1. Zur insolvenzrechtlichen Qualifikation der Beendigungsansprüche:
Wie der Oberste Gerichtshof in der Entscheidung 9 ObA 134/95 ausgesprochen hat, war es Hauptziel des IRÄG 1994, die Unternehmensfortführung durch Verschiebung des Austrittsrechtes des Arbeitnehmers und des begünstigten Kündigungsrechtes des Masseverwalters auf den dritten Monat nach Konkurseröffnung zu erleichtern und eine Entlastung des Insolvenzausfallgeldfonds durch Qualifikation von laufenden Entgelten nach Konkurseröffnung als Masseforderung im Zusammenhang mit den Regelungen des IESG zu bewirken (RV 1384 BlgNR 18.GP, 8). Dadurch sollte eine Unternehmensfortführung auf Kosten des Insolvenzausfallgeldfonds vermieden werden, aber an der bisherigen Qualifikation der Beendigungsansprüche als Konkursforderungen - sofern das Arbeitsverhältnis wegen der Insolvenz gelöst wurde - nichts geändert werden (AB 1475 BlgNR 18.GP, 1; Sabine Bauer, Arbeitnehmeransprüche:Wie der Oberste Gerichtshof in der Entscheidung 9 ObA 134/95 ausgesprochen hat, war es Hauptziel des IRÄG 1994, die Unternehmensfortführung durch Verschiebung des Austrittsrechtes des Arbeitnehmers und des begünstigten Kündigungsrechtes des Masseverwalters auf den dritten Monat nach Konkurseröffnung zu erleichtern und eine Entlastung des Insolvenzausfallgeldfonds durch Qualifikation von laufenden Entgelten nach Konkurseröffnung als Masseforderung im Zusammenhang mit den Regelungen des IESG zu bewirken Regierungsvorlage 1384 BlgNR 18.GP, 8). Dadurch sollte eine Unternehmensfortführung auf Kosten des Insolvenzausfallgeldfonds vermieden werden, aber an der bisherigen Qualifikation der Beendigungsansprüche als Konkursforderungen - sofern das Arbeitsverhältnis wegen der Insolvenz gelöst wurde - nichts geändert werden Ausschussbericht 1475 BlgNR 18.GP, 1; Sabine Bauer, Arbeitnehmeransprüche:
Konkurs- oder Masseforderungen? ZIK 1995, 42 ff [46]; Grießer, Wie sind Beendigungsansprüche im Ausgleich und Konkurs aufgrund nicht begünstigter Kündigung zu behandeln?, RdW 1995, 186 ff [188]; derselbe, Beendigungsansprüche aufgrund nicht begünstigter Auflösung des Arbeitsverhältnisses im Konkurs - erste OGH-Entscheidung, RdW 1996, 268 ff [269]). Andernfalls würde es, wie Grießer (aaO RdW 1996, 269) zutreffend argumentiert, infolge des Erfordernisses eines Gerichtsbeschlusses auf Bewilligung der Schließung des Unternehmens für die begünstigte Kündigung innerhalb der ersten zwei Monate nach Konkurseröffnung unter Umständen zu einem Wettlauf zwischen dem Gericht und dem austrittswilligen Arbeitnehmer kommen, von dessen Ausgang es abgehangen wäre, ob § 25 KO Anwendung findet. Dies wäre darauf hinausgelaufen, daß die ihr Austrittsrecht rascher wahrnehmenden Arbeitnehmer gegenüber jenen, die durch einen Verbleib beim Unternehmen größere Betriebstreue beweisen, in sachlich nicht gerechtfertigter Weise bevorzugt würden. Daher ist, wie der Oberste Gerichtshof in den Entscheidungen 9 ObA 134/95, 9 ObA 157/95 und 9 ObA 200/95 dargelegt hat, die Regelung des § 25 Abs 1 letzter Satz KO, wonach die Ansprüche aus der Beendigung des Arbeitsverhältnisses Konkursforderungen sind, nicht auf die begünstigte Lösung von Arbeitsverhältnissen nach § 25 KO zu beschränken, sondern auch auf einen Austritt des Arbeitnehmers aus anderen Gründen anzuwenden, sofern nicht die Ausnahmstatbestände