Die gegen die berufungsgerichtliche Entscheidung erhobene Revision der beklagten Partei ist als unzulässig zurückzuweisen, weil weder der Streitwert, über den das Berufungsgericht entschieden hat, den in § 46 Abs 2 Z 2 ASGG genannten Betrag übersteigt, noch die Voraussetzungen gemäß § 46 Abs 2 Z 1 ASGG gegeben sind; die vorliegende Rechtsfrage ist durch die oberstgerichtliche Judikatur ausreichend geklärt. Hiebei genügt es auf die zutreffende rechtliche Beurteilung des Berufungsgerichtes zu verweisen (§ 48 ASGG).Die gegen die berufungsgerichtliche Entscheidung erhobene Revision der beklagten Partei ist als unzulässig zurückzuweisen, weil weder der Streitwert, über den das Berufungsgericht entschieden hat, den in Paragraph 46, Absatz 2, Ziffer 2, ASGG genannten Betrag übersteigt, noch die Voraussetzungen gemäß Paragraph 46, Absatz 2, Ziffer eins, ASGG gegeben sind; die vorliegende Rechtsfrage ist durch die oberstgerichtliche Judikatur ausreichend geklärt. Hiebei genügt es auf die zutreffende rechtliche Beurteilung des Berufungsgerichtes zu verweisen (Paragraph 48, ASGG).
Die beklagte Partei wendet gegen die berufungsgerichtliche Entscheidung ein, daß im Verfahren nach dem IESG selbst eine rechtskräftige Kostenentscheidung unter Ausklammerung des § 7 Abs 1 IESG dahingehend zu überprüfen sei, welcher Teil der zugesprochenen bzw zuerkannten Kosten nun tatsächlich im Sinn des § 1 Abs 2 Z 4 IESG gesichert sei. Seien Kosten in gemeinsamer Durchsetzung gesicherter und - aus welchen Gründen letztlich immer - nicht gesicherter Ansprüche entstanden, seien diese nach dem IESG nur insoweit gesichert - als sie zur Durchsetzung der gesicherten Ansprüche gedient hätten. Dies müsse erst recht gelten, wenn eine gerichtliche Kostenentscheidung gar nicht vorliege. Die Gleichstellung des Anerkenntnisses des Masse(richtig: Ausgleichs)verwalters mit der gerichtlichen Entscheidung sei daher zu Unrecht erfolgt.Die beklagte Partei wendet gegen die berufungsgerichtliche Entscheidung ein, daß im Verfahren nach dem IESG selbst eine rechtskräftige Kostenentscheidung unter Ausklammerung des Paragraph 7, Absatz eins, IESG dahingehend zu überprüfen sei, welcher Teil der zugesprochenen bzw zuerkannten Kosten nun tatsächlich im Sinn des Paragraph eins, Absatz 2, Ziffer 4, IESG gesichert sei. Seien Kosten in gemeinsamer Durchsetzung gesicherter und - aus welchen Gründen letztlich immer - nicht gesicherter Ansprüche entstanden, seien diese nach dem IESG nur insoweit gesichert - als sie zur Durchsetzung der gesicherten Ansprüche gedient hätten. Dies müsse erst recht gelten, wenn eine gerichtliche Kostenentscheidung gar nicht vorliege. Die Gleichstellung des Anerkenntnisses des Masse(richtig: Ausgleichs)verwalters mit der gerichtlichen Entscheidung sei daher zu Unrecht erfolgt.
