Als Austrittsgrund machte der Kläger das ernstlich angekündigte Vorenthalten des Entgelts ab 1. Juli 1995 geltend und waren davon entgegen der Auffassung des Berufungsgerichtes - anders als in dem der Entscheidung SZ 69/106 = WBl 1996, 325 (Konecny) zugrundeliegenden Fall - nicht vom Gemeinschuldner verursachte Entgeltrückstände sondern die für die Zeit nach Konkurseröffnung gebührenden, vom Masseverwalter gemäß § 46 Abs 1 Z 3 KO als Masseforderungen zu erfüllenden laufenden Gehaltszahlungen für den Zeitraum 1. Juli 1995 bis 6. November 1995 umfaßt.Als Austrittsgrund machte der Kläger das ernstlich angekündigte Vorenthalten des Entgelts ab 1. Juli 1995 geltend und waren davon entgegen der Auffassung des Berufungsgerichtes - anders als in dem der Entscheidung SZ 69/106 = WBl 1996, 325 (Konecny) zugrundeliegenden Fall - nicht vom Gemeinschuldner verursachte Entgeltrückstände sondern die für die Zeit nach Konkurseröffnung gebührenden, vom Masseverwalter gemäß Paragraph 46, Absatz eins, Ziffer 3, KO als Masseforderungen zu erfüllenden laufenden Gehaltszahlungen für den Zeitraum 1. Juli 1995 bis 6. November 1995 umfaßt.
§ 25 Abs 2 KO idF IRÄG 1994 sah nur für den Fall der begünstigten Lösung des Arbeitsverhältnisses durch den Masseverwalter nach Abs 1 dieser Bestimmung eine Schadenersatzforderung des Arbeitnehmers vor, woraus bis zur neuerlichen Änderung des § 25 Abs 2 KO durch das IRÄG 1997 zu erschließen war, daß einem gemäß § 25 Abs 1 KO austretenden Arbeitnehmer nur das für den Fall der Kündigung durch den Masseverwalter bis zum Ende der Kündigungsfrist weiterlaufende Entgelt, nicht aber der etwa durch die Nichteinhaltung des gesetzlichen Kündigungstermins verursachte weitergehende Schaden gebührte.Paragraph 25, Absatz 2, KO in der Fassung IRÄG 1994 sah nur für den Fall der begünstigten Lösung des Arbeitsverhältnisses durch den Masseverwalter nach Absatz eins, dieser Bestimmung eine Schadenersatzforderung des Arbeitnehmers vor, woraus bis zur neuerlichen Änderung des Paragraph 25, Absatz 2, KO durch das IRÄG 1997 zu erschließen war, daß einem gemäß Paragraph 25, Absatz eins, KO austretenden Arbeitnehmer nur das für den Fall der Kündigung durch den Masseverwalter bis zum Ende der Kündigungsfrist weiterlaufende Entgelt, nicht aber der etwa durch die Nichteinhaltung des gesetzlichen Kündigungstermins verursachte weitergehende Schaden gebührte.
