Die Revision ist berechtigt.
Der Masseverwalter ist gemäß § 25 Abs 1 KO berechtigt, unter Einhaltung der gesetzlichen Kündigungsfrist das Arbeitsverhältnis aufzulösen. Durch das IRÄG 1994 ist insoweit keine Änderung eingetreten, daß nämlich der Masseverwalter an Befristungen ebensowenig gebunden ist, wie an längere vertraglich vereinbarte Kündigungsfristen und abweichende Kündigungstermine (Arb 10.328; 9904). Damit ist nicht nur der Anspruch des Arbeitnehmers auf sogenannte Kündigungsentschädigung - diese ist nicht Verfahrensgegenstand - begrenzt, es muß vielmehr auch der Berechnung des Abfertigungsanspruches dieser fiktive Kündigungstermin zugrundegelegt werden (Arb 10.328 mwN).Der Masseverwalter ist gemäß Paragraph 25, Absatz eins, KO berechtigt, unter Einhaltung der gesetzlichen Kündigungsfrist das Arbeitsverhältnis aufzulösen. Durch das IRÄG 1994 ist insoweit keine Änderung eingetreten, daß nämlich der Masseverwalter an Befristungen ebensowenig gebunden ist, wie an längere vertraglich vereinbarte Kündigungsfristen und abweichende Kündigungstermine (Arb 10.328; 9904). Damit ist nicht nur der Anspruch des Arbeitnehmers auf sogenannte Kündigungsentschädigung - diese ist nicht Verfahrensgegenstand - begrenzt, es muß vielmehr auch der Berechnung des Abfertigungsanspruches dieser fiktive Kündigungstermin zugrundegelegt werden (Arb 10.328 mwN).
Das Arbeitsverhältnis des Klägers endete durch seinen vorzeitigen Austritt am 22.3.1993. Auch unter Hinzurechnung des Zeitraumes, für den ihm Kündigungsentschädigung gemäß § 29 AngG gebührt, wird die zeitliche Bedingung für den um den Klagsbetrag höheren Anspruch auf Abfertigung nicht annähernd erfüllt.Das Arbeitsverhältnis des Klägers endete durch seinen vorzeitigen Austritt am 22.3.1993. Auch unter Hinzurechnung des Zeitraumes, für den ihm Kündigungsentschädigung gemäß Paragraph 29, AngG gebührt, wird die zeitliche Bedingung für den um den Klagsbetrag höheren Anspruch auf Abfertigung nicht annähernd erfüllt.
In der Beurteilung von Anspruchsbegrenzungen und Anspruchsausschlüssen bleibt die beklagte Partei in allen Fragen, die im gerichtlichen Verfahren (als dort nicht anspruchsbegründend) von vornherein nicht zu prüfen waren oder (mangels Einwendung) nicht geprüft wurden, frei; auch bei einem Anerkenntnis des Masseverwalters sind Anspruchsbegrenzungen und Ausschlüsse selbständig zu prüfen (9 Ob S 26/93). Soweit das Anerkenntnis des Masseverwalters hinsichtlich der Klagsforderung den weitergehenden, ausgeschlossenen Teil der Abfertigung betrifft, besteht somit keine Bindung im Sinne des § 7 Abs 1 IESG. Gemäß § 25 KO idF vor dem IRÄG 1994 besteht kein Anspruch des Klägers auf weitergehenden Schadenersatz, zumal ein "Anlaßfall" im Sinne des Art 140 Abs 7 B-VG nicht vorliegt. Des hilfsweisen Größenschlusses, daß der Begriff der Einzelvereinbarung gemäß § 1 Abs 3 IESG auch die einseitige, prozessuale Willenserklärung des Masseverwalters, die zum Anerkenntnis führte, umfaßt, bedarf es nicht mehr, zumal dieser gerichtlichen Entscheidung "kein streitiges Verfahren" vorangegangen ist (vgl § 7 Abs 1 zweiter Satz IESG). Da der (weitergehende) Schadenersatzanspruch des Klägers gemäß § 25 Abs 2 KO idF des IRÄG für den Kläger nicht besteht, bewirkt dies keinesfalls die fiktive Verlängerung des am 22.3.1993 beendeten Arbeitsverhältnisses bis zum 31.12.1994. Die vom Kläger zitierte Entscheidung Arb 10.407 betraf einen besonders kündigungsgeschützten Arbeitnehmer (Mitglied des Betriebsrates). Von dieser Rechtsprechung ist der Oberste Gerichtshof später abgegangen (WBl 1994, 23).In der Beurteilung von Anspruchsbegrenzungen und Anspruchsausschlüssen bleibt die beklagte Partei in allen Fragen, die im gerichtlichen Verfahren (als dort nicht anspruchsbegründend) von vornherein nicht zu prüfen waren oder (mangels Einwendung) nicht geprüft wurden, frei; auch bei einem Anerkenntnis des Masseverwalters sind Anspruchsbegrenzungen und Ausschlüsse selbständig zu prüfen (9 Ob S 26/93). Soweit das Anerkenntnis des Masseverwalters hinsichtlich der Klagsforderung den weitergehenden, ausgeschlossenen Teil der Abfertigung betrifft, besteht somit keine Bindung im Sinne des Paragraph 7, Absatz eins, IESG. Gemäß Paragraph 25, KO in der Fassung vor dem IRÄG 1994 besteht kein Anspruch des Klägers auf weitergehenden Schadenersatz, zumal ein "Anlaßfall" im Sinne des Artikel 140, Absatz 7, B-VG nicht vorliegt. Des hilfsweisen Größenschlusses, daß der Begriff der Einzelvereinbarung gemäß Paragraph eins, Absatz 3, IESG auch die einseitige, prozessuale Willenserklärung des Masseverwalters, die zum Anerkenntnis führte, umfaßt, bedarf es nicht mehr, zumal dieser gerichtlichen Entscheidung "kein streitiges Verfahren" vorangegangen ist vergleiche Paragraph 7, Absatz eins, zweiter Satz IESG). Da der (weitergehende) Schadenersatzanspruch des Klägers gemäß Paragraph 25, Absatz 2, KO in der Fassung des IRÄG für den Kläger nicht besteht, bewirkt dies keinesfalls die fiktive Verlängerung des am 22.3.1993 beendeten Arbeitsverhältnisses bis zum 31.12.1994. Die vom Kläger zitierte Entscheidung Arb 10.407 betraf einen besonders kündigungsgeschützten Arbeitnehmer (Mitglied des Betriebsrates). Von dieser Rechtsprechung ist der Oberste Gerichtshof später abgegangen (WBl 1994, 23).
Die Entscheidung über die Kosten des Revisionsverfahrens gründet sich auf § 77 Abs 1 Z 2 lit b ASGG; besondere Billigkeitsgründe sind im Hinblick auf das Ausmaß des mit gesonderten Bescheid anerkannten Insolvenz-Ausfallgeldes nicht gegeben.Die Entscheidung über die Kosten des Revisionsverfahrens gründet sich auf Paragraph 77, Absatz eins, Ziffer 2, Litera b, ASGG; besondere Billigkeitsgründe sind im Hinblick auf das Ausmaß des mit gesonderten Bescheid anerkannten Insolvenz-Ausfallgeldes nicht gegeben.