Die gegen dieses Urteil erhobene Revision des Beklagten ist zulässig, aber nicht berechtigt.
Nach § 46 Abs 1 Z 3 KO sind Masseforderungen unter anderem die Forderungen der Arbeitnehmer auf laufendes Entgelt für die Zeit nach Konkurseröffnung. Zufolge Z 3a dieser Bestimmung gehören zu den Masseforderungen auch die Beendigungsansprüche, wenn das Beschäftigungsverhältnis vor Konkurseröffnung eingegangen worden ist und danach, jedoch nicht nach § 25 KO durch den Masseverwalter, gelöst wurde oder wenn die Beendigung auf eine Rechtshandlung oder ein sonstiges Verhalten des Masseverwalters - insbesondere die Nichtzahlung des Entgeltes - zurückzuführen ist und die Lösung des Arbeitsverhältnisses durch den Arbeitnehmer erfolgt.Nach Paragraph 46, Absatz eins, Ziffer 3, KO sind Masseforderungen unter anderem die Forderungen der Arbeitnehmer auf laufendes Entgelt für die Zeit nach Konkurseröffnung. Zufolge Ziffer 3 a, dieser Bestimmung gehören zu den Masseforderungen auch die Beendigungsansprüche, wenn das Beschäftigungsverhältnis vor Konkurseröffnung eingegangen worden ist und danach, jedoch nicht nach Paragraph 25, KO durch den Masseverwalter, gelöst wurde oder wenn die Beendigung auf eine Rechtshandlung oder ein sonstiges Verhalten des Masseverwalters - insbesondere die Nichtzahlung des Entgeltes - zurückzuführen ist und die Lösung des Arbeitsverhältnisses durch den Arbeitnehmer erfolgt.
§ 47 Abs 2 Z 4 und 5 KO legen für den Fall "des Massekonkurses" fest, dass nach bestimmten anderen Forderungen vorrangig zuerst die Forderungen des Arbeitnehmers auf laufendes Entgelt und dann die Beendigungsansprüche des Arbeitnehmers, jeweils soweit sie nicht nach dem IESG gesichert sind, zu befriedigen sind.Paragraph 47, Absatz 2, Ziffer 4 und 5 KO legen für den Fall "des Massekonkurses" fest, dass nach bestimmten anderen Forderungen vorrangig zuerst die Forderungen des Arbeitnehmers auf laufendes Entgelt und dann die Beendigungsansprüche des Arbeitnehmers, jeweils soweit sie nicht nach dem IESG gesichert sind, zu befriedigen sind.
§ 51 Abs 1 KO ordnet allgemein an, dass Konkursforderungen Forderungen von Gläubigern sind, denen vermögensrechtliche Ansprüche an den Gemeinschuldner zur Zeit der Konkurseröffnung zustehen. Abs 2 dieser Bestimmung legt dann in seiner Ziffer 2 fest, dass auch die Ansprüche aus der Beendigung des Beschäftigungsverhältnisses nach § 25 KO (lit a) oder, wenn die Auflösungserklärung vor Konkurseröffnung rechtswirksam abgegeben wurde (lit b) oder schließlich wenn das Beschäftigungsverhältnis nach Konkurseröffnung vom Arbeitnehmer nicht nach § 25 KO gelöst wird und dies nicht auf eine Rechtshandlung oder ein sonstiges Verhalten des Masseverwalters zurückzuführen ist, Konkursforderungen darstellen.Paragraph 51, Absatz eins, KO ordnet allgemein an, dass Konkursforderungen Forderungen von Gläubigern sind, denen vermögensrechtliche Ansprüche an den Gemeinschuldner zur Zeit der Konkurseröffnung zustehen. Absatz 2, dieser Bestimmung legt dann in seiner Ziffer 2 fest, dass auch die Ansprüche aus der Beendigung des Beschäftigungsverhältnisses nach Paragraph 25, KO (Litera a,) oder, wenn die Auflösungserklärung vor Konkurseröffnung rechtswirksam abgegeben wurde (Litera b,) oder schließlich wenn das Beschäftigungsverhältnis nach Konkurseröffnung vom Arbeitnehmer nicht nach Paragraph 25, KO gelöst wird und dies nicht auf eine Rechtshandlung oder ein sonstiges Verhalten des Masseverwalters zurückzuführen ist, Konkursforderungen darstellen.
