Rechtssatz RS0051091
Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)
Rechtssatznummer
RS0051091
Entscheidungsdatum
20.10.2022
Rechtssatz
Mehrere Arbeitsstätten zusammen können dann als Betrieb angesehen werden, wenn der Betriebsinhaber in diesen Arbeitsstätten einen einheitlichen Zweck verfolgt. Abgrenzungsschwierigkeiten ergeben sich dabei bei Arbeitsstätten mit zugewandter Produktion, in denen jeweils nur ein Teil des Endproduktes hergestellt wird. Ist das Endprodukt als "technischer Zweck" anzusehen, dann können Arbeitsstätten bei einheitlichem Leitungsapparat zusammen als Betrieb angesehen werden; kommt es hingegen auf die Herstellung des Teilfabrikats an, kann kein gemeinsamer Betrieb vorliegen.
Entscheidungstexte
- 9 ObA 311/93
Entscheidungstext OGH 23.02.1994 9 ObA 311/93
Veröff: ecolex 1994,418 = RdW 1994,183 = ZAS 1994,158; hiezu mit Besprechung von Tomandl ZAS 1994,149 ff
- 9 ObA 184/01a
Entscheidungstext OGH 05.09.2001 9 ObA 184/01a
nur: Mehrere Arbeitsstätten zusammen können dann als Betrieb angesehen werden, wenn der Betriebsinhaber in diesen Arbeitsstätten einen einheitlichen Zweck verfolgt. (T1) Beisatz: Hier: Die von einer K u R einer Pfarrgemeinde, betriebenen Kindergärten, Pensionistenheime, Studentenheime und Friedhöfe bilden ungeachtet ihres unterschiedlichen Arbeitserfolgs aufgrund des gemeinsamen ideellen Zwecks einen einheitlichen Betrieb. (T2); Veröff: SZ 74/145
- 9 ObA 79/03p
Entscheidungstext OGH 25.06.2003 9 ObA 79/03p
nur T1; Beisatz: Hier: Den Zweck der Parkgaragenbewirtschaftung in unterschiedlichen, mit den einzelnen Eigentümern beziehungsweise Nutzungsberechtigten vereinbarten Formen. (T3)
- 9 ObA 49/05d
Entscheidungstext OGH 22.02.2006 9 ObA 49/05d
Vgl auch; Beisatz: Bei der Beurteilung der Betriebseigenschaft ist nicht auf formaljuristische oder firmenbuchmäßige Qualifizierungen der beteiligten Gesellschaften abzustellen. (T4)
- 9 ObA 28/21i
Entscheidungstext OGH 29.04.2021 9 ObA 28/21i
Beisatz: Hier: In unterschiedlichen Bereichen (Vertrieb und Marketing) tätigen Arbeitnehmer der Beklagten verfolgen keinen einheitlichen Betriebszweck. (T5)
- 9 ObA 154/21v
Entscheidungstext OGH 20.10.2022 9 ObA 154/21v
Vgl; nur T1
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:OGH0002:1994:RS0051091
Zuletzt aktualisiert am
07.12.2022
Dokumentnummer
JJR_19940223_OGH0002_009OBA00311_9300000_004