Die Revision ist zulässig, weil zwar oberstgerichtliche Rechtsprechung zur entscheidenden Frage der konkursrechtlichen Qualifikation der beendigungsabhängigen Ansprüche bei Austritt wegen Nichtzahlung des laufenden Entgelts während der Frist des § 25 Abs 1 KO, nicht aber während der Frist des § 20c Abs 3 AO vorliegt und die Voraussetzungen für die Lösung von Arbeitsverhältnissen infolge Konkurs- und Ausgleichseröffnung nicht völlig ident sind; sie ist aber nicht berechtigt.Die Revision ist zulässig, weil zwar oberstgerichtliche Rechtsprechung zur entscheidenden Frage der konkursrechtlichen Qualifikation der beendigungsabhängigen Ansprüche bei Austritt wegen Nichtzahlung des laufenden Entgelts während der Frist des Paragraph 25, Absatz eins, KO, nicht aber während der Frist des Paragraph 20 c, Absatz 3, AO vorliegt und die Voraussetzungen für die Lösung von Arbeitsverhältnissen infolge Konkurs- und Ausgleichseröffnung nicht völlig ident sind; sie ist aber nicht berechtigt.
Das - inzwischen durch das IRÄG 1997 teilweise bereits wieder überholte - IRÄG 1994 regelte ausdrücklich nur die Einordnung der Beendigungsansprüche für den Fall der begünstigten Kündigung aufgrund der Konkurs- bzw Ausgleichseröffnung und stufte diese eindeutig als Konkurs- bzw Ausgleichsforderungen ein (§ 25 Abs 1 letzter Satz KO bzw § 20c Abs 3 letzter Satz AO), wogegen die Frage der Einordnung der Beendigungsansprüche im Falle einer anderen Auflösung des Arbeitsverhältnisses nicht ausdrücklich geregelt wurde, was vorerst zahlreiche Unklarheiten gebracht hat (vgl die dazu ergangenen literarischen Stellungnahmen: Bartos, Insolvenzrechtsänderungsgesetz 1994, SozSi 1994, 161; Frauenberger, Insolvenz- und Arbeitsverhältnis, ecolex 1994, 334; Grießer, Beendigung des Arbeitsverhältnisses bei Insolvenz- und Entgeltanspruch, ZAS 1994, 188; Holzer/Reissner, Neuerungen im Insolvenzrecht aus arbeitsrechtlicher Sicht, DRdA 1994, 461; Liebeg, Die Änderung der Rechtstellung der Arbeitnehmer in Insolvenzverfahren und des IESG durch das IRÄG 1994, WBl 1994, 141; Mohr, Das Insolvenzrechtsänderungsgesetz 1994, KSV-Mitteilungen Extra 1994, 34; Bauer, Arbeitnehmeransprüche: Konkurs- oder Masseforderungen?, ZIK 1995, 42; Grießer, Wie sind Beendigungsansprüche im Ausgleich und Konkurs aufgrund nicht begünstigter Kündigung zu behandeln?, RdW 1995, 186; Nunner, Rechtsfragen der Beendigung von Arbeitsverhältnissen im Konkurs, ÖJZ 1997, 241). Inzwischen wurden diese Unklarheiten aber weitgehend durch oberstgerichtliche Judikatur geklärt; dies gilt auch für die vorliegende Fallkonstellation.Das - inzwischen durch das IRÄG 1997 teilweise bereits wieder überholte - IRÄG 1994 regelte ausdrücklich nur die Einordnung der Beendigungsansprüche für den Fall der begünstigten Kündigung aufgrund der Konkurs- bzw Ausgleichseröffnung und stufte diese eindeutig als Konkurs- bzw Ausgleichsforderungen ein (Paragraph 25, Absatz eins, letzter Satz KO bzw Paragraph 20 c, Absatz 3, letzter Satz AO), wogegen die Frage der Einordnung der Beendigungsansprüche im Falle einer anderen Auflösung des Arbeitsverhältnisses nicht ausdrücklich geregelt wurde, was vorerst zahlreiche Unklarheiten gebracht hat vergleiche die dazu ergangenen literarischen Stellungnahmen: Bartos, Insolvenzrechtsänderungsgesetz 1994, SozSi 1994, 161; Frauenberger, Insolvenz- und Arbeitsverhältnis, ecolex 1994, 334; Grießer, Beendigung des Arbeitsverhältnisses bei