des § 46 Abs 1 Z 4 KO (Arbeitsverhältnisse, in die der Masseverwalter mangels Lösung nach § 25 Abs 1 KO eingetreten ist) und des § 46 Abs 1 Z 5 KO (Arbeitsverhältnisse, die der Masseverwalter nach Konkurseröffnung begründet hat) gegeben sind. Geht man mit der überwiegenden Lehre (siehe Holzer/Reissner, Neuerungen im Insolvenzrecht aus arbeitsrechtlicher Sicht, DRdA 1994, 467 ff [473], Sabine Bauer, aaO, 46, sowie Griesser, Beendigung des Arbeitsverhältnisses bei Insolvenz und Entgeltanspruch, ZAS 1993, 188 ff [195]; derselbe aaO RdW 1996, 269; aM Frauenberger, Insolvenz- und Arbeitsverhältnis, ecolex 1994, 334 ff [336], der in der Behandlung der Beendigungsansprüche neu eingetretener Arbeitnehmer als Konkursforderungen jedoch einen Systembruch sieht; weiters Liebeg, Die Änderung der Rechtsstellung der Arbeitnehmer im Insolvenzverfahren, WBl 1994, 141 ff [144] und Hofbauer, IRÄG 1994, DRdA 1994, 282 f [282], beide allerdings ohne Auseinandersetzung mit der Problematik dieser Auslegung) davon aus, daß Beendigungsansprüche neu aufgenommener Arbeitnehmer nach § 46 Abs 1 Z 5 KO als Masseforderungen zu qualifizieren sind, würde es zu einer sachlich nicht gerechtfertigten Ungleichbehandlung führen, wenn im Gegensatz dazu längere Zeit über die Eröffnung des Insolvenzverfahrens hinaus weiterbeschäftigten Arbeitnehmern diese Ansprüche nur als Konkursforderungen gebührten, insbesondere wenn man darauf Bedacht nimmt, daß sie bei Entstehen nach Ablauf der Dreimonatsfrist des § 3 Abs 1 IESG grundsätzlich nicht mehr gesichert sind. Holzer/Reissner (aaO 473) und Griesser (aaO RdW 1996, 269) gelangen daher zum Ergebnis, daß auch bei Lösung nach Vertragseintritt des Masseverwalters, der bei Weiterbeschäftigung über die Frist für die begünstigte Lösung nach § 25 Abs 1 KO anzunehmen ist, die Beendigungsansprüche Masseforderungen sind. Ist daher die Frist des § 25 Abs 1 KO noch nicht verstrichen und hat der Masseverwalter wie im vorliegenden Fall keinerlei Verhalten gesetzt, das auf seinen Eintrittswillen im Sinne des § 46 Abs 1 Z 4 KO schließen ließe, sondern ganz im Gegenteil unverzüglich alle zur ehesten Auflösung der Arbeitsverhältnisse nach § 45a AMFG erforderlichen Maßnahmen gesetzt und die gerichtliche Bewilligung der Betriebsschließung beantragt, ist sein Eintritt in die vor Konkurseröffnung mit der Gemeinschuldnerin begründeten Arbeitsverhältnisse nicht anzunehmen. Mangels Eintrittes des Masseverwalters in das Arbeitsverhältnis war die Unterlassung der Entgeltzahlung entgegen der Auffassung des Berufungsgerichtes nicht als zur Qualifikation der Beendigungsansprüche des Beklagten als Masseforderungen führende Rechtshandlung im Sinne des § 46 Abs 1 Z 5 KO anzusehen. Auch die Entscheidung 9 ObA 2014/96h spricht nicht gegen dieses Ergebnis, weil dort der Masseverwalter nicht von dem ihm ohne Eintritt in den Arbeitsvertrag zustehenden Kündigungsrecht nach § 25 Abs 1 KO, sondern von dem ihm nur als Arbeitgeber aufgrund des Arbeitsvertrages zustehenden Kündigungsrecht Gebrauch gemacht hatte (vgl Griesser RdW 1996, 270 sowie Holzer/Reissner aaO 473).Konkurs- oder Masseforderungen? ZIK 1995, 42 ff [46]; Grießer, Wie sind Beendigungsansprüche im Ausgleich und Konkurs aufgrund nicht begünstigter Kündigung zu behandeln?, RdW 1995, 186 ff [188]; derselbe, Beendigungsansprüche aufgrund nicht