Wie der Oberste Gerichtshof zu § 7 Abs 1 IESG wiederholt ausgesprochen hat, bleibt das Arbeitsamt auch bei Vorliegen einer gerichtlichen Entscheidung über den Anspruch in der Beurteilung von Anspruchsbegrenzungen und Anspruchsausschlüssen, die im gerichtlichen Verfahren (als dort nicht anspruchsbegründend) von vornherein nicht zu prüfen waren oder (mangels Einwendung) nicht geprüft wurden, frei (SZ 62/16; GesRZ 1989, 221 = WBl 1989, 377; WBl 1990, 271 [Liebeg 261]; EvBl 1991/6 uva). Dasselbe gilt für die Frage, ob überhaupt ein gesicherter Anspruch vorliegt (ecolex 1991, 637 = WBl 1991, 328 [Liebeg]; 9 Ob S 23/92; 9 Ob S 19/93; 9 Ob S 26/93).Wie der Oberste Gerichtshof zu Paragraph 7, Absatz eins, IESG wiederholt ausgesprochen hat, bleibt das Arbeitsamt auch bei Vorliegen einer gerichtlichen Entscheidung über den Anspruch in der Beurteilung von Anspruchsbegrenzungen und Anspruchsausschlüssen, die im gerichtlichen Verfahren (als dort nicht anspruchsbegründend) von vornherein nicht zu prüfen waren oder (mangels Einwendung) nicht geprüft wurden, frei (SZ 62/16; GesRZ 1989, 221 = WBl 1989, 377; WBl 1990, 271 [Liebeg 261]; EvBl 1991/6 uva). Dasselbe gilt für die Frage, ob überhaupt ein gesicherter Anspruch vorliegt (ecolex 1991, 637 = WBl 1991, 328 [Liebeg]; 9 Ob S 23/92; 9 Ob S 19/93; 9 Ob S 26/93).
Besteht daher gemäß § 7 Abs 1 Z 1 IESG eine Bindungswirkung der im Rechtsstreit zwischen Arbeitnehmer und Arbeitgeber ergangenen Entscheidung, dann ist im Verfahren über das Insolvenzausfallgeld lediglich zu prüfen, ob ein Anspruchsausschluß oder eine Anspruchsbegrenzung nach dem IESG vorliegt bzw ob es sich bei dem im Vorprozeß zuerkannten Anspruch um einen gesicherten Anspruch des Arbeitnehmers handelt. Der Entscheidung des VwGH 11.808 A/1985 lag ein dem von der beklagten Partei behaupteten durchaus ähnlicher Sachverhalt zugrunde. Der Verwaltungsgerichtshof gelangte aufgrund des § 1 Abs 3 Z 1 IESG in der Stammfassung auch unter Bedachtnahme auf die EB zur RV (464 BlgNR XIV.GP, 8) zur Auffassung, daß sich der normative Gehalt dieser Bestimmung nicht darin erschöpfe, Insolvenzausfallgeld nur für solche Ansprüche nach § 1 Abs 2 IESG auszuschließen, die durch eine anfechtbare Rechtshandlung nach der AnfO oder KO erworben wurden, sondern daß darüber hinaus im Rahmen dieser Bestimmung auch eine nach diesen Bestimmungen nicht anfechtbare, rechtsmißbräuchliche privatrechtliche Gestaltung wahrgenommen werden könne, mit der das Ziel verfolgt werde, mit der Gegenleistung für die Arbeit von vorneherein nicht den Arbeitgeber, sondern den Insolvenzausfallgeldfonds zu belasten. Hiebei genüge es, wenn der Arbeitnehmer von dieser Absicht des Arbeitgebers auch nur wissen mußte. Mit der Novelle BGBl 1986/395 vom 3.Juli 1986 wurde der Ausschluß nach § 1 Abs 3 Z 1 IESG auf Ansprüche eingeschränkt, die durch eine im Sinne der AnfO bzw der KO anfechtbare Rechtshandlung erworben wurden. Holler (Neuerungen im Bereich der Entgeltsicherung bei Insolvenz ZAS 1987, 147 ff [148]) vertrat dazu die Auffassung, daß durch diese Formulierung klargestellt worden sei, daß nur jene Tatbestände den Anspruch