Rechtssatz RS0108135
Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)
Rechtssatznummer
RS0108135
Entscheidungsdatum
11.05.2006
Rechtssatz
Tritt der Arbeitnehmer nach Konkurseröffnung wegen Nichtzahlung des Entgeltes aus, bevor ihn der Masseverwalter noch nach § 25 Abs 1 Z 1 KO (hier: in Verbindung mit § 45a AMFG) kündigen konnte, ist er nicht anders zu behandeln als bei zulässiger Kündigung durch den Masseverwalter; ihm steht daher bis zur fiktiven Beendigung des Arbeitsverhältnisses Kündigungsentschädigung, für den Zeitraum danach Schadenersatz nach § 25 Abs 2 KO zu.Tritt der Arbeitnehmer nach Konkurseröffnung wegen Nichtzahlung des Entgeltes aus, bevor ihn der Masseverwalter noch nach Paragraph 25, Absatz eins, Ziffer eins, KO (hier: in Verbindung mit Paragraph 45 a, AMFG) kündigen konnte, ist er nicht anders zu behandeln als bei zulässiger Kündigung durch den Masseverwalter; ihm steht daher bis zur fiktiven Beendigung des Arbeitsverhältnisses Kündigungsentschädigung, für den Zeitraum danach Schadenersatz nach Paragraph 25, Absatz 2, KO zu.
Entscheidungstexte
- 9 ObA 2276/96p
Entscheidungstext OGH 26.03.1997 9 ObA 2276/96p
- 8 ObS 294/97m
Entscheidungstext OGH 13.01.1998 8 ObS 294/97m
Auch; nur: Tritt der Arbeitnehmer nach Konkurseröffnung wegen Nichtzahlung des Entgeltes aus, bevor ihn der Masseverwalter noch nach § 25 Abs 1 Z 1 KO kündigen konnte, ist er nicht anders zu behandeln als bei zulässiger Kündigung durch den Masseverwalter. (T1); Beisatz: Hier: Anspruchsbegrenzung auf Insolvenz-Ausfallgeld ebenso bei vorzeitigem Austritt eines Arbeitnehmers infolge Entgeltschmälerung noch kurz vor Konkurseröffnung (im Falle vertraglich vereinbarter, den in § 3 Abs 3 IESG genannten Zeitraum übersteigender Kündigungsfristen und Kündigungstermine). (T2)
- 8 ObS 3/98v
Entscheidungstext OGH 18.05.1998 8 ObS 3/98v
Vgl auch; nur T1; Beis wie T2
- 8 ObS 222/98z
Entscheidungstext OGH 11.02.1999 8 ObS 222/98z
nur T1; Beisatz: Sofern nicht die Ausnahmetatbestände des § 46 Abs 1 Z 4 und Z 5 KO gegeben sind. (T3)
- 8 ObA 298/98a
Entscheidungstext OGH 24.06.1999 8 ObA 298/98a
nur T1
- 8 ObS 47/97p
Entscheidungstext OGH 26.08.1999 8 ObS 47/97p
nur: Tritt der Arbeitnehmer nach Konkurseröffnung wegen Nichtzahlung des Entgeltes aus, ist er nicht anders zu behandeln als bei zulässiger Kündigung durch den Masseverwalter; ihm steht daher bis zur fiktiven Beendigung des Arbeitsverhältnisses Kündigungsentschädigung, für den Zeitraum danach Schadenersatz nach § 25 Abs 2 KO zu. (T4) Beisatz: Masseverwalter kündigte das Dienstverhältnis nach § 25 Abs 1 KO auf. Arbeitnehmer erklärte später wegen Vorenthalten des laufenden Entgeltes seinen vorzeitigen Austritt aus dem Dienstverhältnis gemäß § 26 Z 2 AngG. (T5)
- 8 ObS 316/98y
Entscheidungstext OGH 26.08.1999 8 ObS 316/98y
nur T4; Beis wie T5
- 8 ObS 379/97m
Entscheidungstext OGH 09.09.1999 8 ObS 379/97m
nur T4
- 8 ObS 289/99d
Entscheidungstext OGH 11.11.1999 8 ObS 289/99d
Vgl auch
- 8 ObS 16/04t
Entscheidungstext OGH 06.10.2005 8 ObS 16/04t
nur T1; Veröff: SZ 2005/143
- 8 ObA 36/06m
Entscheidungstext OGH 11.05.2006 8 ObA 36/06m
Vgl; Beisatz: Der als Ausgleich für die besonderen Auflösungsmöglichkeiten des Masseverwalters nach § 25 Abs 1 KO in § 25 Abs 2 KO vorgesehene Ausgleichsanspruch verleiht im Wesentlichen idente Ansprüche wie der Anspruch auf Kündigungsentschädigung nach § 29 AngG. (T6); Veröff: SZ 2006/73
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:OGH0002:1997:RS0108135
Zuletzt aktualisiert am
23.07.2008
Dokumentnummer
JJR_19970326_OGH0002_009OBA02276_96P0000_001