Die dagegen erhobene Revision des Beklagten ist berechtigt. Gemäß § 11 Abs 1 IESG gehen die diesem Bundesgesetz unterliegenden Ansprüche spätestens mit Zahlung des mit Bescheid zuerkannten Insolvenz-Ausfallgeldes auf die Klägerin über. Die Zuständigkeit der Arbeitsgerichte für die Klage der Legalzessionarin gründet sich auf §§ 52 Z 2, 50 Abs 1 Z 1 ASGG. Mit dem Übergang ist unbeschadet § 47 Abs 2 KO keine Änderung des Rechtsgrundes, des Ranges oder der Bevorrechtung der Forderung verbunden (§ 11 Abs 1 vorl. Satz IESG). Inwieweit derartige Forderungen Masseforderungen sind, richtet sich nach der Einordnung der Arbeitnehmerforderung (§ 23 Abs 1 Z 2 letzter Satz AO; § 46 Abs 1 Z 2 letzter Satz KO).Die dagegen erhobene Revision des Beklagten ist berechtigt. Gemäß Paragraph 11, Absatz eins, IESG gehen die diesem Bundesgesetz unterliegenden Ansprüche spätestens mit Zahlung des mit Bescheid zuerkannten Insolvenz-Ausfallgeldes auf die Klägerin über. Die Zuständigkeit der Arbeitsgerichte für die Klage der Legalzessionarin gründet sich auf Paragraphen 52, Ziffer 2, 50, Absatz eins, Ziffer eins, ASGG. Mit dem Übergang ist unbeschadet Paragraph 47, Absatz 2, KO keine Änderung des Rechtsgrundes, des Ranges oder der Bevorrechtung der Forderung verbunden (Paragraph 11, Absatz eins, vorl. Satz IESG). Inwieweit derartige Forderungen Masseforderungen sind, richtet sich nach der Einordnung der Arbeitnehmerforderung (Paragraph 23, Absatz eins, Ziffer 2, letzter Satz AO; Paragraph 46, Absatz eins, Ziffer 2, letzter Satz KO).
Gemäß Art XII Abs 6 des Insolvenzrechtsänderungsgesetzes 1997 (IRÄG 1997, BGBl I Nr. 114/1997) sind unter anderem die hier maßgeblichen Änderungen der Bestimmungen der Ausgleichsordnung und der Konkursordnung auf Verfahren (Konkurs, Anschlusskonkurs, Ausgleichsverfahren) anzuwenden, die nach dem 30. September 1997 eröffnet werden. Es ist daher vorerst zu untersuchen, welche Bedeutung dem Umstand zukommt, dass das Ausgleichsverfahren vor dem genannten Stichtag, nämlich am 4. 6. 1997, eröffnet wurde, der Anschlusskonkurs jedoch danach, am 4. 2. 1998.Gemäß Artikel römisch zwölf, Absatz 6, des Insolvenzrechtsänderungsgesetzes 1997 (IRÄG 1997, Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 114 aus 1997,) sind unter anderem die hier maßgeblichen Änderungen der Bestimmungen der Ausgleichsordnung und der Konkursordnung auf Verfahren (Konkurs, Anschlusskonkurs, Ausgleichsverfahren) anzuwenden, die nach dem 30. September 1997 eröffnet werden. Es ist daher vorerst zu untersuchen, welche Bedeutung dem Umstand zukommt, dass das Ausgleichsverfahren vor dem genannten Stichtag, nämlich am 4. 6. 1997, eröffnet wurde, der Anschlusskonkurs jedoch danach, am 4. 2. 1998.