§ 3a Abs 2 IESG ordnet für die Sicherung des laufenden Entgeltes nach Konkurseröffnung unter anderem an, dass diese bis zum rechtlichen Ende des Arbeitsverhältnisses gewährleistet ist, wenn es innerhalb eines Monats nach der Berichtstagsatzung, in der kein Beschluss über die unbefristete Fortführung des Unternehmens gefasst wurde, nach § 25 KO gelöst wird (Ziffer 4). Weiters wird in Ziffer 5 dieser Bestimmung eine "Ausfallshaftung" für das laufende Entgelt vorgesehen, wenn der Arbeitnehmer infolge der ersten nicht vollständigen Zahlung des ihm zukommenden Entgeltes wegen dessen ungebührlicher Schmälerung seinen berechtigten vorzeitigen Austritt erklärt (vgl in diesem Zusammenhang zu den sonstigen Fortgewährungsgründen OGH 7. 3. 2002, 8 ObS 316/01f). Hinsichtlich der Beendigungsansprüche wird dann in § 3b IESG unter anderem daran angeknüpft, ob diese innerhalb der im Sicherungsrahmen für das laufende Entgelt genannten Frist entstanden sind oder zumindest innerhalb dieser Frist die Kündigung, einvernehmliche Lösung, vorzeitige Auflösung oder Klage auf Auflösung von besonderen Kündigungs- und Entlassungsschutz genießenden Arbeitnehmern eingebracht wurde.Paragraph 3 a, Absatz 2, IESG ordnet für die Sicherung des laufenden Entgeltes nach Konkurseröffnung unter anderem an, dass diese bis zum rechtlichen Ende des Arbeitsverhältnisses gewährleistet ist, wenn es innerhalb eines Monats nach der Berichtstagsatzung, in der kein Beschluss über die unbefristete Fortführung des Unternehmens gefasst wurde, nach Paragraph 25, KO gelöst wird (Ziffer 4). Weiters wird in Ziffer 5 dieser Bestimmung eine "Ausfallshaftung" für das laufende Entgelt vorgesehen, wenn der Arbeitnehmer infolge der ersten nicht vollständigen Zahlung des ihm zukommenden Entgeltes wegen dessen ungebührlicher Schmälerung seinen berechtigten vorzeitigen Austritt erklärt vergleiche in diesem Zusammenhang zu den sonstigen Fortgewährungsgründen OGH 7. 3. 2002, 8 ObS 316/01f). Hinsichtlich der Beendigungsansprüche wird dann in Paragraph 3 b, IESG unter anderem daran angeknüpft, ob diese innerhalb der im Sicherungsrahmen für das laufende Entgelt genannten Frist entstanden sind oder zumindest innerhalb dieser Frist die Kündigung, einvernehmliche Lösung, vorzeitige Auflösung oder Klage auf Auflösung von besonderen Kündigungs- und Entlassungsschutz genießenden Arbeitnehmern eingebracht wurde.
