Es kann dahingestellt bleiben, ob - wie das Berufungsgericht offensichtlich meint - die Revision des Klägers gemäß § 46 Abs 3 Z 1 ASGG zulässig ist, weil es sich um einen Streit über die Beendigung des Arbeitsverhältnisses im weiteren Sinn handelt. Die Revision ist nämlich jedenfalls gemäß § 46 Abs 1 ASGG zulässig, weil erhebliche Rechtsfragen im Sinn dieser Gesetzesstelle zu klären sind: Einerseits liegt zu der hier zu entscheidenden Kostenfrage, nämlich, ob die Kosten der Vertretung, die dem Arbeitnehmer aus der Beantragung oder Teilnahme am Konkursverfahren erwachsen sind, nur im tarifmäßigen Umfang (§ 1 Abs 2 Z 4 lit f IESG) oder auch darüber hinaus gesichert sein können, keine oberstgerichtliche Judikatur vor. Andererseits entspricht die Entscheidung über die dem Kläger zustehende Kündigungsentschädigung zwar der bisherigen oberstgerichtlichen Rechtsprechung zu der hier anzuwendenden alten Fassung des § 25 KO, vernachlässigt aber die Bindungswirkung von Anerkenntnissen des Masseverwalters im Konkursverfahren gemäß § 7 Abs 1 zweiter Satz (iVm § 6 Abs 5 dritter Satz) IESG, gegen dessen Verfassungsmäßigkeit der Oberste Gerichtshof allerdings Bedenken hat.Es kann dahingestellt bleiben, ob - wie das Berufungsgericht offensichtlich meint - die Revision des Klägers gemäß Paragraph 46, Absatz 3, Ziffer eins, ASGG zulässig ist, weil es sich um einen Streit über die Beendigung des Arbeitsverhältnisses im weiteren Sinn handelt. Die Revision ist nämlich jedenfalls gemäß Paragraph 46, Absatz eins, ASGG zulässig, weil erhebliche Rechtsfragen im Sinn dieser Gesetzesstelle zu klären sind: Einerseits liegt zu der hier zu entscheidenden Kostenfrage, nämlich, ob die Kosten der Vertretung, die dem Arbeitnehmer aus der Beantragung oder Teilnahme am Konkursverfahren erwachsen sind, nur im tarifmäßigen Umfang (Paragraph eins, Absatz 2, Ziffer 4, Litera f, IESG) oder auch darüber hinaus gesichert sein können, keine oberstgerichtliche Judikatur vor. Andererseits entspricht die Entscheidung über die dem Kläger zustehende Kündigungsentschädigung zwar der bisherigen oberstgerichtlichen Rechtsprechung zu der hier anzuwendenden alten Fassung des Paragraph 25, KO, vernachlässigt aber die Bindungswirkung von Anerkenntnissen des Masseverwalters im Konkursverfahren gemäß Paragraph 7, Absatz eins, zweiter Satz in Verbindung mit Paragraph 6, Absatz 5, dritter Satz) IESG, gegen dessen Verfassungsmäßigkeit der Oberste Gerichtshof allerdings Bedenken hat.
