Rechtssatz RS0116650
Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)
Rechtssatznummer
RS0116650
Entscheidungsdatum
18.02.2010
Rechtssatz
Mit diesen Bestimmungen sollte offensichtlich vom Gesetzgeber das Wechselspiel zwischen Entgeltsicherung und der Entscheidung über die Unternehmensfortführung dahin gelöst werden, dass einerseits die Unternehmensfortführung nicht behindert wird, andererseits aber auch das Risiko einer erfolglosen Unternehmensfortführung nicht auf den Insolvenz-Ausfallgeld-Fonds überwälzt werden soll (so schon 8 ObS 316/01f).
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:OGH0002:2002:RS0116650
Zuletzt aktualisiert am
13.02.2013
Dokumentnummer
JJR_20020613_OGH0002_008OBA00126_02S0000_001