Entscheidungsgründe:
Über das Vermögen der L*****AG (in der Folge: AG) wurde am 29. 7. 2001 das Ausgleichsverfahren eröffnet. Mit Beschluss vom 15. 10. 2001 wurde das Ausgleichsverfahren gemäß § 57 Abs 1 AO aufgehoben. Am 17. 6. 2002 wurde über das Vermögen der AG der Konkurs eröffnet; der Beklagte wurde zum Masseverwalter bestellt.Über das Vermögen der L*****AG (in der Folge: AG) wurde am 29. 7. 2001 das Ausgleichsverfahren eröffnet. Mit Beschluss vom 15. 10. 2001 wurde das Ausgleichsverfahren gemäß Paragraph 57, Absatz eins, AO aufgehoben. Am 17. 6. 2002 wurde über das Vermögen der AG der Konkurs eröffnet; der Beklagte wurde zum Masseverwalter bestellt.
Die L***** M***** GmbH (in der Folge: GmbH) ist eine 100 %ige Tochter der AG.
Der Kläger war seit 1. 3. 1997 Vorstandsmitglied der (damals noch anders bezeichneten) AG. Von dieser Funktion trat er mit Schreiben vom 3. 7. 1998 zurück.
Am 2. 7. 1998 wurde zwischen dem Kläger und der AG ein Anstellungsvertrag geschlossen, nach dessen Punkt I.1. der Kläger seine Vorstandsfunktion mit 1. 7. 1998 zurücklegt und - unter Anrechnung der Vordienstzeiten ab 1. 5. 1992 - als Dienstnehmer der Gesellschaft angestellt wird. Seine Aufgabe werde es sein, die Integration der L***** OHG (= in der Folge: OHG; aus dieser wurde letztlich die GmbH) mit der AG vorzubereiten und bei kartellrechtlicher Genehmigung des Erwerbs als Geschäftsführer der OHG tätig zu sein. Nach Punkt I.2. begann der Angestelltenvertrag mit 1. 6. 1998. Er werde auf die Dauer von 5 Jahren abgeschlossen und ende somit am 30. 6. 2003. Nach Punkt III.1. ist der Geschäftsführer während der Dauer des Anstellungsvertrages verpflichtet, die Bestellung/Wahl als Geschäftsführer, Vorstands- oder Aufsichtsratsmitglied in konzernangehörigen Unternehmen oder Beteiligungsunternehmen anzunehmen, soweit dies nach seiner Arbeitsbelastung, Ausbildung und Tätigkeit zumutbar ist. Nach Punkt III.3. hat der Geschäftsführer auf jederzeitiges Verlangen alle gemäß Abs 1 übernommenen Funktionen unverzüglich niederzulegen. In Punkt IV.1. wurde normiert, dass die Gesellschafter dem Geschäftsführer in allen Geschäftsführungsangelegenheiten jederzeit mit Beschluss bindende Weisungen erteilen können. Vor dem Abschluss von Rechtsgeschäften/der Durchführung von Maßnahmen, die nicht zum gewöhnlichen Geschäftsbetrieb gehören, habe der Geschäftsführer von sich aus die Gesellschaft zu befragen und deren Stellungnahme abzuwarten.Am 2. 7. 1998 wurde zwischen dem Kläger und der AG ein Anstellungsvertrag geschlossen, nach dessen Punkt römisch eins.1. der Kläger seine Vorstandsfunktion mit 1. 7. 1998 zurücklegt und - unter Anrechnung der Vordienstzeiten ab 1. 5. 1992 - als Dienstnehmer der Gesellschaft angestellt wird. Seine Aufgabe werde es sein, die Integration der L***** OHG (= in der Folge: OHG; aus dieser wurde letztlich die GmbH) mit der AG vorzubereiten und bei kartellrechtlicher Genehmigung des Erwerbs als Geschäftsführer der OHG tätig zu sein. Nach Punkt römisch eins.2. begann der Angestelltenvertrag mit 1. 6. 1998. Er werde auf die Dauer von 5 Jahren abgeschlossen und ende somit am 30. 6. 2003. Nach Punkt römisch drei.1. ist der Geschäftsführer während der Dauer des Anstellungsvertrages verpflichtet, die Bestellung/Wahl als Geschäftsführer, Vorstands- oder Aufsichtsratsmitglied in konzernangehörigen Unternehmen oder Beteiligungsunternehmen anzunehmen, soweit dies nach seiner Arbeitsbelastung, Ausbildung und Tätigkeit zumutbar ist. Nach Punkt römisch drei.3. hat der Geschäftsführer auf jederzeitiges Verlangen alle gemäß Absatz eins, übernommenen Funktionen unverzüglich niederzulegen. In Punkt römisch vier.1. wurde normiert, dass die Gesellschafter dem Geschäftsführer in allen Geschäftsführungsangelegenheiten jederzeit mit Beschluss bindende Weisungen erteilen können. Vor dem Abschluss von Rechtsgeschäften/der Durchführung von Maßnahmen, die nicht zum gewöhnlichen Geschäftsbetrieb gehören, habe der Geschäftsführer von sich aus die Gesellschaft zu befragen und deren Stellungnahme abzuwarten.