Der Kläger verweist zu Recht darauf, daß sich das Berufungsgericht hinsichtlich seines Anspruchs auf Kündigungsentschädigung überhaupt nicht mit der in § 7 Abs 1 zweiter Satz IESG angeordneten Bindungswirkung der Anerkenntnisse des Masseverwalters im Konkursverfahren auseinandersetzt, sondern Grund und Höhe der angemeldeten Forderung eigenständig prüft. Eine selbständige Beurteilung des Arbeitsamtes ist aber, soweit die Feststellungswirkung der Forderungsanmeldung im Konkurs reicht, nach § 7 Abs 1 zweiter Satz IESG nicht zulässig. Für die Frage, ob und welcher Anspruch gegen den Arbeitgeber vorliegt, ist die Entscheidung des Gerichtes bindend bzw seine Feststellung im Konkurs (§ 109 Abs 1 KO) der Entscheidung des Arbeitsamtes ohne weitere Prüfung zugrunde zu legen. Nur in der Beurteilung, ob überhaupt ein gesicherter Anspruch vorliegt, sowie hinsichtlich von Anspruchsbegrenzungen und Anspruchsausschlüssen bleibt das Arbeitsamt in allen Fragen, die im gerichtlichen Verfahren (als dort nicht anspruchsbegründend) von vornherein nicht zu prüfen waren oder (mangels Einwendung) nicht geprüft wurden, frei (SZ 62/16; WBl 1991, 328; Arb 11.013 ua). Gleiches gilt auch beim Anerkenntnis des Masseverwalters; auch hier hat das Arbeitsamt selbständig zu prüfen, ob überhaupt ein gesicherter Anspruch vorliegt oder ob Anspruchsbegrenzungen oder Anspruchsausschlüsse vorhanden sind (SZ 62/90 ua).Der Kläger verweist zu Recht darauf, daß sich das Berufungsgericht hinsichtlich seines Anspruchs auf Kündigungsentschädigung überhaupt nicht mit der in Paragraph 7, Absatz eins, zweiter Satz IESG angeordneten Bindungswirkung der Anerkenntnisse des Masseverwalters im Konkursverfahren auseinandersetzt, sondern Grund und Höhe der angemeldeten Forderung eigenständig prüft. Eine selbständige Beurteilung des Arbeitsamtes ist aber, soweit die Feststellungswirkung der Forderungsanmeldung im Konkurs reicht, nach Paragraph 7, Absatz eins, zweiter Satz IESG nicht zulässig. Für die Frage, ob und welcher Anspruch gegen den Arbeitgeber vorliegt, ist die Entscheidung des Gerichtes bindend bzw seine Feststellung im Konkurs (Paragraph 109, Absatz eins, KO) der Entscheidung des Arbeitsamtes ohne weitere Prüfung zugrunde zu legen. Nur in der Beurteilung, ob überhaupt ein gesicherter Anspruch vorliegt, sowie hinsichtlich von Anspruchsbegrenzungen und Anspruchsausschlüssen bleibt das Arbeitsamt in allen Fragen, die im gerichtlichen Verfahren (als dort nicht anspruchsbegründend) von vornherein nicht zu prüfen waren oder (mangels Einwendung) nicht geprüft wurden, frei (SZ 62/16; WBl 1991, 328; Arb 11.013 ua). Gleiches gilt auch beim Anerkenntnis des Masseverwalters; auch hier hat das Arbeitsamt selbständig zu prüfen, ob überhaupt ein gesicherter Anspruch vorliegt oder ob Anspruchsbegrenzungen oder Anspruchsausschlüsse vorhanden sind (SZ 62/90 ua).
Bei der begehrten Kündigungsentschädigung handelt es sich um einen gesicherten Anspruch im Sinn des § 1 Abs 2 Z 1 IESG, bei dem Anspruchsausschlüsse oder Einschränkungen nicht zur Diskussion stehen. Es ist die rein arbeitsrechtliche Frage streitentscheidend, für welche Zeit dem infolge Konkurseröffnung nach § 25 KO aF ausgetretenen Arbeitnehmer Kündigungsentschädigung gebührt. Das Arbeitsamt ist daher nach § 7 Abs 1 zweiter Satz IESG iVm § 6 Abs 4 und Abs 5 dritter Satz IESG an das Anerkenntnis des Masseverwalters im Konkurs gebunden. Hiebei ist alerdings nicht die - hier fälschlich - eingeholte, nicht bindende Erklärung des Masseverwalters nach § 6 Abs 5 erster Satz IESG, sondern die Eintragung in das Anmeldungsverzeichnis (§ 108 KO), aufgrund deren zur Hereinbringung der dort eingetragenen Forderung Exekution geführt werden kann und die richtigerweise