auszuschließen vermögen, die in der KO oder in der AnfO geregelt sind. Der extensiven Interpretation der "anfechtbaren Rechtshandlung" im Sinne allgemeiner privatrechtlicher Gestaltung zu Lasten des Insolvenzausfallgeldfonds durch den Verwaltungsgerichtshof sei damit der Boden entzogen worden. Da nicht anzunehmen ist, daß der Gesetzgeber auf das ein Jahr zuvor ergangene Erkenntnis des Verwaltungsgerichtshofes nicht Bedacht genommen hat, muß mit Holler davon ausgegangen werden, daß der Gesetzgeber den Ausschlußtatbestand bewußt auf die Anfechtungstatbestände der KO und AnfO beschränken wollte.Besteht daher gemäß Paragraph 7, Absatz eins, Ziffer eins, IESG eine Bindungswirkung der im Rechtsstreit zwischen Arbeitnehmer und Arbeitgeber ergangenen Entscheidung, dann ist im Verfahren über das Insolvenzausfallgeld lediglich zu prüfen, ob ein Anspruchsausschluß oder eine Anspruchsbegrenzung nach dem IESG vorliegt bzw ob es sich bei dem im Vorprozeß zuerkannten Anspruch um einen gesicherten Anspruch des Arbeitnehmers handelt. Der Entscheidung des VwGH 11.808 A/1985 lag ein dem von der beklagten Partei behaupteten durchaus ähnlicher Sachverhalt zugrunde. Der Verwaltungsgerichtshof gelangte aufgrund des Paragraph eins, Absatz 3, Ziffer eins, IESG in der Stammfassung auch unter Bedachtnahme auf die EB zur Regierungsvorlage (464 BlgNR römisch vierzehn.GP, 8) zur Auffassung, daß sich der normative Gehalt dieser Bestimmung nicht darin erschöpfe, Insolvenzausfallgeld nur für solche Ansprüche nach Paragraph eins, Absatz 2, IESG auszuschließen, die durch eine anfechtbare Rechtshandlung nach der AnfO oder KO erworben wurden, sondern daß darüber hinaus im Rahmen dieser Bestimmung auch eine nach diesen Bestimmungen nicht anfechtbare, rechtsmißbräuchliche privatrechtliche Gestaltung wahrgenommen werden könne, mit der das Ziel verfolgt werde, mit der Gegenleistung für die Arbeit von vorneherein nicht den Arbeitgeber, sondern den Insolvenzausfallgeldfonds zu belasten. Hiebei genüge es, wenn der Arbeitnehmer von dieser Absicht des Arbeitgebers auch nur wissen mußte. Mit der Novelle BGBl 1986/395 vom 3.Juli 1986 wurde der Ausschluß nach Paragraph eins, Absatz 3, Ziffer eins, IESG auf Ansprüche eingeschränkt, die durch eine im Sinne der AnfO bzw der KO anfechtbare Rechtshandlung erworben wurden. Holler (Neuerungen im Bereich der Entgeltsicherung bei Insolvenz ZAS 1987, 147 ff [148]) vertrat dazu die Auffassung, daß durch diese Formulierung klargestellt worden sei, daß nur jene Tatbestände den Anspruch auszuschließen vermögen, die in der KO oder in der AnfO geregelt sind. Der extensiven Interpretation der "anfechtbaren Rechtshandlung" im Sinne allgemeiner privatrechtlicher Gestaltung zu Lasten des Insolvenzausfallgeldfonds durch den Verwaltungsgerichtshof sei damit der Boden entzogen worden. Da nicht anzunehmen ist, daß der Gesetzgeber auf das ein Jahr zuvor ergangene Erkenntnis des Verwaltungsgerichtshofes nicht Bedacht genommen hat, muß mit Holler davon ausgegangen werden, daß der Gesetzgeber den Ausschlußtatbestand bewußt auf die Anfechtungstatbestände der KO und AnfO beschränken wollte.