Das Rechtsinstitut des Anschlusskonkurses soll verhindern, dass den Gläubigern durch das Hinausschieben der Konkurseröffnung, welche durch den Ausgleichsantrag des Schuldners bewirkt wurde, Nachteile entstehen. Für die Fristen, die von der Einbringung des Konkursantrages oder von der Eröffnung des Konkursverfahrens an zu berechnen sind, ist im Anschlusskonkurs der Tag der Einbringung des Ausgleichsanstrages bzw Vorverfahrensantrags oder der Tag der Ausgleichsverfahreneröffnung bzw Vorverfahrenseröffnung gemäß § 2 Abs 2 KO maßgeblich. Die Bestimmung des § 2 Abs 2 KO gilt nur nicht für jene Fristen, die vom Tage der Konkurseröffnung zu laufen beginnen und deren Einhaltung vorher darum gar nicht möglich ist (Bartsch/Pollak I 45 Schubert in Konecny/Schubert, Komm z Insolvenzgesetzen, § 2 KO Rz 18; 9 ObA 10/98f). Grundsätzlich sind auch Stichtage der KO auf den Tag der Eröffnung des Ausgleichsverfahrens zurückzubeziehen; nur Stichtage, die konkursspezifische Wirkungen auslösen, wie etwa die Verfügungsbeschränkungen des Gemeinschuldners gemäß § 3 KO sind nicht zurückzubeziehen (Schubert aaO, Rz 21 mwH). Die vom Gesetzgeber angestrebte einheitliche Betrachtungsweise vom Ausgleich und amtswegigen Anschlusskonkurs gebietet es, auch die Wirkung insolvenzrechtlicher Novellen für beide Verfahren einheitlich zu sehen und deren Anwendbarkeit in beiden Verfahren mit dem Tag der Eröffnung des Ausgleichsverfahrens zu prüfen. Liegt der sich aus den Übergangsbestimmungen ergebende Stichtag - wie hier im Falle des IRÄG 1997 - nach dem Tag der Ausgleichseröffnung, ist die novellierte Fassung sowohl vom Ausgleichs- als auch Konkursordnung insgesamt nicht anwendbar. Für den hier zu beurteilenden Fall sind daher die gesetzlichen Bestimmungen in der Fassung des Insolvenzrechtsänderungsgesetzes 1994 (IRÄG 1994, BGBl 153/1994) anzuwenden.Das Rechtsinstitut des Anschlusskonkurses soll verhindern, dass den Gläubigern durch das Hinausschieben der Konkurseröffnung, welche durch den Ausgleichsantrag des Schuldners bewirkt wurde, Nachteile entstehen. Für die Fristen, die von der Einbringung des Konkursantrages oder von der Eröffnung des Konkursverfahrens an zu berechnen sind, ist im Anschlusskonkurs der Tag der Einbringung des Ausgleichsanstrages bzw Vorverfahrensantrags oder der Tag der Ausgleichsverfahreneröffnung bzw Vorverfahrenseröffnung gemäß Paragraph 2, Absatz 2, KO maßgeblich. Die Bestimmung des Paragraph 2, Absatz 2, KO gilt nur nicht für jene Fristen, die vom Tage der Konkurseröffnung zu laufen beginnen und deren Einhaltung vorher darum gar nicht möglich ist (Bartsch/Pollak römisch eins 45 Schubert in Konecny/Schubert, Komm z Insolvenzgesetzen, Paragraph 2, KO Rz 18; 9 ObA 10/98f). Grundsätzlich sind auch Stichtage der KO auf den Tag der Eröffnung des Ausgleichsverfahrens zurückzubeziehen; nur Stichtage, die konkursspezifische Wirkungen auslösen, wie etwa die Verfügungsbeschränkungen des Gemeinschuldners gemäß Paragraph 3, KO sind nicht zurückzubeziehen (Schubert aaO, Rz 21 mwH). Die vom Gesetzgeber angestrebte einheitliche Betrachtungsweise vom Ausgleich und amtswegigen Anschlusskonkurs gebietet es, auch die Wirkung insolvenzrechtlicher Novellen für beide Verfahren einheitlich zu sehen und deren Anwendbarkeit in beiden Verfahren mit dem Tag der Eröffnung des Ausgleichsverfahrens zu prüfen. Liegt der sich aus den Übergangsbestimmungen ergebende Stichtag - wie hier im Falle des IRÄG 1997 - nach dem Tag der Ausgleichseröffnung, ist die novellierte Fassung sowohl vom Ausgleichs- als auch Konkursordnung insgesamt nicht anwendbar. Für den hier zu beurteilenden Fall sind daher die gesetzlichen Bestimmungen in der Fassung des Insolvenzrechtsänderungsgesetzes 1994 (IRÄG 1994, Bundesgesetzblatt 153 aus 1994,) anzuwenden.