gemäß § 6 Abs 5 dritter Satz IESG in einem Auszug oder in einer Abschrift zu übersenden gewesen wäre, maßgeblich (Arb 11.013 ua). Beides - eine Erklärung des Masseverwalters nach § 6 Abs 5 erster Satz IESG und ein exekutionsfähiges Anerkenntnis des Masseverwalters im Konkursverfahren - liegt hier vor, wie der Oberste Gerichtshof durch Einsicht in das Anmeldungsverzeichnis festgestellt hat (das auszugsweise in Ablichtung den Akten angeschlossen ist), sodaß der versehentlichen Übersendung der bloßen Erklärung nach § 6 Abs 5 erster Satz IESG keine Bedeutung zukommt.Bei der begehrten Kündigungsentschädigung handelt es sich um einen gesicherten Anspruch im Sinn des Paragraph eins, Absatz 2, Ziffer eins, IESG, bei dem Anspruchsausschlüsse oder Einschränkungen nicht zur Diskussion stehen. Es ist die rein arbeitsrechtliche Frage streitentscheidend, für welche Zeit dem infolge Konkurseröffnung nach Paragraph 25, KO aF ausgetretenen Arbeitnehmer Kündigungsentschädigung gebührt. Das Arbeitsamt ist daher nach Paragraph 7, Absatz eins, zweiter Satz IESG in Verbindung mit Paragraph 6, Absatz 4 und Absatz 5, dritter Satz IESG an das Anerkenntnis des Masseverwalters im Konkurs gebunden. Hiebei ist alerdings nicht die - hier fälschlich - eingeholte, nicht bindende Erklärung des Masseverwalters nach Paragraph 6, Absatz 5, erster Satz IESG, sondern die Eintragung in das Anmeldungsverzeichnis (Paragraph 108, KO), aufgrund deren zur Hereinbringung der dort eingetragenen Forderung Exekution geführt werden kann und die richtigerweise gemäß Paragraph 6, Absatz 5, dritter Satz IESG in einem Auszug oder in einer Abschrift zu übersenden gewesen wäre, maßgeblich (Arb 11.013 ua). Beides - eine Erklärung des Masseverwalters nach Paragraph 6, Absatz 5, erster Satz IESG und ein exekutionsfähiges Anerkenntnis des Masseverwalters im Konkursverfahren - liegt hier vor, wie der Oberste Gerichtshof durch Einsicht in das Anmeldungsverzeichnis festgestellt hat (das auszugsweise in Ablichtung den Akten angeschlossen ist), sodaß der versehentlichen Übersendung der bloßen Erklärung nach Paragraph 6, Absatz 5, erster Satz IESG keine Bedeutung zukommt.
Der Oberste Gerichtshof hat gegen die im zweiten Satz des § 7 Abs 1
IESG angeordnete Bindungswirkung (- das Arbeitsamt hat dem Antrag
ohne weitere Prüfung insoweit stattzugeben, als nach dem übersendeten
Auszug (Abschrift) aus dem Anmeldungsverzeichnis der gesicherte
Anspruch im Konkurs oder Ausgleichsverfahren festgestellt ist -)
bisher keine Bedenken gehegt (so 9 ObS 4/90, EvBl 1990/126 = WBl
1990, 271 = ZAS 1991, 65 = RdW 1990, 353 unter ausdrücklicher
Ablehnung von Schima, ZAS 1979, 206 f; 9 ObS 3/90, 9 ObS 16/93 und
zuletzt 8 ObS 12/94).
Eine nochmalige Überprüfung des bisher vertretenen Standpunktes, insbesondere unter den im Beschluß des Obersten Gerichtshofes vom 16.3.1995, 8 ObS 13/95 - mit dem dort der Antrag an den Verfassungsgerichtshof gestellt wurde, auszusprechen, daß der erste Satz des § 7 Abs 1 IESG in der Stammfassung verfassungswidrig war -,Eine nochmalige Überprüfung des bisher vertretenen Standpunktes, insbesondere unter den im Beschluß des Obersten Gerichtshofes vom 16.3.1995, 8 ObS 13/95 - mit dem dort der Antrag an den Verfassungsgerichtshof gestellt wurde, auszusprechen, daß der erste Satz des Paragraph 7, Absatz eins, IESG in der Stammfassung verfassungswidrig war -,
angeführten Gesichtspunkten läßt den Obersten Gerichtshof auch Bedenken gegen die Bindungswirkung des zweiten Satzes des § 7 Abs 1 IESG in der Stammfassung aufkommen. angeführten Gesichtspunkten läßt den Obersten Gerichtshof auch Bedenken gegen die Bindungswirkung des zweiten Satzes des Paragraph 7, Absatz eins, IESG in der Stammfassung aufkommen.
