Da zum Zeitpunkt des vorzeitigen Austritts des Klägers ein Entgeltrückstand für den nach Konkurseröffnung liegenden Zeitraum vom 21. 9. bis 30. 9. 1995 bestand, war der vorzeitige Austritt des Klägers gemäß § 26 Z 2 AngG berechtigt.Da zum Zeitpunkt des vorzeitigen Austritts des Klägers ein Entgeltrückstand für den nach Konkurseröffnung liegenden Zeitraum vom 21. 9. bis 30. 9. 1995 bestand, war der vorzeitige Austritt des Klägers gemäß Paragraph 26, Ziffer 2, AngG berechtigt.
Soweit die Revisionswerberin vermeint, dem wegen Vorenthaltens des Entgelts durch den Masseverwalter berechtigt austretenden Kläger stehe Kündigungsentschädigung (Schadenersatz) nur für das bis zum fiktiven Ende des Arbeitsverhältnisses bei außerordentlicher Kündigung durch den Masseverwalter gebührende Entgelt zu, aus der Nichteinhaltung des Kündigungstermins könne ein Schadenersatzanspruch gemäß § 25 Abs 2 KO idF IRÄG 1994 nicht abgeleitet werden, ist ihr zu erwidern, daß der erkennende Senat mit den Entscheidungen vom 26. 8. 1999, 8 ObS 47/97p und 8 ObS 316/98y diesen Schadenersatzanspruch bejaht und dies wie folgt begründet hat:Soweit die Revisionswerberin vermeint, dem wegen Vorenthaltens des Entgelts durch den Masseverwalter berechtigt austretenden Kläger stehe Kündigungsentschädigung (Schadenersatz) nur für das bis zum fiktiven Ende des Arbeitsverhältnisses bei außerordentlicher Kündigung durch den Masseverwalter gebührende Entgelt zu, aus der Nichteinhaltung des Kündigungstermins könne ein Schadenersatzanspruch gemäß Paragraph 25, Absatz 2, KO in der Fassung IRÄG 1994 nicht abgeleitet werden, ist ihr zu erwidern, daß der erkennende Senat mit den Entscheidungen vom 26. 8. 1999, 8 ObS 47/97p und 8 ObS 316/98y diesen Schadenersatzanspruch bejaht und dies wie folgt begründet hat:
"§ 25 Abs 2 KO idF IRÄG 1994 sah nur für den Fall der begünstigten Lösung des Arbeitsverhältnisses durch den Masseverwalter nach Abs 1 dieser Bestimmung eine Schadenrsatzforderung des Arbeitnehmers vor, woraus bis zur neuerlichen Änderung des § 25 Abs 2 KO durch das IRÄG 1997 zu erschließen war, daß einem gemäß § 25 Abs 1 KO austretenden Arbeitnehmer nur das für den Fall der Kündigung durch den Masseverwalter bis zum Ende der Kündigungsfrist weiterlaufende Entgelt, nicht aber der etwa durch die Nichteinhaltung des gesetzlichen Kündigungstermins verursachte weitergehende Schaden gebührte."§ 25 Absatz 2, KO in der Fassung IRÄG 1994 sah nur für den Fall der begünstigten Lösung des Arbeitsverhältnisses durch den Masseverwalter nach Absatz eins, dieser Bestimmung eine Schadenrsatzforderung des Arbeitnehmers vor, woraus bis zur neuerlichen Änderung des Paragraph 25, Absatz 2, KO durch das IRÄG 1997 zu erschließen war, daß einem gemäß Paragraph 25, Absatz eins, KO austretenden Arbeitnehmer nur das für den Fall der Kündigung durch den Masseverwalter bis zum Ende der Kündigungsfrist weiterlaufende Entgelt, nicht aber der etwa durch die Nichteinhaltung des gesetzlichen Kündigungstermins verursachte weitergehende Schaden gebührte.