Insolvenz- und Entgeltanspruch, ZAS 1994, 188; Holzer/Reissner, Neuerungen im Insolvenzrecht aus arbeitsrechtlicher Sicht, DRdA 1994, 461; Liebeg, Die Änderung der Rechtstellung der Arbeitnehmer in Insolvenzverfahren und des IESG durch das IRÄG 1994, WBl 1994, 141; Mohr, Das Insolvenzrechtsänderungsgesetz 1994, KSV-Mitteilungen Extra 1994, 34; Bauer, Arbeitnehmeransprüche: Konkurs- oder Masseforderungen?, ZIK 1995, 42; Grießer, Wie sind Beendigungsansprüche im Ausgleich und Konkurs aufgrund nicht begünstigter Kündigung zu behandeln?, RdW 1995, 186; Nunner, Rechtsfragen der Beendigung von Arbeitsverhältnissen im Konkurs, ÖJZ 1997, 241). Inzwischen wurden diese Unklarheiten aber weitgehend durch oberstgerichtliche Judikatur geklärt; dies gilt auch für die vorliegende Fallkonstellation.
Daß der vorzeitige Austritt von Arbeitnehmern infolge von Nichtzahlung des ausschließlich vor Konkurseröffnung vom Gemeinschuldner verursachten Lohnrückstandes durch den Masseverwalter nicht den Austrittsgrund des § 26 Z 2 AngG verwirklicht, weil dieser an die Bestimmungen der Konkursordnung gebunden und gar nicht berechtigt ist, die aus der Zeit vor der Konkurseröffnung stammenden Arbeitnehmerforderungen außerhalb der Abwicklung Kridaverfahren sofort und vollständig auszubezahlen, ist inzwischen klargestellt (8 ObS 2080/96g = SZ 69/106 ua; zuletzt 8 ObS 208/98s = ZIK 1999, 30 = WBl 1999, 177). Derartige Lohnrückstände lagen zwar auch hier vor; um die geht es aber vorliegendenfalls nicht.Daß der vorzeitige Austritt von Arbeitnehmern infolge von Nichtzahlung des ausschließlich vor Konkurseröffnung vom Gemeinschuldner verursachten Lohnrückstandes durch den Masseverwalter nicht den Austrittsgrund des Paragraph 26, Ziffer 2, AngG verwirklicht, weil dieser an die Bestimmungen der Konkursordnung gebunden und gar nicht berechtigt ist, die aus der Zeit vor der Konkurseröffnung stammenden Arbeitnehmerforderungen außerhalb der Abwicklung Kridaverfahren sofort und vollständig auszubezahlen, ist inzwischen klargestellt (8 ObS 2080/96g = SZ 69/106 ua; zuletzt 8 ObS 208/98s = ZIK 1999, 30 = WBl 1999, 177). Derartige Lohnrückstände lagen zwar auch hier vor; um die geht es aber vorliegendenfalls nicht.
Die Arbeitnehmer waren infolge Nichtzahlung des Lohns durch den Schuldner bzw Ausgleichsverwalter während der Frist des § 20c Abs 3 AO vorzeitig ausgetreten. Daß dies ein Austrittsgrund ist, ist unstrittig. Fraglich ist nur, ob die durch den vorzeitigen Austritt entstehenden Beendigungsansprüche bevorrechtete Forderungen bzw Masseforderungen oder Ausgleichs- bzw Konkursforderungen sind, weil der Schuldner mit Zustimmung des Ausgleichsverwalters bzw der Masseverwalter noch von der begünstigten Lösungsmöglichkeit des § 20c Abs 3 AO bzw § 25 Abs 1 KO hätte Gebrauch machen können.Die Arbeitnehmer waren infolge Nichtzahlung des Lohns durch den Schuldner bzw Ausgleichsverwalter während der Frist des Paragraph 20 c, Absatz 3, AO vorzeitig ausgetreten. Daß dies ein Austrittsgrund ist, ist unstrittig. Fraglich ist nur, ob die durch den vorzeitigen Austritt entstehenden Beendigungsansprüche bevorrechtete Forderungen bzw Masseforderungen oder Ausgleichs- bzw Konkursforderungen sind, weil der Schuldner mit Zustimmung des Ausgleichsverwalters bzw der Masseverwalter noch von der begünstigten Lösungsmöglichkeit des Paragraph 20 c, Absatz 3, AO bzw Paragraph 25, Absatz eins, KO hätte Gebrauch machen können.