Der Oberste Gerichtshof hegt auch gegen die im vorliegenden Fall anzuwendende Bestimmung des § 7 Abs 1 zweiter Satz IESG wegen Verstoßes gegen den Gleichheitsgrundsatz des Art 7 Abs 1 B-VG Bedenken. Die Bindung des Arbeitsamtes führt dazu, daß die Ansprüche jener Arbeitnehmer, die vor der Entscheidung des Arbeitsamtes einen exekutionsfähigen Titel durch Eintragung in das Anmeldungsverzeichnung (§ 108 KO) infolge Anerkennung durch den Masseverwalter und Nichtbestreitung eines hiezu berechtigten Konkursgläubigers (§ 109 Abs 1 KO) erlangt haben, im Rahmen der Zuerkennung der aus öffentlichen Mitteln zu erbringenden Leistungen des Insolvenz-Ausfallgeldfonds einer weniger umfassenden Überprüfung unterliegen, als die der Arbeitnehmer, die einen solchen Titel nicht erlangt haben. Zwar besteht bei der Anerkennung der Forderung durch den Masse- oder Ausgleichsverwalter, der die allgemeinen Interessen gegenüber den Sonderinteressen einzelner Gläubiger zu wahren hat und der Aufsicht durch das Insolvenz-Gericht unterliegt (vgl §§ 80 f KO, §§ 29 f AO), weniger die Gefahr einer mit dem Arbeitgeber abgesprochenen Manipulation zu Lasten Dritter, nämlich des Insolvenz-Ausfallgeldfonds (in diesem Sinn 8 ObS 12/94), doch sind einerseits solche Manipulationen nicht ausgeschlossen, ist doch der Masseverwalter in vielen Fällen, insbesondere bei mangelhafter Buchführung, auf die Auskünfte des Gemeinschuldners angewiesen, und sind andererseits auch gravierende Fehler des Masseverwalters, die nicht im Wege eines Rechtsmittels überprüft werden können, - wie der vorliegende Fall zeigt, in dem der Masseverwalter einen dem Kläger nach ständiger oberstgerichtlicher Rechtsprechung nicht gebührenden Betrag in Höhe von über S 400.000 anerkannt hat - nie auszuschließen. Auch das Bestreben des Gesetzgebers, damit einfache und leicht handhabbare Regelungen zu schaffen und einen Verfahrensaufwand zu vermeiden, rechtfertigt es nicht, den Eintritt einer Rechtsfolge von Zufälligkeiten, insbesondere von der Manipulation zugänglichen Umständen, abhängig zu machen (s Walter-Mayer, Grundriß des österreichischen Bundesverfassungsrechts7 Rz 1350).Der Oberste Gerichtshof hegt auch gegen die im vorliegenden Fall anzuwendende Bestimmung des Paragraph 7, Absatz eins, zweiter Satz IESG wegen Verstoßes gegen den Gleichheitsgrundsatz des Artikel 7, Absatz eins, B-VG Bedenken. Die Bindung des Arbeitsamtes führt dazu, daß die Ansprüche jener Arbeitnehmer, die vor der Entscheidung des Arbeitsamtes einen exekutionsfähigen Titel durch Eintragung in das Anmeldungsverzeichnung (Paragraph 108, KO) infolge Anerkennung durch den Masseverwalter und Nichtbestreitung eines hiezu berechtigten Konkursgläubigers (Paragraph 109, Absatz eins, KO) erlangt haben, im Rahmen der Zuerkennung der aus öffentlichen Mitteln zu erbringenden Leistungen des Insolvenz-Ausfallgeldfonds einer weniger umfassenden Überprüfung unterliegen, als die der Arbeitnehmer, die einen solchen Titel nicht erlangt haben. Zwar besteht bei der Anerkennung der Forderung durch den Masse- oder Ausgleichsverwalter, der die allgemeinen Interessen gegenüber den Sonderinteressen einzelner Gläubiger zu wahren hat und der Aufsicht durch das Insolvenz-Gericht unterliegt vergleiche Paragraphen 80, f KO, Paragraphen 29, f AO), weniger die Gefahr einer mit dem Arbeitgeber abgesprochenen Manipulation zu Lasten Dritter, nämlich des Insolvenz-Ausfallgeldfonds (in diesem Sinn 8 ObS 12/94), doch sind einerseits solche Manipulationen nicht ausgeschlossen, ist doch der Masseverwalter in vielen Fällen, insbesondere bei mangelhafter Buchführung, auf die Auskünfte des Gemeinschuldners angewiesen, und sind andererseits auch gravierende Fehler des Masseverwalters, die nicht im Wege eines Rechtsmittels überprüft werden können, - wie der vorliegende Fall zeigt, in dem der Masseverwalter einen dem Kläger nach ständiger oberstgerichtlicher Rechtsprechung nicht gebührenden Betrag in Höhe von über S 400.000 anerkannt hat - nie auszuschließen. Auch das Bestreben des Gesetzgebers, damit einfache und leicht handhabbare Regelungen zu schaffen und einen Verfahrensaufwand zu vermeiden, rechtfertigt es nicht, den Eintritt einer Rechtsfolge von Zufälligkeiten, insbesondere von der Manipulation zugänglichen Umständen, abhängig zu machen (s Walter-Mayer, Grundriß des österreichischen Bundesverfassungsrechts7 Rz 1350).