Der Oberste Gerichtshof hat die wesentliche Zielrichtung dieser Bestimmungen insgesamt bereits dahin beurteilt, dass damit offensichtlich vom Gesetzgeber das Wechselspiel zwischen Entgeltsicherung und der Entscheidung über die Unternehmensfortführung dahin gelöst werden sollte, dass einerseits die Unternehmensfortführung nicht behindert wird, andererseits aber auch das Risiko einer erfolglosen Unternehmensfortführung nicht auf den Insolvenz-Ausfallgeld-Fonds überwälzt werden soll (vgl OGH 7. 3. 2002, 8 ObS 316/01f). In diesem Zusammenhang hat der Oberste Gerichtshof auch in seiner Entscheidung vom 29. 3. 2001 zu 8 ObSDer Oberste Gerichtshof hat die wesentliche Zielrichtung dieser Bestimmungen insgesamt bereits dahin beurteilt, dass damit offensichtlich vom Gesetzgeber das Wechselspiel zwischen Entgeltsicherung und der Entscheidung über die Unternehmensfortführung dahin gelöst werden sollte, dass einerseits die Unternehmensfortführung nicht behindert wird, andererseits aber auch das Risiko einer erfolglosen Unternehmensfortführung nicht auf den Insolvenz-Ausfallgeld-Fonds überwälzt werden soll vergleiche OGH 7. 3. 2002, 8 ObS 316/01f). In diesem Zusammenhang hat der Oberste Gerichtshof auch in seiner Entscheidung vom 29. 3. 2001 zu 8 ObS
291/00b (= ASoK 2001, 372 = DRdA 2001, 453 = RdW 2001/759 = WBl
2001/259 = ZAS 2002/6 sowie ZIK 2001/110) ausgesprochen, dass der Gesetzgeber nunmehr bei der Regelung des besonderen Kündigungs- und Austrittsrechtes nach § 25 KO flexibel auf das Unternehmensschicksal abstellt und solange der Betrieb des Gemeinschuldners fortführbar ist, die Arbeitsverhältnisse gar nicht oder nur im unbedingt notwendigen Ausmaß außerordentlich beendet werden können. Wenn sich allerdings der dauernde Betrieb als unmöglich herausstellt und die Unternehmen geschlossen werden müssen, soll die masseschonende Beendigung nach § 25 KO und damit die Einordnung der Beedigungsansprüche als Konkursforderung nach § 51 Abs 2 Z 2 lit a KO erfolgen. Soll das Risiko des Weiterbetriebs doch auch nicht einseitig den Konkursgläubigern aufgelastet werden. Die Grenze der Fortführung ergibt sich aus § 115 KO, die die Regelung über die Schließung des Unternehmens enthält, die grundsätzlich nur dann erfolgen darf, wenn feststeht, dass anderes eine Erhöhung des Ausfalls den die Konkursgläubiger erleiden, nicht vermeidbar ist. Zufolge Abs 4 dieser Bestimmung hat das Konkursgericht die Schließung eines Unternehmens jedenfalls ein Jahr nach Konkurseröffnung anzuordnen oder zu bewilligen, wenn nicht innerhalb dieser Frist ein Zwangsausgleichsvorschlag angenommen wurde, wobei diese Frist auf Antrag des Masseverwalters zu erstrecken ist, wenn die Schließung den gemeinsamen Interesse der Gläubiger widerspricht oder andere gleichwichtige Gründe vorliegen. Insgesamt ist eine Erstreckung auf ein weiteres Jahr möglich.2001/259 = ZAS 2002/6 sowie ZIK 2001/110) ausgesprochen, dass der Gesetzgeber nunmehr bei der Regelung des besonderen Kündigungs- und Austrittsrechtes nach Paragraph 25, KO flexibel auf das Unternehmensschicksal abstellt und solange der Betrieb des Gemeinschuldners fortführbar ist, die Arbeitsverhältnisse gar nicht oder nur im unbedingt notwendigen Ausmaß außerordentlich beendet werden können. Wenn sich allerdings der dauernde Betrieb als unmöglich herausstellt und die Unternehmen geschlossen werden müssen, soll die masseschonende Beendigung nach Paragraph 25, KO und damit die Einordnung der Beedigungsansprüche als Konkursforderung nach Paragraph 51, Absatz 2, Ziffer 2, Litera a, KO erfolgen. Soll das Risiko des Weiterbetriebs doch auch nicht einseitig den Konkursgläubigern aufgelastet werden. Die Grenze der Fortführung ergibt sich aus Paragraph 115, KO, die die Regelung über die Schließung des Unternehmens enthält, die grundsätzlich nur dann erfolgen darf, wenn feststeht, dass anderes eine Erhöhung des Ausfalls den die Konkursgläubiger erleiden, nicht vermeidbar ist. Zufolge Absatz 4, dieser Bestimmung hat das Konkursgericht die Schließung eines Unternehmens jedenfalls ein Jahr nach Konkurseröffnung anzuordnen oder zu bewilligen, wenn nicht innerhalb dieser Frist ein Zwangsausgleichsvorschlag angenommen wurde, wobei diese Frist auf Antrag des Masseverwalters zu erstrecken ist, wenn die Schließung den gemeinsamen Interesse der Gläubiger widerspricht oder andere gleichwichtige Gründe vorliegen. Insgesamt ist eine Erstreckung auf ein weiteres Jahr möglich.
