Rechtssatz RS0077554
Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)
Rechtssatznummer
RS0077554
Entscheidungsdatum
29.04.2004
Rechtssatz
Dringt der Kläger in einem Prozeß gegen seinen Arbeitgeber mit seinen Ansprüchen zur Gänze durch und handelt es sich dabei ausschließlich um Ansprüche, die nach dem IESG gesichert sind, so besteht im Verfahren nach dem IESG die Bindung auch an die gerichtliche Kostenentscheidung. Die Frage, ob einzelne Verfahrenshandlungen, die bei der Kostenentscheidung des Prozeßgerichtes berücksichtigt wurden, notwendig oder zweckmäßig waren und ob die Höhe der hiefür zuerkannten Kosten den Grundsätzen der ZPO bzw des RatG entspricht, ist der Überprüfung im Verfahren nach dem IESG grundsätzlich entzogen.
Entscheidungstexte
- 9 ObS 3/92
Entscheidungstext OGH 26.02.1992 9 ObS 3/92
- 9 ObS 18/93
Entscheidungstext OGH 19.05.1993 9 ObS 18/93
- 8 ObS 12/94
Entscheidungstext OGH 15.12.1994 8 ObS 12/94
Auch
- 8 ObS 412/97i
Entscheidungstext OGH 18.05.1998 8 ObS 412/97i
Auch; Beisatz: Jedoch ist die Verwaltungsbehörde an eine rechtskräftige gerichtliche Kostenentscheidung insoweit nicht gebunden, als sie selbständig die Notwendigkeit der Anrufung des Gerichts, welche Kostenfolgen nach sich gezogen hat, prüfen kann. (T1); Beisatz: Hier: Keine Notwendigkeit zur Erhebung einer Mahnklage vor Verstreichen der Äußerungsfrist gemäß § 6 Abs 4 IESG. (T2) Veröff: SZ 71/86
- 8 ObS 107/98p
Entscheidungstext OGH 17.09.1998 8 ObS 107/98p
Auch; Beisatz: Grundsätzlich steht ein Ersatzanspruch zu, soweit die Kosten unabhängig von der Bindungswirkung des § 7 Abs 1 IESG als gesichert anzusehen sind. (T3)
- 8 ObS 6/04x
Entscheidungstext OGH 29.04.2004 8 ObS 6/04x
Auch; Beisatz: Die Bindung an die Kostenentscheidung besteht unabhängig davon, ob die Hauptsachenentscheidung "streitig" oder "nicht streitig" ergeht. (T4); Beisatz: Hier: Bindung an die Kostenentscheidung eines Versäumungsurteils. (T5)
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:OGH0002:1992:RS0077554
Dokumentnummer
JJR_19920226_OGH0002_009OBS00003_9200000_003