Die Revision ist zulässig und im Sinn des Eventualantrages auch berechtigt.
Unstrittig ist, dass Ansprüche des Arbeitnehmers aus der Beendigung
des Arbeitsverhältnisses bei einer Kündigung durch den Masseverwalter
nur dann Konkursforderungen sind, wenn dieser nach § 25 KO gekündigt
hat, und ihm ein solches Kündigungsrecht auch zustand, sonstige
Kündigungen durch den Masseverwalter, wozu auch zeitwidrige
Kündigungen zählen (9 ObA 2014/96h = DRdA 1997/25 [Reissner]; 8 ObS
291/00b = ZIK 2001, 128 = WBl 2001, 436 = DRdA 2001, 453 = RdW 2001,
744), jedoch Masseforderungen sind.
Zur Kündigung nach § 25 KO war die Masseverwalterin unzweifelhaft berechtigt, weil die Kündigung innerhalb der Monatsfrist nach Bekanntmachung des Beschlusses, mit dem die Schließung des Unternehmens bewilligt worden war (15. 6. 1998), ausgesprochen wurde und den Arbeitnehmern zugekommen ist (3. 7. 1998).Zur Kündigung nach Paragraph 25, KO war die Masseverwalterin unzweifelhaft berechtigt, weil die Kündigung innerhalb der Monatsfrist nach Bekanntmachung des Beschlusses, mit dem die Schließung des Unternehmens bewilligt worden war (15. 6. 1998), ausgesprochen wurde und den Arbeitnehmern zugekommen ist (3. 7. 1998).
Im Allgemeinen kann aus dem Umstand, dass die Kündigungserklärung die
Anführung einer Kündigungsfrist oder eines Kündigungstermins nicht
enthalten muss, weder der Schluss gezogen werden, dass eine
allfällige Konkretisierung in zeitlicher Hinsicht in jedem Fall eine
Willenserklärung sei, noch kann daraus gefolgert werden, dass es sich
um eine jederzeit auswechselbare Wissenserklärung handelt. Hiebei ist
von Bedeutung, auf welche Weise die Kündigungsfrist und/oder der
Kündigungstermin in die Kündigungserklärung integriert sind, ob also
die Zeitangabe ein Bestandteil der auf die Rechtsgestaltung
(Vertragsauflösung) gerichteten Willenserklärung ist oder ob sie
davon unabhängig lediglich in einer für den Erklärungsempfänger
unmissverständlichen Art nur eine die - erkennbar auf die Anwendung
der dafür maßgeblichen Norm oder Vertragsbestimmung gestützte -
Rechtsgestaltung nicht berührende, unverbindliche Meinungskundgebung
des Erklärenden zum Ausdruck bringen soll. Erklärt der Kündigende, er
löse das Arbeitsverhältnis zu einem bestimmten, datumsmäßig
konkretisierten Termin "unter Einhaltung der gesetzlichen
Kündigungsfrist", ist diese Terminbekanntgabe in die
rechtsgestaltende Willenserklärung voll integriert und lässt nicht
bloß eine davon unabhängige, unverbindliche Meinungskundgebung
erkennen (4 Ob 142/83 = SZ 56/176 = JBl 1985, 120 [hiezu Holzer JBl
1985, 82]; noch strenger 4 Ob 60/74 = ZAS 1975/25, 223 [Mayer-Maly] =
DRdA 1975, 283 [Fitz 241]; 4 Ob 165/82 = Arb 10.155 = JBl 1983, 559).
Ob die eine oder andere Form einer Erklärung vorliegt, muss im Einzelfall an Hand des Wortlautes der Erklärung und allfälliger näherer Umstände, in Zusammenhang stehender Erklärungen und/oder Verhaltensweisen der Beteiligten, geprüft werden, wobei es nicht auf die subjektive Auffassung des Erklärenden ankommt, sondern darauf, wie sie der Empfänger bei objektiver Betrachtungsweise verstehen
musste (4 Ob 142/83 = SZ 56/176; 9 ObA 193/92; 8 ObS 291/00b = ZIK
2001, 128 = WBl 2001, 436 = DRdA 2001, 453 = RdW 2001, 744).