Aber auch wegen einer allfälligen Verletzung des durch Art 6 Abs 1 MRK vor der Entscheidung über seine zivilrechtlichen Verpflichtungen jedermann gewährleisteten rechtlichen Gehörs hegt der Oberste Gerichtshof gegen die angefochtene Gesetzesbestimmung Bedenken. Ungeachtet der öffentlich-rechtlichen Zuordnung im österreichischen Recht ist der Anspruch auf Insolvenz-Ausfallgeld als "civil right" im Sinn des Art 6 Abs 1 MRK zu qualifizieren, weil es sich um die Fortwirkung des aus seinem privatrechtlichen Rechtsverhältnis abgeleiteten Entgeltanspruchs handelt (s auch Liebeg, WBl 1990, 261 ff [264 Anm 17]; Fink ZAS 1991, 67 ff [69]). Der Oberste Gerichtshof erachtet den Umstand, daß es sich bei dem Insolvenz-Ausfallgeldfonds um eine juristische Person des öffentlichen Rechtes handelt, für nicht so bedeutsam, daß es gerechtfertigt wäre, diesem Fonds, der nur aus den Beiträgen der Dienstgeber gespeist wird, den in der MRK grundsätzlich jedermann gewährleisteten Schutz zu versagen (s Ermacora, Grundriß der Menschenrechte in Österreich, Rz 40). Auch dem Insolvenz-Ausfallgeldfonds muß daher wohl das Recht auf Prüfung der gegen ihn erhobenen privatrechtlichen Ansprüche in einem fairen Verfahren zugebilligt werden. Die angefochtene Regelung steht im Widerspruch zu dem in Art 6 Abs 1 MRK jedermann gewährleisteten Recht, von einem unabhängigen und unparteiischen Gericht gehört zu werden, das über ihn betreffende zivilrechtliche Ansprüche und Verpflichtungen zu entscheiden hat, da das Arbeitsamt (und damit das Gericht) an die Entscheidung in einem anderen Verfahren gebunden ist, zu dem der Insolvenz-Ausfallgeldfonds aus rechtlichen oderAber auch wegen einer allfälligen Verletzung des durch Artikel 6, Absatz eins, MRK vor der Entscheidung über seine zivilrechtlichen Verpflichtungen jedermann gewährleisteten rechtlichen Gehörs hegt der Oberste Gerichtshof gegen die angefochtene Gesetzesbestimmung Bedenken. Ungeachtet der öffentlich-rechtlichen Zuordnung im österreichischen Recht ist der Anspruch auf Insolvenz-Ausfallgeld als "civil right" im Sinn des Artikel 6, Absatz eins, MRK zu qualifizieren, weil es sich um die Fortwirkung des aus seinem privatrechtlichen Rechtsverhältnis abgeleiteten Entgeltanspruchs handelt (s auch Liebeg, WBl 1990, 261 ff [264 Anmerkung 17]; Fink ZAS 1991, 67 ff [69]). Der Oberste Gerichtshof erachtet den Umstand, daß es sich bei dem Insolvenz-Ausfallgeldfonds um eine juristische Person des öffentlichen Rechtes handelt, für nicht so bedeutsam, daß es gerechtfertigt wäre, diesem Fonds, der nur aus den Beiträgen der Dienstgeber gespeist wird, den in der MRK grundsätzlich jedermann gewährleisteten Schutz zu versagen (s Ermacora, Grundriß der Menschenrechte in Österreich, Rz 40). Auch dem Insolvenz-Ausfallgeldfonds muß daher wohl das Recht auf Prüfung der gegen