Es kann dahingestellt bleiben, ob - wie das Berufungsgericht offensichtlich meint - die Revision des Klägers gemäß § 46 Abs 3 Z 1 ASGG zulässig ist, weil es sich um einen Streit über die Beendigung des Arbeitsverhältnisses im weiteren Sinn handle. Die Revision ist nämlich jedenfalls gemäß § 46 Abs 1 ASGG zulässig, weil erhebliche Rechtsfragen im Sinn dieser Gesetzesstelle zu klären sind: Einerseits liegt zu der hier zu entscheidenden Kostenfrage, nämlich, ob die Kosten der Vertretung, die dem Arbeitnehmer aus der Beantragung oder Teilnahme am Konkursverfahren erwachsen sind, nur im tarifmäßigen Umfang (§ 1 Abs 2 Z 4 lit f IESG) oder auch darüber hinaus gesichert sein können, keine oberstgerichtliche Judikatur vor. Andererseits entspricht die Entscheidung über die dem Kläger zustehende Kündigungsentschädigung zwar der bisherigen oberstgerichtlichen Rechtsprechung zu der hier anzuwendenden alten Fassung des § 25 KO idF IRÄG 1982, vernachlässigt aber die Bindungswirkung von Anerkenntnissen des Masseverwalters im Konkursverfahren gemäß § 7 Abs 1 zweiter Satz (iVm § 6 Abs 5 dritter Satz) IESG.Es kann dahingestellt bleiben, ob - wie das Berufungsgericht offensichtlich meint - die Revision des Klägers gemäß Paragraph 46, Absatz 3, Ziffer eins, ASGG zulässig ist, weil es sich um einen Streit über die Beendigung des Arbeitsverhältnisses im weiteren Sinn handle. Die Revision ist nämlich jedenfalls gemäß Paragraph 46, Absatz eins, ASGG zulässig, weil erhebliche Rechtsfragen im Sinn dieser Gesetzesstelle zu klären sind: Einerseits liegt zu der hier zu entscheidenden Kostenfrage, nämlich, ob die Kosten der Vertretung, die dem Arbeitnehmer aus der Beantragung oder Teilnahme am Konkursverfahren erwachsen sind, nur im tarifmäßigen Umfang (Paragraph eins, Absatz 2, Ziffer 4, Litera f, IESG) oder auch darüber hinaus gesichert sein können, keine oberstgerichtliche Judikatur vor. Andererseits entspricht die Entscheidung über die dem Kläger zustehende Kündigungsentschädigung zwar der bisherigen oberstgerichtlichen Rechtsprechung zu der hier anzuwendenden alten Fassung des Paragraph 25, KO in der Fassung IRÄG 1982, vernachlässigt aber die Bindungswirkung von Anerkenntnissen des Masseverwalters im Konkursverfahren gemäß Paragraph 7, Absatz eins, zweiter Satz in Verbindung mit Paragraph 6, Absatz 5, dritter Satz) IESG.
