Das Berufungsgericht ist zutreffend davon ausgegangen, daß der Oberste Gerichtshof seit seiner grundlegenden Entscheidung vom 6.5.1994, 8 ObS 4/94, SZ 67/85, die sich ausführlich mit der Entwicklungsgeschichte des § 3 IESG befaßte, davon ausgeht, daß der Gesetzgeber beabsichtigte, sämtliche gesicherten, auf den Zeitraum nach Ablauf der Dreimonatsfrist des § 3 Abs 1 IESG entfallenden Ansprüche (und nicht nur die auf laufendes Entgelt) in die Anspruchsbeschränkung des § 3 Abs 3 IESG einzubeziehen, und daß dies auch sachlich gerechtfertigt ist. Seit der Entscheidung vom 25.4.1996, 8 ObS 4/96, SZ 69/106, ist auch klargestellt, daß die durch das IRÄG 1994 neu gefaßte Bestimmung des § 25 KO, insbesondere dessen Abs 2, ebensowenig wie die Vorgängerbestimmungen für den austretenden Arbeitnehmer einen über den Zeitraum der privilegierten, nicht an Kündigungstermine gebundenen Aufkündigung durch den Masseverwalter hinausgehenden Anspruch auf Kündigungsentschädigung zu begründen vermag und daher auch nicht gesichert sein kann, woraus folgt, daß sich die Beschränkung auf gesicherte Ansprüche bis längstens bis zum Ablauf der gesetzlichen oder kollektivvertraglichen Kündigungsfristen unter Bedachtnahme auf die Kündigungstermine und die gesetzlichen Kündigungsbeschränkungen nicht nur auf den in der hier maßgeblichen Fassung des § 3 Abs 3 IESG vor der Novelle BGBl I 1997/107 ausdrücklich genannten Fall der Kündigung durch den Arbeitgeber oder Masseverwalter bezieht, sondern auch für den nach § 25 Abs 1 KO austretenden Arbeitnehmer gilt, zumal ihm dieses Austrittsrecht ausschließlich im eigenen Interesse zugebilligt wird.Das Berufungsgericht ist zutreffend davon ausgegangen, daß der Oberste Gerichtshof seit seiner grundlegenden Entscheidung vom 6.5.1994, 8 ObS 4/94, SZ 67/85, die sich ausführlich mit der Entwicklungsgeschichte des Paragraph 3, IESG befaßte, davon ausgeht, daß der Gesetzgeber beabsichtigte, sämtliche gesicherten, auf den Zeitraum nach Ablauf der Dreimonatsfrist des Paragraph 3, Absatz eins, IESG entfallenden Ansprüche (und nicht nur die auf laufendes Entgelt) in die Anspruchsbeschränkung des Paragraph 3, Absatz 3, IESG einzubeziehen, und daß dies auch sachlich gerechtfertigt ist. Seit der Entscheidung vom 25.4.1996, 8 ObS 4/96, SZ 69/106, ist auch klargestellt, daß die durch das IRÄG 1994 neu gefaßte Bestimmung des Paragraph 25, KO, insbesondere dessen Absatz 2,, ebensowenig wie die Vorgängerbestimmungen für den austretenden Arbeitnehmer einen über den Zeitraum der privilegierten, nicht an Kündigungstermine gebundenen Aufkündigung durch den Masseverwalter hinausgehenden Anspruch auf Kündigungsentschädigung zu begründen vermag und daher auch nicht gesichert sein kann, woraus folgt, daß sich die Beschränkung auf gesicherte Ansprüche bis längstens bis zum Ablauf der gesetzlichen oder kollektivvertraglichen Kündigungsfristen unter Bedachtnahme auf die Kündigungstermine und die gesetzlichen Kündigungsbeschränkungen nicht nur auf den in der hier maßgeblichen Fassung des Paragraph 3, Absatz 3, IESG vor der Novelle BGBl römisch eins 1997/107 ausdrücklich genannten Fall der Kündigung durch den Arbeitgeber oder Masseverwalter bezieht, sondern auch für den nach Paragraph 25, Absatz eins, KO austretenden Arbeitnehmer gilt, zumal ihm dieses Austrittsrecht ausschließlich im eigenen Interesse zugebilligt wird.