Wie der Oberste Gerichtshof in den Entscheidungen 9 ObA 134/95; 9 ObA 2276/96p und 8 ObA 298/98a ausgesprochen hat, war es Hauptziel des IRÄG 1994, die Unternehmensfortführung durch Verschiebung des Austrittsrechtes des Arbeitnehmers und des begünstigten Kündigungsrechtes des Masseverwalters auf den dritten Monat nach Konkurseröffnung zu erleichtern und eine Entlassung des Insolvenzausfallgeldfonds durch Qualifikation von laufenden Entgelten nach Konkurseröffnung als Masseforderung im Zusammenhang mit den Regelungen des IESG zu bewirken (RV 1384 BlgNr 18. GP, 8). Dadurch sollte eine Unternehmensfortführung auf Kosten des Insolvenzausfallgeldfonds vermieden werden, aber an der bisherigen Qualifikation der Beendigungsansprüche als Konkursforderungen - sofern das Arbeitsverhältnis wegen der Insolvenz gelöst wurde - nichts geändert werden (AB 1475 BlgNr 18. GP, 1; Sabine Bauer, Arbeitnehmeransprüche: Konkurs- oder Masseforderungen? ZIK 1995, 42 ff [46]; Grießer, Wie sind Beendigungsansprüche im Ausgleich und Konkurs aufgrund nicht begünstigter Kündigung zu behandeln?, RdW 1995, 186 ff [188]; derselbe, Beendigungsansprüche aufgrund nicht begünstigter Auflösung des Arbeitsverhältnisses im Konkurs - erste OGH-Entscheidung, RdW 1996, 268 ff [269]). Daher hat, der Oberste Gerichtshof mehrfach (etwa 9 ObA 134/95, 9 ObA 157/95 und 9 ObA 200/95) dargelegt, die Regelung des § 25 Abs 1 letzter Satz KO, wonach die Ansprüche aus der Beendigung des Arbeitsverhältnisses Konkursforderungen sind, sei nicht nur auf die begünstigte Lösung von Arbeitsverhältnissen nach § 25 KO zu beschränken, sondern auch auf einen Austritt des Arbeitnehmers aus anderen Gründen anzuwenden, sofern nicht die Ausnahmetatbestände des § 46 Abs 1 Z 4 KO (Arbeitsverhältnisse, in die der Masseverwalter mangels Lösung nach § 25 Abs 1 KO eingetreten ist) und des § 46 Abs 1 Z 5 KO (Arbeitsverhältnisse, die der Masseverwalter nach Konkurseröffnung begründet hat) gegeben sind. Erfolge dabei der Austritt des Arbeitnehmers während der Frist des § 25 Abs 1 KO, könne der Masseverwalter nicht als in den Vertrag eingetreten angesehen werden und sei der Arbeitnehmer so zu behandeln, als wäre das Arbeitsverhältnis durch den Masseverwalter gemäß § 25 Abs 1 KO gelöst worden, was zur Einordnung der Beendigungsansprüche als Konkursforderung führen müsse (8 ObA 298/98a ua). Es kann daher nicht zweifelhaft sein, dass allein unter dem Aspekt der Auflösung des Arbeitsverhältnisses gemäß § 25 KO die daraus resultierenden Ansprüche der Dienstnehmerin Konkursforderungen sind. Allerdings haben bereits die Vorinstanzen - wenngleich mit unterschiedlichen Ergebnissen - zu Recht dem Umstand Beachtung geschenkt, dass das Dienstverhältnis während des Ausgleichsverfahrens begründet wurde. Zwar enthielt § 46 KO idF IRÄG 1994 keine ausdrückliche Bestimmung im Sinne des § 46 Abs 1 Z 3a lit b KO idF IRÄG 1997, wonach Beendigungsansprüche dann Masseforderungen sind, wenn das Beschäftigungsverhältnis während des Konkursverfahrens vom Masseverwalter neu eingegangen wurde, jedoch wurde § 46 Abs 1 Z 5 KO idF