Gemäß § 1 Abs 2 Z 4 IESG gehören zu den gesicherten Ansprüchen die zur zweckentsprechenden Rechtsverfolgung notwendigen Kosten. In der mit der Wortfolge "dies sind insbesondere": eingeleiteten demonstrativen Aufzählung findet sich unter anderem die Nennung der Prozeßkosten, die dem Arbeitgeber zur Durchsetzung der Ansprüche nach § 1 Abs 2 Z 1 bis 3 IESG rechtskräftig zugesprochen oder im Fall eines Konkurses gemäß § 109 KO festgestellt oder im Fall eines Ausgleichsverfahrens in das Anmeldungsverzeichnis eingetragen und weder vom Schuldner noch vom Ausgleichsverwalter gemäß § 54 AO bestritten wurden (lit a), sowie rechtskräftig zugesprochene Exekutionskosten zur Hereinbringung der Ansprüche des Arbeitnehmers gegen den Arbeitgeber (lit c). Das Berufungsgericht verweist zutreffend darauf, daß der Oberste Gerichtshof in SZ 62/152 und DRdA 1991, 476 ausgeführt hat, die Wortfolge "dies sind insbesondere" bringe nicht zum Ausdruck, daß die im § 1 Abs 2 Z 4 lit a bis lit g IESG aufgezählten Kosten jedenfalls als zur zweckentsprechenden Rechtsverfolgung notwendig anzusehen und daher zuzusprechen seien, weil die grundsätzliche Einschränkung des Kostenersatzes auf das zur zweckentsprechenden Rechtsverfolgung notwendige Maß ganz allgemein gelte und sonst die Anordnung des Gesetzgebers gerade für den wichtigen rechtskräftig zugesprochenen, beispielsweise aufgezählten Kostenersatz völlig inhaltsleer wäre. Die Notwendigkeit der Kosten zur zweckentsprechenden Rechtsverfolgung sei daher ein allgemeines Anspruchsmerkmal. An dieser Rechtsansicht ist festzuhalten.Gemäß Paragraph eins, Absatz 2, Ziffer 4, IESG gehören zu den gesicherten Ansprüchen die zur zweckentsprechenden Rechtsverfolgung notwendigen Kosten. In der mit der Wortfolge "dies sind insbesondere": eingeleiteten demonstrativen Aufzählung findet sich unter anderem die Nennung der Prozeßkosten, die dem Arbeitgeber zur Durchsetzung der Ansprüche nach Paragraph eins, Absatz 2, Ziffer eins bis 3 IESG rechtskräftig zugesprochen oder im Fall eines Konkurses gemäß Paragraph 109, KO festgestellt oder im Fall eines Ausgleichsverfahrens in das Anmeldungsverzeichnis eingetragen und weder vom Schuldner noch vom Ausgleichsverwalter gemäß Paragraph 54, AO bestritten wurden (Litera a,), sowie rechtskräftig zugesprochene Exekutionskosten zur Hereinbringung der Ansprüche des Arbeitnehmers gegen den Arbeitgeber (Litera c,). Das Berufungsgericht verweist zutreffend darauf, daß der Oberste Gerichtshof in SZ 62/152 und DRdA 1991, 476 ausgeführt hat, die Wortfolge "dies sind insbesondere" bringe nicht zum Ausdruck, daß die im Paragraph eins, Absatz 2, Ziffer 4, Litera a bis Litera g, IESG aufgezählten Kosten jedenfalls als zur zweckentsprechenden Rechtsverfolgung notwendig anzusehen und daher zuzusprechen seien, weil die grundsätzliche Einschränkung des Kostenersatzes auf das zur zweckentsprechenden Rechtsverfolgung notwendige Maß ganz allgemein gelte und sonst die Anordnung des Gesetzgebers gerade für den wichtigen rechtskräftig zugesprochenen, beispielsweise aufgezählten Kostenersatz völlig inhaltsleer wäre. Die Notwendigkeit der Kosten zur zweckentsprechenden Rechtsverfolgung sei daher ein allgemeines Anspruchsmerkmal. An dieser Rechtsansicht ist festzuhalten.