Diesen Ausführungen ist folgendes entgegenzuhalten:
Das Arbeitsamt ist an die Feststellungswirkung der Forderung im Insolvenzverfahren grundsätzlich gebunden. Eine Forderung, zu deren Hereinbringung auf Grund der Eintragung in das Anmeldungsverzeichnis Exekution geführt werden kann - und um eine solche handelt es sich hier auch bei der vom Ausgleichsverwalter anerkannten Kostenforderung -, ist gemäß § 54 Abs 4 AO gegenüber den Gerichten und, sofern besondere Gesetze nichts anderes bestimmen, auch gegenüber den Verwaltungsbehörden als bindend festgestellt anzusehen. In § 7 Abs 1 IESG wird nur ausdrücklich klargestellt, daß es sich im gegebenen Zusammenhang mit dem Anspruch auf Insolvenzentgelt um solch bindende Vorfragen handelt (Arb 11.013 ua).Das Arbeitsamt ist an die Feststellungswirkung der Forderung im Insolvenzverfahren grundsätzlich gebunden. Eine Forderung, zu deren Hereinbringung auf Grund der Eintragung in das Anmeldungsverzeichnis Exekution geführt werden kann - und um eine solche handelt es sich hier auch bei der vom Ausgleichsverwalter anerkannten Kostenforderung -, ist gemäß Paragraph 54, Absatz 4, AO gegenüber den Gerichten und, sofern besondere Gesetze nichts anderes bestimmen, auch gegenüber den Verwaltungsbehörden als bindend festgestellt anzusehen. In Paragraph 7, Absatz eins, IESG wird nur ausdrücklich klargestellt, daß es sich im gegebenen Zusammenhang mit dem Anspruch auf Insolvenzentgelt um solch bindende Vorfragen handelt (Arb 11.013 ua).
Die in der erst kürzlich ergangenen Entscheidung des erkennenden Senates vom 27.10.1994, 8 ObS 20/94, geäußerten Bedenken gegen die Verfassungsmäßigkeit der Bindungswirkung liegen hier nicht vor, weil bei Anerkennung einer Forderung durch den Masse- oder Ausgleichsverwalter, der die allgemeinen Interessen gegenüber den Sonderinteressen einzelner Gläubiger zu wahren hat und der Aufsicht durch das Insolvenzgericht obliegt (vgl §§ 80 f KO, §§ 29 f AO) nicht die Gefahr einer mit dem Arbeitgeber abgesprochenen Manipulation zu Lasten Dritter, nämlich des Insolvenzausfallgeldfonds, besteht.Die in der erst kürzlich ergangenen Entscheidung des erkennenden Senates vom 27.10.1994, 8 ObS 20/94, geäußerten Bedenken gegen die Verfassungsmäßigkeit der Bindungswirkung liegen hier nicht vor, weil bei Anerkennung einer Forderung durch den Masse- oder Ausgleichsverwalter, der die allgemeinen Interessen gegenüber den Sonderinteressen einzelner Gläubiger zu wahren hat und der Aufsicht durch das Insolvenzgericht obliegt vergleiche Paragraphen 80, f KO, Paragraphen 29, f AO) nicht die Gefahr einer mit dem Arbeitgeber abgesprochenen Manipulation zu Lasten Dritter, nämlich des Insolvenzausfallgeldfonds, besteht.
