Die dagegen vom Kläger erhobene außerordentliche Revision ist zulässig, weil Rechtsprechung dazu fehlt, ob § 7 Abs 2 zweiter Satz IESG auch für die Kostenentscheidung gilt, wenn die Gerichtsentscheidung in der Hauptsache einen gesicherten Anspruch betrifft. Die Revision ist auch berechtigt.Die dagegen vom Kläger erhobene außerordentliche Revision ist zulässig, weil Rechtsprechung dazu fehlt, ob Paragraph 7, Absatz 2, zweiter Satz IESG auch für die Kostenentscheidung gilt, wenn die Gerichtsentscheidung in der Hauptsache einen gesicherten Anspruch betrifft. Die Revision ist auch berechtigt.
Gemäß § 7 Abs 1 zweiter Satz IESG besteht die in § 7 Abs 1 erster Satz IESG angeordnete Bindung dann nicht, wenn der gerichtlichen Entscheidung kein streitiges Verfahren vorangegangen ist oder ein Anerkenntnisurteil gefällt wurde, sofern diese Gerichtsentscheidung weniger als sechs Monate vor Eröffnung des Konkurses oder vor Erlassung eines nach § 1 Abs 1 gleichzuhaltenden Gerichtsbeschlusses rechtskräftig geworden ist. Diese Bestimmung wurde durch das IRÄG 1994 eingeführt, um Missbräuche (Zusammenwirken des Arbeitgebers und des Arbeitnehmers zu Lasten des Fonds knapp vor Eintreten der Insolvenz) zu vermeiden (ErlRV 1384 BlgNR 18. GP 12; Liebeg IESG² § 7 Rz 8).Gemäß Paragraph 7, Absatz eins, zweiter Satz IESG besteht die in Paragraph 7, Absatz eins, erster Satz IESG angeordnete Bindung dann nicht, wenn der gerichtlichen Entscheidung kein streitiges Verfahren vorangegangen ist oder ein Anerkenntnisurteil gefällt wurde, sofern diese Gerichtsentscheidung weniger als sechs Monate vor Eröffnung des Konkurses oder vor Erlassung eines nach Paragraph eins, Absatz eins, gleichzuhaltenden Gerichtsbeschlusses rechtskräftig geworden ist. Diese Bestimmung wurde durch das IRÄG 1994 eingeführt, um Missbräuche (Zusammenwirken des Arbeitgebers und des Arbeitnehmers zu Lasten des Fonds knapp vor Eintreten der Insolvenz) zu vermeiden (ErlRV 1384 BlgNR 18. Gesetzgebungsperiode 12, ; Liebeg IESG² Paragraph 7, Rz 8).
Zur Bindungswirkung einer Kostenentscheidung sprach der Oberste Gerichtshof mehrfach (9 ObS 3/92; 9 ObS 18/93; 8 ObS 12/94; 8 ObS 412/97i = SZ 71/86; 8 ObS 107/98p) aus, dass dann, wenn der gerichtlich geltend gemachte Anspruch seiner Art nach zu den nach IESG gesicherten Ansprüchen zähle, die durch das Gericht gefällte Kostenentscheidung weder nach der Zweckmäßigkeit einzelner Verfahrenshandlungen noch nach ihrer Berechtigung der Höhe nach überprüft werden könne. Dabei wurde betont (insbesondere 9 ObS 3/92; 9 ObS 18/93), dass die Bestimmung des § 41 ZPO die grundsätzliche Kostenersatzpflicht der unterlegenen Partei regelt und bestimmt, dass das Gericht bei Festsetzung des Kostenbetrages ohne Zulassung eines Beweisverfahrens nach seinem von sorgfältiger Würdigung aller Umstände geleiteten Ermessen zu bestimmen hat, welche Kosten als notwendig anzusehen sind. Im Abs 2 ist die Anordnung enthalten, dass das Maß der Entlohnung des Rechtsanwaltes auf der Grundlage der dafür geltenden Tarife zu erfolgen hat. Das Gericht ist daher im Rahmen der Entscheidung über den Kostenersatzanspruch zur Prüfung dieses Anspruches der Prozesspartei sowohl dem Grunde (Notwendigkeit des Kostenaufwandes) wie auch der Höhe nach verpflichtet. Das hat von Amts wegen zu erfolgen, ohne dass eine Beschränkung auf von den Parteien vorgebrachte oder eingewendete Umstände besteht. Mit der Entscheidung des Prozessgerichtes über die Prozesskosten wird daher auch über die Notwendigkeit und die Berechtigung dieser Ersatzansprüche der Höhe nach unter Berücksichtigung der Grundsätze des § 41 ZPO bindend abgesprochen. Ferner wurde betont, dass die Zulässigkeit der Überprüfung einer aufgrund einer