Zieht man in Betracht, daß es sich beim Austrittsrecht des Arbeitnehmers gemäß § 25 KO um ein von einem rechtswidrigen und schuldhaften Verhalten des Arbeitgebers unabhängiges, zusätzlich gewährtes Austrittsrecht handelte, das den Zweck hatte, den Arbeitnehmer nicht für die Dauer der Kündigungsfrist an den insolventen Vertragspartner zu binden (siehe Denkschrift zur Einführung einer KO, AO und AnfO, 28), dann war es durchaus sachgerecht, den nach dieser Bestimmung austretenden nicht einem vom Masseverwalter gekündigten Arbeitnehmer gleichzustellen. Folgerichtig hat der VfGH in der Entscheidung VfSlg 10411 gebilligt, daß dem nach § 25 KO austretenden Arbeitnehmer keine über die bis zur fiktiven Beendigung des Arbeitsverhältnisses mit Ablauf der Kündigungsfrist (ohne Beachtung des Termins) gebührenden Entgeltansprüche hinausgehenden Schadenersatzansprüche zustanden, aber zum Ausdruck gebracht, daß dies für einen auf Verschulden des Arbeitgebers am Austritt gegründeten Anspruch nach § 29 AngG zu einem verfassungsrechtlich bedenklichen Ergebnis führen würde (siehe auch 8 ObS 2072/96f = SSV-NF 10/90 = RdW 1997, 555).Zieht man in Betracht, daß es sich beim Austrittsrecht des Arbeitnehmers gemäß Paragraph 25, KO um ein von einem rechtswidrigen und schuldhaften Verhalten des Arbeitgebers unabhängiges, zusätzlich gewährtes Austrittsrecht handelte, das den Zweck hatte, den Arbeitnehmer nicht für die Dauer der Kündigungsfrist an den insolventen Vertragspartner zu binden (siehe Denkschrift zur Einführung einer KO, AO und AnfO, 28), dann war es durchaus sachgerecht, den nach dieser Bestimmung austretenden nicht einem vom Masseverwalter gekündigten Arbeitnehmer gleichzustellen. Folgerichtig hat der VfGH in der Entscheidung VfSlg 10411 gebilligt, daß dem nach Paragraph 25, KO austretenden Arbeitnehmer keine über die bis zur fiktiven Beendigung des Arbeitsverhältnisses mit Ablauf der Kündigungsfrist (ohne Beachtung des Termins) gebührenden Entgeltansprüche hinausgehenden Schadenersatzansprüche zustanden, aber zum Ausdruck gebracht, daß dies für einen auf Verschulden des Arbeitgebers am Austritt gegründeten Anspruch nach Paragraph 29, AngG zu einem verfassungsrechtlich bedenklichen Ergebnis führen würde (siehe auch 8 ObS 2072/96f = SSV-NF 10/90 = RdW 1997, 555).
Gegenstand der Entscheidung VfSlg 13498 waren sodann Schadenersatzansprüche von Arbeitnehmern infolge Kündigung durch den Masseverwalter nach § 25 KO sowie infolge eines nach Eintritt eines in § 1 Abs 1 IESG genannten Tatbestandes erfolgten Austrittes nach § 26 Z 2 AngG. Der Verfassungsgerichtshof sprach aus, daß es sachlich nicht gerechtfertigt sei, dem Arbeitnehmer - anders als dem Vertragspartner des Gemeinschuldners im Falle der außerordentlichen Vertragsauflösung nach den §§ 21 und 23 KO - einen Schadenersatzanspruch bei vorzeitiger Beendigung des Arbeitsverhältnisses durch außerordentliche Kündigung des Masseverwalters zu versagen und den Schadenersatzanspruch wegen begründeten Austrittes aus Verschulden des Arbeitgebers auf die Dauer der gesetzlichen Kündigungsfrist zu begrenzen und hob § 25 KO als verfassungswidrig auf.Gegenstand der Entscheidung VfSlg 13498 waren sodann Schadenersatzansprüche von Arbeitnehmern infolge Kündigung durch den Masseverwalter nach Paragraph 25, KO sowie infolge eines nach Eintritt eines in Paragraph eins, Absatz eins, IESG genannten Tatbestandes erfolgten Austrittes nach Paragraph 26, Ziffer 2, AngG. Der Verfassungsgerichtshof sprach aus, daß es sachlich nicht gerechtfertigt sei, dem Arbeitnehmer - anders als dem Vertragspartner des Gemeinschuldners im Falle der außerordentlichen Vertragsauflösung nach den Paragraphen 21 und 23 KO - einen Schadenersatzanspruch bei vorzeitiger Beendigung des Arbeitsverhältnisses durch außerordentliche Kündigung des Masseverwalters zu versagen und den Schadenersatzanspruch wegen begründeten Austrittes aus Verschulden des Arbeitgebers auf die Dauer der gesetzlichen Kündigungsfrist zu begrenzen und hob Paragraph 25, KO als verfassungswidrig auf.
