Rechtssatz RS0112367
Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)
Rechtssatznummer
RS0112367
Entscheidungsdatum
26.04.2011
Norm
AngG §26 Z2
IESG idF vor IESG Nov 1997 §3 Abs3
KO idF IRÄG 1994 §25 Abs2
Rechtssatz
Die zeitliche Beschränkung des Insolvenzausfallgeldes gemäß § 3 Abs 3 IESG - "...längstens jedoch bis zum Ablauf der gesetzlichen oder kollektivvertraglichen Kündigungsfristen unter Bedachtnahme auf die Kündigungstermine..." - in der Fassung vor der IESG-Nov 1997, BGBl I 1997/107, gilt ungeachtet ihrer aufs erste irreführenden einschränkenden Formulierung - "Wurde ein Arbeitnehmer vom Arbeitgeber ... gekündigt ..." - auch für austrittsabhängige Ansprüche (8 ObS 294/97m = ZIK 1998,134). Wenn der Arbeitnehmer seinen Anspruch nur aus den Bestimmungen des AngG über Kündigungsfristen und Kündigungstermine ableitet, ist sein ihm gemäß § 25 Abs 2 KO gegenüber dem Arbeitgeber zustehender Schadenersatzanspruch auch gesichert.Die zeitliche Beschränkung des Insolvenzausfallgeldes gemäß Paragraph 3, Absatz 3, IESG - "...längstens jedoch bis zum Ablauf der gesetzlichen oder kollektivvertraglichen Kündigungsfristen unter Bedachtnahme auf die Kündigungstermine..." - in der Fassung vor der IESG-Nov 1997, BGBl römisch eins 1997/107, gilt ungeachtet ihrer aufs erste irreführenden einschränkenden Formulierung - "Wurde ein Arbeitnehmer vom Arbeitgeber ... gekündigt ..." - auch für austrittsabhängige Ansprüche (8 ObS 294/97m = ZIK 1998,134). Wenn der Arbeitnehmer seinen Anspruch nur aus den Bestimmungen des AngG über Kündigungsfristen und Kündigungstermine ableitet, ist sein ihm gemäß Paragraph 25, Absatz 2, KO gegenüber dem Arbeitgeber zustehender Schadenersatzanspruch auch gesichert.
Schlagworte
Dienstgeber, Dienstnehmer
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:OGH0002:1999:RS0112367
Zuletzt aktualisiert am
27.05.2011
Dokumentnummer
JJR_19990826_OGH0002_008OBS00047_97P0000_002