rechtskräftigen gerichtlichen Entscheidung oder eines Auszugs aus dem Anmeldungsverzeichnis festgestellten Forderung im Verfahren nach dem IESG von der Judikatur auf Fälle beschränkt wurde, in denen ein für die Qualifikation eines Anspruchs als gesicherter Anspruch im Sinne des IESG maßgeblicher Umstand im gerichtlichen Verfahren ungeprüft blieb. Diese Voraussetzung ist für Kostenersatzansprüche im Zivilverfahren nicht gegeben, da die Gerichte diese Ansprüche auf ihren Umfang und ihre Höhe von Amts wegen zu prüfen haben und daher alle damit zusammenhängenden Fragen vom Prozessgericht bei der Kostenentscheidung berücksichtigt werden müssen. Daraus wurde gefolgert, dass bei Durchdringen des Klägers in einem Prozess gegen seinen Arbeitgeber mit Ansprüchen, die nach dem IESG gesichert sind, im Verfahren nach dem IESG eine Bindung auch an die gerichtliche Kostenentscheidung besteht. Die Frage, ob einzelne Verfahrenshandlungen, die bei der Kostenentscheidung des Prozessgerichtes berücksichtigt wurden, notwendig oder zweckmäßig waren und ob die Höhe der hiefür zuerkannten Kosten den Grundsätzen der ZPO bzw des RATG entspricht, sei der Überprüfung im Verfahren nach dem IESG grundsätzlich entzogen.Zur Bindungswirkung einer Kostenentscheidung sprach der Oberste Gerichtshof mehrfach (9 ObS 3/92; 9 ObS 18/93; 8 ObS 12/94; 8 ObS 412/97i = SZ 71/86; 8 ObS 107/98p) aus, dass dann, wenn der gerichtlich geltend gemachte Anspruch seiner Art nach zu den nach IESG gesicherten Ansprüchen zähle, die durch das Gericht gefällte Kostenentscheidung weder nach der Zweckmäßigkeit einzelner Verfahrenshandlungen noch nach ihrer Berechtigung der Höhe nach überprüft werden könne. Dabei wurde betont (insbesondere 9 ObS 3/92; 9 ObS 18/93), dass die Bestimmung des Paragraph 41, ZPO die grundsätzliche Kostenersatzpflicht der unterlegenen Partei regelt und bestimmt, dass das Gericht bei Festsetzung des Kostenbetrages ohne Zulassung eines Beweisverfahrens nach seinem von sorgfältiger Würdigung aller Umstände geleiteten Ermessen zu bestimmen hat, welche Kosten als notwendig anzusehen sind. Im Absatz 2, ist die Anordnung enthalten, dass das Maß der Entlohnung des Rechtsanwaltes auf der Grundlage der dafür geltenden Tarife zu erfolgen hat. Das Gericht ist daher im Rahmen der Entscheidung über den Kostenersatzanspruch zur Prüfung dieses Anspruches der Prozesspartei sowohl dem Grunde (Notwendigkeit des Kostenaufwandes) wie auch der Höhe nach verpflichtet. Das hat von Amts wegen zu erfolgen, ohne dass eine Beschränkung auf von den Parteien vorgebrachte oder eingewendete Umstände besteht. Mit der Entscheidung des Prozessgerichtes über die Prozesskosten wird daher auch über die Notwendigkeit und die Berechtigung dieser Ersatzansprüche der Höhe nach unter Berücksichtigung der Grundsätze des Paragraph 41, ZPO bindend abgesprochen. Ferner wurde betont, dass die Zulässigkeit der Überprüfung einer aufgrund einer rechtskräftigen gerichtlichen Entscheidung oder eines Auszugs aus dem Anmeldungsverzeichnis festgestellten Forderung im Verfahren nach dem IESG von der Judikatur auf Fälle beschränkt wurde, in denen ein für die Qualifikation eines Anspruchs als gesicherter Anspruch im Sinne des IESG maßgeblicher Umstand im gerichtlichen Verfahren ungeprüft blieb. Diese Voraussetzung ist für Kostenersatzansprüche im Zivilverfahren nicht gegeben, da die Gerichte diese Ansprüche auf ihren Umfang und ihre Höhe von Amts wegen zu prüfen haben und daher alle damit zusammenhängenden Fragen vom Prozessgericht bei der Kostenentscheidung berücksichtigt werden müssen. Daraus wurde gefolgert, dass bei Durchdringen des Klägers in einem Prozess gegen seinen Arbeitgeber mit Ansprüchen, die nach dem IESG gesichert sind, im Verfahren nach dem IESG eine Bindung auch an die gerichtliche Kostenentscheidung besteht. Die Frage, ob einzelne Verfahrenshandlungen, die bei der Kostenentscheidung des Prozessgerichtes berücksichtigt wurden, notwendig oder zweckmäßig waren und ob die Höhe der hiefür zuerkannten Kosten den Grundsätzen der ZPO bzw des RATG entspricht, sei der Überprüfung im Verfahren nach dem IESG grundsätzlich entzogen.