IRÄG 1994, wonach Masseforderungen alle Ansprüche aus Rechtshandlungen des Masseverwalters sind, in diesem Sinn ausgelegt (9 ObA 134/95; 8 ObA 298/98a). In letztgenannter Entscheidung wurde auch darauf hingewiesen, dass § 23 AO idF IRÄG 1994 eine insoweit korrespondierende Bestimmung nicht kennt. Durch die Novelle 1994 wurde nämlich die bis dahin gültige Bestimmung des § 23 Abs 1 Z 3 lit b AO, die als bevorrechtete Forderung jene aus einem Beschäftigungsverhältnis, das während des Ausgleichsverfahrens durch den Schuldner oder den für ihn handelnden Ausgleichsverwalter neu eingegangen wird, nennt, beseitigt und durch die nur mehr dem laufenden Entgelt ab Ausgleichseröffnung ein Vorrecht einräumende Z 3 ersetzt. Erst das IRÄG 1997 kehrte im Wesentlichen wieder zur Vorgängerbestimmung zurück.Wie der Oberste Gerichtshof in den Entscheidungen 9 ObA 134/95; 9 ObA 2276/96p und 8 ObA 298/98a ausgesprochen hat, war es Hauptziel des IRÄG 1994, die Unternehmensfortführung durch Verschiebung des Austrittsrechtes des Arbeitnehmers und des begünstigten Kündigungsrechtes des Masseverwalters auf den dritten Monat nach Konkurseröffnung zu erleichtern und eine Entlassung des Insolvenzausfallgeldfonds durch Qualifikation von laufenden Entgelten nach Konkurseröffnung als Masseforderung im Zusammenhang mit den Regelungen des IESG zu bewirken Regierungsvorlage 1384 BlgNr 18. GP, 8). Dadurch sollte eine Unternehmensfortführung auf Kosten des Insolvenzausfallgeldfonds vermieden werden, aber an der bisherigen Qualifikation der Beendigungsansprüche als Konkursforderungen - sofern das Arbeitsverhältnis wegen der Insolvenz gelöst wurde - nichts geändert werden Ausschussbericht 1475 BlgNr 18. GP, 1; Sabine Bauer, Arbeitnehmeransprüche: Konkurs- oder Masseforderungen? ZIK 1995, 42 ff [46]; Grießer, Wie sind Beendigungsansprüche im Ausgleich und Konkurs aufgrund nicht begünstigter Kündigung zu behandeln?, RdW 1995, 186 ff [188]; derselbe, Beendigungsansprüche aufgrund nicht begünstigter Auflösung des Arbeitsverhältnisses im Konkurs - erste OGH-Entscheidung, RdW 1996, 268 ff [269]). Daher hat, der Oberste Gerichtshof mehrfach (etwa 9 ObA 134/95, 9 ObA 157/95 und 9 ObA 200/95) dargelegt, die Regelung des Paragraph 25, Absatz eins, letzter Satz KO, wonach die Ansprüche aus der Beendigung des Arbeitsverhältnisses Konkursforderungen sind, sei nicht nur auf die begünstigte Lösung von Arbeitsverhältnissen nach Paragraph 25, KO zu beschränken, sondern auch auf einen Austritt des Arbeitnehmers aus anderen Gründen anzuwenden, sofern nicht die Ausnahmetatbestände des Paragraph 46, Absatz eins, Ziffer 4, KO (Arbeitsverhältnisse, in die der Masseverwalter mangels Lösung nach Paragraph 25, Absatz eins, KO eingetreten ist) und des Paragraph 46, Absatz eins, Ziffer 5, KO (Arbeitsverhältnisse, die der Masseverwalter nach Konkurseröffnung begründet hat) gegeben sind. Erfolge dabei der Austritt des Arbeitnehmers während der Frist des Paragraph 25, Absatz eins, KO, könne der Masseverwalter nicht als in den Vertrag eingetreten angesehen werden und sei der Arbeitnehmer so