Der Kläger verweist zu Recht darauf, daß sich das Berufungsgericht hinsichtlich seines Anspruchs auf Kündigungsentschädigung überhaupt nicht mit der in § 7 Abs 1 zweiter Satz IESG angeordneten Bindungswirkung der Anerkenntnisse des Masseverwalters im Konkursverfahren auseinandersetzt, sondern Grund und Höhe der angemeldeten Forderung eigenständig prüft. Eine selbständige Beurteilung des Bundesamtes für Soziales und Behindertenwesen ist aber, soweit die Feststellungswirkung der Forderungsanmeldung im Konkurs reicht, nach § 7 Abs 1 zweiter Satz IESG nicht zulässig. Für die Frage, ob und welcher Anspruch gegen den Arbeitgeber vorliegt, ist die Entscheidung des Gerichtes bindend bzw seine Feststellung im Konkurs (§ 109 Abs 1 KO) der Entscheidung des Arbeitsamtes ohne weitere Prüfung zugrunde zu legen. Nur in der Beurteilung, ob überhaupt ein gesicherter Anspruch vorliegt, sowie hinsichtlich von Anspruchsbegrenzungen und Anspruchsausschlüssen bleibt das Arbeitsamt in allen Fragen, die im gerichtlichen Verfahren (als dort nicht anspruchsbegründend) von vornherein nicht zu prüfen waren oder (mangels Einwendung) nicht geprüft wurden, frei (SZ 62/16; WBl 1991, 328; Arb 11.013 ua). Gleiches gilt auch beim Anerkenntnis des Masseverwalters; auch hier hat das Bundesamt selbständig zu prüfen, ob überhaupt ein gesicherter Anspruch vorliegt oder ob Anspruchsbegrenzungen oder Anspruchsausschlüsse vorhanden sind (SZ 62/90 ua).Der Kläger verweist zu Recht darauf, daß sich das Berufungsgericht hinsichtlich seines Anspruchs auf Kündigungsentschädigung überhaupt nicht mit der in Paragraph 7, Absatz eins, zweiter Satz IESG angeordneten Bindungswirkung der Anerkenntnisse des Masseverwalters im Konkursverfahren auseinandersetzt, sondern Grund und Höhe der angemeldeten Forderung eigenständig prüft. Eine selbständige Beurteilung des Bundesamtes für Soziales und Behindertenwesen ist aber, soweit die Feststellungswirkung der Forderungsanmeldung im Konkurs reicht, nach Paragraph 7, Absatz eins, zweiter Satz IESG nicht zulässig. Für die Frage, ob und welcher Anspruch gegen den Arbeitgeber vorliegt, ist die Entscheidung des Gerichtes bindend bzw seine Feststellung im Konkurs (Paragraph 109, Absatz eins, KO) der Entscheidung des Arbeitsamtes ohne weitere Prüfung zugrunde zu legen. Nur in der Beurteilung, ob überhaupt ein gesicherter Anspruch vorliegt, sowie hinsichtlich von Anspruchsbegrenzungen und Anspruchsausschlüssen bleibt das Arbeitsamt in allen Fragen, die im gerichtlichen Verfahren (als dort nicht anspruchsbegründend) von vornherein nicht zu prüfen waren oder (mangels Einwendung) nicht geprüft wurden, frei (SZ 62/16; WBl 1991, 328; Arb 11.013 ua). Gleiches gilt auch beim Anerkenntnis des Masseverwalters; auch hier hat das Bundesamt selbständig zu prüfen, ob überhaupt ein gesicherter Anspruch vorliegt oder ob Anspruchsbegrenzungen oder Anspruchsausschlüsse vorhanden sind (SZ 62/90 ua).
Bei der begehrten Kündigungsentschädigung handelt es sich um einen gesicherten Anspruch im Sinn des § 1 Abs 2 Z 1 IESG, bei dem allerdings Anspruchsbegrenzungen nach § 3 IESG in Betracht kommen können.Bei der begehrten Kündigungsentschädigung handelt es sich um einen gesicherten Anspruch im Sinn des Paragraph eins, Absatz 2, Ziffer eins, IESG, bei dem allerdings Anspruchsbegrenzungen nach Paragraph 3, IESG in Betracht kommen können.