Lediglich dann (siehe 8 ObS 412/97i; 8 ObS 107/98p) wenn es um Umstände gehe, die das Gericht bei seiner Kostenentscheidung nicht habe berücksichtigen können (ex ante-Betrachtung unter Anlegung eines objektiven Maßstabs - s. 8 ObS 107/98p) sei die Bindungswirkung zu verneinen.
Sämtliche dieser Entscheidungen betrafen allerdings Sachverhalte, auf die § 7 Abs 1 zweiter Satz IESG nicht anwendbar war.Sämtliche dieser Entscheidungen betrafen allerdings Sachverhalte, auf die Paragraph 7, Absatz eins, zweiter Satz IESG nicht anwendbar war.
Den Vorinstanzen ist zuzugestehen, dass eine rein am Wortlaut orientierte Auslegung des § 7 Abs 1 zweiter Satz IESG die Beurteilung zulässt, dass der dort geregelte Ausschluss der Bindungswirkung auch die Kostenenfestsetzung in jenen Gerichtsentscheidungen erfasst, denen kein streitiges Verfahren voranging.Den Vorinstanzen ist zuzugestehen, dass eine rein am Wortlaut orientierte Auslegung des Paragraph 7, Absatz eins, zweiter Satz IESG die Beurteilung zulässt, dass der dort geregelte Ausschluss der Bindungswirkung auch die Kostenenfestsetzung in jenen Gerichtsentscheidungen erfasst, denen kein streitiges Verfahren voranging.
Eine am Zweck der Regelung orientierte Auslegung führt jedoch zum gegenteiligen Ergebnis: Die bereits erwähnte Missbrauchsgefahr, die zur Einführung des § 7 Abs 1 zweiter Satz IESG geführt hat, besteht im Hinblick auf die Kostenentscheidung nicht: Die Missbrauchsgefahr ist dadurch verwirklicht, dass das Gericht im Zivilverfahren bei Erlassung eines Zahlungsbefehls, eines Versäumungsurteiles oder eines Anerkenntnisurteiles die Angaben in der Klage für wahr zu halten hat, der Hauptsachenentscheidung daher weder die Prüfung eines Einwandes des Beklagten noch die Durchführung eines Beweisverfahrens vorangeht. Gerade das trifft aber für die Kostenentscheidung in Zahlungsbefehlen, Versäumungs- oder Anerkenntnisurteilen nicht zu. Hier hat das Gericht vielmehr unter Beachtung des § 41 ZPO und der einschlägigen Regelungen des RAT die beantragten Kosten von Amts wegen zu überprüfen und gegebenenfalls zu korrigieren. Insofern sind die Grundsätze der referierten höchstgerichtlichen Entscheidungen auf den vorliegenden Fall übertragbar.Eine am Zweck der Regelung orientierte Auslegung führt jedoch zum gegenteiligen Ergebnis: Die bereits erwähnte Missbrauchsgefahr, die zur Einführung des Paragraph 7, Absatz eins, zweiter Satz IESG geführt hat, besteht im Hinblick auf die Kostenentscheidung nicht: Die Missbrauchsgefahr ist dadurch verwirklicht, dass das Gericht im Zivilverfahren bei Erlassung eines Zahlungsbefehls, eines Versäumungsurteiles oder eines Anerkenntnisurteiles die Angaben in der Klage für wahr zu halten hat, der Hauptsachenentscheidung daher weder die Prüfung eines Einwandes des Beklagten noch die Durchführung eines Beweisverfahrens vorangeht. Gerade das trifft aber für die Kostenentscheidung in Zahlungsbefehlen, Versäumungs- oder Anerkenntnisurteilen nicht zu. Hier hat das Gericht vielmehr unter Beachtung des Paragraph 41, ZPO und der einschlägigen Regelungen des RAT die beantragten Kosten von Amts wegen zu überprüfen und gegebenenfalls zu korrigieren. Insofern sind die Grundsätze der referierten höchstgerichtlichen Entscheidungen auf den vorliegenden Fall übertragbar.
