Der Revision des Klägers kommt keine Berechtigung zu.
Über das Vermögen des Arbeitgebers des Klägers wurde am 7.3.1994 das
Konkursverfahren eingeleitet. Dem Erstgericht ist daher darin
beizupflichten, daß auf den hier zu beurteilenden Sachverhalt § 25 KO
in der Fassung des IRÄG 1994, BGBl 1994/153, zur Anwendung zu
gelangen hat (Art VIII Abs 1 IRÄG 1994). Gemäß § 25 Abs 1 Z 2 KO kann
im Falle des Konkurses des Arbeitgebers ein bereits bestehendes
Arbeitsverhältnis unter anderem innerhalb des dritten Monats nach
Konkurseröffnung vom Arbeitnehmer durch vorzeitigen Austritt, wobei
die Konkurseröffnung als wichtiger Grund gilt, und vom Masseverwalter
unter Einhaltung der gesetzlichen, kollektivvertraglichen oder der
zulässigerweise vereinbarten kürzeren Kündigungsfrist unter
Bedachtnahme auf die gesetzlichen Kündigungsbeschränkungen gelöst
werden. Alle Ansprüche aus der Beendigung des Arbeitsverhältnisses
sind Konkursforderungen. Gemäß Abs 2 der genannten Gesetzesstelle
kann der Arbeitnehmer, wenn das Arbeitsverhältnis vom Masseverwalter
nach Abs 1 gelöst worden ist, den Ersatz des verursachten Schadens
als Konkursforderung verlangen. Hauptziel des IRÄG 1994 war die
Unternehmensfortführung durch Verschiebung des Austrittsrechtes des
Arbeitnehmers und des Kündigungsrechtes des Masseverwalters auf den
dritten Monat nach Konkurseröffnung zu erleichtern und eine
Entlastung des Insolvenzausfallgeldfonds durch Qualifizierung von
laufenden Entgelten nach Konkurseröffnung als Masseforderung im
Zusammenhang mit den Regelungen im IESG zu bewirken. Zum
erstgenannten Ziel führt die Regierungsvorlage weiters aus, daß das
vorzeitige Austrittsrecht der Arbeitnehmer oft die in der
Konkursordnung vorgesehene Fortführung des Unternehmens verhindere
(1384 BlgNR 18.GP, 8 f). Die Regierungsvorlage geht weiters auf die
Tatsache ein, daß § 25 KO vom Verfassungsgerichtshof wegen Fehlens
einer schadenersatzrechtlichen Regelung aufgehoben worden sei,
weshalb entsprechend dem Vorbild des § 20 d AO in Abs 2 festgelegt
werde, daß der durch den Masseverwalter vorzeitig gekündigte
Arbeitnehmer einen Anspruch auf Ersatz des verursachten Schadens habe
(aaO 9). Im Gegensatz zu der durch das Erkenntnis des
Verfassungsgerichtshofes VfGHSlg 13.498 aufgehobenen bisher in
Geltung gestandenen Fassung des § 25 KO wird nunmehr dem durch den
Masseverwalter begünstigt gekündigten Arbeitnehmer ein
Schadenersatzanspruch als Konkursforderung zuerkannt, welcher auch
unter Berücksichtigung der gesetzlichen Kündigungstermine auf Grund
der Bestimmung des § 3 Abs 3 IESG, welche ebenfalls ausdrücklich auf
die begünstigte Kündigung abstellt, gesichert ist (8 ObS 4/94 = SZ
67/85 = DRdA 1995, 158). Wie schon zur bisherigen Rechtslage kann nun
auch unter Einschluß der Neufassung durch das IRÄG 1994 weiterhin
gesagt werden, daß § 25 KO in keiner seiner Entwicklungsphasen das
Problem des Schadenersatzanspruches des austretenden Arbeitnehmers
regelt (vgl zur alten Gesetzeslage Fenyves in FS Strasser 362; 9 Ob
901/90; 9 ObS 20/92 = RdW 1993, 115). Diese Tatsache ist
verfassungsrechtlich nicht bedenklich. Wie der Verfassungsgerichtshof
in seiner Entscheidung VfGHSlg 10.411 ausgesprochen hat ist nicht zu
sehen, welche Verfassungsbestimmung den Gesetzgeber verhalten könnte,
dem selbst vorzeitig austretenden Arbeitnehmer über den Anspruch auf
Kündigungsentschädigung bis zum Ablauf der gesetzlichen
Kündigungsfrist hinaus noch weitergehende Schadenersatzansprüche
einzuräumen (vgl hiezu auch OGH 9 ObS 17/93 = DRdA 1993, 468 = SZ
66/2; 9 ObS 16/93 = DRdA 1993, 389; 9 ObS 20/92 = RdW 1993, 115).