Dies ist - worauf der Revisionsgegner zurecht hinweist - für das Konkursverfahren inzwischen durch oberstgerichtliche Rechtsprechung geklärt.
Wie der Oberste Gerichtshof in der vom Revisionswerber für seinen Standpunkt mehrfach zitierten Entscheidung 9 ObA 134/95 = SZ 68/211 = Arb 11.453, aus der er allerdings unrichtige Schlußfolgerungen zieht, ausgesprochen hat, war es Hauptziel des IRÄG 1994, die Unternehmensfortführung durch Verschiebung des Austrittsrecht des Arbeitnehmers und des begünstigten Kündigungsrechts des Masseverwalters auf den dritten Monat nach Konkurseröffnung zu erleichtern und eine Entlastung des Insolvenz-Ausfallgeld-Fonds durch Qualifikation von laufendem Entgelt nach Konkurseröffnung als Masseforderung im Zusammenhang mit den Regelungen des IESG zu bewirken (RV 1384 BlgNR 18. GP, 8). Dadurch sollte eine Unternehmensfortführung auf Kosten des Insolvenz-Ausfallgeld-Fonds vermieden werden, aber an der bisherigen Qualifikation der Beendigungsansprüche als Konkursforderungen - sofern das Arbeitsverhältnis wegen der Insolvenz gelöst wurde - nichts geändert werden (AB 1475 BlgNR 18. GP, 1; Bauer aaO 46; Grießer ZAS 1994, 188; ders, RdW 1996, 269). Anderenfalls würde es nämlich infolge des Erfordernisses eines Gerichtsbeschlusses auf Bewilligung der Schließung des Unternehmens für die begünstigte Kündigung innerhalb der ersten zwei Monate nach Konkurseröffnung unter Umständen zu einem Wettlauf zwischen dem Gericht und den austrittswilligen Arbeitnehmern kommen, von dessen Ausgang es abgehangen wäre, ob § 25 KO Anwendung finde. Dies wäre darauf hinausgelaufen, daß die ihr Austrittsrecht rascher wahrnehmenden Arbeitnehmer gegenüber jenen, die durch einen Verbleib im Unternehmen größere Betriebstreue bewiesen, in sachlich nicht gerechtfertigter Weise bevorzugt würden. Daher ist, wie der Oberste Gerichtshof in den Entscheidungen 9 ObA 134/95 = SZ 68/211 = Arb 11.453, 9 ObA 157/95 = RdW 1996, 278 und 9 ObA 200/95 = ecolex 1996, 297, dargelegt hat, die Regelung des § 25 Abs 1 letzter Satz KO, wonach die Ansprüche aus der Beendigung des Arbeitsverhältnisses Konkursforderungen sind, nicht auf die begünstigte Lösung von Arbeitsverhältnissen nach § 25 KO zu beschränken, sondern auch auf einen Austritt des Arbeitnehmers aus anderen Gründen anzuwenden, sofern nicht die Ausnahmetatbestände des § 46 Abs 1 Z 4 KO (Arbeitsverhältnisse, in die der Masseverwalter mangels Lösung nach § 25 Abs 1 KO eingetreten ist) und des § 46 Abs 1 Z 5 KO (Arbeitsverhältnisse, die der Masseverwalter nach Konkurseröffnung begründet hat) gegeben