Mit § 25 Abs 2 KO idF IRÄG 1994 trug der Gesetzgeber, wie auch den EBzRV 1384 BlgNR 18. GP 9, zu entnehmen ist, dieser Entscheidung dadurch Rechnung, daß nach dem Vorbild des § 20d AO festgelegt wurde, daß der durch den Masseverwalter vorzeitig gekündigte Arbeitnehmer einen Anspruch auf Ersatz des verursachten Schadens hat und die durch die Kündigung nach § 25 Abs 1 KO verursachte Verkürzung seiner Ansprüche als Konkursforderung anmelden kann.Mit Paragraph 25, Absatz 2, KO in der Fassung IRÄG 1994 trug der Gesetzgeber, wie auch den EBzRV 1384 BlgNR 18. Gesetzgebungsperiode 9, zu entnehmen ist, dieser Entscheidung dadurch Rechnung, daß nach dem Vorbild des Paragraph 20 d, AO festgelegt wurde, daß der durch den Masseverwalter vorzeitig gekündigte Arbeitnehmer einen Anspruch auf Ersatz des verursachten Schadens hat und die durch die Kündigung nach Paragraph 25, Absatz eins, KO verursachte Verkürzung seiner Ansprüche als Konkursforderung anmelden kann.
§ 25 Abs 2 KO idF IRÄG 1994 ist daher nach dem Zweck der Regelung und verfassungskonform dahin auszulegen, daß bei außerordentlicher Kündigung durch den Masseverwalter nach § 25 Abs 1 KO und - zufolge der Verweisung auf die dadurch ausgelösten Ansprüche in den §§ 29 AngG und 1162b ABGB - bei Austritt aus Verschulden des Arbeitgebers der Schadenersatzanspruch nach dieser Bestimmung zusteht (siehe auch Liebeg, Die Änderung der Rechtsstellung der Arbeitnehmer im Insolvenzverfahren, WBl 1994, 141[143]; Grießer, Beendigung des Arbeitsverhältnisses bei Insolvenz und Entgeltanspruch, ZAS 1994, 188[195]).Paragraph 25, Absatz 2, KO in der Fassung IRÄG 1994 ist daher nach dem Zweck der Regelung und verfassungskonform dahin auszulegen, daß bei außerordentlicher Kündigung durch den Masseverwalter nach Paragraph 25, Absatz eins, KO und - zufolge der Verweisung auf die dadurch ausgelösten Ansprüche in den Paragraphen 29, AngG und 1162b ABGB - bei Austritt aus Verschulden des Arbeitgebers der Schadenersatzanspruch nach dieser Bestimmung zusteht (siehe auch Liebeg, Die Änderung der Rechtsstellung der Arbeitnehmer im Insolvenzverfahren, WBl 1994, 141[143]; Grießer, Beendigung des Arbeitsverhältnisses bei Insolvenz und Entgeltanspruch, ZAS 1994, 188[195]).