Durch das IRÄG 1994 ist an der bisherigen ständigen Rechtsprechung (SZ 46/73; SZ 53/34; SZ 57/145; SZ 62/83; ArbSlg 10.093; 10.328; 10.944), daß der Masseverwalter an die Fristen ebensowenig gebunden ist wie an längere vertraglich vereinbarte Kündigungsfristen und Kündigungstermine, keine Änderung eingetreten (8 ObS 8/95). Der nach § 25 Abs 1 KO vorzeitig austretende Arbeitnehmer, der seine Ansprüche aus § 29 AngG (§ 1162 b ABGB) ableitet ist daher auf den dort genannten Zeitraum, nämlich jenen der bis zur Beendigung des Dienstverhältnisses durch "ordnungsgemäße Kündigung" des Arbeitsverhältnisses hätte verstreichen müssen, beschränkt. Der Oberste Gerichtshof hat bereits ausgesprochen, daß der im § 29 Abs 1 erster Satz AngG enthaltene Verweis "unbeschadet weitergehenden Schadenersatzes" das Verlangen nach höherer "Kündigungsentschädigung" nicht begründen kann (8 ObS 20/92 = RdW 1993, 115). Gleiches gilt für die offenbar auf die Ausführungen von Schwarz/Reissner/Holzer/Holler,Durch das IRÄG 1994 ist an der bisherigen ständigen Rechtsprechung (SZ 46/73; SZ 53/34; SZ 57/145; SZ 62/83; ArbSlg 10.093; 10.328; 10.944), daß der Masseverwalter an die Fristen ebensowenig gebunden ist wie an längere vertraglich vereinbarte Kündigungsfristen und Kündigungstermine, keine Änderung eingetreten (8 ObS 8/95). Der nach Paragraph 25, Absatz eins, KO vorzeitig austretende Arbeitnehmer, der seine Ansprüche aus Paragraph 29, AngG (Paragraph 1162, b ABGB) ableitet ist daher auf den dort genannten Zeitraum, nämlich jenen der bis zur Beendigung des Dienstverhältnisses durch "ordnungsgemäße Kündigung" des Arbeitsverhältnisses hätte verstreichen müssen, beschränkt. Der Oberste Gerichtshof hat bereits ausgesprochen, daß der im Paragraph 29, Absatz eins, erster Satz AngG enthaltene Verweis "unbeschadet weitergehenden Schadenersatzes" das Verlangen nach höherer "Kündigungsentschädigung" nicht begründen kann (8 ObS 20/92 = RdW 1993, 115). Gleiches gilt für die offenbar auf die Ausführungen von Schwarz/Reissner/Holzer/Holler,
Die Rechte des Arbeitnehmers bei Insolvenz, Nachtrag 1995, 58 zurückgehenden Überlegungen, daß die Schadenersatzpflicht des § 25 Abs 2 KO neu nunmehr zu einer Begrenzung der Ansprüche des austretenden Arbeitnehmers nur nach den allgemeinen Lösungsregeln für das Arbeitsverhältnis ohne Bedachtnahme auf das begünstigte Lösungsrecht des Masseverwaltes führe. Abgesehen davon, daß für eine derartige Auslegung sowohl im Gesetzestext als auch in den Materialien jeglicher Anhaltspunkt fehlt, spricht gegen diese Argumentation, daß der Austritt nach § 25 KO dem Arbeitnehmer ausschließlich im eigenen Interesse zugebilligt wird, also nicht auf einer Privilegierung der Konkursmasse beruht. Bis auf den Umstand, daß sich sein Arbeitgeber im Konkurs befindet wird der Arbeitsvertrag nach wie vor ja zur Gänze erfüllt (Frauenberger, Insolvenz- und Arbeitsverhältnis ecolex 1994, 334 f; im gleichen Sinne auch Liebeg,Die Rechte des Arbeitnehmers bei Insolvenz, Nachtrag 1995, 58 zurückgehenden Überlegungen, daß die Schadenersatzpflicht des Paragraph 25, Absatz 2, KO neu nunmehr zu einer Begrenzung der Ansprüche des austretenden Arbeitnehmers nur nach den allgemeinen Lösungsregeln für das Arbeitsverhältnis ohne Bedachtnahme auf das begünstigte Lösungsrecht des Masseverwaltes führe. Abgesehen davon, daß für eine derartige Auslegung sowohl im Gesetzestext als auch in den Materialien jeglicher Anhaltspunkt fehlt, spricht gegen diese Argumentation, daß der Austritt nach Paragraph 25, KO dem Arbeitnehmer ausschließlich im eigenen Interesse zugebilligt wird, also nicht auf einer Privilegierung der Konkursmasse beruht. Bis auf den Umstand, daß sich sein Arbeitgeber im Konkurs befindet wird der Arbeitsvertrag nach wie vor ja zur Gänze erfüllt (Frauenberger, Insolvenz- und Arbeitsverhältnis ecolex 1994, 334 f; im gleichen Sinne auch Liebeg,
Die Änderungen der Rechtsstellung der Arbeitnehmer im Insolvenzverfahren und des IESG durch das IRÄG 1994, WBl 1994, 141 f; Grießer, Beendigung des Arbeitsverhältnisses bei Insolvenz, ZAS 1993, 188, 194).