begünstigter Auflösung des Arbeitsverhältnisses im Konkurs - erste OGH-Entscheidung, RdW 1996, 268 ff [269]). Andernfalls würde es, wie Grießer (aaO RdW 1996, 269) zutreffend argumentiert, infolge des Erfordernisses eines Gerichtsbeschlusses auf Bewilligung der Schließung des Unternehmens für die begünstigte Kündigung innerhalb der ersten zwei Monate nach Konkurseröffnung unter Umständen zu einem Wettlauf zwischen dem Gericht und dem austrittswilligen Arbeitnehmer kommen, von dessen Ausgang es abgehangen wäre, ob Paragraph 25, KO Anwendung findet. Dies wäre darauf hinausgelaufen, daß die ihr Austrittsrecht rascher wahrnehmenden Arbeitnehmer gegenüber jenen, die durch einen Verbleib beim Unternehmen größere Betriebstreue beweisen, in sachlich nicht gerechtfertigter Weise bevorzugt würden. Daher ist, wie der Oberste Gerichtshof in den Entscheidungen 9 ObA 134/95, 9 ObA 157/95 und 9 ObA 200/95 dargelegt hat, die Regelung des Paragraph 25, Absatz eins, letzter Satz KO, wonach die Ansprüche aus der Beendigung des Arbeitsverhältnisses Konkursforderungen sind, nicht auf die begünstigte Lösung von Arbeitsverhältnissen nach Paragraph 25, KO zu beschränken, sondern auch auf einen Austritt des Arbeitnehmers aus anderen Gründen anzuwenden, sofern nicht die Ausnahmstatbestände des Paragraph 46, Absatz eins, Ziffer 4, KO (Arbeitsverhältnisse, in die der Masseverwalter mangels Lösung nach Paragraph 25, Absatz eins, KO eingetreten ist) und des Paragraph 46, Absatz eins, Ziffer 5, KO (Arbeitsverhältnisse, die der Masseverwalter nach Konkurseröffnung begründet hat) gegeben sind. Geht man mit der überwiegenden Lehre (siehe Holzer/Reissner, Neuerungen im Insolvenzrecht aus arbeitsrechtlicher Sicht, DRdA 1994, 467 ff [473], Sabine Bauer, aaO, 46, sowie Griesser, Beendigung des Arbeitsverhältnisses bei Insolvenz und Entgeltanspruch, ZAS 1993, 188 ff [195]; derselbe aaO RdW 1996, 269; aM Frauenberger, Insolvenz- und Arbeitsverhältnis, ecolex 1994, 334 ff [336], der in der Behandlung der Beendigungsansprüche neu eingetretener Arbeitnehmer als Konkursforderungen jedoch einen Systembruch sieht; weiters Liebeg, Die Änderung der Rechtsstellung der Arbeitnehmer im Insolvenzverfahren, WBl 1994, 141 ff [144] und Hofbauer, IRÄG 1994, DRdA 1994, 282 f [282], beide allerdings ohne Auseinandersetzung mit der Problematik dieser Auslegung) davon aus, daß Beendigungsansprüche neu aufgenommener Arbeitnehmer nach Paragraph 46, Absatz eins, Ziffer 5, KO als Masseforderungen zu qualifizieren sind, würde es zu einer sachlich nicht gerechtfertigten Ungleichbehandlung führen, wenn im Gegensatz dazu längere Zeit über die Eröffnung des Insolvenzverfahrens hinaus weiterbeschäftigten Arbeitnehmern diese Ansprüche nur als Konkursforderungen gebührten, insbesondere wenn man darauf Bedacht nimmt, daß sie bei Entstehen nach Ablauf der Dreimonatsfrist des Paragraph 3, Absatz eins, IESG grundsätzlich nicht mehr gesichert sind. Holzer/Reissner (aaO 473) und Griesser (aaO RdW 1996, 269) gelangen daher zum Ergebnis, daß auch bei Lösung nach Vertragseintritt des Masseverwalters, der bei Weiterbeschäftigung über die Frist für die begünstigte Lösung nach Paragraph 25, Absatz eins, KO anzunehmen ist, die Beendigungsansprüche Masseforderungen sind. Ist daher die Frist des Paragraph 25, Absatz eins, KO noch nicht verstrichen und