Die Bindungswirkung des § 7 Abs 1 IESG besteht - abgesehen von der vom Berufungsgericht referierten Einschränkung des zweiten Satzes dieser Gesetzesstelle - für die Beurteilung der Frage, ob ein arbeitsrechtlicher Anspruch gesichert ist, nur insoweit, als davon auszugehen ist, daß dieser Anspruch nach den Feststellungen eines darüber ergangenen Urteils seiner Art nach zu den gesicherten gehört. Die Beurteilung von Anspruchsbegrenzungen und Anspruchsausschlüssen, die im gerichtlichen Verfahren mangels Einwendung nicht geprüft wurden, hat die Beklagte selbständig vorzunehmen (SZ 62/16; EvBl 1990/126; 8 ObS 234/97p ua). In diesem Licht ist auch die Rechtsprechung des Obersten Gerichtshofes zu sehen, wonach die Verwaltungsbehörde auch an die gerichtliche Kostenentscheidung gebunden sei, wenn der Kläger in einem Prozeß gegen seinen Arbeitgeber mit seinen nach dem IESG gesicherten Ansprüchen zur Gänze durchdringt. In derartigen Fällen könne die Zweckmäßigkeit einzelner Verfahrenshandlungen oder die Berechtigung der Höhe des zugesprochenen Betrages nach den Grundsätzen der ZPO bzw des RATG nicht mehr überprüft werden (DRdA 1992, 384; 9 ObS 18/93; 8 ObS 12/94). Entgegen der von den Vorinstanzen vertretenen Ansicht löst diese - uneingeschränkt aufrecht zu erhaltende - Rechtsprechung aber die Frage der Beurteilung der Anspruchsvoraussetzung gemäß § 1 Abs 2 Z 4 IESG nicht zur Gänze. Es geht nämlich nicht allein um die (der Verwaltungsbehörde verwehrte) Prüfung der Richtigkeit einer rechtskräftigen gerichtlichen Kostenentscheidung, sondern primär darum, festzustellen, ob die Klage oder die sonstige im Gesetz genannte Anrufung des Gerichtes welche Kostenfolgen nach sich gezogen hat, unter dem Gesichtspunkt der Bestimmungen des IESG notwendig war. Diese Frage kann das Gericht naturgemäß bei seiner Kostenentscheidung nicht berücksichtigen, sodaß sie unabhängig von den Bestimmungen des § 7 Abs 1 IESG über die Bindungswirkung von der Verwaltungsbehörde selbständig geprüft werden muß. Kostenersatzansprüche im Sinne des § 1 Abs 2 Z 4 lit a bis lit g IESG sind daher - unabhängig von ihrer rechtskräftigen Bestimmung durch das Gericht - nur dann gesichert, wenn sie bei der erforderlichen ex-ante-Betrachtung (8 ObS 246/97b) unter Anlegung eines objektiven Maßstabes als notwendig erkannt werden, somit davon ausgegangen werden kann, daß eine durchschnittliche sorgfältige und informierte Verfahrenspartei bei der gegebenen Sachlage den Kosten verursachenden Schritt gesetzt hätte (vgl Liebeg IESG2, 134).Die Bindungswirkung des Paragraph 7, Absatz eins, IESG besteht - abgesehen von der vom Berufungsgericht referierten Einschränkung des zweiten Satzes dieser Gesetzesstelle - für die Beurteilung der Frage, ob ein arbeitsrechtlicher Anspruch gesichert ist, nur insoweit, als davon auszugehen ist, daß dieser Anspruch nach den Feststellungen eines darüber ergangenen Urteils seiner Art nach zu den gesicherten gehört. Die Beurteilung von Anspruchsbegrenzungen