Sowohl in der Entscheidung des Obersten Gerichtshofes vom 29. 3. 2001, 8 ObS 291/00b als auch in der Entscheidung des Obersten Gerichtshofes vom 24. 1. 2002, zu 8 ObA 70/01d (ZIK 2002/82) hat der Oberste Gerichtshof grundsätzlich für die Einordnung des Beendigungsansprüche als Konkursforderung daran festgehalten, dass dies nur dann der Fall sein kann, wenn die Kündigung nach § 25 KO erfolgt, also dem Masseverwalter dem Grunde nach diese Kündigungsrecht zusteht. In der zuletzt genannten Entscheidung hat der Oberste Gerichtshof allerdings bei einer zeitwidrigen - kürzeren Kündigungsfrist auch ausgeführt, dass nicht nur das laufende Entgelt bis zu dem irrtümlichen genannten Kündigungstermins, sondern auch die Kündigungsentschädigung für die Zeit darüber hinaus bis zum dem zutreffenden Kündigungsterminen eine Masseforderung darstellen. Von diesen Fragen der Einhaltung der richtigen Fristen zu unterscheiden ist aber die gerade für den Masseverwalter völlig eindeutig zu beantwortende Frage, ob das Kündigungsrecht nach § 25 KO dem Grunde nach zusteht.Sowohl in der Entscheidung des Obersten Gerichtshofes vom 29. 3. 2001, 8 ObS 291/00b als auch in der Entscheidung des Obersten Gerichtshofes vom 24. 1. 2002, zu 8 ObA 70/01d (ZIK 2002/82) hat der Oberste Gerichtshof grundsätzlich für die Einordnung des Beendigungsansprüche als Konkursforderung daran festgehalten, dass dies nur dann der Fall sein kann, wenn die Kündigung nach Paragraph 25, KO erfolgt, also dem Masseverwalter dem Grunde nach diese Kündigungsrecht zusteht. In der zuletzt genannten Entscheidung hat der Oberste Gerichtshof allerdings bei einer zeitwidrigen - kürzeren Kündigungsfrist auch ausgeführt, dass nicht nur das laufende Entgelt bis zu dem irrtümlichen genannten Kündigungstermins, sondern auch die Kündigungsentschädigung für die Zeit darüber hinaus bis zum dem zutreffenden Kündigungsterminen eine Masseforderung darstellen. Von diesen Fragen der Einhaltung der richtigen Fristen zu unterscheiden ist aber die gerade für den Masseverwalter völlig eindeutig zu beantwortende Frage, ob das Kündigungsrecht nach Paragraph 25, KO dem Grunde nach zusteht.