ihn erhobenen privatrechtlichen Ansprüche in einem fairen Verfahren zugebilligt werden. Die angefochtene Regelung steht im Widerspruch zu dem in Artikel 6, Absatz eins, MRK jedermann gewährleisteten Recht, von einem unabhängigen und unparteiischen Gericht gehört zu werden, das über ihn betreffende zivilrechtliche Ansprüche und Verpflichtungen zu entscheiden hat, da das Arbeitsamt (und damit das Gericht) an die Entscheidung in einem anderen Verfahren gebunden ist, zu dem der Insolvenz-Ausfallgeldfonds aus rechtlichen oder
tatsächlichen Gründen - es kommt ihm nur in Ausnahmsfällen die Stellung eines Gläubigers iSd § 109 Abs 1 KO zu - keinen Zugangtatsächlichen Gründen - es kommt ihm nur in Ausnahmsfällen die Stellung eines Gläubigers iSd Paragraph 109, Absatz eins, KO zu - keinen Zugang
hatte (s VfSlg 12.504). In diesem Sinn argumentiert auch die beklagte Partei in ihrer Revisionsbeantwortung (S 2), die eine Bindungswirkung des § 7 Abs 1 IESG wegen Verletzung des Anspruchs auf rechtliches Gehör überhaupt verneint.hatte (s VfSlg 12.504). In diesem Sinn argumentiert auch die beklagte Partei in ihrer Revisionsbeantwortung (S 2), die eine Bindungswirkung des Paragraph 7, Absatz eins, IESG wegen Verletzung des Anspruchs auf rechtliches Gehör überhaupt verneint.
Der Oberste Gerichtshof stützt daher den vorliegenden Gesetzesprüfungsantrag sowohl auf einen Verstoß gegen den Gleichheitsgrundsatz des Art 7 Abs 1 B-VG als auch auf eine Verletzung des in Art 6 Abs 1 MRK jedermann gewährleisteten rechtlichen Gehörs.Der Oberste Gerichtshof stützt daher den vorliegenden Gesetzesprüfungsantrag sowohl auf einen Verstoß gegen den Gleichheitsgrundsatz des Artikel 7, Absatz eins, B-VG als auch auf eine Verletzung des in Artikel 6, Absatz eins, MRK jedermann gewährleisteten rechtlichen Gehörs.
Da mit der Fortführung des Rechtsmittelverfahrens bis zur Zustellung des Erkenntnisses des Verfassungsgerichtshofes innezuhalten ist, erübrigt sich derzeit eine Auseinandersetzung mit der aufgezeigten Kostenfrage, auch wenn das Arbeitsamt- und bei Ablehnung das Gericht - bei einem Anerkenntnis des Masseverwalters iSd zweiten Satzes des § 7 Abs 1 IESG selbständig zu prüfen hat, ob überhaupt ein gesicherter Anspruch oder ob Anspruchsausschlüsse oder Anspruchsbeschränkungen vorliegen (SZ 62/90 ua).Da mit der Fortführung des Rechtsmittelverfahrens bis zur Zustellung des Erkenntnisses des Verfassungsgerichtshofes innezuhalten ist, erübrigt sich derzeit eine Auseinandersetzung mit der aufgezeigten Kostenfrage, auch wenn das Arbeitsamt- und bei Ablehnung das Gericht - bei einem Anerkenntnis des Masseverwalters iSd zweiten Satzes des Paragraph 7, Absatz eins, IESG selbständig zu prüfen hat, ob überhaupt ein gesicherter Anspruch oder ob Anspruchsausschlüsse oder Anspruchsbeschränkungen vorliegen (SZ 62/90 ua).