und Anspruchsausschlüssen, die im gerichtlichen Verfahren mangels Einwendung nicht geprüft wurden, hat die Beklagte selbständig vorzunehmen (SZ 62/16; EvBl 1990/126; 8 ObS 234/97p ua). In diesem Licht ist auch die Rechtsprechung des Obersten Gerichtshofes zu sehen, wonach die Verwaltungsbehörde auch an die gerichtliche Kostenentscheidung gebunden sei, wenn der Kläger in einem Prozeß gegen seinen Arbeitgeber mit seinen nach dem IESG gesicherten Ansprüchen zur Gänze durchdringt. In derartigen Fällen könne die Zweckmäßigkeit einzelner Verfahrenshandlungen oder die Berechtigung der Höhe des zugesprochenen Betrages nach den Grundsätzen der ZPO bzw des RATG nicht mehr überprüft werden (DRdA 1992, 384; 9 ObS 18/93; 8 ObS 12/94). Entgegen der von den Vorinstanzen vertretenen Ansicht löst diese - uneingeschränkt aufrecht zu erhaltende - Rechtsprechung aber die Frage der Beurteilung der Anspruchsvoraussetzung gemäß Paragraph eins, Absatz 2, Ziffer 4, IESG nicht zur Gänze. Es geht nämlich nicht allein um die (der Verwaltungsbehörde verwehrte) Prüfung der Richtigkeit einer rechtskräftigen gerichtlichen Kostenentscheidung, sondern primär darum, festzustellen, ob die Klage oder die sonstige im Gesetz genannte Anrufung des Gerichtes welche Kostenfolgen nach sich gezogen hat, unter dem Gesichtspunkt der Bestimmungen des IESG notwendig war. Diese Frage kann das Gericht naturgemäß bei seiner Kostenentscheidung nicht berücksichtigen, sodaß sie unabhängig von den Bestimmungen des Paragraph 7, Absatz eins, IESG über die Bindungswirkung von der Verwaltungsbehörde selbständig geprüft werden muß. Kostenersatzansprüche im Sinne des Paragraph eins, Absatz 2, Ziffer 4, Litera a bis Litera g, IESG sind daher - unabhängig von ihrer rechtskräftigen Bestimmung durch das Gericht - nur dann gesichert, wenn sie bei der erforderlichen ex-ante-Betrachtung (8 ObS 246/97b) unter Anlegung eines objektiven Maßstabes als notwendig erkannt werden, somit davon ausgegangen werden kann, daß eine durchschnittliche sorgfältige und informierte Verfahrenspartei bei der gegebenen Sachlage den Kosten verursachenden Schritt gesetzt hätte vergleiche Liebeg IESG2, 134).
Zur Frage der Notwendigkeit der Klagsführung verweist die Klägerin darauf, daß sie nicht habe vorhersehen können, ob ihr Dienstgeber die Forderung anerkennen werde und es ihr zudem freistehen müsse, zur Rechtsdurchsetzung das Verfahren zu wählen, das die besseren Verfahrensgarantien biete. Zu letzterem Argument hat bereits das Berufungsgericht zutreffend ausgeführt, daß auch im Verfahren über die Gewährung von Insolvenz-Ausfallgeld im Zuge der sukzessiven Kompetenz das Gericht angerufen werden kann. Im übrigen ist darauf zu verweisen, daß die Verwaltungsbehörde gemäß § 7 Abs 1 IESG die §§ 45 bis 55 AVG anzuwenden hat und somit davon, daß ein Verwaltungsverfahren vorliege, "das prinzipiell nur die schriftliche Abführung von Beweismitteln kennt", nicht gesprochen werden kann. Zu ersterem Argument ist vorerst