Der erkennende Senat folgt daher der Entscheidung 9 ObA 2276/96p (=
Arb 11.582 = ZIK 1997, 222) in der zu § 25 KO idF IRÄG 1994
ausgesprochen wurde, daß dem wegen Vorenthaltens des laufenden Entgelts durch den Masseverwalter austretenden Arbeitnehmer für den Zeitraum bis zum Ablauf der vom Masseverwalter bei Kündigung nach § 25 Abs 1 KO einzuhaltenden Kündigungsfrist Kündigungsentschädigung und für den folgenden Zeitraum bis zum Kündigungstermin der Schadenersatzanspruch nach § 25 Abs 2 KO zusteht. Die gleichfalls zuausgesprochen wurde, daß dem wegen Vorenthaltens des laufenden Entgelts durch den Masseverwalter austretenden Arbeitnehmer für den Zeitraum bis zum Ablauf der vom Masseverwalter bei Kündigung nach Paragraph 25, Absatz eins, KO einzuhaltenden Kündigungsfrist Kündigungsentschädigung und für den folgenden Zeitraum bis zum Kündigungstermin der Schadenersatzanspruch nach Paragraph 25, Absatz 2, KO zusteht. Die gleichfalls zu
§ 25 KO idF IRÄG 1994 ergangene Entscheidung 8 ObS 3/98v (= WBlParagraph 25, KO in der Fassung IRÄG 1994 ergangene Entscheidung 8 ObS 3/98v (= WBl
1998/273 = ZIK 1998, 126) steht damit nicht in Widerspruch, da dort
die Berechtigung des Austritts nach § 26 Z 2 AngG deswegen verneint wurde, weil zum Zeitpunkt des Austrittes ein Vorschuß auf Insolvenzausfallgeld bereits mit Bescheid zuerkannt und eine dem Arbeitnehmer zumutbare Zahlungsfrist noch nicht abgelaufen war."die Berechtigung des Austritts nach Paragraph 26, Ziffer 2, AngG deswegen verneint wurde, weil zum Zeitpunkt des Austrittes ein Vorschuß auf Insolvenzausfallgeld bereits mit Bescheid zuerkannt und eine dem Arbeitnehmer zumutbare Zahlungsfrist noch nicht abgelaufen war."
Der Kläger hat daher gemäß § 25 Abs 2 KO idF IRÄG 1994 iVm § 29 AngG einen Schadenersazanspruch in Höhe dessen, was ihm bei ordnungsgemäßer Kündigung ohne die durch § 25 Abs 1 KO idF IRÄG 1994 eingeräumte, eine frühere Beendigung ermöglichende Begünstigung gebührt hätte.Der Kläger hat daher gemäß Paragraph 25, Absatz 2, KO in der Fassung IRÄG 1994 in Verbindung mit Paragraph 29, AngG einen Schadenersazanspruch in Höhe dessen, was ihm bei ordnungsgemäßer Kündigung ohne die durch Paragraph 25, Absatz eins, KO in der Fassung IRÄG 1994 eingeräumte, eine frühere Beendigung ermöglichende Begünstigung gebührt hätte.