Wenn auch diese Entscheidung als dort nicht entscheidungswesentlich die Frage offenläßt, ob die Beschränkung des § 3 Abs 3 IESG auch im Fall des vorzeitigen Austritts des Arbeitnehmers wegen Vorenthaltens des Entgelts (§ 26 Z 2 AngG; vgl auch § 1162b ABGB) gilt, ist es - wie die Vorinstanzen zutreffend erkannt haben - folgerichtig, daß die Ansprüche auf Insolvenz-Ausfallgeld auch in diesem Fall des vorzeitigen Austritts auf die in § 3 Abs 3 IESG genannte Zeitspanne beschränkt werden und einem aus diesem Grund vorzeitig austretenden Arbeitnehmer keine höhere Entgeltsicherung nur deshalb gebührt, weil er vertraglich längere Kündigungsfristen und spätere Kündigungstermine vereinbart hat. Dies erhellt schon daraus, daß die Kündigungsentschädigung gemäß den §§ 1162 b ABGB und 29 Abs 1 AngG im Ausmaß jenes Entgeltes zusteht, das dem Arbeitnehmer bis zur Beendigung des Arbeitsverhältnisses durch ordnungsgemäße Arbeitgeberkündigung gebührt hätte. Damit wird der berechtigt ausgetretene oder zu Unrecht entlassene Arbeitnehmer bezüglich des Entgeltes einem vom Arbeitgeber ordnungsgemäß gekündigten Arbeitnehmer gleichgestellt. Es liegt daher nahe, die Kündigungsentschädigung auch bezüglich ihrer Sicherung nicht anders zu behandeln als das bei ordnungsgemäßer Arbeitgeberkündigung bis zur Beendigung des Arbeitsverhältnisses weiterlaufende Entgelt, zumal es sachlich nicht gerechtfertigt wäre, dem vorzeitig austretenden Arbeitnehmer weitergehenden Entgeltschutz zuzubilligen als dem nach ordnungsgemäßer Arbeitgeberkündigung bis zur Beendigung des Arbeitsverhältnisses weiter arbeitenden Arbeitnehmer (vgl 9 ObA 2276/96p = ARD 4857/1/97).Wenn auch diese Entscheidung als dort nicht entscheidungswesentlich die Frage offenläßt, ob die Beschränkung des Paragraph 3, Absatz 3, IESG auch im Fall des vorzeitigen Austritts des Arbeitnehmers wegen Vorenthaltens des Entgelts (Paragraph 26, Ziffer 2, AngG; vergleiche auch Paragraph 1162 b, ABGB) gilt, ist es - wie die Vorinstanzen zutreffend erkannt haben - folgerichtig, daß die Ansprüche auf Insolvenz-Ausfallgeld auch in diesem Fall des vorzeitigen Austritts auf die in Paragraph 3, Absatz 3, IESG genannte Zeitspanne beschränkt werden und einem aus diesem Grund vorzeitig austretenden Arbeitnehmer keine höhere Entgeltsicherung nur deshalb gebührt, weil er vertraglich längere Kündigungsfristen und spätere Kündigungstermine vereinbart hat. Dies erhellt schon daraus, daß die Kündigungsentschädigung gemäß den Paragraphen 1162, b ABGB und 29 Absatz eins, AngG im Ausmaß jenes Entgeltes zusteht, das dem Arbeitnehmer bis zur Beendigung des Arbeitsverhältnisses durch ordnungsgemäße Arbeitgeberkündigung gebührt hätte. Damit wird der berechtigt ausgetretene oder zu Unrecht entlassene Arbeitnehmer bezüglich des Entgeltes einem vom Arbeitgeber ordnungsgemäß gekündigten Arbeitnehmer gleichgestellt. Es liegt daher nahe, die Kündigungsentschädigung auch bezüglich ihrer Sicherung nicht anders zu behandeln als das bei ordnungsgemäßer Arbeitgeberkündigung bis zur Beendigung des Arbeitsverhältnisses weiterlaufende Entgelt, zumal es sachlich nicht gerechtfertigt wäre, dem vorzeitig austretenden Arbeitnehmer weitergehenden Entgeltschutz zuzubilligen als dem nach ordnungsgemäßer Arbeitgeberkündigung bis zur Beendigung des Arbeitsverhältnisses weiter arbeitenden Arbeitnehmer vergleiche 9 ObA 2276/96p = ARD 4857/1/97).
Daran kann entgegen der Meinung des Revisionswerbers auch der Umstand nichts ändern, daß es der Gesetzgeber trotz - oder gerade wegen - der ihm bekannten Auslegung dieser Bestimmung durch den Obersten Gerichtshof unterlassen hat, die im § 3 Abs 3 IESG enthaltene und aufs erste irreführende einschränkende Formulierung (im Fall der Kündigung durch den Arbeitgeber oder Masseverwalter) anläßlich einer der zahlreichen Novellierungen des IESG im Sinn der gebotenen teleologischen Ausweitung zu präzisieren.Daran kann entgegen der Meinung des Revisionswerbers auch der Umstand nichts ändern, daß es der Gesetzgeber trotz - oder gerade wegen - der ihm bekannten Auslegung dieser Bestimmung durch den Obersten Gerichtshof unterlassen hat, die im Paragraph 3, Absatz 3, IESG enthaltene und aufs erste irreführende einschränkende Formulierung (im Fall der Kündigung durch den Arbeitgeber oder Masseverwalter) anläßlich einer der zahlreichen Novellierungen des IESG im Sinn der gebotenen teleologischen Ausweitung zu präzisieren.
Die Kostenentscheidung beruht auf den §§ 40, 50 ZPO iVm § 77 Abs 1 ASGG, da der Kläger keinerlei Gründe für einen ausnahmsweisen Kostenzuspruch nach Billigkeit darlegte.Die Kostenentscheidung beruht auf den Paragraphen 40, 50, ZPO in Verbindung mit Paragraph 77, Absatz eins, ASGG, da der Kläger keinerlei Gründe für einen ausnahmsweisen Kostenzuspruch nach Billigkeit darlegte.