Die gegen dieses Urteil erhobene Revision der Beklagten ist aus dem vom Berufungsgericht genannten Grund zulässig, aber nicht berechtigt.
§ 3a Abs 2 IESG regelt im Falle der Konkurseröffnung die Ansprüche auf Insolvenz-Ausfallgeld nach der Eröffnung des Konkurses dahin, dass diese grundsätzlich bis zur Berichtstagsatzung im Sinne des § 91a KO gebühren bzw falls eine solche nicht stattfindet, bis zum Ende des dritten Monats nach Konkurseröffnung (vgl § 3a Abs 2 Z 1 und 3 IESG). Ferner ist aber auch vorgesehen, dass die Ansprüche auf laufendes Entgelt bis zum Ende des Arbeitsverhältnisses gesichert sind, wenn dieses bereits vor der Berichtstagsatzung gelöst wurde oder innerhalb eines Monats nach der Berichtstagsatzung, auf der kein Beschluss über die unbefristete Fortführung des Unternehmens gefasst wurde, eine Lösung nach § 25 KO erfolgte (vgl § 3a Abs 2 Z 2 und 4 KO). Letztlich - und hier für das laufende Entgelt (vgl zu den Beendigungsansprüchen nach § 3b IESG RIS-Justiz RS0114971 = OGH 29. 3. 2001, 8 ObS 291/00b) maßgeblich - wird in dieser Bestimmung noch angeordnet, dass ebenfalls bis zum rechtlichen Ende des Arbeitsverhältnisses ein Anspruch auf Insolvenz-Ausfallgeld als “Ausfallshaftung” gebührt, wenn nach der Berichtstagsatzung oder nach Ablauf der Dreimonatsfrist vor Aufhebung des Konkurses oder innerhalb des Erfüllungszeitraumes eines Zwangsausgleiches der Arbeitnehmer infolge der ersten nicht vollständigen Zahlung ihm zukommenden Entgeltes deshalb seinen berechtigten vorzeitigen Austritt erklärt oder “das Arbeitsverhältnis aus anderen Gründen” gelöst wird. Da hier nun kein vorzeitiger Austritt erklärt wurde, stellt sich einerseits die Frage, was unter der Lösung “aus anderen Gründen” zu verstehen ist, weiters ist auf dem von der Beklagten erhobenen Einwand einzugehen, dass unabhängig von der Frage der Lösung jedenfalls die Kläger ihren vorzeitigen Austritt hätten erklären müssen. Was nun unter den “anderen Gründen” der Lösung zu verstehen ist, ist im Gesetz nicht unmittelbar geregelt. Weder in der Regierungsvorlage (Beilage 737 der 20.GP) noch im Ausschussbericht (802 der Beilagen 20. GP) zur Novelle BGBl 107/1997, mit der diese Bestimmung geschaffen wurde, finden sich dazu Anhaltspunkte. Es ist nun wohl davon auszugehen, dass es sich um eine unter den Zielrichtungen der Novelle BGBl 107/1997 dem vorzeitigen Austritt des Arbeitnehmers wegen der Entgeltschmälerung gleichwertige Lösung des Arbeitsverhältnis handeln muss. Die wesentliche Zielrichtung der Novelle gerade im Zusammenhang mit der Schaffung des § 3a Abs 2 bis 4 IESG lag nun zufolge der Regierungsvorlage (Beilage 737 der 20.GP, 10) darin, die “Zwangskreditfunktion” des Insolvenz-Ausfallgeld-Fonds einzuschränken. Dabei wird der Berichtstagsatzung, in der entschieden wird, ob das Unternehmen fortgeführt wird, eine zentrale Rolle eingeräumt. Ist doch in dieser auch über die Fortführung oder Schließung des Unternehmens zu unterscheiden (vgl § 91a KO). Auch die besonderen Auflösungsrechte im Konkurs nach § 25 KO knüpfen an die Berichtstagsatzung und den Beschluss über die Schließung des Unternehmens an. Insgesamt kann daraus wohl abgeleitet werden, dass der Gesetzgeber einerseits beabsichtigte, durch das Abstellen der Regelung über die Entgeltsicherung auf die Entscheidung der Unternehmensfortführung, diese nicht zu behindern, andererseits aber das Risiko einer erfolglosen Unternehmensfortführung nicht auf den Insolvenz-Ausfallgeld-Fonds zu überwälzen, weshalb nach der Berichtstagsatzung bzw der Dreimonatsfrist bei noch unbeendeten Arbeitsverhältnissen auch nur noch eine Ausfallshaftung vorgesehen wurde. Das wesentliche Risiko liegt darin, dass von einer Beendigung der Arbeitsverhältnisse abgesehen wird, obwohl das laufende Entgelt nicht mehr aus der Masse getragen werden kann. Durch das Unterlassen einer Beendigungserklärung vergrößerten sich die Kosten für das laufende Entgelt um weitere Perioden.Paragraph 3 a, Absatz 2, IESG regelt