Die durch das IRÄG 1994 neu gefaßte Bestimmung des § 25 KO, insbesondere dessen Absatz 2, vermag daher ebensowenig wie die Vorgängerbestimmungen für den austretenden Arbeitnehmer einen über den Zeitraum der privilegierten nicht an Kündigungstermine gebundenen Aufkündigung durch den Masseverwalter hinausgehenden Anspruch auf Kündigungsentschädigung zu begründen.Die durch das IRÄG 1994 neu gefaßte Bestimmung des Paragraph 25, KO, insbesondere dessen Absatz 2, vermag daher ebensowenig wie die Vorgängerbestimmungen für den austretenden Arbeitnehmer einen über den Zeitraum der privilegierten nicht an Kündigungstermine gebundenen Aufkündigung durch den Masseverwalter hinausgehenden Anspruch auf Kündigungsentschädigung zu begründen.
Das IRÄG 1994 nimmt dem Arbeitnehmer nicht das Recht des vorzeitigen Austritts wegen Vorenthaltens des Entgelts (9 ObA 134/95 = WBl 1996, 75). Ob auch in diesem Falle zumindest innerhalb der Frist des § 25 Abs 1 Z 2 KO die Kündigungsentschädigung ohne Rücksicht auf Kündigungstermine bzw vertragliche Kündigungsfristen zu berechnen wäre (vgl hiezu Frauenberger aaO 336) - wie das Erstgericht ausführt - braucht hier nicht abschließend beurteilt werden, da der Kläger sich auf den Austrittsgrund des § 26 Z 2 AngG nicht mehr berufen kann: Nach den Feststellungen erhielt der Kläger unmittelbar vor Konkurseröffnung durch etwas mehr als einen Monat kein Arbeitsentgelt. Das Vorenthalten der Bezahlung ist daher dem Masseverwalter nicht unmittelbar zuzurechnen. Der Kläger hat nach dem Akteninhalt unter anderem dieses Entgelt als Konkursforderung angemeldet; es wurde offenkundig auch zwischenzeitig durch die beklagte Partei bezahlt. Zwar ist das Vorbringen des Revisionswerbers zutreffend, daß das Vorenthalten des Entgelts grundsätzlich solange der Rückstand besteht als Dauerzustand zu betrachten ist und der Austrittsgrund dadurch grundsätzlich perpetuiert wird (ArbSlg 9.897; 9.917; 10.471), doch muß im gegenständlichen Fall beachtet werden, daß der Masseverwalter an die Bestimmungen der Konkursordnung gebunden ist und gar nicht berechtigt wäre, die Arbeitnehmerforderung außerhalb der Abwicklung im Kridaverfahren sofort und vollständig auszubezahlen. Nach ständiger Rechtsprechung ergibt sich aber aus dem im § 26 Z 2 AngG verwendeten Wort "vorenthält", daß sich der Dienstgeber bewußt sein muß, den Dienstnehmer in seinen gesetzmäßigen Entgeltansprüchen zu schmälern (ArbSlg 8.900; 10.147; 9 ObA 186/87). Gerade das ist aber dann nicht der Fall, wenn der Masseverwalter vom Gemeinschuldner verursachte Lohnrückstände auf Grund der Bestimmungen der Konkursordnung gar nicht bezahlen darf. Ebenso wie die Ansprüche aller anderen Gläubiger wandelt sich auch jener des Arbeitnehmers auf Bezahlung rückständigen Lohnes in einen Konkursteilnahmeanspruch um. Diese geänderte rechtliche Qualität nimmt ihm aber die Eignung, den vorzeitigen Austritt gemäß § 26 Z 2 AngG gegenüber dem Masseverwalter zu begründen. Nur der Vollständigkeit halber sei noch darauf verwiesen, daß nach den im Akt erliegenden Beilagen die Forderungsanmeldung erst Wochen nach der Austrittserklärung erfolgte, sodaß