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Rechtssatz RS0116651

Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)

Gericht

OGH

Dokumenttyp

Rechtssatz

Rechtsgebiet

Zivilrecht

Rechtssatznummer

RS0116651

Geschäftszahl

8ObA126/02s

Entscheidungsdatum

13.06.2002

Rechtssatz

Bei der Regelung des besonderen Kündigungsrechtes und Austrittsrechtes nach §25 KO stellt der Gesetzgeber flexibel auf das Unternehmensschicksal ab. Solange der Betrieb des Gemeinschuldners fortführbar ist, können die Arbeitsverhältnisse gar nicht oder nur im unbedingt notwendigen Ausmaß außerordentlich beendet werden. Wenn sich allerdings der dauernde Betrieb als unmöglich herausstellt und die Unternehmen geschlossen werden müssen, soll die masseschonende Beendigung nach §25 KO und damit die Einordnung der Beendigungsansprüche als Konkursforderung nach §51 Abs2 Z2 Litera a, KO erfolgen. Soll das Risiko des Weiterbetriebs doch auch nicht einseitig den Konkursgläubigern aufgelastet werden. Die Grenze der Fortführung ergibt sich aus §115 KO (so schon 8 ObS 291/00b).

Entscheidungstexte

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:OGH0002:2002:RS0116651

Dokumentnummer

JJR_20020613_OGH0002_008OBA00126_02S0000_002