Vorliegendenfalls wäre bei Kündigung der beiden Arbeitnehmer aufgrund der Dauer ihres Arbeitsverhältnisses unstrittig eine Kündigungsfrist von drei Monaten einzuhalten gewesen. Bei Kündigung gemäß § 25 Abs 1 KO am 3. 7. 1998 unter Einhaltung der gesetzlichen Kündigungsfrist hätten die Dienstverhältnisse daher am 3. 10. 1998 geendet. Der von der Masseverwalterin genannte Kündigungstermin 31. 8. 1998 ist daher jedenfalls um einen Monat verfrüht, selbst wenn man davon ausgeht, dass diese annahm, dass den Arbeitnehmern die Kündigung noch am 1. 7. 1998 zugehen und dies für eine Kündigung zum 31. 8. 1998 ausreichen würde. Dies erkannte offenbar auch die Masseverwalterin; zahlte sie doch den Arbeitnehmern Kündigungsentschädigung bis 30. 9. 1998 als Masseforderung.Vorliegendenfalls wäre bei Kündigung der beiden Arbeitnehmer aufgrund der Dauer ihres Arbeitsverhältnisses unstrittig eine Kündigungsfrist von drei Monaten einzuhalten gewesen. Bei Kündigung gemäß Paragraph 25, Absatz eins, KO am 3. 7. 1998 unter Einhaltung der gesetzlichen Kündigungsfrist hätten die Dienstverhältnisse daher am 3. 10. 1998 geendet. Der von der Masseverwalterin genannte Kündigungstermin 31. 8. 1998 ist daher jedenfalls um einen Monat verfrüht, selbst wenn man davon ausgeht, dass diese annahm, dass den Arbeitnehmern die Kündigung noch am 1. 7. 1998 zugehen und dies für eine Kündigung zum 31. 8. 1998 ausreichen würde. Dies erkannte offenbar auch die Masseverwalterin; zahlte sie doch den Arbeitnehmern Kündigungsentschädigung bis 30. 9. 1998 als Masseforderung.
Der erkennende Senat kann dennoch nach näherer Prüfung die Ansicht des Berufungsgerichtes nicht teilen, dass es sich um eine nicht begünstigte Kündigung handelt; dies vor allem deshalb, weil bei einer Kündigung durch den Masseverwalter zusätzliche Aspekte zu berücksichtigen sind, die im Zweifel gegen eine Willenserklärung des Masseverwalters sprechen, nicht begünstigt kündigen zu wollen. Einem Masseverwalter stehen häufig nur mangelhafte Unterlagen über die Dauer der Beschäftigungsverhältnisse zur Verfügung. Andererseits steht er im Zugzwang, zur Vermeidung weiterer Kosten unmittelbar nach Beschlussfassung auf Schließung des Unternehmens die Arbeitnehmer zu kündigen, sodass ihm weitergehende Nachforschungen nicht zugemutet werden können. Unter diesen Umständen scheidet aus, aus der freiwilligen, offensichtlich nur der Information des Arbeitnehmers dienenden Anführung einer (unrichtigen) Kündigungsfrist oder eines (unrichtigen) Kündigungstermins den Schluss zu ziehen, der Masseverwalter habe nicht begünstigt kündigen wollen, wenn er seine Kündigung ausdrücklich auf § 25 KO stützt; es ist davon auszugehen, dass ein Masseverwalter, der seine Kündigung auf § 25 KO stützt, die Absicht hat, möglichst masseschonend zu kündigen und er den unrichtigen Termin nur irrtümlich genannt hat. Im Übrigen vertritt auch Grießer (Wesentliche arbeitsrechtliche Änderungen des IRÄG 1997, ZAS 1998, 1 [8]) die Auffassung, dass nur dann, wenn der Masseverwalter zum Ausdruck bringt, dass seine Lösungserklärung nicht gemäß § 25 KO erfolge, eine nicht nach dieser Bestimmung beabsichtigte Arbeitsvertragsbeendigung angenommen werden kann. Das ist hier der Fall. Die Masseverwalterin wies in ihrem Kündigungsschreiben auf den Schließungsbeschluss des Konkursgerichtes hin und erklärte ausdrücklich nach § 25 KO zu kündigen, mag sie auch das Ende der Kündigungsfrist unrichtig mit 31. 