Zieht man in Betracht, daß es sich beim Austrittsrecht des Arbeitnehmers gemäß § 25 KO um ein von einem rechtswidrigen und schuldhaften Verhalten des Arbeitgebers unabhängiges, zusätzlich gewährtes Austrittsrecht handelte, das den Zweck hatte, den Arbeitnehmer nicht für die Dauer der Kündigungsfrist an den insolventen Vertragspartner zu binden (siehe Denkschrift zur Einführung einer KO, AO und AnfO, 28), dann war es durchaus sachgerecht, den nach dieser Bestimmung austretenden nicht einem vom Masseverwalter gekündigten Arbeitnehmer gleichzustellen. Folgerichtig hat der VfGH in der Entscheidung VfSlg 10.411 gebilligt, daß dem nach § 25 KO austretenden Arbeitnehmer keine über die bis zur fiktiven Beendigung des Arbeitsverhältnisses mit Ablauf der Kündigungsfrist (ohne Beachtung des Termins) gebührenden Entgeltansprüche hinausgehenden Schadenersatzansprüche zustanden, aber zum Ausdruck gebracht, daß dies für einen auf Verschulden des Arbeitgebers am Austritt gegründeten Anspruch nach § 29 AngG zu einem verfassungsrechtlich bedenklichen Ergebnis führen würde (siehe auch 8 ObS 2072/96f = SSV-NF 10/90 = RdW 1997, 555).Zieht man in Betracht, daß es sich beim Austrittsrecht des Arbeitnehmers gemäß Paragraph 25, KO um ein von einem rechtswidrigen und schuldhaften Verhalten des Arbeitgebers unabhängiges, zusätzlich gewährtes Austrittsrecht handelte, das den Zweck hatte, den Arbeitnehmer nicht für die Dauer der Kündigungsfrist an den insolventen Vertragspartner zu binden (siehe Denkschrift zur Einführung einer KO, AO und AnfO, 28), dann war es durchaus sachgerecht, den nach dieser Bestimmung austretenden nicht einem vom Masseverwalter gekündigten Arbeitnehmer gleichzustellen. Folgerichtig hat der VfGH in der Entscheidung VfSlg 10.411 gebilligt, daß dem nach Paragraph 25, KO austretenden Arbeitnehmer keine über die bis zur fiktiven Beendigung des Arbeitsverhältnisses mit Ablauf der Kündigungsfrist (ohne Beachtung des Termins) gebührenden Entgeltansprüche hinausgehenden Schadenersatzansprüche zustanden, aber zum Ausdruck gebracht, daß dies für einen auf Verschulden des Arbeitgebers am Austritt gegründeten Anspruch nach Paragraph 29, AngG zu einem verfassungsrechtlich bedenklichen Ergebnis führen würde (siehe auch 8 ObS 2072/96f = SSV-NF 10/90 = RdW 1997, 555).
Gegenstand der Entscheidung VfSlg 13.498 waren sodann Schadenersatzansprüche von Arbeitnehmern infolge Kündigung durch den Masseverwalter nach § 25 KO sowie infolge eines nach Eintritt eines in § 1 Abs 1 IESG genannten Tatbestandes erfolgten Austrittes nach § 26 Z 2 AngG. Der Verfassungsgerichtshof sprach aus, daß es sachlich nicht gerechtfertigt sei, dem Arbeitnehmer - anders als dem Vertragspartner des Gemeinschuldners im Falle der außerordentlichen Vertragsauflösung nach den §§ 21 und 23 KO - einen Schadenersatzanspruch bei vorzeitiger Beendigung des Arbeitsverhältnisses durch außerordentliche Kündigung des Masseverwalters zu versagen und den Schadenersatzanspruch wegen begründeten Austrittes aus Verschulden des Arbeitgebers auf die Dauer der gesetzlichen Kündigungsfrist zu begrenzen und hob § 25 KO als verfassungswidrig auf.Gegenstand der Entscheidung VfSlg 13.498 waren sodann Schadenersatzansprüche von Arbeitnehmern infolge Kündigung durch den Masseverwalter nach Paragraph 25, KO sowie infolge eines nach Eintritt eines in Paragraph eins, Absatz eins, IESG genannten Tatbestandes erfolgten Austrittes nach Paragraph 26, Ziffer 2, AngG. Der Verfassungsgerichtshof sprach aus, daß es sachlich nicht gerechtfertigt sei, dem Arbeitnehmer - anders als dem Vertragspartner des Gemeinschuldners im Falle der außerordentlichen Vertragsauflösung nach den Paragraphen 21 und 23 KO - einen Schadenersatzanspruch bei vorzeitiger Beendigung des Arbeitsverhältnisses durch außerordentliche Kündigung des Masseverwalters zu versagen und den Schadenersatzanspruch wegen begründeten Austrittes aus Verschulden des Arbeitgebers auf die Dauer der gesetzlichen Kündigungsfrist zu begrenzen und hob Paragraph 25, KO als verfassungswidrig auf.