Mit Beschluss vom 1. September 1998 wurde der Kläger zum Geschäftsführer der OHG bestellt. Kurze Zeit später wurde er wieder abberufen.
Mit 22. 2. 1999 wurde der Kläger zum Geschäftsführer der GmbH bestellt. Im Firmenbuch war er mit dem Vermerk „vertritt seit 22. 2. 1999 selbständig" eingetragen. Gegenstand der GmbH war nach dem Gesellschaftsvertrag ua die Übernahme des Managements von Unternehmen und Projekten des L*****-Konzerns sowie die Beteiligung an Gesellschaften mit gleichartigem Unternehmensgegenstand, insbesondere die Beteiligung an Gesellschaften des L*****-Konzerns sowie deren Geschäftsführung und Vertretung; ferner der Erwerb und das Halten von Beteiligung aller Art.Mit 22. 2. 1999 wurde der Kläger zum Geschäftsführer der GmbH bestellt. Im Firmenbuch war er mit dem Vermerk „vertritt seit 22. 2. 1999 selbständig" eingetragen. Gegenstand der GmbH war nach dem Gesellschaftsvertrag ua die Übernahme des Managements von Unternehmen und Projekten des L*****-Konzerns sowie die Beteiligung an Gesellschaften mit gleichartigem Unternehmensgegenstand, insbesondere die Beteiligung an Gesellschaften des L*****-Konzerns sowie deren Geschäftsführung und Vertretung; ferner der Erwerb und das Halten von Beteiligung aller "Art".
Zwischen der AG und der GmbH wurde am 17. 11. 1999 ein Vertrag („Managementvertrag") mit folgendem wesentlichen Inhalt geschlossen:
Die GmbH übernimmt mit 1. 9. 1999 im Auftrag und auf Rechnung der AG als allein Verantwortliche das gesamte operative kaufmännische und technische Management des Unternehmensbereichs Controlling im gesamten L*****-Konzern und Geschäftsführungsbereiche in der in Gründung befindlichen L***** T*****GmbH. Das „Controlling" wird als Unternehmensbereich im Rahmen des Unternehmens der AG eigenständig geführt (1.1.). Die GmbH hat ihre Aufgaben eigenverantwortlich und grundsätzlich selbständig auszuführen; eine Übertragung auf Dritte ist unzulässig. Sie ist bei Ausübung ihrer Tätigkeit jedoch an Weisungen des Vorstands der AG gebunden. Über den Umfang ordentlicher Geschäftstätigkeit hinausgehende wesentliche Maßnahmen bedürfen der Zustimmung des Vorstands der AG. Insbesondere bedürfen folgende Maßnahmen der vorherigen ausdrücklichen Zustimmung des Vorstands der AG: .... Eingehen und Auflösen von Dienstverträgen direkt unterstellter Mitarbeiter. .... Die vorstehenden Zustimmungserfordernisse gelten nur bei Tätigwerden der GmbH im Namen oder auf Rechnung der AG. Maßnahmen der Geschäftsführung der GmbH, die ausschließlich deren eigene Geschäfte betreffen, unterliegen nicht dem gegenständlichen Vertrag (1.3.). Verpflichtungen aus diesem Managementvertrag sind auf Seiten der GmbH während aufrechter Anstellung ausschließlich durch deren Dienstnehmer, und zwar - Herrn Dr. Wolfgang H***** für die Bereiche „Controlling" und „LibroTel" wahrzunehmen.
....
Die GmbH hatte außer ihren Geschäftsführern keine Mitarbeiter. Sie hatte mit der L***** - Handels GmbH mit Sitz in Deutschland eine 100 %ige Tochtergesellschaft.
Mit 7. 3. 2000 wurde der Kläger dienstfrei gestellt. Mit Gesellschafterbeschluss vom 17. 7. 2001 wurde er als Geschäftsführer der GmbH abberufen.
Im mit Beschluss vom 29. 6. 2001 über das Vermögen der AG eröffneten Ausgleichsverfahren wurde am 12. 7. 2001 die Frist zur Zustimmung des Ausgleichsverwalters zur Kündigung von Arbeitnehmern gemäß § 20c Abs 2 AO um einen Monat verlängert.Im mit Beschluss vom 29. 6. 2001 über das Vermögen der AG eröffneten Ausgleichsverfahren wurde am 12. 7. 2001 die Frist zur Zustimmung des Ausgleichsverwalters zur Kündigung von Arbeitnehmern gemäß Paragraph 20 c, Absatz 2, AO um einen Monat verlängert.