sind.Wie der Oberste Gerichtshof in der vom Revisionswerber für seinen Standpunkt mehrfach zitierten Entscheidung 9 ObA 134/95 = SZ 68/211 = Arb 11.453, aus der er allerdings unrichtige Schlußfolgerungen zieht, ausgesprochen hat, war es Hauptziel des IRÄG 1994, die Unternehmensfortführung durch Verschiebung des Austrittsrecht des Arbeitnehmers und des begünstigten Kündigungsrechts des Masseverwalters auf den dritten Monat nach Konkurseröffnung zu erleichtern und eine Entlastung des Insolvenz-Ausfallgeld-Fonds durch Qualifikation von laufendem Entgelt nach Konkurseröffnung als Masseforderung im Zusammenhang mit den Regelungen des IESG zu bewirken Regierungsvorlage 1384 BlgNR 18. GP, 8). Dadurch sollte eine Unternehmensfortführung auf Kosten des Insolvenz-Ausfallgeld-Fonds vermieden werden, aber an der bisherigen Qualifikation der Beendigungsansprüche als Konkursforderungen - sofern das Arbeitsverhältnis wegen der Insolvenz gelöst wurde - nichts geändert werden Ausschussbericht 1475 BlgNR 18. GP, 1; Bauer aaO 46; Grießer ZAS 1994, 188; ders, RdW 1996, 269). Anderenfalls würde es nämlich infolge des Erfordernisses eines Gerichtsbeschlusses auf Bewilligung der Schließung des Unternehmens für die begünstigte Kündigung innerhalb der ersten zwei Monate nach Konkurseröffnung unter Umständen zu einem Wettlauf zwischen dem Gericht und den austrittswilligen Arbeitnehmern kommen, von dessen Ausgang es abgehangen wäre, ob Paragraph 25, KO Anwendung finde. Dies wäre darauf hinausgelaufen, daß die ihr Austrittsrecht rascher wahrnehmenden Arbeitnehmer gegenüber jenen, die durch einen Verbleib im Unternehmen größere Betriebstreue bewiesen, in sachlich nicht gerechtfertigter Weise bevorzugt würden. Daher ist, wie der Oberste Gerichtshof in den Entscheidungen 9 ObA 134/95 = SZ 68/211 = Arb 11.453, 9 ObA 157/95 = RdW 1996, 278 und 9 ObA 200/95 = ecolex 1996, 297, dargelegt hat, die Regelung des Paragraph 25, Absatz eins, letzter Satz KO, wonach die Ansprüche aus der Beendigung des Arbeitsverhältnisses Konkursforderungen sind, nicht auf die begünstigte Lösung von Arbeitsverhältnissen nach Paragraph 25, KO zu beschränken, sondern auch auf einen Austritt des Arbeitnehmers aus anderen Gründen anzuwenden, sofern nicht die Ausnahmetatbestände des Paragraph 46, Absatz eins, Ziffer 4, KO (Arbeitsverhältnisse, in die der Masseverwalter mangels Lösung nach Paragraph 25, Absatz eins, KO eingetreten ist) und des Paragraph 46, Absatz eins, Ziffer 5, KO (Arbeitsverhältnisse, die der Masseverwalter nach Konkurseröffnung begründet hat) gegeben sind.
