Rechtssatz RS0116201
Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)
Rechtssatznummer
RS0116201
Entscheidungsdatum
07.03.2002
Rechtssatz
Unter "Lösung des Arbeitsverhältnisses aus anderen Gründen" im Sinne des § 3a Abs 2 Z 5 IESG fällt auch eine Kündigung durch den Masseverwalter. Zur Wahrung des Ausfallgeldes ist es nicht erforderlich, dass der Arbeitnehmer zudem noch aus dem Arbeitsverhältnis vorzeitig austritt.Unter "Lösung des Arbeitsverhältnisses aus anderen Gründen" im Sinne des Paragraph 3 a, Absatz 2, Ziffer 5, IESG fällt auch eine Kündigung durch den Masseverwalter. Zur Wahrung des Ausfallgeldes ist es nicht erforderlich, dass der Arbeitnehmer zudem noch aus dem Arbeitsverhältnis vorzeitig austritt.
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:OGH0002:2002:RS0116201
Dokumentnummer
JJR_20020307_OGH0002_008OBS00316_01F0000_001