Nach Zustimmung des Ausgleichsverwalters wurde der Kläger mit Schreiben vom 16. 7. 2001, ihm zugestellt am 6. 8. 2001, gemäß § 20 Abs 3 AO zum 9. 11. 2001 mit der Begründung gekündigt, dass er in einem einzuschränkenden Bereich tätig sei.Nach Zustimmung des Ausgleichsverwalters wurde der Kläger mit Schreiben vom 16. 7. 2001, ihm zugestellt am 6. 8. 2001, gemäß Paragraph 20, Absatz 3, AO zum 9. 11. 2001 mit der Begründung gekündigt, dass er in einem einzuschränkenden Bereich tätig sei.
Mit Beschluss vom 15. 10. 2001 wurde das Ausgleichsverfahren gemäß § 57 Abs 1 AO aufgehoben.Mit Beschluss vom 15. 10. 2001 wurde das Ausgleichsverfahren gemäß Paragraph 57, Absatz eins, AO aufgehoben.
Die erste der beiden nunmehr verbundenen Klagen wurde am 24. 12. 2001 gegen die damals noch nicht in Konkurs befindliche AG erhoben.
Am 17. 6. 2002 wurde über das Vermögen der AG der Konkurs eröffnet; mit Beschluss vom 23. 12. 2002 wurde die Schließung des Unternehmens angeordnet.
Die zweite Klage des Klägers erhob er - nunmehr bereits gegen den Beklagten - am 7. 8. 2002.
Mit Schreiben vom 14. 1. 2003 wurde das Dienstverhältnis des Klägers - für den Fall, dass es durch die Kündigung vom 16. 7. 2001 nicht beendet worden sein sollte - vom nunmehr in beiden Verfahren als Beklagter auftretenden Masseverwalter „gemäß § 25 KO unter Einhaltung der gesetzlichen Kündigungsfrist von drei Monaten" aufgelöst.Mit Schreiben vom 14. 1. 2003 wurde das Dienstverhältnis des Klägers - für den Fall, dass es durch die Kündigung vom 16. 7. 2001 nicht beendet worden sein sollte - vom nunmehr in beiden Verfahren als Beklagter auftretenden Masseverwalter „gemäß Paragraph 25, KO unter Einhaltung der gesetzlichen Kündigungsfrist von drei Monaten" aufgelöst.
Der Kläger begehrt in den vorliegenden Verfahren zuletzt die Feststellung des aufrechten Fortbestandes seines Dienstverhältnisses bis 14. 4. 2003 (Pkt. 2.) bzw von 15. 4. bis 30. 6. 2003 (Pkt. 3). Ferner begehrt er die Feststellung einer Konkursforderung von EUR 72.402,28 brutto sA zuzüglich Kosten von EUR 13.604,46 (Bezüge für die Zeit bis zur Konkurseröffnung). Überdies begehrt er die Zahlung seiner Bezüge für die Zeit ab der Konkurseröffnung bis zum Ablauf der vereinbarten Befristung des Dienstverhältnisses in der Höhe von EUR 101.921,41 brutto sA als Masseforderung. Zusätzlich begehrt der Kläger einen ihm entgangenen Gehaltsbestandteil von EUR 913,23, weil er am 24. 7. 2002 seinen Dienstwagen zurückstellen habe müssen. Diesen Gehaltsbestandteil machte er (vorerst) nur für August 2002 geltend.
Der Kläger habe im Rahmen seines bis 30. 6. 2003 befristeten Dienstverhältnisses mit anderen Mitarbeitern die Integration der OHG in die AG vorbereitet. Er habe die konzeptionelle und standortmäßige Vorbereitung und Planung der Auslandsexpansion durchzuführen gehabt, wobei er dem Vorstand unterstellt gewesen sei. Mitarbeiter seien ihm nicht unterstellt gewesen. Seit 7. 3. 2000 sei er bei vollen Bezügen dienstfrei gestellt gewesen. Im Ausgleich der Dienstgeberin sei er gekündigt worden. Die Kündigung sei verspätet erfolgt, weil die der Dienstgeberin nach der AO zustehende einmonatige Frist nicht eingehalten worden sei. Die Kündigung sei auch deshalb rechtsunwirksam, weil der Betriebsrat entgegen § 105 ArbVG nicht von der Kündigungsabsicht verständigt worden sei. Eine derartige Verständigung wäre notwendig gewesen, weil der Kläger kein leitender Angestellter gewesen sei. Mit seiner Geschäftsführerfunktion bei der GmbH sei kein Aufgabenbereich verbunden gewesen. Der erst nachträglich geschlossene Managementvertrag zwischen der AG und der GmbH, den der Kläger gar nicht gekannt habe, sei ausschließlich auf die Person des Dr. H***** zugeschnitten gewesen. Die GmbH habe kein eigenes Personal gehabt; der Kläger sei in jeder Hinsicht weisungs- und auftragsgebunden gewesen. Überdies könne der Kläger schon deshalb nicht als leitender Angestellter qualifiziert werden, weil er bis zum Ende seines Dienstverhältnisses mehr als 17 Monate vom Dienst freigestellt gewesen sei. Schließlich ergebe sich aus der weiteren Aufkündigung seines Dienstverhältnisses vom 14. 1. 2003 das Eingeständnis der Dienstgeberin, dass bis dahin ein gültiges Dienstverhältnis vorgelegen sei. Die Kündigung sei auch sozialwidrig.Der Kläger habe im Rahmen seines bis 30. 6. 2003 befristeten Dienstverhältnisses mit anderen Mitarbeitern die Integration der OHG in die AG vorbereitet. Er habe die konzeptionelle und standortmäßige Vorbereitung und Planung der Auslandsexpansion durchzuführen gehabt, wobei er dem Vorstand unterstellt gewesen sei. Mitarbeiter seien ihm nicht unterstellt gewesen. Seit 7. 