Die Kündigung nach § 25 KO begünstigt die Konkursgläubiger nicht nur insoweit, als die Beendigungsansprüche zufolge § 51 Abs 2 KO Konkursforderungen darstellen, sie ermöglicht auch eine Kündigung lediglich unter Einhaltung der gesetzlichen, kollektivvertraglichen oder zulässigerweise vereinbarten kürzeren Kündigungsfristen unter Bedachtnahme auf die gesetzlichen Kündigungsbeschränkungen, jedoch ohne Einhaltung der gesetzlichen Kündigungstermine oder längerer vertraglich vereinbarter Kündigungsfristen und abweichender Kündigungstermine (vgl etwa MGA KO9 § 25 E 12 und 12a jeweils mzwN, etwa zuletzt ZIK 1996, 210). Außerdem treten nach § 25 nicht nur die genannten Erleichterungen im Kündigungsrecht des Masseverwalters ein, sondern wird dem Arbeitnehmer auch ein besonderes Austrittsrecht zugebilligt. Weil durch die Anwendung dieser Bestimmung zugunsten der sonstigen Gläubiger in die Rechte des Arbeitnehmers eingegriffen wird müssen - im Sinne der oben dargestellten Judikatur - auch die formellen Voraussetzungen - also hier die Bekanntmachung - des Beschlusses, mit dem die Schließung des Unternehmens angeordnet oder bewilligt wurde, vorhanden sein. Die Verantwortung für die rechtzeitige Einbringung eines dahingehenden Antrages liegt - wie das Berufungsgericht zutreffend dargestellt hat - bei Masseverwalter. Auch wenn das Gericht nach Ablauf der Jahresfrist ohne einen Fristerstreckungsantrag des Masseverwalters die Schließung jedenfalls zu bewilligen hat, sind die besonderen Auflösungsrechte nach § 25 KO ausdrücklich an die Kundmachung des Bewilligungsbeschlusses gebunden. Mangels Vorliegens einer Kündigung im Sinne des § 25 KO sind daher die vom klagenden Insolvenz-Ausfallgeld-Fonds geltend gemachten Forderungen als Masseforderung einzustufen.Die Kündigung nach Paragraph 25, KO begünstigt die Konkursgläubiger nicht nur insoweit, als die Beendigungsansprüche zufolge Paragraph 51, Absatz 2, KO Konkursforderungen darstellen, sie ermöglicht auch eine Kündigung lediglich unter Einhaltung der gesetzlichen, kollektivvertraglichen oder zulässigerweise vereinbarten kürzeren Kündigungsfristen unter Bedachtnahme auf die gesetzlichen Kündigungsbeschränkungen, jedoch ohne Einhaltung der gesetzlichen Kündigungstermine oder längerer vertraglich vereinbarter Kündigungsfristen und abweichender Kündigungstermine vergleiche etwa MGA KO9 Paragraph 25, E 12 und 12a jeweils mzwN, etwa zuletzt ZIK 1996, 210). Außerdem treten nach Paragraph 25, nicht nur die genannten Erleichterungen im Kündigungsrecht des Masseverwalters ein, sondern wird dem Arbeitnehmer auch ein besonderes Austrittsrecht zugebilligt. Weil durch die Anwendung dieser Bestimmung zugunsten der sonstigen Gläubiger in die Rechte des Arbeitnehmers eingegriffen wird müssen - im Sinne der oben dargestellten Judikatur - auch die formellen Voraussetzungen - also hier die Bekanntmachung - des Beschlusses, mit dem die Schließung des Unternehmens angeordnet oder bewilligt wurde, vorhanden sein. Die Verantwortung für die rechtzeitige Einbringung eines dahingehenden Antrages liegt - wie das Berufungsgericht zutreffend dargestellt hat - bei Masseverwalter. Auch wenn das Gericht nach Ablauf der Jahresfrist ohne einen Fristerstreckungsantrag des Masseverwalters die Schließung jedenfalls zu bewilligen hat, sind die besonderen Auflösungsrechte nach Paragraph 25, KO ausdrücklich an die Kundmachung des Bewilligungsbeschlusses gebunden. Mangels Vorliegens einer Kündigung im Sinne des Paragraph 25, KO sind daher die vom klagenden Insolvenz-Ausfallgeld-Fonds geltend gemachten Forderungen als Masseforderung einzustufen.
Der Revision des Beklagten war somit nicht Folge zu geben. Die Kostenentscheidung gründet sich auf die §§ 2 ASGG, 50 und 41 ZPO.Der Revision des Beklagten war somit nicht Folge zu geben. Die Kostenentscheidung gründet sich auf die Paragraphen 2, ASGG, 50 und 41 ZPO.