im Falle der Konkurseröffnung die Ansprüche auf Insolvenz-Ausfallgeld nach der Eröffnung des Konkurses dahin, dass diese grundsätzlich bis zur Berichtstagsatzung im Sinne des Paragraph 91 a, KO gebühren bzw falls eine solche nicht stattfindet, bis zum Ende des dritten Monats nach Konkurseröffnung vergleiche Paragraph 3 a, Absatz 2, Ziffer eins und 3 IESG). Ferner ist aber auch vorgesehen, dass die Ansprüche auf laufendes Entgelt bis zum Ende des Arbeitsverhältnisses gesichert sind, wenn dieses bereits vor der Berichtstagsatzung gelöst wurde oder innerhalb eines Monats nach der Berichtstagsatzung, auf der kein Beschluss über die unbefristete Fortführung des Unternehmens gefasst wurde, eine Lösung nach Paragraph 25, KO erfolgte vergleiche Paragraph 3 a, Absatz 2, Ziffer 2 und 4 KO). Letztlich - und hier für das laufende Entgelt vergleiche zu den Beendigungsansprüchen nach Paragraph 3 b, IESG RIS-Justiz RS0114971 = OGH 29. 3. 2001, 8 ObS 291/00b) maßgeblich - wird in dieser Bestimmung noch angeordnet, dass ebenfalls bis zum rechtlichen Ende des Arbeitsverhältnisses ein Anspruch auf Insolvenz-Ausfallgeld als “Ausfallshaftung” gebührt, wenn nach der Berichtstagsatzung oder nach Ablauf der Dreimonatsfrist vor Aufhebung des Konkurses oder innerhalb des Erfüllungszeitraumes eines Zwangsausgleiches der Arbeitnehmer infolge der ersten nicht vollständigen Zahlung ihm zukommenden Entgeltes deshalb seinen berechtigten vorzeitigen Austritt erklärt oder “das Arbeitsverhältnis aus anderen Gründen” gelöst wird. Da hier nun kein vorzeitiger Austritt erklärt wurde, stellt sich einerseits die Frage, was unter der Lösung “aus anderen Gründen” zu verstehen ist, weiters ist auf dem von der Beklagten erhobenen Einwand einzugehen, dass unabhängig von der Frage der Lösung jedenfalls die Kläger ihren vorzeitigen Austritt hätten erklären müssen. Was nun unter den “anderen Gründen” der Lösung zu verstehen ist, ist im Gesetz nicht unmittelbar geregelt. Weder in der Regierungsvorlage (Beilage 737 der 20.Gesetzgebungsperiode noch im Ausschussbericht (802 der Beilagen 20. Gesetzgebungsperiode zur Novelle Bundesgesetzblatt 107 aus 1997,, mit der diese Bestimmung geschaffen wurde, finden sich dazu Anhaltspunkte. Es ist nun wohl davon auszugehen, dass es sich um eine unter den Zielrichtungen der Novelle Bundesgesetzblatt 107 aus 1997, dem vorzeitigen Austritt des Arbeitnehmers wegen der Entgeltschmälerung gleichwertige Lösung des Arbeitsverhältnis handeln muss. Die wesentliche Zielrichtung der Novelle gerade im Zusammenhang mit der Schaffung des Paragraph 3 a, Absatz 2 bis 4 IESG lag nun zufolge der Regierungsvorlage (Beilage 737 der 20.GP, 10) darin, die “Zwangskreditfunktion” des Insolvenz-Ausfallgeld-Fonds einzuschränken. Dabei wird der Berichtstagsatzung, in der entschieden wird, ob das Unternehmen fortgeführt wird, eine zentrale Rolle eingeräumt. Ist doch in dieser auch über die Fortführung oder Schließung des Unternehmens zu unterscheiden vergleiche Paragraph 91 a, KO). Auch die besonderen Auflösungsrechte im Konkurs nach Paragraph 25, KO knüpfen an die Berichtstagsatzung und den Beschluss über die Schließung des Unternehmens an. Insgesamt kann daraus wohl abgeleitet werden, dass der Gesetzgeber einerseits beabsichtigte, durch das Abstellen der Regelung über die Entgeltsicherung auf die Entscheidung der Unternehmensfortführung, diese nicht zu behindern, andererseits aber das Risiko einer erfolglosen Unternehmensfortführung nicht auf den Insolvenz-Ausfallgeld-Fonds zu überwälzen, weshalb nach der Berichtstagsatzung bzw der Dreimonatsfrist bei noch unbeendeten Arbeitsverhältnissen auch nur noch eine Ausfallshaftung vorgesehen wurde. Das wesentliche Risiko liegt darin, dass von einer Beendigung der Arbeitsverhältnisse abgesehen wird, obwohl das laufende Entgelt nicht mehr aus der Masse getragen werden kann. Durch das Unterlassen einer Beendigungserklärung vergrößerten sich die Kosten für das laufende Entgelt um weitere Perioden.