Diese Auslegung ist auch mit dem Wortlaut des § 7 Abs 1 zweiter Satz IESG vereinbar: Für die Kostenentscheidung passt die Einschränkung des zweiten Satzes ".....wenn kein streitiges Verfahren vorangegangen ist" grundsätzlich nicht, weil das Gericht bei der Kostenfestsetzung nicht unterschiedlich danach agiert, ob die Hauptsachenentscheidung "streitig" oder "nicht streitig" ergeht. In beiden Fällen ist vielmehr die Richtigkeit des Kostenverzeichnisses von Amts wegen zu überprüfen.Diese Auslegung ist auch mit dem Wortlaut des Paragraph 7, Absatz eins, zweiter Satz IESG vereinbar: Für die Kostenentscheidung passt die Einschränkung des zweiten Satzes ".....wenn kein streitiges Verfahren vorangegangen ist" grundsätzlich nicht, weil das Gericht bei der Kostenfestsetzung nicht unterschiedlich danach agiert, ob die Hauptsachenentscheidung "streitig" oder "nicht streitig" ergeht. In beiden Fällen ist vielmehr die Richtigkeit des Kostenverzeichnisses von Amts wegen zu überprüfen.
Aus diesen Überlegungen folgt, dass § 7 Abs 1 zweiter Satz IESG dahin auszulegen ist, dass eine Bindungswirkung im Umfang der Kostenentscheidung dann zu bejahen ist, wenn - wie hier - mit der Hauptsachenentscheidung nur gesicherte und von der beklagten Partei auch anerkannte Ansprüche zugesprochen wurden und keine Anhaltspunkte dafür bestehen, dass Kosten für Verfahrenshandlungen verzeichnet wurden, die bei einer ex ante-Betrachtung von der Verfahrenspartei selbst als unnotwendig einzustufen sind.Aus diesen Überlegungen folgt, dass Paragraph 7, Absatz eins, zweiter Satz IESG dahin auszulegen ist, dass eine Bindungswirkung im Umfang der Kostenentscheidung dann zu bejahen ist, wenn - wie hier - mit der Hauptsachenentscheidung nur gesicherte und von der beklagten Partei auch anerkannte Ansprüche zugesprochen wurden und keine Anhaltspunkte dafür bestehen, dass Kosten für Verfahrenshandlungen verzeichnet wurden, die bei einer ex ante-Betrachtung von der Verfahrenspartei selbst als unnotwendig einzustufen sind.
Der außerordentlichen Revision des Klägers ist Folge zu geben. Die ihm im Vorverfahren rechtskräftig zuerkannten Normalkosten nach TP 3 des RAT stehen ihm zur Gänze zu.
Die Entscheidung über die Kosten des erstinstanzlichen Verfahrens und des Berufungsverfahrens gründet sich ebenso wie die Entscheidung über die Kosten des Revisionsverfahrens auf § 77 Abs 1 Z 2 lit a ASGG.Die Entscheidung über die Kosten des erstinstanzlichen Verfahrens und des Berufungsverfahrens gründet sich ebenso wie die Entscheidung über die Kosten des Revisionsverfahrens auf Paragraph 77, Absatz eins, Ziffer 2, Litera a, ASGG.