3. 2000 sei er bei vollen Bezügen dienstfrei gestellt gewesen. Im Ausgleich der Dienstgeberin sei er gekündigt worden. Die Kündigung sei verspätet erfolgt, weil die der Dienstgeberin nach der AO zustehende einmonatige Frist nicht eingehalten worden sei. Die Kündigung sei auch deshalb rechtsunwirksam, weil der Betriebsrat entgegen Paragraph 105, ArbVG nicht von der Kündigungsabsicht verständigt worden sei. Eine derartige Verständigung wäre notwendig gewesen, weil der Kläger kein leitender Angestellter gewesen sei. Mit seiner Geschäftsführerfunktion bei der GmbH sei kein Aufgabenbereich verbunden gewesen. Der erst nachträglich geschlossene Managementvertrag zwischen der AG und der GmbH, den der Kläger gar nicht gekannt habe, sei ausschließlich auf die Person des Dr. H***** zugeschnitten gewesen. Die GmbH habe kein eigenes Personal gehabt; der Kläger sei in jeder Hinsicht weisungs- und auftragsgebunden gewesen. Überdies könne der Kläger schon deshalb nicht als leitender Angestellter qualifiziert werden, weil er bis zum Ende seines Dienstverhältnisses mehr als 17 Monate vom Dienst freigestellt gewesen sei. Schließlich ergebe sich aus der weiteren Aufkündigung seines Dienstverhältnisses vom 14. 1. 2003 das Eingeständnis der Dienstgeberin, dass bis dahin ein gültiges Dienstverhältnis vorgelegen sei. Die Kündigung sei auch sozialwidrig.
Auch die Eventualkündigung sei unwirksam, weil es im Zuge des Konkursverfahrens niemals zu einer Unternehmensschließung gekommen sei. Das Unternehmen der AG sei am 31. 12. 2002 komplett geschäftsaktiv an das „T*****-Konsortium" übergeben worden; seine Filialen seien immer geöffnet gewesen. Auch diese Kündigung sei sozial ungerechtfertigt.
Der Beklagte beantragte, das Klagebegehren abzuweisen. Der Kläger sei als Geschäftsführer der GmbH befugt gewesen, in eigener Verantwortung für den Betrieb wesentliche Verfügungen zu treffen. Es sei ihm daher maßgebender Einfluss auf die Betriebsführung zugestanden, sodass er als leitender Angestellter zu qualifizieren sei. Die Verständigung des Betriebsrats von der Kündigungsabsicht sei daher nicht erforderlich gewesen. Die nach der AO offen stehenden (hier verlängerten) Fristen seien eingehalten worden. Die Kündigung habe daher das Dienstverhältnis beendet.
Im Laufe des Verfahrens brachte der Beklagte überdies vor, dass die AG mit der GmbH gemeinsame Betriebe innegehabt und einen einheitlichen, gemeinsamen Betriebszweck verfolgt habe. AG und GmbH haben einen gemeinsamen Standort gehabt; die GmbH, die außer den Geschäftsführern keine Beschäftigten gehabt habe, habe die Betriebsmittel der AG verwendet. Betriebsgegenstand der GmbH sei im Wesentlichen die Verrechnung der Bezüge der leitenden Angestellten und die Anteilsverwaltung gewesen. Die GmbH sei den Weisungen des Vorstands der AG unterstanden, sodass von einem qualifizierten faktischen Konzern auszugehen sei. Da somit Inhaber der Betriebe, in denen der Kläger beschäftigt gewesen sei, auch solche Gesellschaften gewesen seien, deren vertretungsbefugtes Organ der Kläger gewesen sei, sei er wegen seiner Organstellung iSd § 36 Abs 2 Z 1 ArbVG nicht als Arbeitnehmer anzusehen. Die Kündigung seines Dienstverhältnisses vom 16. 7. 2001 sei daher wirksam erfolgt. Zur vom Erstgericht aufgeworfenen Frage, „was operativ mit der Anteilsverwaltung gemacht worden" sei, erklärte der Beklagte, „vorerst keine Vorbringen" zu erstatten.Im Laufe des Verfahrens brachte der Beklagte überdies vor, dass die AG mit der GmbH gemeinsame Betriebe innegehabt und einen einheitlichen, gemeinsamen Betriebszweck verfolgt habe. AG und GmbH haben einen gemeinsamen Standort gehabt; die GmbH, die außer den Geschäftsführern keine Beschäftigten gehabt habe, habe die Betriebsmittel der AG verwendet. Betriebsgegenstand der GmbH sei im Wesentlichen die Verrechnung der Bezüge der leitenden Angestellten und die Anteilsverwaltung gewesen. Die GmbH sei den Weisungen des Vorstands der AG unterstanden, sodass von einem qualifizierten faktischen Konzern auszugehen sei. Da somit Inhaber der Betriebe, in denen der Kläger beschäftigt gewesen sei, auch solche Gesellschaften gewesen seien, deren vertretungsbefugtes Organ der Kläger gewesen sei, sei er wegen seiner Organstellung iSd Paragraph 36, Absatz 2, Ziffer eins, ArbVG nicht als Arbeitnehmer anzusehen. Die Kündigung seines Dienstverhältnisses vom 16. 7. 2001 sei daher wirksam erfolgt. Zur vom Erstgericht aufgeworfenen Frage, „was operativ mit der Anteilsverwaltung gemacht worden" sei, erklärte der Beklagte, „vorerst keine Vorbringen" zu erstatten.