auf die Bestimmung des § 6 Abs 4 IESG zu verweisen, wonach dann, wenn ein Konkursverfahren nicht anhängig ist, der Arbeitgeber binnen 14 Tagen ab eigenhändiger Zustellung einer Aufforderung des Bundesamtes für Soziales und Behindertenwesen oder des Gerichts zu jeder Forderung eine bestimmte Erklärung über ihre Richtigkeit und Höhe nach Maßgabe des § 3 Abs 1 erster Satz IESG abzugeben hat. Diese hier anzuwendende - einer der in Abs 7 der zitierten Gesetzesstelle genannten Ausnahmefälle liegt nicht vor - Bestimmung hätte jedenfalls sichergestellt, daß die Klägerin in zumutbar kurzer Zeit die Stellungnahme ihres ehemaligen Dienstgebers erfahren hätte. Die Revisionswerberin verweist in ihrem Rechtsmittel zutreffend darauf, daß bei der Interpretation des Ausdrucks "zur zweckentsprechenden Rechtsverfolgung notwendige Kosten" auf § 41 ZPO zu rekurrieren sei. Danach ist aber nur die Prozeßhandlung notwendig, die das prozessuale Ziel der Partei mit dem geringeren Aufwand erreicht (Fucik in Rechberger, ZPO § 41 Rz 5; Liebeg aaO, 134).Zur Frage der Notwendigkeit der Klagsführung verweist die Klägerin darauf, daß sie nicht habe vorhersehen können, ob ihr Dienstgeber die Forderung anerkennen werde und es ihr zudem freistehen müsse, zur Rechtsdurchsetzung das Verfahren zu wählen, das die besseren Verfahrensgarantien biete. Zu letzterem Argument hat bereits das Berufungsgericht zutreffend ausgeführt, daß auch im Verfahren über die Gewährung von Insolvenz-Ausfallgeld im Zuge der sukzessiven Kompetenz das Gericht angerufen werden kann. Im übrigen ist darauf zu verweisen, daß die Verwaltungsbehörde gemäß Paragraph 7, Absatz eins, IESG die Paragraphen 45 bis 55 AVG anzuwenden hat und somit davon, daß ein Verwaltungsverfahren vorliege, "das prinzipiell nur die schriftliche Abführung von Beweismitteln kennt", nicht gesprochen werden kann. Zu ersterem Argument ist vorerst auf die Bestimmung des Paragraph 6, Absatz 4, IESG zu verweisen, wonach dann, wenn ein Konkursverfahren nicht anhängig ist, der Arbeitgeber binnen 14 Tagen ab eigenhändiger Zustellung einer Aufforderung des Bundesamtes für Soziales und Behindertenwesen oder des Gerichts zu jeder Forderung eine bestimmte Erklärung über ihre Richtigkeit und Höhe nach Maßgabe des Paragraph 3, Absatz eins, erster Satz IESG abzugeben hat. Diese hier anzuwendende - einer der in Absatz 7, der zitierten Gesetzesstelle genannten Ausnahmefälle liegt nicht vor - Bestimmung hätte jedenfalls sichergestellt, daß die Klägerin in zumutbar kurzer Zeit die Stellungnahme ihres ehemaligen Dienstgebers erfahren hätte. Die Revisionswerberin verweist in ihrem Rechtsmittel zutreffend darauf, daß bei der Interpretation des Ausdrucks "zur zweckentsprechenden Rechtsverfolgung notwendige Kosten" auf Paragraph 41, ZPO zu rekurrieren sei. Danach ist aber nur die Prozeßhandlung notwendig, die das prozessuale Ziel der Partei mit dem geringeren Aufwand erreicht (Fucik in Rechberger, ZPO Paragraph 41, Rz 5; Liebeg aaO, 134).
