungen zu qualifizieren sind und Holzer/Reissner (Neuerungen im Insolvenzrecht, DRdA 1994, 461 [473]).In 9 ObA 157/95 und 9 ObA 200/95 hat der Oberste Gerichtshof die analoge Anwendung des Paragraph 25, Absatz eins, letzter Satz KO auf Ansprüche, die auf einen Austritt des Arbeitnehmers aus anderen Gründen als des Paragraph 25, Absatz eins, KO beruhen, bejaht. Damit folgte der Oberste Gerichtshof Bauer, Arbeitnehmeransprüche: Konkurs- oder Masseforderungen? ZIK 1995, 42 [46 f], wonach nur jene Forderungen, die anläßlich einer Vertragsauflösung gemäß Paragraph 25, KO oder aufgrund eines Austrittes des Arbeitnehmers aus anderen Gründen der Konkurseröffnung entstehen als Konkursforderungen zu qualifizieren sind und Holzer/Reissner (Neuerungen im Insolvenzrecht, DRdA 1994, 461 [473]).
Im vorliegenden Fall beendete die Kündigung des Masseverwalters, die keine begünstigte im Sinne des § 25 Abs 1 KO war das Arbeitsverhältnis, sodaß auch ein Schadenersatzanspruch des Arbeitnehmers nicht auf § 25 Abs 2 KO, der nur auf Lösungen nach § 25 Abs 1 KO Bedacht nimmt, gestützt werden kann.Im vorliegenden Fall beendete die Kündigung des Masseverwalters, die keine begünstigte im Sinne des Paragraph 25, Absatz eins, KO war das Arbeitsverhältnis, sodaß auch ein Schadenersatzanspruch des Arbeitnehmers nicht auf Paragraph 25, Absatz 2, KO, der nur auf Lösungen nach Paragraph 25, Absatz eins, KO Bedacht nimmt, gestützt werden kann.
Ein berechtigter Austritt eines Arbeitnehmers kurz nach Konkurseröffnung wegen Entgeltrückstandes muß nicht immer von einer Rechtshandlung des Masseverwalters veranlaßt sein. Die bisherige Praxis sah trotz des engen Wortlautes des § 46 Abs 1 Z 3 KO aF die daraus ohne Zutun des Masseverwalters entstehenden Beendigungsansprüche als Konkursforderungen an (Holzer/Reissner aaO 473). Durch das IRÄG wollte der Gesetzgeber an der alten Rechtslage nichts wesentliches ändern (JAB 1475 BlgNR 18.GP, 1; Bauer aaO, 46 f), sodaß sich die analoge Anwendung des § 25 Abs 1 letzter Satz KO auf diese Ansprüche anbietet, zumal ohne Analogieschluß die außerhalb der besonderen Auflösungsmöglichkeiten des § 25 KO entstehenden Beendigungsansprüche von § 25 Abs 1 letzter Satz KO nicht umfaßt wären (Bauer aaO, 45). Der Zweck der Regelung des IRÄG, vor allem die Fondsmittel, nicht jedoch auf Kosten der Arbeitnehmer, zu vergrößern ist durch die Qualifizierung dieser austrittsabhängigen Beendigungansprüche als Konkursforderung erfüllt. Einerseits sind die Ansprüche der Arbeitnehmer durch den Sicherungszeitraum des § 3 Abs 1 IESG geschützt, zum anderen bleibt dem Insolvenzausfallgeldfonds durch eine Analogie zu § 25 Abs 1 letzter Satz KO zumindest die von der Praxis auch schon früher angenommene Konkursquote (Bauer aaO, 47).Ein berechtigter Austritt eines Arbeitnehmers kurz nach Konkurseröffnung wegen Entgeltrückstandes muß nicht immer von einer Rechtshandlung des Masseverwalters veranlaßt sein. Die bisherige Praxis sah trotz des engen Wortlautes des Paragraph 46, Absatz eins, Ziffer 3, KO aF die daraus ohne Zutun des Masseverwalters entstehenden Beendigungsansprüche als Konkursforderungen an (Holzer/Reissner aaO 473). Durch das IRÄG wollte der Gesetzgeber an der alten Rechtslage nichts wesentliches ändern (JAB 1475 BlgNR 18.GP, 1; Bauer aaO, 46 f), sodaß sich die analoge Anwendung des Paragraph 25, Absatz eins, letzter Satz KO auf diese Ansprüche anbietet, zumal ohne Analogieschluß die außerhalb der besonderen Auflösungsmöglichkeiten des Paragraph 25, KO entstehenden Beendigungsansprüche von Paragraph 25, Absatz eins, letzter Satz KO nicht umfaßt wären (Bauer aaO, 45). Der Zweck der Regelung des IRÄG, vor allem die Fondsmittel, nicht jedoch auf Kosten der Arbeitnehmer, zu vergrößern ist durch die Qualifizierung dieser austrittsabhängigen Beendigungansprüche als Konkursforderung erfüllt. Einerseits sind die Ansprüche der Arbeitnehmer durch den Sicherungszeitraum des Paragraph 3, Absatz eins, IESG geschützt, zum anderen bleibt dem Insolvenzausfallgeldfonds durch eine Analogie zu Paragraph 25, Absatz eins, letzter Satz KO zumindest die von der Praxis auch schon früher angenommene Konkursquote (Bauer aaO, 47).
Anders ist die Rechtslage aber bei einer Kündigung durch den Masseverwalter, die nicht auf § 25 Abs 1 KO gegründet und sohin fristwidrig ist. Diese begründete bei den hier offenen Ansprüche ab Ende April 1994 Masseforderungen, die unter § 46 Abs 1 Z 5 KO fallen, weil die Kündigung als Rechtshandlung des Masseverwalters im Sinne eines rechtlich relevanten Verhaltens, das Verbindlichkeiten erzeugt, zu verstehen ist (Bauer aaO, 46; Holzer/Reissner aaO 473; WBl 1996, 75 [Liebeg]). Für die analoge Anwendung des § 25 Abs 1 letzter Satz KO für diesen durch § 46 Abs 1 Z 5 KO geregelten Fall besteht daher mangels einer Gesetzeslücke kein Raum.Anders ist die Rechtslage aber bei einer Kündigung durch den Masseverwalter, die nicht auf Paragraph 25, Absatz eins, KO gegründet und sohin fristwidrig ist. Diese begründete bei den hier offenen Ansprüche ab Ende April 1994 Masseforderungen, die unter Paragraph 46, Absatz eins, Ziffer 5, KO fallen, weil die Kündigung als Rechtshandlung des Masseverwalters im Sinne eines rechtlich relevanten Verhaltens, das Verbindlichkeiten erzeugt, zu verstehen ist (Bauer aaO, 46; Holzer/Reissner aaO 473; WBl 1996, 75 [Liebeg]). Für die analoge Anwendung des Paragraph 25, Absatz eins, letzter Satz KO für diesen durch Paragraph 46, Absatz eins, Ziffer 5, KO geregelten Fall besteht daher mangels einer Gesetzeslücke kein Raum.
Die Kostenentscheidung beruht auf §§ 40, 50 Abs 1 ZPO.Die Kostenentscheidung beruht auf Paragraphen 40, 50, Absatz eins, ZPO.