Die Eventualkündigung vom 14. 1. 2003 sei wirksam. Das Gericht habe eine Gesamtschließung des Betriebs angeordnet; nur 14 Filialen seien nicht geschlossen worden. Der Kläger sei kein Mitarbeiter der nicht geschlossenen Filialen gewesen. Auch diese Filialen seien in der Folge nach Durchführung eines behördlich genehmigten Ausverkaufs mit gerichtlicher Genehmigung geschlossen worden. Da eine Weiterbeschäftigung des Klägers unmöglich gewesen sei, sei kein Sozialvergleich anzustellen.
Der Kläger bestritt das Vorliegen eines gemeinsamen Betriebs. Es liege keine einheitliche Leitung vor. Im Übrigen sei der Kläger in den Betrieb der GmbH gar nicht eingegliedert gewesen, da deren Aufgaben nicht von ihm, sondern von Mag. H***** wahrgenommen worden seien. Er habe für die ihm übertragene Tätigkeit keine Mitarbeiter und keinerlei Weisungsbefugnisse gehabt.
Dem Vorbringen des Beklagten zur Eventualkündigung hielt der Kläger entgegen, dass von einer Schließung des Unternehmens nicht gesprochen werden könne, weil der „T*****-Konzern" 202 Filialen gekauft habe, die nie geschlossen worden seien.
Schließlich wendete der Beklagte ein, dass der Kläger nach dem Zugang des Kündigungsschreibens neun Monate völlig untätig gewesen sei und auch danach nur unzureichende Bemühungen um einen Arbeitsplatz unternommen habe. Im Sinn des § 1155 ABGB habe er sich daher den entgangenen Verdienst anrechnen zu lassen.Schließlich wendete der Beklagte ein, dass der Kläger nach dem Zugang des Kündigungsschreibens neun Monate völlig untätig gewesen sei und auch danach nur unzureichende Bemühungen um einen Arbeitsplatz unternommen habe. Im Sinn des Paragraph 1155, ABGB habe er sich daher den entgangenen Verdienst anrechnen zu lassen.
Dies wurde vom Kläger unter Hinweis auf in seinem Dienstvertrag enthaltene Vereinbarungen über ein Wettbewerbsverbot und eine Konkurrenzklausel bestritten. Überdies habe er ohnedies Anstrengungen um anderweitigen Verdienst unternommen, sodass von einem absichtlichen Versäumnis keine Rede sein könne.
Das Erstgericht wies sämtliche Klagebegehren ab.