Der Oberste Gerichtshof hat bereits in der zitierten Entscheidung 9 ObA 134/95 = SZ 68/211 = Arb 11.453, angedeutet und in der Entscheidung 9 ObA 2276/96b = Arb 11.582 = ZIK 1997, 222, ausführlich dargelegt, daß dann, wenn die Frist des § 25 Abs 1 KO zur begünstigten Kündigung noch nicht verstrichen ist und der Masseverwalter noch keinerlei Verhalten gesetzt hat, daß auf seinen Eintrittswillen im Sinn des § 46 Abs 1 Z 4 KO schließen ließe, sein Eintritt in die vor Konkurseröffnung mit dem Gemeinschuldner begründeten Arbeitsverhältnisse nicht anzunehmen ist und daher die Unterlassung der Entgeltzahlung während der noch offenen Frist des § 25 Abs 1 KO nicht als zur Qualifikation der Beendigungsansprüche als Masseforderung führende Rechtshandlung im Sinne des § 46 Abs 1 Z 5 KO anzusehen ist. Hieraus folgt, daß dann, wenn der Austritt des Arbeitnehmers während der Frist des § 25 Abs 1 KO erfolgt ist, dieser so zu behandeln ist, als wäre das Arbeitsverhältnis durch den Masseverwalter gemäß § 25 Abs 1 KO gelöst worden, was zur Einordnung der Beendigungsansprüche als Konkursforderungen führen muß.Der Oberste Gerichtshof hat bereits in der zitierten Entscheidung 9 ObA 134/95 = SZ 68/211 = Arb 11.453, angedeutet und in der Entscheidung 9 ObA 2276/96b = Arb 11.582 = ZIK 1997, 222, ausführlich dargelegt, daß dann, wenn die Frist des Paragraph 25, Absatz eins, KO zur begünstigten Kündigung noch nicht verstrichen ist und der Masseverwalter noch keinerlei Verhalten gesetzt hat, daß auf seinen Eintrittswillen im Sinn des Paragraph 46, Absatz eins, Ziffer 4, KO schließen ließe, sein Eintritt in die vor Konkurseröffnung mit dem Gemeinschuldner begründeten Arbeitsverhältnisse nicht anzunehmen ist und daher die Unterlassung der Entgeltzahlung während der noch offenen Frist des Paragraph 25, Absatz eins, KO nicht als zur Qualifikation der Beendigungsansprüche als Masseforderung führende Rechtshandlung im Sinne des Paragraph 46, Absatz eins, Ziffer 5, KO anzusehen ist. Hieraus folgt, daß dann, wenn der Austritt des Arbeitnehmers während der Frist des Paragraph 25, Absatz eins, KO erfolgt ist, dieser so zu behandeln ist, als wäre das Arbeitsverhältnis durch den Masseverwalter gemäß Paragraph 25, Absatz eins, KO gelöst worden, was zur Einordnung der Beendigungsansprüche als Konkursforderungen führen muß.
Wenn auch die Rechtslage bei Ausgleichseröffnung insofern nicht mit der bei Konkurseröffnung ident ist, als die Ausgleichseröffnung für den Arbeitnehmer keinen Austrittsgrund bildet und der Arbeitgeber das Arbeitsverhältnis nur mit Zustimmung des Ausgleichsverwalters binnen einem Monat begünstigt auflösen kann, sind die beiden Regelungen im übrigen, insbesondere hinsichtlich der Einordnung der Ansprüche aus der Beendigung des Arbeitsverhältnisses als Konkursforderung bzw nicht bevorrechtete Forderung (§ 25 Abs 1 letzter Satz KO - § 20c Abs 3 letzter Satz AO) und der Regelung, was Masseforderung bzw bevorrechtete Forderung ist (laufendes Entgelt einschließlich der Sonderzahlungen für die Zeit nach Konkurs- bzw Ausgleichseröffnung - § 46 Abs 1 Z 3 KO - § 23 Abs 1 Z 3 AO), auch wenn eine § 46 Abs 1 Z 5 und 6 KO entsprechende Regelung in der AO infolge der grundsätzlichen Handlungsfähigkeit des Schuldners konsequenterweise fehlt, dermaßen parallel aufgebaut, daß sich die im Konkursverfahren gewonnenen Erkenntnisse auf die Parallelregelung im Ausgleichsverfahren übertragen lassen (vgl 8 ObS 2080/96g = SZ 69/196, für den umgekehrten Fall - Nachbildung des § 25 Abs 2 KO nach dem Vorbild des § 20d AO).Wenn auch die Rechtslage bei Ausgleichseröffnung insofern nicht mit der bei Konkurseröffnung ident ist, als die Ausgleichseröffnung für den Arbeitnehmer keinen Austrittsgrund bildet und der Arbeitgeber das Arbeitsverhältnis nur mit Zustimmung des Ausgleichsverwalters binnen einem Monat begünstigt auflösen kann, sind die beiden Regelungen im übrigen, insbesondere hinsichtlich der Einordnung der Ansprüche aus der Beendigung des Arbeitsverhältnisses als Konkursforderung bzw nicht bevorrechtete Forderung (Paragraph 25, Absatz eins, letzter Satz KO - Paragraph 20 c, Absatz 3, letzter Satz AO) und der Regelung, was Masseforderung bzw bevorrechtete Forderung ist (laufendes Entgelt einschließlich der Sonderzahlungen für die Zeit nach Konkurs- bzw Ausgleichseröffnung - Paragraph 46, Absatz eins, Ziffer 3, KO - Paragraph 23, Absatz eins, Ziffer 3, AO), auch wenn eine Paragraph 46, Absatz eins, Ziffer 5 und 6 KO entsprechende Regelung in der AO infolge der grundsätzlichen Handlungsfähigkeit des Schuldners konsequenterweise fehlt, dermaßen parallel aufgebaut, daß sich die im Konkursverfahren gewonnenen Erkenntnisse auf die Parallelregelung im Ausgleichsverfahren übertragen lassen vergleiche 8 ObS 2080/96g = SZ 69/196, für den umgekehrten Fall - Nachbildung des Paragraph 25, Absatz 2, KO nach dem Vorbild des Paragraph 20 d, AO).