Mit § 25 Abs 2 KO idF IRÄG 1994 trug der Gesetzgeber, wie auch den EBzRV 1384 BlgNR 18. GP 9, zu entnehmen ist, dieser Entscheidung dadurch Rechnung, daß nach dem Vorbild des § 20d AO festgelegt wurde, daß der durch den Masseverwalter vorzeitig gekündigte Arbeitnehmer einen Anspruch auf Ersatz des verursachten Schadens hat und die durch die Kündigung nach § 25 Abs 1 KO verursachte Verkürzung seiner Ansprüche als Konkursforderung anmelden kann.Mit Paragraph 25, Absatz 2, KO in der Fassung IRÄG 1994 trug der Gesetzgeber, wie auch den EBzRV 1384 BlgNR 18. Gesetzgebungsperiode 9, zu entnehmen ist, dieser Entscheidung dadurch Rechnung, daß nach dem Vorbild des Paragraph 20 d, AO festgelegt wurde, daß der durch den Masseverwalter vorzeitig gekündigte Arbeitnehmer einen Anspruch auf Ersatz des verursachten Schadens hat und die durch die Kündigung nach Paragraph 25, Absatz eins, KO verursachte Verkürzung seiner Ansprüche als Konkursforderung anmelden kann.
§ 25 Abs 2 KO idF IRÄG 1994 ist daher nach dem Zweck der Regelung und verfassungskonform dahin auszulegen, daß bei außerordentlicher Kündigung durch den Masseverwalter nach § 25 Abs 1 KO und - zufolge der Verweisung auf die dadurch ausgelösten Ansprüche in den §§ 29 AngG und 1162b ABGB - bei Austritt aus Verschulden des Arbeitgebers der Schadenersatzanspruch nach dieser Bestimmung zusteht (siehe auch Liebeg, Die Änderung der Rechtsstellung der Arbeitnehmer im Insolvenzverfahren, WBl 1994, 141 [143]; Grießer, Beendigung des Arbeitsverhältnisses bei Insolvenz und Entgeltanspruch, ZAS 1994, 188 [195]).Paragraph 25, Absatz 2, KO in der Fassung IRÄG 1994 ist daher nach dem Zweck der Regelung und verfassungskonform dahin auszulegen, daß bei außerordentlicher Kündigung durch den Masseverwalter nach Paragraph 25, Absatz eins, KO und - zufolge der Verweisung auf die dadurch ausgelösten Ansprüche in den Paragraphen 29, AngG und 1162b ABGB - bei Austritt aus Verschulden des Arbeitgebers der Schadenersatzanspruch nach dieser Bestimmung zusteht (siehe auch Liebeg, Die Änderung der Rechtsstellung der Arbeitnehmer im Insolvenzverfahren, WBl 1994, 141 [143]; Grießer, Beendigung des Arbeitsverhältnisses bei Insolvenz und Entgeltanspruch, ZAS 1994, 188 [195]).
Der erkennende Senat folgt daher der Entscheidung 9 ObA 2276/96p (=
Arb 11.582 = ZIK 1997, 222), in der zu § 25 KO idF IRÄG 1994
ausgesprochen wurde, daß dem wegen Vorenthaltens des laufenden Entgelts durch den Masseverwalter austretenden Arbeitnehmer für den Zeitraum bis zum Ablauf der vom Masseverwalter bei Kündigung nach § 25 Abs 1 KO einzuhaltenden Kündigungsfrist Kündigungsentschädigung und für den folgenden Zeitraum bis zum Kündigungstermin der Schadenersatzanspruch nach § 25 Abs 2 KO zusteht. Die gleichfalls zuausgesprochen wurde, daß dem wegen Vorenthaltens des laufenden Entgelts durch den Masseverwalter austretenden Arbeitnehmer für den Zeitraum bis zum Ablauf der vom Masseverwalter bei Kündigung nach Paragraph 25, Absatz eins, KO einzuhaltenden Kündigungsfrist Kündigungsentschädigung und für den folgenden Zeitraum bis zum Kündigungstermin der Schadenersatzanspruch nach Paragraph 25, Absatz 2, KO zusteht. Die gleichfalls zu
§ 25 KO idF IRÄG 1994 ergangene Entscheidung 8 ObS 3/98v (= WBlParagraph 25, KO in der Fassung IRÄG 1994 ergangene Entscheidung 8 ObS 3/98v (= WBl
1998/273 = ZIK 1998, 126) steht damit nicht in Widerspruch, da dort
die Berechtigung des Austritts nach § 26 Z 2 AngG deswegen verneint wurde, weil zum Zeitpunkt des Austrittes ein Vorschuß auf Insolvenzausfallgeld bereits mit Bescheid zuerkannt und eine dem Arbeitnehmer zumutbare Zahlungsfrist noch nicht abgelaufen war.die Berechtigung des Austritts nach Paragraph 26, Ziffer 2, AngG deswegen verneint wurde, weil zum Zeitpunkt des Austrittes ein Vorschuß auf Insolvenzausfallgeld bereits mit Bescheid zuerkannt und eine dem Arbeitnehmer zumutbare Zahlungsfrist noch nicht abgelaufen war.