Es stellte den eingangs wiedergegebenen Sachverhalt fest und vertrat folgende Rechtsauffassung:
Die Kündigung zum 9. 11. 2001 sei rechtswirksam erfolgt. Das Konkursgericht habe die Frist zur Zustimmung des Ausgleichsverwalters zur Kündigung von Arbeitnehmern gemäß § 20 Abs 3 AO um einen Monat bis 29. 8. 2001 verlängert, sodass die am 6. 8. 2001 zugestellte Kündigung nicht verspätet sei. Auch ein befristetes Dienstverhältnis könne im Fall der Zustimmung des Ausgleichsverwalters vom Dienstgeber vor Ablauf einer vertraglich vereinbarten Befristung gekündigt werden. Der Ausspruch der Kündigung habe die Kündigungsfrist in Gang gesetzt, mit deren Ablauf das Arbeitsverhältnis beendet worden sei. Die Verpflichtung, den Betriebsrat zu verständigen, bestehe nur bei der Kündigung von Arbeitnehmern iSd § 36 ArbVG. Dazu zähle der Kläger nicht. Der Beklagte habe sich darauf berufen, dass die AG und die GmbH gemeinsam einen einheitlichen Betrieb geführt haben. Der Kläger habe zwar diese rechtliche Qualifikation bestritten, nicht aber das ihr zugrunde liegende Tatsachensubstrat. Da gegenteilige Beweisergebnisse nicht hervorgekommen seien, sei daher von einem einheitlichen Betrieb iSd § 34 ArbVG auszugehen. Davon ausgehend sei der Kläger als Geschäftsführer der GmbH kraft seiner Organstellung kein Arbeitnehmer iSd § 36 ArbVG gewesen. Seine Dienstfreistellung und die Abberufung als Geschäftsführer haben daran nichts geändert. Da somit auf den Kläger der zweite Teil des ArbVG nicht anwendbar sei, habe der Betriebsrat von der Kündigungsabsicht nicht verständigt werden müssen. Auch für die Prüfung der Sozialwidrigkeit der Kündigung fehle es daher an einer rechtlichen Grundlage. Die Eventualkündigung vom 14. 1. 2003 enthalte kein Eingeständnis eines aufrechten Dienstverhältnisses. Das Dienstverhältnis sei daher mit 6. 11. 2001 rechtswirksam beendet worden. Im Übrigen seien die Feststellungsbegehren auch deshalb abzuweisen gewesen, weil es dem Kläger an einem Feststellungsinteresse mangle.Die Kündigung zum 9. 11. 2001 sei rechtswirksam erfolgt. Das Konkursgericht habe die Frist zur Zustimmung des Ausgleichsverwalters zur Kündigung von Arbeitnehmern gemäß Paragraph 20, Absatz 3, AO um einen Monat bis 29. 8. 2001 verlängert, sodass die am 6. 8. 2001 zugestellte Kündigung nicht verspätet sei. Auch ein befristetes Dienstverhältnis könne im Fall der Zustimmung des Ausgleichsverwalters vom Dienstgeber vor Ablauf einer vertraglich vereinbarten Befristung gekündigt werden. Der Ausspruch der Kündigung habe die Kündigungsfrist in Gang gesetzt, mit deren Ablauf das Arbeitsverhältnis beendet worden sei. Die Verpflichtung, den Betriebsrat zu verständigen, bestehe nur bei der Kündigung von Arbeitnehmern iSd Paragraph 36, ArbVG. Dazu zähle der Kläger nicht. Der Beklagte habe sich darauf berufen, dass die AG und die GmbH gemeinsam einen einheitlichen Betrieb geführt haben. Der Kläger habe zwar diese rechtliche Qualifikation bestritten, nicht aber das ihr zugrunde liegende Tatsachensubstrat. Da gegenteilige Beweisergebnisse nicht hervorgekommen seien, sei daher von einem einheitlichen Betrieb iSd Paragraph 34, ArbVG auszugehen. Davon ausgehend sei der Kläger als Geschäftsführer der GmbH kraft seiner Organstellung kein Arbeitnehmer iSd Paragraph 36, ArbVG gewesen. Seine Dienstfreistellung und die Abberufung als Geschäftsführer haben daran nichts geändert. Da somit auf den Kläger der zweite Teil des ArbVG nicht anwendbar sei, habe der Betriebsrat von der Kündigungsabsicht nicht verständigt werden müssen. Auch für die Prüfung der Sozialwidrigkeit der Kündigung fehle es daher an einer rechtlichen Grundlage. Die Eventualkündigung vom 14. 1. 2003 enthalte kein Eingeständnis eines aufrechten Dienstverhältnisses. Das Dienstverhältnis sei daher mit 6. 11. 2001 rechtswirksam beendet worden. Im Übrigen seien die Feststellungsbegehren auch deshalb abzuweisen gewesen, weil es dem Kläger an einem Feststellungsinteresse mangle.
Das Berufungsgericht bestätigte dieses Urteil und sprach aus, dass die ordentliche Revision zulässig sei.
Mit Ausnahme der als irrelevant bezeichneten Feststellung, der Kläger sei nicht als Geschäftsführer der OHG eingetragen gewesen, übernahm das Berufungsgericht die erstgerichtlichen Feststellungen als Ergebnis eines mängelfreien Verfahrens und einer zutreffenden Beweiswürdigung.
