Rechtssatz RS0114973
Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)
Rechtssatznummer
RS0114973
Entscheidungsdatum
24.01.2002
Rechtssatz
Bringt der Masseverwalter nach Betriebsschließung zum Ausdruck, daß er nach § 25 KO kündigen will, verfehlt er aber Frist und Termin, ist die Kündigung dennoch als Kündigung im Sinn des § 25 KO anzusehen.Bringt der Masseverwalter nach Betriebsschließung zum Ausdruck, daß er nach Paragraph 25, KO kündigen will, verfehlt er aber Frist und Termin, ist die Kündigung dennoch als Kündigung im Sinn des Paragraph 25, KO anzusehen.
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:OGH0002:2001:RS0114973
Dokumentnummer
JJR_20010329_OGH0002_008OBS00291_00B0000_003