Dies führt im vorliegenden Fall dazu, daß anders als in dem der Entscheidung SZ 61/249 zugrundeliegenden Fall (die Entscheidungen SZ 62/182 und WBl 1990, 305 betrafen Anfechtungstatbestände nach der KO) - in dem eine bindende Entscheidung im Sinne des § 7 Abs 1 IESG nicht vorlag - die Nichtigkeit von nur auf eine sittenwidrige, mit dem Zweck des IESG unvereinbare Belastung des Insolvenzausfallgeldfonds abzielender Vereinbarungen nur im Rahmen der Anfechtungstatbestände der KO und AnfO wahrgenommen werden könnte, was zumindest bezüglich des mehr als zwei Jahre vor der Ausgleichseröffnung abgeschlossenen Arbeitsvertrages zu einer Einschränkung nur auf den Anfechtungstatbestand nach § 28 Abs 1 Z 1 KO führen würde. Auch die Vereinbarungen über die Vorfinanzierung sind nur nach den Anfechtungstatbeständen der KO überprüfbar, wobei die Bindungswirkung des zwischen dem Kläger und dem Arbeitgeber ergangenen Versäumungsurteils überdies dazu führen muß, die erhebliche Zinsenbelastung jedenfalls als einen Anspruch gegen den Kläger und nicht bloß gegen seinen Arbeitgeber zu werten.Dies führt im vorliegenden Fall dazu, daß anders als in dem der Entscheidung SZ 61/249 zugrundeliegenden Fall (die Entscheidungen SZ 62/182 und WBl 1990, 305 betrafen Anfechtungstatbestände nach der KO) - in dem eine bindende Entscheidung im Sinne des Paragraph 7, Absatz eins, IESG nicht vorlag - die Nichtigkeit von nur auf eine sittenwidrige, mit dem Zweck des IESG unvereinbare Belastung des Insolvenzausfallgeldfonds abzielender Vereinbarungen nur im Rahmen der Anfechtungstatbestände der KO und AnfO wahrgenommen werden könnte, was zumindest bezüglich des mehr als zwei Jahre vor der Ausgleichseröffnung abgeschlossenen Arbeitsvertrages zu einer Einschränkung nur auf den Anfechtungstatbestand nach Paragraph 28, Absatz eins, Ziffer eins, KO führen würde. Auch die Vereinbarungen über die Vorfinanzierung sind nur nach den Anfechtungstatbeständen der KO überprüfbar, wobei die Bindungswirkung des zwischen dem Kläger und dem Arbeitgeber ergangenen Versäumungsurteils überdies dazu führen muß, die erhebliche Zinsenbelastung jedenfalls als einen Anspruch gegen den Kläger und nicht bloß gegen seinen Arbeitgeber zu werten.
Der Oberste Gerichtshof hegt gegen die im vorliegenden Fall anzuwendende Bestimmung des § 7 Abs 1 Satz 1 IESG wegen Verstoßes gegen den Gleichheitsgrundsatz des Art 7 Abs 1 B-VG Bedenken. Die Bindung des Arbeitsamtes führt dazu, daß die Ansprüche jener Arbeitnehmer, die vor der Entscheidung des Arbeitsamtes einen Titel gegen ihren Arbeitgeber erlangt haben, im Rahmen der Zuerkennung der aus öffentlichen Mitteln zu erbringenden Leistungen des Insolvenzausfallgeldfonds einer weniger umfassenden Überprüfung unterliegen, als die der Arbeitnehmer, die einen solchen Titel nicht erlangt haben. In diesem Zusammenhang ist wohl auch zu beachten, daß das der Parteiendisposition unterliegende Zivilverfahren, an dem weder der Insolvenzausfallgeldfonds noch eine seine Interessen wahrende Amtspartei im Sinne des § 66 ASGG und § 10 IESG beteiligt sind, noch weniger als das vom Grundsatz der amtswegigen Erforschung der materiellen Wahrheit bestimmte Strafverfahren geeignet ist, einigermaßen objektive Grundlagen für die Beurteilung eines öffentlich-rechtlichen Anspruches zu schaffen. Die eine Prozeßführung zu Lasten Dritter ermöglichende Ausdehnung der Rechtskraftwirkung eines Zivilverfahrens auf die Anspruchsgrundlagen