Da der Gesetzgeber mit dem Schadenersatzanspruch gemäß § 25 Abs 2 KO den Nachteil ausgleichen will, den der Arbeitnehmer dadurch erleidet, daß der Masseverwalter von der ihm durch § 25 Abs 1 KO eingeräumten Möglichkeit Gebrauch macht und dadurch das Arbeitsverhältnis früher beendet, als dies sonst dem Arbeitgeber durch ordentliche Kündigung unter Einhaltung der gesetzlichen Termine und vertraglicher Kündigungsbestimmungen möglich wäre, ist der Berechnung der Ansprüche des wegen Vorenthaltens des Entgelts berechtigt austretenden Arbeitnehmers nach § 25 Abs 2 KO unter Bedachtnahme auf § 29 AngG eine Beendigung durch nicht von der vorherigen Anordnung der Schließung des Unternehmens abhängige ordentliche Kündigung durch den Arbeitgeber zugrundezulegen. Da diese zum Zeitpunkt des Austrittes des Klägers möglich gewesen wäre, ist es für die Berechnung des Kündigungsentschädigungs- und Schadenersatzanspruches des Klägers ohne Bedeutung, ob begünstigte Kündigung nach § 25 Abs 1 Z 1 KO idF IRÄG 1994 schon ab der Beschlußfassung über die Schließung oder erst nach Zustellung des Beschlusses zulässig gewesen wäre.Da der Gesetzgeber mit dem Schadenersatzanspruch gemäß Paragraph 25, Absatz 2, KO den Nachteil ausgleichen will, den der Arbeitnehmer dadurch erleidet, daß der Masseverwalter von der ihm durch Paragraph 25, Absatz eins, KO eingeräumten Möglichkeit Gebrauch macht und dadurch das Arbeitsverhältnis früher beendet, als dies sonst dem Arbeitgeber durch ordentliche Kündigung unter Einhaltung der gesetzlichen Termine und vertraglicher Kündigungsbestimmungen möglich wäre, ist der Berechnung der Ansprüche des wegen Vorenthaltens des Entgelts berechtigt austretenden Arbeitnehmers nach Paragraph 25, Absatz 2, KO unter Bedachtnahme auf Paragraph 29, AngG eine Beendigung durch nicht von der vorherigen Anordnung der Schließung des Unternehmens abhängige ordentliche Kündigung durch den Arbeitgeber zugrundezulegen. Da diese zum Zeitpunkt des Austrittes des Klägers möglich gewesen wäre, ist es für die Berechnung des Kündigungsentschädigungs- und Schadenersatzanspruches des Klägers ohne Bedeutung, ob begünstigte Kündigung nach Paragraph 25, Absatz eins, Ziffer eins, KO in der Fassung IRÄG 1994 schon ab der Beschlußfassung über die Schließung oder erst nach Zustellung des Beschlusses zulässig gewesen wäre.
Da § 25 Abs 2 KO dem Arbeitnehmer ganz allgemein einen Schadenersatzanspruch bei außerordentlicher Kündigung durch den Masseverwalter zubilligt, ohne zu unterscheiden, ob dieser aus der - ausnahmsweise zulässigen - Nichteinhaltung gesetzlicher oder vertraglicher Kündigungsbestimmungen abgeleitet wird, steht dem Kläger nach § 25 Abs 2 KO ein Schadenersatzanspruch auf Basis des bei fiktiver Fortsetzung des Arbeitsverhältnisses bis zum 30. 6. 