8. 1998 angegeben haben. Ob die Masseverwalterin irrtümlich oder mangels Kenntnis der Beschäftigungsdauer der Arbeitnehmer von einer zweimonatigen Kündigungsfrist ausgegangen ist, oder ob sie dieses Datum nur deshalb irrtümlich genannt hat, weil der 31. 8. 1998 der letzte effektive Arbeitstag der Dienstnehmer sein sollte, weil das Unternehmen an diesem Tag geschlossen wurde, ist unerheblich. Die Kündigungserklärung der Masseverwalterin ist daher dahin zu verstehen, dass sie nach § 25 KO gekündigt hat.Der erkennende Senat kann dennoch nach näherer Prüfung die Ansicht des Berufungsgerichtes nicht teilen, dass es sich um eine nicht begünstigte Kündigung handelt; dies vor allem deshalb, weil bei einer Kündigung durch den Masseverwalter zusätzliche Aspekte zu berücksichtigen sind, die im Zweifel gegen eine Willenserklärung des Masseverwalters sprechen, nicht begünstigt kündigen zu wollen. Einem Masseverwalter stehen häufig nur mangelhafte Unterlagen über die Dauer der Beschäftigungsverhältnisse zur Verfügung. Andererseits steht er im Zugzwang, zur Vermeidung weiterer Kosten unmittelbar nach Beschlussfassung auf Schließung des Unternehmens die Arbeitnehmer zu kündigen, sodass ihm weitergehende Nachforschungen nicht zugemutet werden können. Unter diesen Umständen scheidet aus, aus der freiwilligen, offensichtlich nur der Information des Arbeitnehmers dienenden Anführung einer (unrichtigen) Kündigungsfrist oder eines (unrichtigen) Kündigungstermins den Schluss zu ziehen, der Masseverwalter habe nicht begünstigt kündigen wollen, wenn er seine Kündigung ausdrücklich auf Paragraph 25, KO stützt; es ist davon auszugehen, dass ein Masseverwalter, der seine Kündigung auf Paragraph 25, KO stützt, die Absicht hat, möglichst masseschonend zu kündigen und er den unrichtigen Termin nur irrtümlich genannt hat. Im Übrigen vertritt auch Grießer (Wesentliche arbeitsrechtliche Änderungen des IRÄG 1997, ZAS 1998, 1 [8]) die Auffassung, dass nur dann, wenn der Masseverwalter zum Ausdruck bringt, dass seine Lösungserklärung nicht gemäß Paragraph 25, KO erfolge, eine nicht nach dieser Bestimmung beabsichtigte Arbeitsvertragsbeendigung angenommen werden kann. Das ist hier der Fall. Die Masseverwalterin wies in ihrem Kündigungsschreiben auf den Schließungsbeschluss des Konkursgerichtes hin und erklärte ausdrücklich nach Paragraph 25, KO zu kündigen, mag sie auch das Ende der Kündigungsfrist unrichtig mit 31. 8. 1998 angegeben haben. Ob die Masseverwalterin irrtümlich oder mangels Kenntnis der Beschäftigungsdauer der Arbeitnehmer von einer zweimonatigen Kündigungsfrist ausgegangen ist, oder ob sie dieses Datum nur deshalb irrtümlich genannt hat, weil der 31. 8. 1998 der letzte effektive Arbeitstag der Dienstnehmer sein sollte, weil das Unternehmen an diesem Tag geschlossen wurde, ist unerheblich. Die Kündigungserklärung der Masseverwalterin ist daher dahin zu verstehen, dass sie nach Paragraph 25, KO gekündigt hat.