für Leistungen eines öffentlich-rechtlichen Fonds an eine der Prozeßparteien ist sachlich nicht gerechtfertigt (siehe Walter-Mayer, Grundriß des österreichischen Bundesverfassungsrechts7 Rz 1350/1). Auch das Bestreben des Gesetzgebers, damit einfache und leicht handhabbare Regelungen zu schaffen und einen Verfahrensaufwand zu vermeiden, rechtfertigt es nicht, den Eintritt einer Rechtsfolge von Zufälligkeiten, insbesondere von der Manipulation zugänglichen Umständen, abhängig zu machen (siehe Walter-Mayer aaO Rz 1350).Der Oberste Gerichtshof hegt gegen die im vorliegenden Fall anzuwendende Bestimmung des Paragraph 7, Absatz eins, Satz 1 IESG wegen Verstoßes gegen den Gleichheitsgrundsatz des Artikel 7, Absatz eins, B-VG Bedenken. Die Bindung des Arbeitsamtes führt dazu, daß die Ansprüche jener Arbeitnehmer, die vor der Entscheidung des Arbeitsamtes einen Titel gegen ihren Arbeitgeber erlangt haben, im Rahmen der Zuerkennung der aus öffentlichen Mitteln zu erbringenden Leistungen des Insolvenzausfallgeldfonds einer weniger umfassenden Überprüfung unterliegen, als die der Arbeitnehmer, die einen solchen Titel nicht erlangt haben. In diesem Zusammenhang ist wohl auch zu beachten, daß das der Parteiendisposition unterliegende Zivilverfahren, an dem weder der Insolvenzausfallgeldfonds noch eine seine Interessen wahrende Amtspartei im Sinne des Paragraph 66, ASGG und Paragraph 10, IESG beteiligt sind, noch weniger als das vom Grundsatz der amtswegigen Erforschung der materiellen Wahrheit bestimmte Strafverfahren geeignet ist, einigermaßen objektive Grundlagen für die Beurteilung eines öffentlich-rechtlichen Anspruches zu schaffen. Die eine Prozeßführung zu Lasten Dritter ermöglichende Ausdehnung der Rechtskraftwirkung eines Zivilverfahrens auf die Anspruchsgrundlagen für Leistungen eines öffentlich-rechtlichen Fonds an eine der Prozeßparteien ist sachlich nicht gerechtfertigt (siehe Walter-Mayer, Grundriß des österreichischen Bundesverfassungsrechts7 Rz 1350/1). Auch das Bestreben des Gesetzgebers, damit einfache und leicht handhabbare Regelungen zu schaffen und einen Verfahrensaufwand zu vermeiden, rechtfertigt es nicht, den Eintritt einer Rechtsfolge von Zufälligkeiten, insbesondere von der Manipulation zugänglichen Umständen, abhängig zu machen (siehe Walter-Mayer aaO Rz 1350).
Aber auch wegen einer allfälligen Verletzung des durch Art 6 Abs 1 MRK vor der Entscheidung über seine zivilrechtlichen Verpflichtungen jedermann gewährleisteten rechtlichen Gehörs hegt nunmehr der Oberste Gerichtshof gegen die angefochtene Gesetzesbestimmung Bedenken. Ungeachtet der öffentlich-rechtlichen Zuordnung im österreichischen Recht ist der Anspruch auf Insolvenzausfallgeld als "civil right" im Sinne des Art 6 Abs 1 MRK zu qualifizieren, weil es sich um die Fortwirkung des aus einem privatrechtlichen Rechtsverhältnis abgeleiteten Entgeltanspruches handelt (siehe auch Liebeg, Die Bindung an die insolvenzrechtliche Feststellung der Forderung, WBl 1990, 261 ff [264 Anm 17]; Fink ZAS 1991, 67 ff [69]). Bei neuerlicher Prüfung erachtet der Oberste Gerichtshof den Umstand, daß es sich bei dem Insolvenzausfallgeldfonds um eine juristische Person des öffentlichen Rechtes handelt, nicht für so bedeutsam, daß es gerechtfertigt wäre, diesem Fonds, der nur aus Beiträgen der Dienstgeber gespeist wird, den in der MRK grundsätzlich jedermann gewährleisteten Schutz zu versagen (siehe auch Ermacora, Grundriß