1996 gebührenden Entgelts zu. Soweit in 8 ObS 3/98v - im Rahmen eines obiter dictum - die Auffassung vertreten wurde, längere vertragliche Kündigungsfristen seien bereits im Rahmen des Schadenersatzanspruches nach § 25 Abs 2 KO nicht zu berücksichtigen, kann dies angesichts der oben dargestellten Entwicklungsgeschichte des § 25 KO idF IRÄG 1994 nicht aufrechterhalten werden, da eine Gleichstellung dieses Anspruches etwa mit dem in § 23 Abs 1 KO geregelten Schadenersatzanspruch des Bestandgebers bei außerordentlicher Kündigung des Bestandvertrages durch den Masseverwalter unter Einhaltung bloß der gesetzlichen Fristen und Termine zur Folge hat, daß dem Arbeitnehmer im Konkurs des Arbeitgebers ebenso wie dem Bestandgeber im Konkurs des Betandnehmers Schadenersatz wegen Nichteinhaltung vertraglicher Kündigungsbestimmungen zu gewähren ist (zum Schadenersatzanspruch des Bestandgebers aus der wegen Nichteinhaltung vertraglicher Bestimmungen bewirkten Verkürzung der Bestandzeit siehe SZ 49/109; 5 Ob 301/78; 5 Ob 316/81; SZ 56/78; 8 Ob 1010/92 und 7 Ob 2410/96d). Gleiches gilt für den vom Gesetzgeber als Vorbild für § 25 Abs 2 KO idF IRÄG 1994 genommenen § 20d AO (SZ 49/109; 5 Ob 301/78).Da Paragraph 25, Absatz 2, KO dem Arbeitnehmer ganz allgemein einen Schadenersatzanspruch bei außerordentlicher Kündigung durch den Masseverwalter zubilligt, ohne zu unterscheiden, ob dieser aus der - ausnahmsweise zulässigen - Nichteinhaltung gesetzlicher oder vertraglicher Kündigungsbestimmungen abgeleitet wird, steht dem Kläger nach Paragraph 25, Absatz 2, KO ein Schadenersatzanspruch auf Basis des bei fiktiver Fortsetzung des Arbeitsverhältnisses bis zum 30. 6. 1996 gebührenden Entgelts zu. Soweit in 8 ObS 3/98v - im Rahmen eines obiter dictum - die Auffassung vertreten wurde, längere vertragliche Kündigungsfristen seien bereits im Rahmen des Schadenersatzanspruches nach Paragraph 25, Absatz 2, KO nicht zu berücksichtigen, kann dies angesichts der oben dargestellten Entwicklungsgeschichte des Paragraph 25, KO in der Fassung IRÄG 1994 nicht aufrechterhalten werden, da eine Gleichstellung dieses Anspruches etwa mit dem in Paragraph 23, Absatz eins, KO geregelten Schadenersatzanspruch des Bestandgebers bei außerordentlicher Kündigung des Bestandvertrages durch den Masseverwalter unter Einhaltung bloß der gesetzlichen Fristen und Termine zur Folge hat, daß dem Arbeitnehmer im Konkurs des Arbeitgebers ebenso wie dem Bestandgeber im Konkurs des Betandnehmers Schadenersatz wegen Nichteinhaltung vertraglicher Kündigungsbestimmungen zu gewähren ist (zum Schadenersatzanspruch des Bestandgebers aus der wegen Nichteinhaltung vertraglicher Bestimmungen bewirkten Verkürzung der Bestandzeit siehe SZ 49/109; 5 Ob 301/78; 5 Ob 316/81; SZ 56/78; 8 Ob 1010/92 und 7 Ob 2410/96d). Gleiches gilt für den vom Gesetzgeber als Vorbild für Paragraph 25, Absatz 2, KO in der Fassung IRÄG 1994 genommenen Paragraph 20 d, AO (SZ 49/109; 5 Ob 301/78).
Zu Recht wendet sich die Revisionswerberin aber gegen die Auffassung des Berufungsgerichtes, der nur aus der vertraglichen Verlängerung der Kündigungsfrist abgeleitete Schadenersatzanspruch des Klägers sei auch gesichert.