Zu den geltend gemachten Forderungen ist im Einzelnen zu bemerken:
Bei ordnungsgemäßer Kündigung nach § 25 Abs 1 KO wäre - wie erwähnt - das Ende der Kündigungsfrist der 3. 10. 1998 gewesen und das bis dahin laufende Entgelt gemäß § 46 Abs 1 Z 3 KO als Masseforderung zu qualifizieren gewesen, mag auch der letzte effektive Arbeitstag infolge Schließung des Unternehmens der 31. 8. 1998 gewesen und die Arbeitnehmer danach dienstfrei gestellt worden sein. Die Kündigungsentschädigung für den Zeitraum vom 1. 10. bis 3. 10. 1998 samt aliquoten Sonderzahlungen und Zinsen (siehe Aufstellung auf S 4 der Klage) ist daher, stellt man die Beklagte so wie bei der beabsichtigten ordnungsgemäßen Kündigung nach § 25 Abs 1 KO, eine Masseforderung.Bei ordnungsgemäßer Kündigung nach Paragraph 25, Absatz eins, KO wäre - wie erwähnt - das Ende der Kündigungsfrist der 3. 10. 1998 gewesen und das bis dahin laufende Entgelt gemäß Paragraph 46, Absatz eins, Ziffer 3, KO als Masseforderung zu qualifizieren gewesen, mag auch der letzte effektive Arbeitstag infolge Schließung des Unternehmens der 31. 8. 1998 gewesen und die Arbeitnehmer danach dienstfrei gestellt worden sein. Die Kündigungsentschädigung für den Zeitraum vom 1. 10. bis 3. 10. 1998 samt aliquoten Sonderzahlungen und Zinsen (siehe Aufstellung auf S 4 der Klage) ist daher, stellt man die Beklagte so wie bei der beabsichtigten ordnungsgemäßen Kündigung nach Paragraph 25, Absatz eins, KO, eine Masseforderung.
Hingegen wäre die Kündigungsentschädigung für den Zeitraum vom 4. 10. bis 31. 12. 1998 (siehe gleichfalls Aufstellung S 4 der Klage) auch bei ordnungsgemäßer Kündigung nach § 25 Abs 1 KO gemäß § 25 Abs 2 KO eine Konkursforderung, allerdings wäre zum Unterschied von der Kündigungsentschädigung iSd § 1162b ABGB bzw § 29 AngG das Verdiente oder Ersparte voll anzurechnen (SZ 69/196).Hingegen wäre die Kündigungsentschädigung für den Zeitraum vom 4. 10. bis 31. 12. 1998 (siehe gleichfalls Aufstellung S 4 der Klage) auch bei ordnungsgemäßer Kündigung nach Paragraph 25, Absatz eins, KO gemäß Paragraph 25, Absatz 2, KO eine Konkursforderung, allerdings wäre zum Unterschied von der Kündigungsentschädigung iSd Paragraph 1162 b, ABGB bzw Paragraph 29, AngG das Verdiente oder Ersparte voll anzurechnen (SZ 69/196).
Die Abfertigung und die Urlaubsentschädigung sind gemäß § 25 Abs 2 KO ebenfalls nur Konkursforderungen.Die Abfertigung und die Urlaubsentschädigung sind gemäß Paragraph 25, Absatz 2, KO ebenfalls nur Konkursforderungen.
Wegen der Notwendigkeit eingehender Berechnungen (§ 510 Abs 1 letzter Satz ZPO) werden die Entscheidungen der Vorinstanzen aufgehoben und wird die Rechtssache an das Erstgericht zurückverwiesen. Der Kostenvorbehalt beruht auf § 52 Abs 1 ZPO.Wegen der Notwendigkeit eingehender Berechnungen (Paragraph 510, Absatz eins, letzter Satz ZPO) werden die Entscheidungen der Vorinstanzen aufgehoben und wird die Rechtssache an das Erstgericht zurückverwiesen. Der Kostenvorbehalt beruht auf Paragraph 52, Absatz eins, ZPO.