Rechtssatz RS0109589
Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)
Rechtssatznummer
RS0109589
Entscheidungsdatum
25.11.2014
Rechtssatz
Insolvenz-Ausfallgeld gebührt für gesicherte Ansprüche bis zum Ende des Arbeitsverhältnisses, längstens jedoch bis zum Ablauf der gesetzlichen oder kollektivvertraglichen Kündigungsfristen unter Bedachtnahme auf die Kündigungstermine und die gesetzlichen Kündigungsbeschränkungen, und zwar nicht nur im ausdrücklich genannten Fall der Kündigung durch den Arbeitgeber oder Masseverwalter, sondern auch im Fall des nach § 25 Abs 1 KO oder wegen Vorenthaltens des Entgelts nach § 26 Z 2 AngG austretenden Arbeitnehmers.Insolvenz-Ausfallgeld gebührt für gesicherte Ansprüche bis zum Ende des Arbeitsverhältnisses, längstens jedoch bis zum Ablauf der gesetzlichen oder kollektivvertraglichen Kündigungsfristen unter Bedachtnahme auf die Kündigungstermine und die gesetzlichen Kündigungsbeschränkungen, und zwar nicht nur im ausdrücklich genannten Fall der Kündigung durch den Arbeitgeber oder Masseverwalter, sondern auch im Fall des nach Paragraph 25, Absatz eins, KO oder wegen Vorenthaltens des Entgelts nach Paragraph 26, Ziffer 2, AngG austretenden Arbeitnehmers.
Entscheidungstexte
- 8 ObS 374/97a
Entscheidungstext OGH 30.03.1998 8 ObS 374/97a
- 8 ObS 3/98v
Entscheidungstext OGH 18.05.1998 8 ObS 3/98v
Auch
- 8 ObS 47/97p
Entscheidungstext OGH 26.08.1999 8 ObS 47/97p
Auch
- 8 ObS 316/98y
Entscheidungstext OGH 26.08.1999 8 ObS 316/98y
Auch
- 8 ObS 121/02f
Entscheidungstext OGH 13.06.2002 8 ObS 121/02f
Vgl aber; Beisatz: Die Regelung des § 3 Abs 3 IESG kommt allerdings nur dort zum Tragen, wo bei der Bestimmung des Ausmaßes des Insolvenz-Ausfallgeldes auf die Kündigungsfristen überhaupt Bezug genommen wird. Dies trifft jedoch auf § 3a Abs 1 IESG, der die Ansprüche auf laufendes Entgelt vor der Insolvenz regelt, nicht zu, da dieser dieses laufende Entgelt in dem dort genannten Sechsmonatszeitraum sichert, ohne dass in irgendeiner Weise darauf abgestellt wird, ob das Arbeitsverhältnis sich in gekündigtem oder ungekündigtem Zustand befindet. (T1)
- 8 ObS 21/08h
Entscheidungstext OGH 23.02.2009 8 ObS 21/08h
Vgl; Beis ähnlich wie T1; Beisatz: Die Regelung des § 3 Abs 3 IESG kommt nur dort zum Tragen, wo bei der Bestimmung des Ausmaßes des Insolvenzausfallgelds auf die Kündigungsfristen überhaupt Bezug genommen wird. Das trifft jedoch auf § 3a Abs 1 IESG, der die Ansprüche auf laufendes Entgelt vor der Insolvenz regelt, ebenso wenig zu wie auf den hier zu beurteilenden Fall des § 3a Abs 5 IESG (geltend gemacht sind Dienstnehmeransprüche, die nach Ablehnung des Antrags auf Eröffnung des Konkursverfahrens mangels hinreichenden Vermögens entstanden). Das Argument, der frühere Dienstgeber der Klägerin hätte unter Einhaltung der gesetzlichen Kündigungsfrist das Dienstverhältnis bereits zum 31. 3. 2007 aufkündigen können, ändert an diesem Ergebnis nichts: Bis 30. 4. 2007 stand die Klägerin in einem aufrechten Dienstverhältnis. Wollte man ihr in diesem Fall Insolvenzausfallgeld mit der Begründung versagen, dass der Dienstgeber das Arbeitsverhältnis bereits zum 31. 3. 2007 hätte beenden können, wäre eine sachlich nicht zu rechtfertigende Schlechterstellung der Klägerin als gekündigter Arbeitnehmerin gegenüber nicht gekündigten Arbeitnehmern die Konsequenz, obwohl die Klägerin grundsätzlich bis zum Ende des Arbeitsverhältnisses zur Weiterarbeit verpflichtet war. (T2)
- 8 ObS 12/10p
Entscheidungstext OGH 26.04.2011 8 ObS 12/10p
Auch
- 8 ObS 9/14b
Entscheidungstext OGH 25.11.2014 8 ObS 9/14b
Auch; Beisatz: Die Zielrichtung der Sicherungsbeschränkung des § 3 Abs 3 IESG ist es, die Sicherung der Ansprüche im Wesentlichen auf das zu beschränken, was schon allgemein durch gesetzliche oder kollektivvertragliche Regelungen vorgegeben ist. Dieser Zweck kommt jedoch dann nicht zur Geltung, wenn die Arbeitnehmerin durch die lediglich den Arbeitgeber begünstigende Vereinbarung der Möglichkeit der Kündigung des Arbeitsverhältnisses zum 15. oder Letzten eines Monats keine sie gegenüber den Regelungen des Angestelltengesetzes besser stellende einzelvertragliche Vereinbarung getroffen hat. (T3)
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:OGH0002:1998:RS0109589
Zuletzt aktualisiert am
23.02.2015
Dokumentnummer
JJR_19980330_OGH0002_008OBS00374_97A0000_001