Vorweg ist aber die rein arbeitsrechtliche Frage streitentscheidend, für welche Zeit dem infolge Konkurseröffnung nach § 25 KO aF ausgetretenen Arbeitnehmer Kündigungsentschädigung gebührt. Das Bundesamt ist insoweit nach § 7 Abs 1 zweiter Satz IESG iVm § 6 Abs 4 und Abs 5 dritter Satz IESG an das Anerkenntnis des Masseverwalters im Konkurs gebunden. Hiebei ist allerdings nicht die nicht bindende Erklärung des Masseverwalters nach § 6 Abs 5 erster Satz IESG, sondern die Eintragung in das Anmeldungsverzeichnis (§ 108 KO), aufgrund deren zur Hereinbringung der dort eingetragenen Forderung Exekution geführt werden kann und die richtigerweise gemäß § 6 Abs 5 dritter Satz IESG in einem Auszug oder in einer Abschrift zu übersenden gewesen wäre, maßgeblich (Arb 11.013 ua). Beides - eine Erklärung des Masseverwalters nach § 6 Abs 5 erster Satz IESG und ein exekutionsfähiges Anerkenntnis des Masseverwalters im Konkursverfahren - liegen hier vor, wie der Oberste Gerichtshof durch Einsicht in das Anmeldungsverzeichnis festgestellt hat (das auszugsweise in Ablichtung den Akten angeschlossen ist), sodaß der versehentlichen Übersendung der bloßen Erklärung nach § 6 Abs 5 erster Satz IESG keine Bedeutung zukommt.Vorweg ist aber die rein arbeitsrechtliche Frage streitentscheidend, für welche Zeit dem infolge Konkurseröffnung nach Paragraph 25, KO aF ausgetretenen Arbeitnehmer Kündigungsentschädigung gebührt. Das Bundesamt ist insoweit nach Paragraph 7, Absatz eins, zweiter Satz IESG in Verbindung mit Paragraph 6, Absatz 4 und Absatz 5, dritter Satz IESG an das Anerkenntnis des Masseverwalters im Konkurs gebunden. Hiebei ist allerdings nicht die nicht bindende Erklärung des Masseverwalters nach Paragraph 6, Absatz 5, erster Satz IESG, sondern die Eintragung in das Anmeldungsverzeichnis (Paragraph 108, KO), aufgrund deren zur Hereinbringung der dort eingetragenen Forderung Exekution geführt werden kann und die richtigerweise gemäß Paragraph 6, Absatz 5, dritter Satz IESG in einem Auszug oder in einer Abschrift zu übersenden gewesen wäre, maßgeblich (Arb 11.013 ua). Beides - eine Erklärung des Masseverwalters nach Paragraph 6, Absatz 5, erster Satz IESG und ein exekutionsfähiges Anerkenntnis des Masseverwalters im Konkursverfahren - liegen hier vor, wie der Oberste Gerichtshof durch Einsicht in das Anmeldungsverzeichnis festgestellt hat (das auszugsweise in Ablichtung den Akten angeschlossen ist), sodaß der versehentlichen Übersendung der bloßen Erklärung nach Paragraph 6, Absatz 5, erster Satz IESG keine Bedeutung zukommt.
Der Oberste Gerichtshof hatte gegen die im zweiten Satz des § 7 Abs 1
IESG angeordnete Bindungswirkung (- das Bundesamt hat dem Antrag ohne
weitere Prüfung insoweit stattzugeben, als nach dem übersendeten
Auszug (Abschrift) aus dem Anmeldungsverzeichnis der gesicherte
Anspruch im Konkurs oder Ausgleichsverfahren festgestellt ist -)
bisher keine Bedenken gehegt (so 9 ObS 4/90, EvBl 1990/126 = WBl
1990, 271 = ZAS 1991, 65 = RdW 1990, 353 unter ausdrücklicher
Ablehnung von Schima, ZAS 1979, 206 f; 9 ObS 3/90, 9 ObS 16/93 und zuletzt 8 ObS 12/94).
Eine nochmalige Überprüfung des bisher vertretenen Standpunktes, insbesondere unter den im Beschluß des Obersten Gerichtshofes vom 16.3.1995, 8 ObS 13/95 - mit dem dort der Antrag an den Verfassungsgerichtshof gestellt wurde, auszusprechen, daß der erste Satz des § 7 Abs 1 IESG in der Stammfassung verfassungswidrig war -, angeführten Gesichtspunkten ließ den Obersten Gerichtshof auch Bedenken gegen die Bindungswirkung des zweiten Satzes des § 7 Abs 1 IESG in der Stammfassung aufkommen, weshalb der erkennende Senat mit Beschluß vom 13.7.1995, 8 ObS 25/95, gemäß Art 89 Abs 2 B-VG und Art 140 Abs 1 B-VG den Antrag an den Verfassungsgerichtshof stellte, auszusprechen, daß der zweite Satz des § 7 Abs 1 IESG, BGBl 1977/324, in der Stammfassung verfassungswidrig war. Mit der Fortführung des Revisionsverfahrens hielt er gemäß § 62 Abs 3 VfGG bis zur Zustellung des Erkenntnisses des Verfassungsgerichtshofs inne.Eine nochmalige Überprüfung des bisher vertretenen Standpunktes, insbesondere unter den im Beschluß des Obersten Gerichtshofes vom 16.3.1995, 8 ObS 13/95 - mit dem dort der Antrag an den Verfassungsgerichtshof gestellt wurde, auszusprechen, daß der erste Satz des Paragraph 7, Absatz eins, IESG in der Stammfassung verfassungswidrig war -, angeführten Gesichtspunkten ließ den Obersten Gerichtshof auch Bedenken gegen die Bindungswirkung des zweiten Satzes des Paragraph 7, Absatz eins, IESG in der Stammfassung aufkommen, weshalb der erkennende Senat mit Beschluß vom 13.7.1995, 8 ObS 25/95, gemäß Artikel 89, Absatz 2, B-VG und Artikel 140, Absatz eins, B-VG den Antrag an den Verfassungsgerichtshof stellte, auszusprechen, daß der zweite Satz des Paragraph 7, Absatz eins, IESG, BGBl 1977/324, in der Stammfassung verfassungswidrig war. Mit der Fortführung des Revisionsverfahrens hielt er gemäß Paragraph 62, Absatz 3, VfGG bis zur Zustellung des Erkenntnisses des Verfassungsgerichtshofs inne.