Seine Rechtsausführungen lassen sich wie folgt zusammenfassen:
Der Beklagte habe vorgebracht, es sei ein qualifizierter faktischer Konzern zwischen der AG und der GmbH vorgelegen. Beide hätten denselben Standort gehabt. Die GmbH habe die Betriebsmittel der AG verwendet. Sie habe keine Beschäftigten gehabt; ihr Betriebsgegenstand habe im Wesentlichen in der Verrechnung der Bezüge der leitenden Angestellten und in der Anteilsverwaltung bestanden. Dieses Vorbringen habe der Kläger ebenso wenig bestritten, wie die Behauptung, die Auslandstöchter seien nicht bei der AG sondern bei der GmbH angesiedelt gewesen. Nach seinem eigenen Vorbringen sei der Kläger gar nicht im Betrieb der GmbH beschäftigt gewesen. Damit habe der Kläger die Behauptung eines einheitlichen Betriebes iSd § 34 ArbVG zwischen der AG und der GmbH mit einem einheitlichen gemeinsamen Betriebszweck nicht substantiiert bestritten. Insofern könne daher von einer zugestandenen Tatsache iSd § 267 ZPO ausgegangen werden. Der Einwand, es sei keine gemeinsame Leitung vorgelegen, weil die AG vom Vorstand, die GmbH jedoch von Dr. H***** geleitet worden sei, sei verfehlt. Unstrittig sei, dass die maßgebliche betriebsverfassungsrechtliche Funktion des Betriebsinhabers den Vorständen der AG, insbesondere dem *****, zugekommen sei. Das Controlling sei als Unternehmensbereich der AG und nach den Weisungen des Vorstands der AG zu führen gewesen. Der Durchgriff des Vorstands auf die GmbH sei evident. Der Kläger bringe selbst vor, dass es der Vorstand ***** gewesen sei, der alle Entscheidungen eigenverantwortlich getroffen habe. Nicht der vorgeschobene Betriebsinhaber, sondern die Vorstandsmitglieder der Gemeinschuldnerin haben daher die Funktion des Betriebsinhabers sowohl bei der AG als auch bei der GmbH inne gehabt.Der Beklagte habe vorgebracht, es sei ein qualifizierter faktischer Konzern zwischen der AG und der GmbH vorgelegen. Beide hätten denselben Standort gehabt. Die GmbH habe die Betriebsmittel der AG verwendet. Sie habe keine Beschäftigten gehabt; ihr Betriebsgegenstand habe im Wesentlichen in der Verrechnung der Bezüge der leitenden Angestellten und in der Anteilsverwaltung bestanden. Dieses Vorbringen habe der Kläger ebenso wenig bestritten, wie die Behauptung, die Auslandstöchter seien nicht bei der AG sondern bei der GmbH angesiedelt gewesen. Nach seinem eigenen Vorbringen sei der Kläger gar nicht im Betrieb der GmbH beschäftigt gewesen. Damit habe der Kläger die Behauptung eines einheitlichen Betriebes iSd Paragraph 34, ArbVG zwischen der AG und der GmbH mit einem einheitlichen gemeinsamen Betriebszweck nicht substantiiert bestritten. Insofern könne daher von einer zugestandenen Tatsache iSd Paragraph 267, ZPO ausgegangen werden. Der Einwand, es sei keine gemeinsame Leitung vorgelegen, weil die AG vom Vorstand, die GmbH jedoch von Dr. H***** geleitet worden sei, sei verfehlt. Unstrittig sei, dass die maßgebliche betriebsverfassungsrechtliche Funktion des Betriebsinhabers den Vorständen der AG, insbesondere dem *****, zugekommen sei. Das Controlling sei als Unternehmensbereich der AG und nach den Weisungen des Vorstands der AG zu führen gewesen. Der Durchgriff des Vorstands auf die GmbH sei evident. Der Kläger bringe selbst vor, dass es der Vorstand ***** gewesen sei, der alle Entscheidungen eigenverantwortlich getroffen habe. Nicht der vorgeschobene Betriebsinhaber, sondern die Vorstandsmitglieder der Gemeinschuldnerin haben daher die Funktion des Betriebsinhabers sowohl bei der AG als auch bei der GmbH inne gehabt.
Rechtlich selbständige Unternehmen, die zu wirtschaftlichen Zwecken unter einheitlicher Leitung zusammengefasst seien, bildeten gemäß § 115 Abs 1 GmbHG (§ 15 Abs 1 AktG) einen Konzern. Dies sei auch hier der Fall.Rechtlich selbständige Unternehmen, die zu wirtschaftlichen Zwecken unter einheitlicher Leitung zusammengefasst seien, bildeten gemäß Paragraph 115, Absatz eins, GmbHG (Paragraph 15, Absatz eins, AktG) einen Konzern. Dies sei auch hier der Fall.
Dass die GmbH gegenüber der AG ein unselbständiger Nebenbetrieb gewesen sei, sei nicht vorgebracht worden und auch nicht hervorgekommen. Die GmbH sei für die Auslandstöchter zuständig gewesen; die deutsche L*****GmbH sei ihre 100 %ige Tochter gewesen. Der Kläger sei für die Auslandsexpansion zuständig gewesen, sodass zumindest formal seine Tätigkeit unmittelbar mit der deutschen Tochtergesellschaft zu tun gehabt habe und auch im Verhältnis auf die Beteiligungsverhältnisse zumindest formal maßgebend gewesen sei. Es sei von einer besonderen Betriebsart, dem sogenannten Leitungs- oder Verwaltungsbetrieb, auszugehen. Darunter verstehe man die administrative oder kaufmännische Zentrale eines Unternehmens, die - losgelöst von den durch sie verwalteten Betrieben - einen eigenen unmittelbaren Betriebszweck habe, nämlich die Verwaltung der dazugehörigen Betriebe. Eine solche Gesellschaft sei formal die GmbH gewesen.