Da auch im vorliegenden Fall zum Zeitpunkt des Austritts der Arbeitnehmer wegen Nichtzahlung des laufenden Lohns die Frist zur begünstigten Kündigung durch den Schuldner mit Zustimmung des Ausgleichverwalters noch offen war und weder vom Schuldner noch vom Ausgleichsverwalter ein Verhalten gesetzt wurde, welches darauf schließen ließe, daß sie von der begünstigten Lösungsmöglichkeit keinen Gebrauch machen wollten, berechtigte die Unterlassung der laufenden Entgeltzahlung während der Frist des § 20c Abs 3 AO zwar die Arbeitnehmer zum vorzeitigen Austritt, führte aber nicht zur Qualifikation der Beendigungsansprüche der Arbeitnehmer als bevorrechtete Forderungen.Da auch im vorliegenden Fall zum Zeitpunkt des Austritts der Arbeitnehmer wegen Nichtzahlung des laufenden Lohns die Frist zur begünstigten Kündigung durch den Schuldner mit Zustimmung des Ausgleichverwalters noch offen war und weder vom Schuldner noch vom Ausgleichsverwalter ein Verhalten gesetzt wurde, welches darauf schließen ließe, daß sie von der begünstigten Lösungsmöglichkeit keinen Gebrauch machen wollten, berechtigte die Unterlassung der laufenden Entgeltzahlung während der Frist des Paragraph 20 c, Absatz 3, AO zwar die Arbeitnehmer zum vorzeitigen Austritt, führte aber nicht zur Qualifikation der Beendigungsansprüche der Arbeitnehmer als bevorrechtete Forderungen.
Die hier strittigen Beendigungsansprüche stellen daher im Ausgleich nur Ausgleichsforderungen und im Anschlußkonkurs daher nur Konkursforderungen dar, sodaß der klagende Fonds, auf den die von ihm beglichenen Ansprüche der Arbeitnehmer gemäß § 11 IESG übergegangen sind, diese Beträge nicht als Masseforderungen, sondern nur als Konkursforderungen geltend machen kann. Das Klagebegehren des Fonds auf volle Zahlung der beglichenen Ansprüche der Arbeitnehmer, weil sie Masseforderungen seien, wurde daher zu Recht abgewiesen.Die hier strittigen Beendigungsansprüche stellen daher im Ausgleich nur Ausgleichsforderungen und im Anschlußkonkurs daher nur Konkursforderungen dar, sodaß der klagende Fonds, auf den die von ihm beglichenen Ansprüche der Arbeitnehmer gemäß Paragraph 11, IESG übergegangen sind, diese Beträge nicht als Masseforderungen, sondern nur als Konkursforderungen geltend machen kann. Das Klagebegehren des Fonds auf volle Zahlung der beglichenen Ansprüche der Arbeitnehmer, weil sie Masseforderungen seien, wurde daher zu Recht abgewiesen.
Die Kostenentscheidung beruht auf den §§ 41, 50 ZPO.Die Kostenentscheidung beruht auf den Paragraphen 41, 50, ZPO.