Mit Erkenntnis vom 15.10.1997, G 1344/95, G 108/96 und G 109/96, dem Obersten Gerichtshof zugestellt am 17.11.1997, wies der Verfassungsgerichtshof diesen Antrag ab; die inzwischen novellierte Bestimmung sei nicht verfassungswidrig gewesen (nähere Begründung siehe dort).
Der Oberste Gerichtshof hat daher von der grundsätzlichen Bindungswirkung des Anerkenntnisses hinsichtlich der begehrten restlichen, vom Bundesamt nicht zuerkannten Kündigungsentschädigung auszugehen.
Zu berücksichtigen ist im vorliegenden Fall - allerdings die vom Bundesamt - ohne Bindung an das Anerkenntnis des Masseverwalters - frei zu prüfende Anspruchsbegrenzung des § 3 Abs 3 IESG, die zum Zeitpunkt der Konkurseröffnung (18.8.1992) bereits in Geltung gestanden ist (BGBl 395/1986). Danach gebührt Insolvenz-Ausfallgeld für gesicherte Ansprüche bis zum Ende des Arbeitsverhältnisses, längstens jedoch bis zum Ablauf der gesetzlichen oder kollektivvertraglichen Kündigungsfristen unter Bedachtnahme auf die Kündigungstermine und die gesetzlichen Kündigungsbeschränkungen, und zwar nicht nur im ausdrücklich genannten Fall der Kündigung durch den Arbeitgeber oder Masseverwalter, sondern auch im Fall des nach § 25 Abs 1 KO (SZ 69/106) oder wegen Vorenthaltens des Entgelts nach § 26 Z 2 AngG (8 ObS 294/97m) austretenden Arbeitnehmers.Zu berücksichtigen ist im vorliegenden Fall - allerdings die vom Bundesamt - ohne Bindung an das Anerkenntnis des Masseverwalters - frei zu prüfende Anspruchsbegrenzung des Paragraph 3, Absatz 3, IESG, die zum Zeitpunkt der Konkurseröffnung (18.8.1992) bereits in Geltung gestanden ist Bundesgesetzblatt 395 aus 1986,). Danach gebührt Insolvenz-Ausfallgeld für gesicherte Ansprüche bis zum Ende des Arbeitsverhältnisses, längstens jedoch bis zum Ablauf der gesetzlichen oder kollektivvertraglichen Kündigungsfristen unter Bedachtnahme auf die Kündigungstermine und die gesetzlichen Kündigungsbeschränkungen, und zwar nicht nur im ausdrücklich genannten Fall der Kündigung durch den Arbeitgeber oder Masseverwalter, sondern auch im Fall des nach Paragraph 25, Absatz eins, KO (SZ 69/106) oder wegen Vorenthaltens des Entgelts nach Paragraph 26, Ziffer 2, AngG (8 ObS 294/97m) austretenden Arbeitnehmers.