hat der Masseverwalter wie im vorliegenden Fall keinerlei Verhalten gesetzt, das auf seinen Eintrittswillen im Sinne des Paragraph 46, Absatz eins, Ziffer 4, KO schließen ließe, sondern ganz im Gegenteil unverzüglich alle zur ehesten Auflösung der Arbeitsverhältnisse nach Paragraph 45 a, AMFG erforderlichen Maßnahmen gesetzt und die gerichtliche Bewilligung der Betriebsschließung beantragt, ist sein Eintritt in die vor Konkurseröffnung mit der Gemeinschuldnerin begründeten Arbeitsverhältnisse nicht anzunehmen. Mangels Eintrittes des Masseverwalters in das Arbeitsverhältnis war die Unterlassung der Entgeltzahlung entgegen der Auffassung des Berufungsgerichtes nicht als zur Qualifikation der Beendigungsansprüche des Beklagten als Masseforderungen führende Rechtshandlung im Sinne des Paragraph 46, Absatz eins, Ziffer 5, KO anzusehen. Auch die Entscheidung 9 ObA 2014/96h spricht nicht gegen dieses Ergebnis, weil dort der Masseverwalter nicht von dem ihm ohne Eintritt in den Arbeitsvertrag zustehenden Kündigungsrecht nach Paragraph 25, Absatz eins, KO, sondern von dem ihm nur als Arbeitgeber aufgrund des Arbeitsvertrages zustehenden Kündigungsrecht Gebrauch gemacht hatte vergleiche Griesser RdW 1996, 270 sowie Holzer/Reissner aaO 473).
2. Zum Umfang der Beendigungsansprüche:
Da dem Beklagten im Hinblick auf die Unterlassung der Zahlung des laufenden Entgeltes und die mangelnde Bereitschaft des Masseverwalters, in das Arbeitsverhältnis einzutreten, das Festhalten am Arbeitsverhältnis nicht zumutbar war, besteht kein Grund, ihn anders zu behandeln als bei zulässiger Kündigung des Arbeitsverhältnisses durch den Masseverwalter nach § 25 Abs 1 Z 1 KO. Dem Beklagten steht daher für den Zeitraum vom 2.Juni bis 7.September 1995 die Kündigungsentschädigung und für den Zeitraum vom 7.September 1995 bis 30.September 1995 der Schadenersatzanspruch nach § 25 Abs 2 KO zu (siehe auch Griesser aaO, ZAS 1993, 195).Da dem Beklagten im Hinblick auf die Unterlassung der Zahlung des laufenden Entgeltes und die mangelnde Bereitschaft des Masseverwalters, in das Arbeitsverhältnis einzutreten, das Festhalten am Arbeitsverhältnis nicht zumutbar war, besteht kein Grund, ihn anders zu behandeln als bei zulässiger Kündigung des Arbeitsverhältnisses durch den Masseverwalter nach Paragraph 25, Absatz eins, Ziffer eins, KO. Dem Beklagten steht daher für den Zeitraum vom 2.Juni bis 7.September 1995 die Kündigungsentschädigung und für den Zeitraum vom 7.September 1995 bis 30.September 1995 der Schadenersatzanspruch nach Paragraph 25, Absatz 2, KO zu (siehe auch Griesser aaO, ZAS 1993, 195).
Der Revision war daher teilweise Folge zu geben.
Die Entscheidung über die Kosten sämtlicher Instanzen beruht auf den §§ 43 Abs 1 und 50 ZPO. Die verzeichneten Pauschalgebühren konnten nicht zuerkannt werden, weil es sich um eine gemäß § 16 Z 1 lit a GGG mit 7.950 S zu bewertende arbeitsrechtliche Streitigkeit handelt, die gemäß Anm 8 zu TP 1 GGG gebührenfrei ist.Die Entscheidung über die Kosten sämtlicher Instanzen beruht auf den Paragraphen 43, Absatz eins und 50 ZPO. Die verzeichneten Pauschalgebühren konnten nicht zuerkannt werden, weil es sich um eine gemäß Paragraph 16, Ziffer eins, Litera a, GGG mit 7.950 S zu bewertende arbeitsrechtliche Streitigkeit handelt, die gemäß Anmerkung 8 zu TP 1 GGG gebührenfrei ist.