es darüber hinaus offenkundig auch an dem Erfordernis fehlte, dem Masseverwalter den Rückstand bekannt zu machen.Das IRÄG 1994 nimmt dem Arbeitnehmer nicht das Recht des vorzeitigen Austritts wegen Vorenthaltens des Entgelts (9 ObA 134/95 = WBl 1996, 75). Ob auch in diesem Falle zumindest innerhalb der Frist des Paragraph 25, Absatz eins, Ziffer 2, KO die Kündigungsentschädigung ohne Rücksicht auf Kündigungstermine bzw vertragliche Kündigungsfristen zu berechnen wäre vergleiche hiezu Frauenberger aaO 336) - wie das Erstgericht ausführt - braucht hier nicht abschließend beurteilt werden, da der Kläger sich auf den Austrittsgrund des Paragraph 26, Ziffer 2, AngG nicht mehr berufen kann: Nach den Feststellungen erhielt der Kläger unmittelbar vor Konkurseröffnung durch etwas mehr als einen Monat kein Arbeitsentgelt. Das Vorenthalten der Bezahlung ist daher dem Masseverwalter nicht unmittelbar zuzurechnen. Der Kläger hat nach dem Akteninhalt unter anderem dieses Entgelt als Konkursforderung angemeldet; es wurde offenkundig auch zwischenzeitig durch die beklagte Partei bezahlt. Zwar ist das Vorbringen des Revisionswerbers zutreffend, daß das Vorenthalten des Entgelts grundsätzlich solange der Rückstand besteht als Dauerzustand zu betrachten ist und der Austrittsgrund dadurch grundsätzlich perpetuiert wird (ArbSlg 9.897; 9.917; 10.471), doch muß im gegenständlichen Fall beachtet werden, daß der Masseverwalter an die Bestimmungen der Konkursordnung gebunden ist und gar nicht berechtigt wäre, die Arbeitnehmerforderung außerhalb der Abwicklung im Kridaverfahren sofort und vollständig auszubezahlen. Nach ständiger Rechtsprechung ergibt sich aber aus dem im Paragraph 26, Ziffer 2, AngG verwendeten Wort "vorenthält", daß sich der Dienstgeber bewußt sein muß, den Dienstnehmer in seinen gesetzmäßigen Entgeltansprüchen zu schmälern (ArbSlg 8.900; 10.147; 9 ObA 186/87). Gerade das ist aber dann nicht der Fall, wenn der Masseverwalter vom Gemeinschuldner verursachte Lohnrückstände auf Grund der Bestimmungen der Konkursordnung gar nicht bezahlen darf. Ebenso wie die Ansprüche aller anderen Gläubiger wandelt sich auch jener des Arbeitnehmers auf Bezahlung rückständigen Lohnes in einen Konkursteilnahmeanspruch um. Diese geänderte rechtliche Qualität nimmt ihm aber die Eignung, den vorzeitigen Austritt gemäß Paragraph 26, Ziffer 2, AngG gegenüber dem Masseverwalter zu begründen. Nur der Vollständigkeit halber sei noch darauf verwiesen, daß nach den im Akt erliegenden Beilagen die Forderungsanmeldung erst Wochen nach der Austrittserklärung erfolgte, sodaß es darüber hinaus offenkundig auch an dem Erfordernis fehlte, dem Masseverwalter den Rückstand bekannt zu machen.
Es war daher der Revision ein Erfolg zu versagen.
Die Entscheidung über die Kosten des Revisionsverfahrens beruht auf § 77 Abs 1 ASGG, da der Kläger keinerlei Gründe für einen ausnahmsweisen Kostenzuspruch nach Billigkeit darlegte.Die Entscheidung über die Kosten des Revisionsverfahrens beruht auf Paragraph 77, Absatz eins, ASGG, da der Kläger keinerlei Gründe für einen ausnahmsweisen Kostenzuspruch nach Billigkeit darlegte.