Lediglich in der Beurteilung von Anspruchsbegrenzungen und Anspruchsausschlüssen bleibt das Arbeitsamt in allen Fragen, die im gerichtlichen Verfahren (als dort nicht anspruchsbegründend) von vorneherein nicht zu prüfen waren oder (mangels Einwendung) nicht geprüft wurden, frei (SZ 62/16; 62/182 ua). Diese Voraussetzungen sind für Kostenersatzansprüche nicht gegeben, da sowohl das Gericht als auch der Masse- oder Ausgleichsverwalter diese Ansprüche sowohl dem Umfange als auch der Höhe nach von Amts wegen zu prüfen hat. Lediglich in Fällen, in denen Forderungen geltend gemacht wurden, die nur zum Teil nach dem IESG gesichert sind, ist im weiteren vom Arbeitsamt und bei Klagserhebung vom Gericht die Frage zu prüfen, welcher Teil dieser vom Gericht oder dem Masse- oder Ausgleichsverwalter zuerkannten Kosten nach den Grundsätzen des § 1 Abs 2 Z 4 IESG als Anspruch nach dem IESG gesichert ist (9 ObS 3/92; 9 ObS 18 und 24/93).Lediglich in der Beurteilung von Anspruchsbegrenzungen und Anspruchsausschlüssen bleibt das Arbeitsamt in allen Fragen, die im gerichtlichen Verfahren (als dort nicht anspruchsbegründend) von vorneherein nicht zu prüfen waren oder (mangels Einwendung) nicht geprüft wurden, frei (SZ 62/16; 62/182 ua). Diese Voraussetzungen sind für Kostenersatzansprüche nicht gegeben, da sowohl das Gericht als auch der Masse- oder Ausgleichsverwalter diese Ansprüche sowohl dem Umfange als auch der Höhe nach von Amts wegen zu prüfen hat. Lediglich in Fällen, in denen Forderungen geltend gemacht wurden, die nur zum Teil nach dem IESG gesichert sind, ist im weiteren vom Arbeitsamt und bei Klagserhebung vom Gericht die Frage zu prüfen, welcher Teil dieser vom Gericht oder dem Masse- oder Ausgleichsverwalter zuerkannten Kosten nach den Grundsätzen des Paragraph eins, Absatz 2, Ziffer 4, IESG als Anspruch nach dem IESG gesichert ist (9 ObS 3/92; 9 ObS 18 und 24/93).
Im vorliegenden Fall hat das beklagte Arbeitsamt die Hauptsachenforderung, wie sie der Ausgleichsverwalter anerkannte, zur Gänze als gesichert zuerkannt. Als Akzessorium zu diesen Forderungen hat der Ausgleichsverwalter auch die Klagskosten und Kosten der Klagsgenehmigung anerkannt. Im Hinblick auf die Bindungswirkung dieses Anerkenntnisses ist es dem Gericht verwehrt, den vom Ausgleichsverwalter anerkannten Kostenbetrag auf Zweckmäßigkeit und Richtigkeit zu überprüfen (9 ObS 3/92; 9 ObS 18/93).
Im übrigen ergibt sich aus den dem Rechtsmittelausschluß des § 528 Abs 1 Z 2 ZPO zugrunde liegenden Wertungen, daß Kostenfragen, und hiemit auch die hier strittige Frage, welche Bemessungsgrundlage der Masseverwalter bei Anerkennung der Kostenforderung für die vorbereitete Klage und den Antrag zu Grunde gelegt hat, keine so erhebliche Rechtsfrage darstellen, daß sie einer Überprüfung durch den Obersten Gerichtshof bedürften, so daß eine hierauf gestützte Revision grundsätzlich schon deswegen als unzulässig zurückzuweisen ist (9 ObS 13/89).Im übrigen ergibt sich aus den dem Rechtsmittelausschluß des Paragraph 528, Absatz eins, Ziffer 2, ZPO zugrunde liegenden Wertungen, daß Kostenfragen, und hiemit auch die hier strittige Frage, welche Bemessungsgrundlage der Masseverwalter bei Anerkennung der Kostenforderung für die vorbereitete Klage und den Antrag zu Grunde gelegt hat, keine so erhebliche Rechtsfrage darstellen, daß sie einer Überprüfung durch den Obersten Gerichtshof bedürften, so daß eine hierauf gestützte Revision grundsätzlich schon deswegen als unzulässig zurückzuweisen ist (9 ObS 13/89).
Die Kostenentscheidung beruht auf § 77 Abs 1 ASGG iVm §§ 41, 50 ZPO; die Revisionsbeantwortung war zur zweckentsprechenden Rechtsverfolgung geeignet, weil sie auf die Unzulässigkeit der Revision hingewiesen hat.Die Kostenentscheidung beruht auf Paragraph 77, Absatz eins, ASGG in Verbindung mit Paragraphen 41, 50, ZPO; die Revisionsbeantwortung war zur zweckentsprechenden Rechtsverfolgung geeignet, weil sie auf die Unzulässigkeit der Revision hingewiesen hat.