Abweichend von § 25 KO idF IRÄG 1982 (vor der Änderung durch das IRÄG 1994 BGBl 153) sind nach § 3 Abs 3 IESG nicht nur die gesetzlichen oder kollektivvertraglichen Kündigungsfristen, sondern auch die Kündigungstermine zu berücksichtigen.Abweichend von Paragraph 25, KO in der Fassung IRÄG 1982 (vor der Änderung durch das IRÄG 1994 Bundesgesetzblatt 153) sind nach Paragraph 3, Absatz 3, IESG nicht nur die gesetzlichen oder kollektivvertraglichen Kündigungsfristen, sondern auch die Kündigungstermine zu berücksichtigen.
Der Kläger war als technischer Angestellter beschäftigt, sodaß er nach § 3 Abs 3 IESG nur unter Einhaltung einer sechswöchigen Kündigungsfrist zum Kalenderviertel hätte gekündigt werden können. Da der Kläger am 20.8.1992 ausgetreten ist, beginnt die Sechswochenfrist mit dem 21.8.1992 zu laufen (vgl §§ 902 f ABGB), sodaß sie zum Ende des dritten Kalenderviertels am 30.9.1997 noch nicht abgelaufen war; sie endete vielmehr erst am 1.10.1992, sodaß ihm - infolge der oben dargelegten Bindung an das umfassende Anerkenntnis des Masseverwalters - Insolvenz-Ausfallgeld unter Berücksichtigung der Anspruchsbegrenzung nach § 3 Abs 3 IESG in Höhe der ihm gebührenden Kündigungsentschädigung bis 31.12.1992, also für weitere drei Monate (abzüglich einem Tag) zuerkannt werden muß.Der Kläger war als technischer Angestellter beschäftigt, sodaß er nach Paragraph 3, Absatz 3, IESG nur unter Einhaltung einer sechswöchigen Kündigungsfrist zum Kalenderviertel hätte gekündigt werden können. Da der Kläger am 20.8.1992 ausgetreten ist, beginnt die Sechswochenfrist mit dem 21.8.1992 zu laufen vergleiche Paragraphen 902, f ABGB), sodaß sie zum Ende des dritten Kalenderviertels am 30.9.1997 noch nicht abgelaufen war; sie endete vielmehr erst am 1.10.1992, sodaß ihm - infolge der oben dargelegten Bindung an das umfassende Anerkenntnis des Masseverwalters - Insolvenz-Ausfallgeld unter Berücksichtigung der Anspruchsbegrenzung nach Paragraph 3, Absatz 3, IESG in Höhe der ihm gebührenden Kündigungsentschädigung bis 31.12.1992, also für weitere drei Monate (abzüglich einem Tag) zuerkannt werden muß.
Parteien sollen mit einer Rechtsansicht nicht überrascht werden; deshalb empfiehlt es sich, das angefochtene Urteil aufzuheben und an das Erstgericht zurückzuverweisen, um den Parteien Gelegenheit zur Stellungnahme zu geben, zumal die Berechnung der dem Kläger noch zustehenden Kündigungsentschädigung schwierigere Rechenoperationen erfordert, die für sich allein ebenfalls eine Aufhebung und Rückverweisung rechtfertigen würden (§ 510 Abs 1 letzter Satz ZPO), und anzunehmen ist, daß unter Berücksichtigung der hier bindend ausgesprochenen Rechtsansicht, daß dem Kläger Insolvenz-Ausfallgeld für seinen Anspruch auf Kündigungsentschädigung nicht nur bis 1.10.1992, sondern bis einschließlich 31.12.1992 gebührt, Einigung über deren Höhe zu erzielen ist.Parteien sollen mit einer Rechtsansicht nicht überrascht werden; deshalb empfiehlt es sich, das angefochtene Urteil aufzuheben und an das Erstgericht zurückzuverweisen, um den Parteien Gelegenheit zur Stellungnahme zu geben, zumal die Berechnung der dem Kläger noch zustehenden Kündigungsentschädigung schwierigere Rechenoperationen erfordert, die für sich allein ebenfalls eine Aufhebung und Rückverweisung rechtfertigen würden (Paragraph 510, Absatz eins, letzter Satz ZPO), und anzunehmen ist, daß unter Berücksichtigung der hier bindend ausgesprochenen Rechtsansicht, daß dem Kläger Insolvenz-Ausfallgeld für seinen Anspruch auf Kündigungsentschädigung nicht nur bis 1.10.1992, sondern bis einschließlich 31.12.1992 gebührt, Einigung über deren Höhe zu erzielen ist.