zu behandeln, als wäre das Arbeitsverhältnis durch den Masseverwalter gemäß Paragraph 25, Absatz eins, KO gelöst worden, was zur Einordnung der Beendigungsansprüche als Konkursforderung führen müsse (8 ObA 298/98a ua). Es kann daher nicht zweifelhaft sein, dass allein unter dem Aspekt der Auflösung des Arbeitsverhältnisses gemäß Paragraph 25, KO die daraus resultierenden Ansprüche der Dienstnehmerin Konkursforderungen sind. Allerdings haben bereits die Vorinstanzen - wenngleich mit unterschiedlichen Ergebnissen - zu Recht dem Umstand Beachtung geschenkt, dass das Dienstverhältnis während des Ausgleichsverfahrens begründet wurde. Zwar enthielt Paragraph 46, KO in der Fassung IRÄG 1994 keine ausdrückliche Bestimmung im Sinne des Paragraph 46, Absatz eins, Ziffer 3 a, Litera b, KO in der Fassung IRÄG 1997, wonach Beendigungsansprüche dann Masseforderungen sind, wenn das Beschäftigungsverhältnis während des Konkursverfahrens vom Masseverwalter neu eingegangen wurde, jedoch wurde Paragraph 46, Absatz eins, Ziffer 5, KO in der Fassung IRÄG 1994, wonach Masseforderungen alle Ansprüche aus Rechtshandlungen des Masseverwalters sind, in diesem Sinn ausgelegt (9 ObA 134/95; 8 ObA 298/98a). In letztgenannter Entscheidung wurde auch darauf hingewiesen, dass Paragraph 23, AO in der Fassung IRÄG 1994 eine insoweit korrespondierende Bestimmung nicht kennt. Durch die Novelle 1994 wurde nämlich die bis dahin gültige Bestimmung des Paragraph 23, Absatz eins, Ziffer 3, Litera b, AO, die als bevorrechtete Forderung jene aus einem Beschäftigungsverhältnis, das während des Ausgleichsverfahrens durch den Schuldner oder den für ihn handelnden Ausgleichsverwalter neu eingegangen wird, nennt, beseitigt und durch die nur mehr dem laufenden Entgelt ab Ausgleichseröffnung ein Vorrecht einräumende Ziffer 3, ersetzt. Erst das IRÄG 1997 kehrte im Wesentlichen wieder zur Vorgängerbestimmung zurück.
Der auch in der Fassung des IRÄG 1994 in Geltung gestandene § 46 Abs 2 KO, wonach im Falle des Anschlusskonkurses Masseforderungen unter anderem die in Abs 1 sowie die in § 23 Abs 1 AO bezeichneten Forderungen seien, kann daher für den hier maßgeblichen Zeitraum nicht zum Erfolg der Klage führen, weil auch im Ausgleich Beendigungsansprüche neu begründeter Dienstverhältnisse nicht die Qualifikation bevorrechteter Forderungen hatten.Der auch in der Fassung des IRÄG 1994 in Geltung gestandene Paragraph 46, Absatz 2, KO, wonach im Falle des Anschlusskonkurses Masseforderungen unter anderem die in Absatz eins, sowie die in Paragraph 23, Absatz eins, AO bezeichneten Forderungen seien, kann daher für den hier maßgeblichen Zeitraum nicht zum Erfolg der Klage führen, weil auch im Ausgleich Beendigungsansprüche neu begründeter Dienstverhältnisse nicht die Qualifikation bevorrechteter Forderungen hatten.
Da somit das Erstgericht das Klagebegehren im Ergebnis zutreffend abgewiesen hat, ist der Revision Folge zu geben und das Ersturteil wiederherzustellen.
Die Kostenentscheidung gründet sich auf §§ 50, 41 ZPO.Die Kostenentscheidung gründet sich auf Paragraphen 50, 41, ZPO.