Dem Kläger steht daher entgegen der Auffassung des Berufungsgerichtes der Schadenersatzanspruch nach § 25 Abs 2 KO für den Zeitraum vom Ablauf der fiktiven Kündigungsfrist am 6. November 1995 bis zum Kündigungstermin 31. Dezember 1995 zu.Dem Kläger steht daher entgegen der Auffassung des Berufungsgerichtes der Schadenersatzanspruch nach Paragraph 25, Absatz 2, KO für den Zeitraum vom Ablauf der fiktiven Kündigungsfrist am 6. November 1995 bis zum Kündigungstermin 31. Dezember 1995 zu.
Dieser Anspruch ist auch gesichert.
Wie der erkennende Senat zu 8 ObS 294/97m (= ZIK 1998, 134) ausgesprochen hat, gilt die zeitliche Beschränkung des Insolvenzausfallgeldes gemäß § 3 Abs 3 IESG -" ...längstens jedoch bis zum Ablauf der gesetzlichen oder kollektivvertraglichen Kündigungsfristen unter Bedachtnahme auf die Kündigungstermine..." - in der hier maßgeblichen Fassung vor der IESG-Nov 1997, BGBl I 1997/107, ungeachtet ihrer aufs erste irreführenden einschränkenden Formulierung - "Wurde ein Arbeitnehmer vom Arbeitgeber... gekündigt..." - auch für austrittsabhängige Ansprüche. Da der Kläger seinen Anspruch nur aus den Bestimmungen des AngG über Kündigungsfristen und -termine ableitet, ist sein ihm gemäß § 25 Abs 2 KO gegenüber dem Arbeitgeber zustehender Schadenersatzanspruch auch gesichert (siehe auch Grießer, aaO, 195).Wie der erkennende Senat zu 8 ObS 294/97m (= ZIK 1998, 134) ausgesprochen hat, gilt die zeitliche Beschränkung des Insolvenzausfallgeldes gemäß Paragraph 3, Absatz 3, IESG -" ...längstens jedoch bis zum Ablauf der gesetzlichen oder kollektivvertraglichen Kündigungsfristen unter Bedachtnahme auf die Kündigungstermine..." - in der hier maßgeblichen Fassung vor der IESG-Nov 1997, BGBl römisch eins 1997/107, ungeachtet ihrer aufs erste irreführenden einschränkenden Formulierung - "Wurde ein Arbeitnehmer vom Arbeitgeber... gekündigt..." - auch für austrittsabhängige Ansprüche. Da der Kläger seinen Anspruch nur aus den Bestimmungen des AngG über Kündigungsfristen und -termine ableitet, ist sein ihm gemäß Paragraph 25, Absatz 2, KO gegenüber dem Arbeitgeber zustehender Schadenersatzanspruch auch gesichert (siehe auch Grießer, aaO, 195).
Der Revision des Klägers war daher im Sinne der Zuerkennung auch des für den Zeitraum vom 6. 11. 1995 bis 31. 12. 1995 gebührenden fiktiven Entgelts von S 52.762,10 netto Folge zu geben.
Die Kostenentscheidung gründet sich auf § 77 Abs 1 Z 2 lit a ASGG, wobei der Kostenbemessung die vom Kläger ersiegten Beträge zugrundezulegen waren.Die Kostenentscheidung gründet sich auf Paragraph 77, Absatz eins, Ziffer 2, Litera a, ASGG, wobei der Kostenbemessung die vom Kläger ersiegten Beträge zugrundezulegen waren.