Wenn der Masseverwalter das Arbeitsverhältnis aber bereits - wie sich aus der Bezugnahme auf § 25 KO ergibt - ohnehin nur unter Einhaltung der zwingenden gesetzlichen oder kollektivvertraglichen Kündigungsfristen aufgekündigt hat, weil eine Bezahlung des Entgelts aus der Masse nicht mehr möglich ist, so tritt eine solche Vergrößerung der Kosten nicht mehr ein. Es wird das Risiko des Insolvenz-Ausfallgeld-Fonds dadurch nicht wesentlich gegenüber einem Austritt des Arbeitsnehmers wegen Vorenthaltung der Entgeltzahlung erhöht, jedoch steht der Arbeitnehmer dem Unternehmen weiter bis zur Beendigung der Kündigungsfrist zur Verfügung. Gerade bei Kündigungsfristen, die drei Monate nicht übersteigen, hätte der Arbeitnehmer im Falle seines berechtigten vorzeitigen Austrittes den Anspruch auf die Kündigungsentschädigung einer Anrechnung anfälliger anderweitig erzielter Entgelte, der auch durch das IESG abgedeckt wäre (vgl dazu auch § 1162b ABGB § 1 Abs 3 Z 3 IESG). Würde man also davon ausgehen, dass der Arbeitnehmer auch bei einer Kündigung durch den Masseverwalter wegen Massearmut unter Enthaltung der Mindestkündigungsfristen, dann trotzdem noch seinen berechtigten vorzeitigen Austritt erklären muss, um von der Sicherung des § 3a Abs 2 Z 5 IESG erfasst zu sein, so würde dies nur zu einer Schädigung der Masse führen - da der Arbeitnehmer ja dann nicht mehr zur Verfügung steht - ohne eine relevante Verringerung des Finanzierungsrisikos des Fonds zu bewirken.Wenn der Masseverwalter das Arbeitsverhältnis aber bereits - wie sich aus der Bezugnahme auf Paragraph 25, KO ergibt - ohnehin nur unter Einhaltung der zwingenden gesetzlichen oder kollektivvertraglichen Kündigungsfristen aufgekündigt hat, weil eine Bezahlung des Entgelts aus der Masse nicht mehr möglich ist, so tritt eine solche Vergrößerung der Kosten nicht mehr ein. Es wird das Risiko des Insolvenz-Ausfallgeld-Fonds dadurch nicht wesentlich gegenüber einem Austritt des Arbeitsnehmers wegen Vorenthaltung der Entgeltzahlung erhöht, jedoch steht der Arbeitnehmer dem Unternehmen weiter bis zur Beendigung der Kündigungsfrist zur Verfügung. Gerade bei Kündigungsfristen, die drei Monate nicht übersteigen, hätte der Arbeitnehmer im Falle seines berechtigten vorzeitigen Austrittes den Anspruch auf die Kündigungsentschädigung einer Anrechnung anfälliger anderweitig erzielter Entgelte, der auch durch das IESG abgedeckt wäre vergleiche dazu auch Paragraph 1162 b, ABGB Paragraph eins, Absatz 3, Ziffer 3, IESG). Würde man also davon ausgehen, dass der Arbeitnehmer auch bei einer Kündigung durch den Masseverwalter wegen Massearmut unter Enthaltung der Mindestkündigungsfristen, dann trotzdem noch seinen berechtigten vorzeitigen Austritt erklären muss, um von der Sicherung des Paragraph 3 a, Absatz 2, Ziffer 5, IESG erfasst zu sein, so würde dies nur zu einer Schädigung der Masse führen - da der Arbeitnehmer ja dann nicht mehr zur Verfügung steht - ohne eine relevante Verringerung des Finanzierungsrisikos des Fonds zu bewirken.
Daher ist eine Kündigung des Masseverwalters wegen der mangelnden Finanzierbarkeit des laufenden Entgeltes unter Einhaltung der Mindestkündigungsfristen unter dem Aspekt des § 3a Abs 2 Z 5 IESG dem berechtigten vorzeitigen Austritt des Arbeitnehmers wegen der Schmälerung des Entgeltes gleichzuhalten und für den Sicherungsanspruch der vorzeitige Austritt nicht erforderlich. Insgesamt war daher der Revision der Beklagten nicht Folge zu geben. Die Kostenentscheidung gründet sich auf § 77 Abs 1 Z 2 lit a IESG. Es war aber nur der einfache Einheitssatz zuzusprechen (vgl § 23 Abs 3 RATG).Daher ist eine Kündigung des Masseverwalters wegen der mangelnden Finanzierbarkeit des laufenden Entgeltes unter Einhaltung der Mindestkündigungsfristen unter dem Aspekt des Paragraph 3 a, Absatz 2, Ziffer 5, IESG dem berechtigten vorzeitigen Austritt des Arbeitnehmers wegen der Schmälerung des Entgeltes gleichzuhalten und für den Sicherungsanspruch der vorzeitige Austritt nicht erforderlich. Insgesamt war daher der Revision der Beklagten nicht Folge zu geben. Die Kostenentscheidung gründet sich auf Paragraph 77, Absatz eins, Ziffer 2, Litera a, IESG. Es war aber nur der einfache Einheitssatz zuzusprechen vergleiche Paragraph 23, Absatz 3, RATG).