Die außerordentliche Revision ist teilweise berechtigt.
Wie der Oberste Gerichtshof in der Entscheidung 9 Ob S 15/88 (= SZ 62/16) ausgesprochen hat, ist das gemäß § 7 Abs 1 IESG grundsätzlich an gerichtliche Entscheidungen gebundene Arbeitsamt in der Beurteilung von Anspruchsbegrenzungen und Anspruchsausschlüssen in allen Fragen, die im gerichtlichen Verfahren (als dort nicht anspruchsbegründend) von vornherein nicht zu prüfen waren oder (mangels Einwendung) nicht geprüft wurden, frei. Bei der Entscheidung über den Kostenersatzanspruch ist nun das Gericht zur Prüfung dieses Anspruches sowohl dem Grunde (Notwendigkeit des Kostenaufwandes) wie auch der Höhe nach verpflichtet. Diese Prüfung hat von Amts wegen zu erfolgen, ohne daß eine Beschränkung auf von den Parteien vorgebrachte oder eingewendete Umstände besteht. Mit der Entscheidung des Prozeßgerichtes über die Prozeßkosten wird daher auch über die Notwendigkeit und die Berechtigung dieser Ersatzansprüche dem Grunde und der Höhe nach unter Berücksichtigung der Grundsätze des § 41 ZPO bindend abgesprochen. Dringt der Kläger in einem Prozeß gegen seinen Arbeitgeber mit seinen Ansprüchen zur Gänze durch und handelt es sich dabei ausschließlich um Ansprüche, die nach dem IESG gesichert sind, so besteht im Verfahren nach dem IESG Bindung auch an die gerichtliche Kostenentscheidung (siehe 9 Ob S 3/92 = Ind 1992 H 6,15).Wie der Oberste Gerichtshof in der Entscheidung 9 Ob S 15/88 (= SZ 62/16) ausgesprochen hat, ist das gemäß Paragraph 7, Absatz eins, IESG grundsätzlich an gerichtliche Entscheidungen gebundene Arbeitsamt in der Beurteilung von Anspruchsbegrenzungen und Anspruchsausschlüssen in allen Fragen, die im gerichtlichen Verfahren (als dort nicht anspruchsbegründend) von vornherein nicht zu prüfen waren oder (mangels Einwendung) nicht geprüft wurden, frei. Bei der Entscheidung über den Kostenersatzanspruch ist nun das Gericht zur Prüfung dieses Anspruches sowohl dem Grunde (Notwendigkeit des Kostenaufwandes) wie auch der Höhe nach verpflichtet. Diese Prüfung hat von Amts wegen zu erfolgen, ohne daß eine Beschränkung auf von den Parteien vorgebrachte oder eingewendete Umstände besteht. Mit der Entscheidung des Prozeßgerichtes über die Prozeßkosten wird daher auch über die Notwendigkeit und die Berechtigung dieser Ersatzansprüche dem Grunde und der Höhe nach unter Berücksichtigung der Grundsätze des Paragraph 41, ZPO bindend abgesprochen. Dringt der Kläger in einem Prozeß gegen seinen Arbeitgeber mit seinen Ansprüchen zur Gänze durch und handelt es sich dabei ausschließlich um Ansprüche, die nach dem IESG gesichert sind, so besteht im Verfahren nach dem IESG Bindung auch an die gerichtliche Kostenentscheidung (siehe 9 Ob S 3/92 = Ind 1992 H 6,15).
Hier liegt über die geltend gemachte Kostenforderung eine rechtskräftige Entscheidung des Prozeßgerichtes in einem Verfahren vor, dessen Gegenstand ausschließlich die erfolgreiche Durchsetzung gesicherter Ansprüche war. Im Hinblick auf die im § 7 Abs 1 IESG angeordnete Bindung ist daher das Begehren des Klägers auf Gewährung von Insolvenz-Ausfallgeld für diesen Anspruch berechtigt.Hier liegt über die geltend gemachte Kostenforderung eine rechtskräftige Entscheidung des Prozeßgerichtes in einem Verfahren vor, dessen Gegenstand ausschließlich die erfolgreiche Durchsetzung gesicherter Ansprüche war. Im Hinblick auf die im Paragraph 7, Absatz eins, IESG angeordnete Bindung ist daher das Begehren des Klägers auf Gewährung von Insolvenz-Ausfallgeld für diesen Anspruch berechtigt.
Hingegen ist das Zinsenbegehren unberechtigt, weil gemäß § 3 Abs 2 Z 2 IESG Insolvenz-Ausfallgeld nur für die Zinsen aus gemäß § 1 Abs 2 Z 1 bis 3 IESG gesicherten Ansprüchen gebührt.Hingegen ist das Zinsenbegehren unberechtigt, weil gemäß Paragraph 3, Absatz 2, Ziffer 2, IESG Insolvenz-Ausfallgeld nur für die Zinsen aus gemäß Paragraph eins, Absatz 2, Ziffer eins bis 3 IESG gesicherten Ansprüchen gebührt.
Der außerordentlichen Revision war daher teilweise Folge zu geben.
Die Entscheidung über die Kosten des Verfahrens erster, zweiter und dritter Instanz beruht auf § 77 Abs 1 Z 2 lit a ZPO.Die Entscheidung über die Kosten des Verfahrens erster, zweiter und dritter Instanz beruht auf Paragraph 77, Absatz eins, Ziffer 2, Litera a, ZPO.