Der erkennende Senat hat schon mehrfach ausgesprochen (8 ObS 294/97m = ZIK 1998, 134; 8 ObS 3/98v), daß die Beschränkung des § 3 Abs 3 IESG idF vor der Novelle BGBl 107/1997 auch im Fall des vorzeitigen Austritts des Arbeitnehmers wegen Vorenthaltens des Entgelts gilt. Auch in diesem Fall sei es folgerichtig, daß dem vorzeitig austretenden Arbeitnehmer keine höhere Entgeltsicherung nur deshalb gebühre, weil er vertraglich längere Kündigungsfristen und spätere Kündigungstermine vereinbart habe. Dies erhelle schon daraus, daß die Kündigungsentschädigung gemäß § 1162b ABGB und § 29 Abs 1 AngG im Ausmaß jenes Entgelts zusteht, das dem Arbeitnehmer bis zur Beendigung des Arbeitsverhältnisses durch ordnungsgemäße Arbeitgeberkündigung gebührt hätte. Damit werde der berechtigt ausgetretene oder zu Unrecht entlassene Arbeitnehmer bezüglich des Entgelts einem vom Arbeitgeber ordnungsgemäß gekündigten Arbeitnehmer gleichgestellt. Es liege daher nahe, die Kündigungsentschädigung bezüglich ihrer Sicherung nicht anders zu behandeln als das bei ordnungsgemäßer Arbeitgeberkündigung bis zur Beendigung des Arbeitsverhältnisses weiterlaufende Entgelt, zumal es sachlich nicht gerechtfertigt wäre, dem vorzeitig austretenden Arbeitnehmer weitergehenden Entgeltschutz zuzubilligen als dem nach ordnungsgemäßer Arbeitgeberkündigung bis zur Beendigung des Arbeitsverhältnisses weiterarbeitenden Arbeitnehmer.Der erkennende Senat hat schon mehrfach ausgesprochen (8 ObS 294/97m = ZIK 1998, 134; 8 ObS 3/98v), daß die Beschränkung des Paragraph 3, Absatz 3, IESG in der Fassung vor der Novelle Bundesgesetzblatt 107 aus 1997, auch im Fall des vorzeitigen Austritts des Arbeitnehmers wegen Vorenthaltens des Entgelts gilt. Auch in diesem Fall sei es folgerichtig, daß dem vorzeitig austretenden Arbeitnehmer keine höhere Entgeltsicherung nur deshalb gebühre, weil er vertraglich längere Kündigungsfristen und spätere Kündigungstermine vereinbart habe. Dies erhelle schon daraus, daß die Kündigungsentschädigung gemäß Paragraph 1162 b, ABGB und Paragraph 29, Absatz eins, AngG im Ausmaß jenes Entgelts zusteht, das dem Arbeitnehmer bis zur Beendigung des Arbeitsverhältnisses durch ordnungsgemäße Arbeitgeberkündigung gebührt hätte. Damit werde der berechtigt ausgetretene oder zu Unrecht entlassene Arbeitnehmer bezüglich des Entgelts einem vom Arbeitgeber ordnungsgemäß gekündigten Arbeitnehmer gleichgestellt. Es liege daher nahe, die Kündigungsentschädigung bezüglich ihrer Sicherung nicht anders zu behandeln als das bei ordnungsgemäßer Arbeitgeberkündigung bis zur Beendigung des Arbeitsverhältnisses weiterlaufende Entgelt, zumal es sachlich nicht gerechtfertigt wäre, dem vorzeitig austretenden Arbeitnehmer weitergehenden Entgeltschutz zuzubilligen als dem nach ordnungsgemäßer Arbeitgeberkündigung bis zur Beendigung des Arbeitsverhältnisses weiterarbeitenden Arbeitnehmer.
Daher gebührt dem Kläger Insolvenzausfallgeld nur für den Zeitraum bis 31. 12. 1995, zu welchem Zeitpunkt das Arbeitsverhältnis bei Einhaltung des gesetzlichen Kündigungstermins durch den Masseverwalter geendet hätte.
Da die beklagte Partei mit der Revision ebenso wie mit der Berufung auch den durch das Erstgericht erfolgten Zuspruch von S 31.907,83 sA erfolglos bekämpft hat, waren dem Kläger gemäß § 77 Abs 1 Z 2 lit a ASGG die Kosten des Berufungs- und Revisionsverfahrens auf Basis des ersiegten Betrages zuzuerkennen.Da die beklagte Partei mit der Revision ebenso wie mit der Berufung auch den durch das Erstgericht erfolgten Zuspruch von S 31.907,83 sA erfolglos bekämpft hat, waren dem Kläger gemäß Paragraph 77, Absatz eins, Ziffer 2, Litera a, ASGG die Kosten des Berufungs- und Revisionsverfahrens auf Basis des ersiegten Betrages zuzuerkennen.