Rechtssatz RS0112128
Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)
Rechtssatznummer
RS0112128
Entscheidungsdatum
28.03.2002
Norm
AO §20c
AO §23 Abs1 Z3
KO idF IRÄG 1994 §25 Abs1
KO idF IRÄG 1994 §46 Abs1
Rechtssatz
War zum Zeitpunkt des Austritts der Arbeitnehmer wegen Nichtzahlung des laufenden Lohns die Frist zur begünstigten Kündigung durch den Schuldner mit Zustimmung des Ausgleichverwalters noch offen und wurde weder vom Schuldner noch vom Ausgleichsverwalter ein Verhalten gesetzt, welches darauf schließen ließe, dass sie von der begünstigten Lösungsmöglichkeit keinen Gebrauch machen wollten, berechtigte die Unterlassung der laufenden Entgeltzahlung während der Frist des § 20c Abs 3 AO zwar die Arbeitnehmer zum vorzeitigen Austritt, führte aber nicht zur Qualifikation der Beendigungsansprüche der Arbeitnehmer als bevorrechtete Forderungen (vgl 9 ObA 2276/96f, Arb 11.582 ZIK 1997, 222 für den vergleichbaren Fall im Konkurs).War zum Zeitpunkt des Austritts der Arbeitnehmer wegen Nichtzahlung des laufenden Lohns die Frist zur begünstigten Kündigung durch den Schuldner mit Zustimmung des Ausgleichverwalters noch offen und wurde weder vom Schuldner noch vom Ausgleichsverwalter ein Verhalten gesetzt, welches darauf schließen ließe, dass sie von der begünstigten Lösungsmöglichkeit keinen Gebrauch machen wollten, berechtigte die Unterlassung der laufenden Entgeltzahlung während der Frist des Paragraph 20 c, Absatz 3, AO zwar die Arbeitnehmer zum vorzeitigen Austritt, führte aber nicht zur Qualifikation der Beendigungsansprüche der Arbeitnehmer als bevorrechtete Forderungen vergleiche 9 ObA 2276/96f, Arb 11.582 ZIK 1997, 222 für den vergleichbaren Fall im Konkurs).
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:OGH0002:1999:RS0112128
Dokumentnummer
JJR_19990624_OGH0002_008OBA00298_98A0000_001