Da somit von einem einheitlichen Betrieb der GmbH und der AG auszugehen sei, sei der Kläger unabhängig von seinen tatsächlich ausgeübten Tätigkeiten kraft seiner Organstellung gemäß § 36 Abs 2 Z 1 ArbVG vom zweiten Teil des ArbVG ausgeschlossen. Sein Arbeitsverhältnis zur AG ändere daran ebenso wenig, wie die lange Zeit der Dienstfreistellung.Da somit von einem einheitlichen Betrieb der GmbH und der AG auszugehen sei, sei der Kläger unabhängig von seinen tatsächlich ausgeübten Tätigkeiten kraft seiner Organstellung gemäß Paragraph 36, Absatz 2, Ziffer eins, ArbVG vom zweiten Teil des ArbVG ausgeschlossen. Sein Arbeitsverhältnis zur AG ändere daran ebenso wenig, wie die lange Zeit der Dienstfreistellung.
Die nach Zustimmung des Ausgleichsverwalters erfolgte Kündigung des Klägers gemäß § 20 Abs 3 AO - im Ausgleich sei auch die Kündigung eines befristeten Dienstverhältnisses möglich - habe daher das Dienstverhältnis wirksam zum 9. 11. 2001 aufgelöst.Die nach Zustimmung des Ausgleichsverwalters erfolgte Kündigung des Klägers gemäß Paragraph 20, Absatz 3, AO - im Ausgleich sei auch die Kündigung eines befristeten Dienstverhältnisses möglich - habe daher das Dienstverhältnis wirksam zum 9. 11. 2001 aufgelöst.
Die Zulassung der Revision sei im Hinblick auf das - allerdings nicht festgestellte - Vorbringen des Klägers erfolgt, wonach er nur nominell Geschäftsführer der GmbH gewesen sei, tatsächlich aber keinerlei eigenständige Befugnisse - also nicht einmal die Befugnisse eines leitenden Angestellten - gehabt habe. Prokuristen, die nicht ausdrücklich in der Z 1 des § 36 Abs 2 ArbVG genannt seien, seien trotz ihrer beinah vollen Vertretungsmacht nach der Rechtsprechung nicht schlechthin leitende Angestellte, sondern nur dann, wenn diese Qualifikation durch die Gestaltung ihre Befugnisse im Innenverhältnis gerechtfertigt sei. Für den Geschäftsführer einer GmbH könne dies dann zutreffen, wenn die GmbH im Rahmen eines Konzerns eine lediglich untergeordnete Bedeutung - etwa als Tochtergesellschaft - derart einnehme, dass dem Geschäftsführer zwar formal die volle gesetzliche Vertretungsbefugnis zustehe, er aber im Innenverhältnis in seinen Befugnissen beschränkt sei. Es sei fraglich, ob der taxative Katalog des § 36 Abs 1 ArbVG bei einer Konstellation wie der hier behaupteten nicht gebiete, den Kläger nicht unter § 36 Abs 2 Z 1 sondern unter § 36 Abs 2 Z 3 ArbVG einzuordnen. Bejahe man dies, würden entscheidungswesentliche Feststellungen fehlen. Oberstgerichtliche Rechtsprechung zu dieser Frage fehle.Die Zulassung der Revision sei im Hinblick auf das - allerdings nicht festgestellte - Vorbringen des Klägers erfolgt, wonach er nur nominell Geschäftsführer der GmbH gewesen sei, tatsächlich aber keinerlei eigenständige Befugnisse - also nicht einmal die Befugnisse eines leitenden Angestellten - gehabt habe. Prokuristen, die nicht ausdrücklich in der Ziffer eins, des Paragraph 36, Absatz 2, ArbVG genannt seien, seien trotz ihrer beinah vollen Vertretungsmacht nach der Rechtsprechung nicht schlechthin leitende Angestellte, sondern nur dann, wenn diese Qualifikation durch die Gestaltung ihre Befugnisse im Innenverhältnis gerechtfertigt sei. Für den Geschäftsführer einer GmbH könne dies dann zutreffen, wenn die GmbH im Rahmen eines Konzerns eine lediglich untergeordnete Bedeutung - etwa als Tochtergesellschaft - derart einnehme, dass dem Geschäftsführer zwar formal die volle gesetzliche Vertretungsbefugnis zustehe, er aber im Innenverhältnis in seinen Befugnissen beschränkt sei. Es sei fraglich, ob der taxative Katalog des Paragraph 36, Absatz eins, ArbVG bei einer Konstellation wie der hier behaupteten nicht gebiete, den Kläger nicht unter Paragraph 36, Absatz 2, Ziffer eins, sondern unter Paragraph 36, Absatz 2, Ziffer 3, ArbVG einzuordnen. Bejahe man dies, würden entscheidungswesentliche Feststellungen fehlen. Oberstgerichtliche Rechtsprechung zu dieser Frage fehle.
Gegen dieses Urteil richtet sich die Revision des Klägers.
Der Beklagte beantragt, der Revision nicht Folge zu geben.