Zweckmäßigerweise ist unter diesen Umständen das Teilurteil zur Gänze, auch hinsichtlich des noch offenen, von den Vorinstanzen abgewiesenen Kostenbegehrens in Höhe von S 21.682,80 aufzuheben; gleiches gilt auch hinsichtlich des abgewiesenen Zinsenbegehrens, zu dem der Kläger allerdings keinerlei sachliches Vorbringen erstattet hat.
Hinsichtlich des Kostenbegehrens wird auf die ausführliche Begründung des erkennenden Senats in seiner Entscheidung vom 13.7.1995 in den Parallelverfahren 8 ObS 1004-1012/95 und die zutreffende Begründung des Berufungsgerichtes in der angefochtenen Entscheidung verwiesen. Zusammenfassend ist diesbezüglich festzuhalten, daß der Gesetzgeber nach § 1 Abs 2 Z 4 stets, auch wenn das Anerkenntnis des Masseverwalters im Konkurs erst durch eine intensive Tätigkeit des Klagevertreters gefördert oder gar erst ermöglicht wurde, nur die tarifmäßigen Kosten sichern wollte, während das Honorar für die vor- oder außerprozessuale Tätigkeit nicht (besonders) gesichert ist; diese Nebenkosten sollten durch den zu den tarifmäßigen Kosten hinzukommenden Einheitssatz (§ 23 RATG) abgegolten werden.Hinsichtlich des Kostenbegehrens wird auf die ausführliche Begründung des erkennenden Senats in seiner Entscheidung vom 13.7.1995 in den Parallelverfahren 8 ObS 1004-1012/95 und die zutreffende Begründung des Berufungsgerichtes in der angefochtenen Entscheidung verwiesen. Zusammenfassend ist diesbezüglich festzuhalten, daß der Gesetzgeber nach Paragraph eins, Absatz 2, Ziffer 4, stets, auch wenn das Anerkenntnis des Masseverwalters im Konkurs erst durch eine intensive Tätigkeit des Klagevertreters gefördert oder gar erst ermöglicht wurde, nur die tarifmäßigen Kosten sichern wollte, während das Honorar für die vor- oder außerprozessuale Tätigkeit nicht (besonders) gesichert ist; diese Nebenkosten sollten durch den zu den tarifmäßigen Kosten hinzukommenden Einheitssatz (Paragraph 23, RATG) abgegolten werden.
Soweit sich die Revision gegen den Beschluß des Berufungsgerichtes richtet, mit dem das Urteil des Erstgerichtes hinsichtlich des Betrages von S 21.091,-- zur Verfahrensergänzung aufgehoben wurde, ist sie als unzulässig zurückzuweisen. Ein Rechtsmittel gegen einen Aufhebungsbeschluß des Berufungsgerichtes ist nämlich unzulässig, sofern nicht das Berufungsgericht ein solches wegen des Vorliegens einer erheblichen Rechtsfrage für zulässig erklärt hat (§ 519 Abs 1 Z 2 iVm Abs 2 ZPO).Soweit sich die Revision gegen den Beschluß des Berufungsgerichtes richtet, mit dem das Urteil des Erstgerichtes hinsichtlich des Betrages von S 21.091,-- zur Verfahrensergänzung aufgehoben wurde, ist sie als unzulässig zurückzuweisen. Ein Rechtsmittel gegen einen Aufhebungsbeschluß des Berufungsgerichtes ist nämlich unzulässig, sofern nicht das Berufungsgericht ein solches wegen des Vorliegens einer erheblichen Rechtsfrage für zulässig erklärt hat (Paragraph 519, Absatz eins, Ziffer 2, in Verbindung mit Absatz 2, ZPO).
Die Kostenentscheidung gründet sich auf § 52 Abs 1 ZPO.Die Kostenentscheidung gründet sich auf Paragraph 52, Absatz eins, ZPO.