Rechtssatz RS0097919
Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)
Rechtssatznummer
RS0097919
Entscheidungsdatum
22.02.2006
Norm
KO §46 Abs1 Z5
KO idF IRÄG 1994 BGBl 1994/153 §25 Abs1
Rechtssatz
Gründet sich eine Kündigung des Masseverwalters nicht auf § 25 Abs 1 KO und erfolgt fristwidrig, sind die Ansprüche des Arbeitnehmers aus der Beendigung des Arbeitsverhältnisses Masseforderungen. Für die analoge Anwendung des § 25 Abs 1 letzter Satz KO für diesen durch § 46 Abs 1 Z 5 KO geregelten Fall besteht mangels einer Gesetzeslücke kein Raum.Gründet sich eine Kündigung des Masseverwalters nicht auf Paragraph 25, Absatz eins, KO und erfolgt fristwidrig, sind die Ansprüche des Arbeitnehmers aus der Beendigung des Arbeitsverhältnisses Masseforderungen. Für die analoge Anwendung des Paragraph 25, Absatz eins, letzter Satz KO für diesen durch Paragraph 46, Absatz eins, Ziffer 5, KO geregelten Fall besteht mangels einer Gesetzeslücke kein Raum.
Entscheidungstexte
- 9 ObA 2014/96h
Entscheidungstext OGH 14.02.1996 9 ObA 2014/96h
- 8 ObA 70/01d
Entscheidungstext OGH 24.01.2002 8 ObA 70/01d
Beisatz: Ansprüche des Arbeitnehmers aus der Beendigung des Arbeitsverhältnisses bei einer Kündigung durch den Masseverwalter sind nur dann Konkursforderungen, wenn dieser nach §25 KO gekündigt hat und ihm ein solches Kündigungsrecht auch zustand; sonstige Kündigungen durch den Masseverwalter, wozu auch zeitwidrige Kündigungen zählen, sind jedoch Masseforderungen. (T1)
- 8 ObA 126/02s
Entscheidungstext OGH 13.06.2002 8 ObA 126/02s
Vgl auch; Beis wie T1
- 9 ObA 49/05d
Entscheidungstext OGH 22.02.2006 9 ObA 49/05d
Auch; Beisatz: Wenn der Masseverwalter nach §25 KO kündigt, obwohl ihm ein Kündigungsrecht im Sinne dieser Bestimmung nicht zustand, ändert dies nichts an der Beendigungswirkung der Kündigung. Ob die Voraussetzungen des §25 KO vorliegen, ist daher nur für Art und Höhe der aus der Kündigung resultierenden Ansprüche des Klägers maßgebend, vermag aber seiner Behauptung, die Kündigung sei unwirksam geblieben, nicht zum Erfolg zu verhelfen. (T2)
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:OGH0002:1996:RS0097919
Dokumentnummer
JJR_19960214_OGH0002_009OBA02014_96H0000_003