der Menschenrechte in Österreich, Rz 40). Auch dem Insolvenzausfallgeldfonds muß daher wohl das Recht auf Prüfung der gegen ihn erhobenen privatrechtlichen Ansprüche in einem fairen Verfahren zugebilligt werden. Die angefochtene Regelung steht in Widerspruch zu dem in Art 6 Abs 1 MRK jedermann gewährleisteten Recht, von einem unabhängigen und unparteiischen Gericht gehört zu werden, das über ihn betreffende zivilrechtliche Ansprüche und Verpflichtungen zu entscheiden hat, da das Arbeitsamt (und damit das Gericht) an die Entscheidung in einem anderen Verfahren gebunden ist, zu dem der Insolvenzausfallgeldfonds aus rechtlichen oder tatsächlichen Gründen keinen Zugang hatte (siehe VfSlg 12.504).Aber auch wegen einer allfälligen Verletzung des durch Artikel 6, Absatz eins, MRK vor der Entscheidung über seine zivilrechtlichen Verpflichtungen jedermann gewährleisteten rechtlichen Gehörs hegt nunmehr der Oberste Gerichtshof gegen die angefochtene Gesetzesbestimmung Bedenken. Ungeachtet der öffentlich-rechtlichen Zuordnung im österreichischen Recht ist der Anspruch auf Insolvenzausfallgeld als "civil right" im Sinne des Artikel 6, Absatz eins, MRK zu qualifizieren, weil es sich um die Fortwirkung des aus einem privatrechtlichen Rechtsverhältnis abgeleiteten Entgeltanspruches handelt (siehe auch Liebeg, Die Bindung an die insolvenzrechtliche Feststellung der Forderung, WBl 1990, 261 ff [264 Anmerkung 17]; Fink ZAS 1991, 67 ff [69]). Bei neuerlicher Prüfung erachtet der Oberste Gerichtshof den Umstand, daß es sich bei dem Insolvenzausfallgeldfonds um eine juristische Person des öffentlichen Rechtes handelt, nicht für so bedeutsam, daß es gerechtfertigt wäre, diesem Fonds, der nur aus Beiträgen der Dienstgeber gespeist wird, den in der MRK grundsätzlich jedermann gewährleisteten Schutz zu versagen (siehe auch Ermacora, Grundriß der Menschenrechte in Österreich, Rz 40). Auch dem Insolvenzausfallgeldfonds muß daher wohl das Recht auf Prüfung der gegen ihn erhobenen privatrechtlichen Ansprüche in einem fairen Verfahren zugebilligt werden. Die angefochtene Regelung steht in Widerspruch zu dem in Artikel 6, Absatz eins, MRK jedermann gewährleisteten Recht, von einem unabhängigen und unparteiischen Gericht gehört zu werden, das über ihn betreffende zivilrechtliche Ansprüche und Verpflichtungen zu entscheiden hat, da das Arbeitsamt (und damit das Gericht) an die Entscheidung in einem anderen Verfahren gebunden ist, zu dem der Insolvenzausfallgeldfonds aus rechtlichen oder tatsächlichen Gründen keinen Zugang hatte (siehe VfSlg 12.504).
Anders als in dem mit Beschluß des VfGH vom 2.3.1995, G 279/94-10, zurückgewiesenen Antrag vom 27.10.1994, 8 ObS 20/94, stützt der Oberste Gerichtshof daher den vorliegenden, die angefochtene Gesetzesbestimmung deutlicher bezeichnenden Gesetzesprüfungsantrag nicht nur auf einen Verstoß gegen Art 7 Abs 1 B-VG, sondern darüber hinaus auf eine Verletzung des in Art 6 Abs 1 MRK jedermann gewährleisteten rechtlichen Gehörs.Anders als in dem mit Beschluß des VfGH vom 2.3.1995, G 279/94-10, zurückgewiesenen Antrag vom 27.10.1994, 8 ObS 20/94, stützt der Oberste Gerichtshof daher den vorliegenden, die angefochtene Gesetzesbestimmung deutlicher bezeichnenden Gesetzesprüfungsantrag nicht nur auf einen Verstoß gegen Artikel 7, Absatz eins, B-VG, sondern darüber hinaus auf eine Verletzung des in Artikel 6, Absatz eins, MRK jedermann gewährleisteten rechtlichen Gehörs.