Abgesehen davon ist darauf Bedacht zu nehmen, daß gemäß § 11 Abs 1 IESG die diesem Gesetz unterliegenden gesicherten Ansprüche gegen den Arbeitgeber (gegen die Konkursmasse), soweit sie nicht bestritten sind, auf den Insolvenz-Ausfallgeld-Fonds mit der Antragstellung übergehen. Es liegt somit eine aufschiebend bedingte Legalzession vor. Kann die Forderung als unbestritten qualifiziert werden, wirkt der Anspruchsübergang auf den Zeitpunkt der Antragstellung zurück. Wenngleich somit - mangels vorherigen Bedingungseintritts - die Aktivlegitimation der Klägerin zur Erhebung der Mahnklage nicht bestritten werden kann, erhebt sich doch die Frage, ob der Arbeitgeber noch an die Klägerin hätte leisten dürfen. Wenngleich § 1395 ABGB über den Zeitpunkt des Zustandekommens der Abtretung nichts aussagt (vgl SZ 68/36), muß es doch fraglich erscheinen, ob der Arbeitgeber, von dessen Verhalten der Bedingungseintritt abhängt, nach Kenntnis der Antragstellung beim Insolvenz-Ausfallgeld-Fonds an den Dienstgeber noch schuldbefreiend leisten kann (siehe Schwarz/Reissner/Holzer/Holler, Die Rechte des Arbeitnehmers bei Insolvenz3, 240). Dies ist jedenfalls dann nicht mehr der Fall, wenn er die 14tägige Äußerungsfrist ungenützt verstreichen ließ, weil dann - ungeachtet der Zahlung durch den Fonds - der Forderungsübergang jedenfalls wirksam geworden ist.Abgesehen davon ist darauf Bedacht zu nehmen, daß gemäß Paragraph 11, Absatz eins, IESG die diesem Gesetz unterliegenden gesicherten Ansprüche gegen den Arbeitgeber (gegen die Konkursmasse), soweit sie nicht bestritten sind, auf den Insolvenz-Ausfallgeld-Fonds mit der Antragstellung übergehen. Es liegt somit eine aufschiebend bedingte Legalzession vor. Kann die Forderung als unbestritten qualifiziert werden, wirkt der Anspruchsübergang auf den Zeitpunkt der Antragstellung zurück. Wenngleich somit - mangels vorherigen Bedingungseintritts - die Aktivlegitimation der Klägerin zur Erhebung der Mahnklage nicht bestritten werden kann, erhebt sich doch die Frage, ob der Arbeitgeber noch an die Klägerin hätte leisten dürfen. Wenngleich Paragraph 1395, ABGB über den Zeitpunkt des Zustandekommens der Abtretung nichts aussagt vergleiche SZ 68/36), muß es doch fraglich erscheinen, ob der Arbeitgeber, von dessen Verhalten der Bedingungseintritt abhängt, nach Kenntnis der Antragstellung beim Insolvenz-Ausfallgeld-Fonds an den Dienstgeber noch schuldbefreiend leisten kann (siehe Schwarz/Reissner/Holzer/Holler, Die Rechte des Arbeitnehmers bei Insolvenz3, 240). Dies ist jedenfalls dann nicht mehr der Fall, wenn er die 14tägige Äußerungsfrist ungenützt verstreichen ließ, weil dann - ungeachtet der Zahlung durch den Fonds - der Forderungsübergang jedenfalls wirksam geworden ist.
Bei dieser Sachlage ist aber ein schützenswertes Interesse der Klägerin an der Einbringung der Klage gegen ihren ehemaligen Dienstgeber zumindest bis zum Verstreichen der Äußerungsfrist gemäß § 6 Abs 4 IESG nicht zu erkennen. Die Beklagte hat daher den Anspruch auf Zahlung der Verfahrenskosten zu Recht abgelehnt.Bei dieser Sachlage ist aber ein schützenswertes Interesse der Klägerin an der Einbringung der Klage gegen ihren ehemaligen Dienstgeber zumindest bis zum Verstreichen der Äußerungsfrist gemäß Paragraph 6, Absatz 4, IESG nicht zu erkennen. Die Beklagte hat daher den Anspruch auf Zahlung der Verfahrenskosten zu Recht abgelehnt.
Der Revision ist ein Erfolg zu versagen.
Die Kostenentscheidung gründet sich auf § 77 Abs 1 Z 2 lit b ASGG. Gründe, die einen ausnahmsweisen Kostenzuspruch nach Billigkeit rechtfertigen könnten, hat die Klägerin nicht dargelegt.Die Kostenentscheidung gründet sich auf Paragraph 77, Absatz eins, Ziffer 2, Litera b, ASGG. Gründe, die einen ausnahmsweisen Kostenzuspruch nach Billigkeit rechtfertigen könnten, hat die Klägerin nicht dargelegt.