Rechtssatz RS0028641
Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)
Rechtssatznummer
RS0028641
Entscheidungsdatum
29.04.2019
Rechtssatz
Aus dem Umstand, dass die Kündigungserklärung die Anführung einer Kündigungsfrist oder eines Kündigungstermins nicht enthalten muss, kann weder der Schluss gezogen werden, dass eine allfällige Konkretisierung in zeitlicher Hinsicht in jedem Fall eine Willenserklärung sei noch kann daraus gefolgert werden, dass es sich hiebei um eine jederzeit auswechselbare Wissenserklärung handle. Ob die eine oder die andere Form einer Erklärung vorliegt, muss vielmehr im Einzelfall an Hand des Wortlautes der Erklärung und allfälliger näherer Umstände, wie im Zusammenhang stehender Erklärungen und/oder Verhaltensweisen der Beteiligten, geprüft werden.
Entscheidungstexte
- 4 Ob 142/83
Entscheidungstext OGH 29.11.1983 4 Ob 142/83
Veröff: SZ 56/176 = RdW 1984,149 = JBl 1985,120; hiezu Holzer JBl 1985,82 = Arb 10305
- 9 ObA 193/92
Entscheidungstext OGH 16.09.1992 9 ObA 193/92
Vgl auch; Beisatz: § 48 ASGG. (T1)
- 8 ObS 291/00b
Entscheidungstext OGH 29.03.2001 8 ObS 291/00b
Veröff: SZ 74/60
- 9 ObA 115/01d
Entscheidungstext OGH 19.09.2001 9 ObA 115/01d
Vgl auch
- 8 ObA 70/01d
Entscheidungstext OGH 24.01.2002 8 ObA 70/01d
- 9 ObA 122/04p
Entscheidungstext OGH 23.02.2005 9 ObA 122/04p
Vgl auch; nur: Ob die eine oder die andere Form einer Erklärung vorliegt, muss vielmehr im Einzelfall an Hand des Wortlautes der Erklärung und allfälliger näherer Umstände geprüft werden. (T2)
- 9 ObA 1/10b
Entscheidungstext OGH 03.03.2010 9 ObA 1/10b
Vgl auch; nur T2
- 8 ObA 28/16z
Entscheidungstext OGH 24.05.2016 8 ObA 28/16z
Vgl auch; Ähnlich nur T2
- 8 ObA 16/19i
Entscheidungstext OGH 29.04.2019 8 ObA 16/19i
Vgl auch; nur T2; Beisatz: Eine Willenserklärung liegt dann vor, wenn die Äußerung auf die Herbeiführung von Rechtsfolgen gerichtet ist, also Rechte und Pflichten zu begründen, zu ändern oder aufzuheben. Bei einer Wissenserklärung geht es demgegenüber darum, dass die eine Partei der anderen oder beide Parteien übereinstimmend sich bloß ihre Vorstellungen über bestimmte Tatsachen mitteilen, jedoch keinen Willen dahin äußern, mit der Erklärung bestimmte Rechtsfolgen bewirken zu wollen. (T3)
Schlagworte
Angestellte, Auflösung, Dienstverhältnis, Auslegung, Interpretation, Frist, Termin, Zeitpunkt, Wirksamkeit
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:OGH0002:1983:RS0028641
Zuletzt aktualisiert am
08.10.2019
Dokumentnummer
JJR_19831129_OGH0002_0040OB00142_8300000_001